Auch wenn für den Übernehmer eines in einem Grundstück be^ stehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder deren Eintragung beantragt vrar5 haftet er nach § *+19 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Ein-tragung als Eigentümer des erv/orbenen Grundstücks gewußt hat, daß es so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bil« dete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergabt RaH TTrtoVo 28« Juni 1966 - VI ZR 253/6*+ - OLG Saarbrücken urxov * LQ Saarbxücken Am 4* Hai 1961 erwirkten die Kläger gegen der sich mittlerweile davongemacht hatte und unbekannten Aufenthalts war, ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, durch das verurteilt wurde, an die Erstklägerin 33*518,58 DH und an den Zwoitkläger 15*040 DM - jeweils mit 4$ Zinsen seit dem 16. Mit einem Hilfsbegehren haben die Kläger auch die Umwandlung der damals noch eingetragenen Arresthypothek in eine Sicherungshypothek erstrebt und ira Berufungsverfahren auf Grund Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff.1 AnfG weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der genannten Urteilsforderungen gegen in die Zwangsvoll- 1. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß eine Haftung des Beklagten aus § 419 BGB für die Schadensersatzverpflichtungen des Y/ie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gehört es, wenn nur ein einzelner Gegenstand übertragen wird, zu den vom Gläubiger zu beweisenden Voraussetzungen für den Eintritt der Sehuldenmithaftung des Übernehmers, daß dieser weiß, daß es sich dabei um das ganze oder so gut wie.das ganze Vermögen des Übertragenden handelt, oder daß er doch wenigstens die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Ist es anscheinend auch mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den GrundStückserwerb objektiv so gut wie das ganze Vermögen des A^mmp übernommen hat - ausgesprochen hat es sich hierüber nicht - , so hat das Berufungsgericht doch den Beweis jener subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beklagten nicht als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht meint, die Umstände, aus denen die Kläger ableiteten, daß der Beklagte die für den Eintritt seiner Mithaftung erforderliche Kenntnis gehabt haben müsse, reichten für einen solchen Schluß nicht aus. a) Die Ausführungen des Berufungsurteils sind darauf ausgerichtetj ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 280 Juni i960 die für den Eintritt der mitschuldneritschen Haftung des VermögensUbernehmers erforderliche Kenntnis gehabt hat und ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des bekannt gewesen ist« sen Gläubiger von clem Abschluß des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche: euch gegen den Übernehmer geltend machen können* Als Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist aber3 da eine Vermögensübernahme niemals durch einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern nur durch Erfüllungsgeschäfte zustande kommen kann, die Gesamtheit der die Vermö-gensubernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu verstehen (BGB BGRK 11* Aufl* § ^19 Anm« 5; Danckel-mann in NJW 1956, 793)* Dabei braucht es auf das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts nicht einmal anzukommen* Nach dem Grundgedanken des § Wl9 BGB soll der Gläubiger seine Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen da suchen können, wo es geblieben ist (vgl« BGHZ 27? Auflo So ^32)* Es genügt daher dessen dingliche Übertragung auf den Erwerber* Die Mitschuldnerhaftung des Erwerbers ist infolgedessen auch dann begründet, wenn er im Zeitpunkt des dinglichen Erwerbes weiß, daß er das Vermögen oder so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers übernommen hat, oder wenn er zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt* Erworben hat der Beklagte die in Rede stehenden Grundstücke aber erst a© 2^* Januar 1961 mit seiner grundbuchlichen Eintragung als Eigentümer* Liegt die Vermögensübernahme in dem Erwerb eines Grundstücks, so gilt nach der Entscheidung BGHZ 33, 1239 128 f allerdings eine Ausnahme für den Fall, daß für den Erwerber eine Auflassungs-Vormerkung eingetragen oder auch die Eintragung einer Auflas sungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt worden ist. bevor die Schuld des Übernehmers entstand* Solchenfalls hätte der Gläubigenxwegen seiner,Forderung nämlich auch das Vermögen des Schuldners nicht mehr.mit Erfolg in Anspruch nehmen können; hierauf gerichtete Maßnahmen wären nach § 883 Abs. 2 Satz 2 BGBtunwirksam gewesen, da sie den vorgemerkten oder gemäß § 17 GBO vor- Erledigung anderweitiger Eintragungsanträge vorzu demerkenden Auf- • lassungsanspruch beeinträchtigt hätten. Aus dieser Ausnahme kann aber nicht etwa, wie die Eevisionserwidexung meint, gefolgert werden, daß, wenn für den Übernehmer eine AuflassungsVormerkung eingetragen oder beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvor-* merkung gestellt worden ist, für die Frage, ob der Übernehmer die nach § 419 BGB erforderliche Kenntnis gehabt hat, nur noch auf die Zeit bis zur Stellung des Antrages auf Eintragung der Vormerkung abzustellen und eine nachher eingetretene, bei der Vollendung des Eigentumserwerbs gegebene Kenntnis dem Erwerber unschädlich sei. Eie Auflassungsvormerkung und der Antrag auf ihre Eintragung haben nur darum die Wirkung, daß der Übernehmer des in Grundeigentum bestehenden Vermögens nicht aueh für nachträglich entstandene Schulden des Übertragenden haftet, weil die Haftung des Übernehmers voraussetzt, daß der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser Forderung das Vermögen des Schuldners noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können. Durch eine Auflassungsvormerkung und die Stellung des Antrags auf Eintragung einer solchen wird nichts daran geändert» daß der Übernehmer neben dem Übertragenden haftet, wenn er bei Vollzug des dinglichen Erwerbs die Kenntnis gehabt hat. Für eine Unbeachtlichkeit einer nach Stellung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erlangten Kenntnis des Erwerbers kann sich die Revisionser-v/iderung auch nicht auf §§ 892, 893 BGB berufen. Wenn für den Fall, daß eine Vermögensübernahme bereits in dem Erwerb nur eines Gegenstandes liegt, die Notwendigkeit der Kenntnis des Übernehmenden hiervon als Voraussetzung für den Eintritt seiner Mitschuldhaftung damit begründet worden ist, daß sonst der Verkehr im allgemeinen und insbesondere der ‘Grundstücksverkehr unerträglich belastet würde (vgl. Auch wenn für den Übernehmer eines in = einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder die Eintragung einer solchen beantragt worden war, haftet er also nach § 419 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des Übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß dieses so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab, ■ Ebenso genügt es für die Anfechtbarkeit der Grundstücks Veräußerung nach § 3 Abs, 1 Ziff.1 AnfG, wenn dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers bekannt gewesen ist- (RGZ 88, 216, 217; Als unstreitig hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte in der Zeit nach Abschluß des Vertrages beantragt hat, hinsichtlich der auf Antrag der Kläger eingetragenen Arresthypothek einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Juni I960 erwachsenes weiteres Brkenntnismaterial, das dem Berufungsgericht zur Präge der Kenntnis des Beklagten von der V.ermögensübefnehme oder den sie ergebenden Verhältnissen des Aulenbacher unterbreitet worden ist. Das gilt aber namentlich auch für die von der Revision angezogene eigene Darstellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit gegen und Dr. St^||^^ (12 0 473/6■ Saarbrücken). Das Berufungsgericht hat wegen des - im Tatbestand seines Urteils nicht ausdrücklich wied erg eg ebenen - weiteren Vor bring^rs der Parteien auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, in dem hinsichtlich des PartuiVorbringens im übrigen auf den Inhalt der Akten 12 0 473/61 verwiesen und festgestellt worden ist, daß sie Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind. 4* Eine abschließende Entscheidung ist nicht bereits möglich, da es weiterertatrichterlicher Erörterung und Pest-, Stellung bedarf.Das Berufungsgericht wird über die noch in Streit befindlichen Ansprüche in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze unter Mitberücksichtigung des bisher übergangenen Prozeßstoffs erneut zu befinden haben.
Nachschlagewerk: ja • Amtliche Sammlung: nein
BGB § *+19
Auch wenn für den Übernehmer eines in einem Grundstück be^ stehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder deren Eintragung beantragt vrar5 haftet er nach § *+19 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Ein-tragung als Eigentümer des erv/orbenen Grundstücks gewußt hat, daß es so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bil« dete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergabt
RaH TTrtoVo 28« Juni 1966 - VI ZR 253/6*+ - OLG Saarbrücken urxov * LQ Saarbxücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 253/61+ URTEIL Verkündet am
280 Juni 1966 Krieglg Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Hechtsstreit
ln
2«
der Witwe Anna K ______
des minderjährigen Horst
vertreten dur^hseine Mutter^ die Klägerin zu 1)9 beide wohnhaft in KHptrsief^
Kläger5 Berufungskläger und He Visionskläger 5
Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte
und
Prof o
Dr
gegen
den Kaufmann Josef straßei
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten5 Berufungsbeklagten und Re visionsbe klagten*
Hechtsanwalt Dr«
0
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr- Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. HüÖgens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivil" Senats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27• Mai 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1959 wurde Peter K^^^in DflBBlB* der Ehemann der Er st klag er in und Vater des Zweitklägers sowie zwei weiterer damals noch minderjähriger Kinder, von dem Maurer Heinz AfHBB^in erschlagen. AflBB
WKtKB wurde deswegen am 10. Juni I960 durch das Schwurgericht in Saarbrücken zu längerer Gefängnisstrafe verurteilt.
- AVHHHHF und seine mit ihm in all 1 gemein er Gütergemeinschaft lebende Ehefrau waren Eigentümer eines aus drei Parzellen bestehenden Hausanwesens in DflHHIB Durch eine Zeitungsanzeige vom 22. Juni I960 bot das Anwesen in der SflBV Zeitung zu dem Verkauf an. Die Klägerin und ihre Kinder erwirkten darauf zur Sicherung der Schadensersatzansprüche, die ihnen gegen wegen der Tötung ihres Ernährers entstanden waren, am
21* Juni I960 einen Arrestbefehl des Landgerichts Saarbrücken über 60.000 DM nebst Kosten- Auf Grund des Arrestbefehls vmrde auf ihren Antrag am 3Ö. Juni I960 eine Arresthypothek auf den Grundstücken des Anwesens 4^9 im Grundbuch eingetragen.
Inzwischen hatten die Eheleute am
28. Juni I960 den Grundbesitz für 35*000 DM an den Beklagten verkauft und aufgelassen und anschließend die allgemeine Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart.
Am 29* Juni I960 vmrde beim Grundbuchamt ein Antrag des Beklagten auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung mit dem Bemerken eingereicht, daß er vorerst unerledigt bleiben möge. Hachdem der Beklagte von dem Ehevertrag
erfahren hatte, beantragte er weiter, bei der Arresthypothek von Amts wegen einen Y/idersprueh gegen die Tüchtigkeit des Grundbuchs einzutragen.
Bio Auflassungsvormerkung vmrde am 23* Januar 1961 im Grundbuch eingetragen; tags darauf folgte die Eintragung des Eigentumsübergangs auf den Beklagten* Die Arrestbypothek wurde später von Amts wegen gelöscht. ^
Am 4* Hai 1961 erwirkten die Kläger gegen der sich mittlerweile davongemacht hatte und unbekannten Aufenthalts war, ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, durch das verurteilt wurde, an die Erstklägerin 33*518,58 DH und an den Zwoitkläger 15*040 DM - jeweils mit 4$ Zinsen seit dem 16. Dezember T95S - zu zahlen.
Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen. Sie haben die Auffassung vertreten, daß ihnen der Beklagte gemäß § 419 BGB zur Zahlung verpflichtet sei, da außer den Hausanwesen keine
nennensv/erte Habe besessen und der Beklagte daher mit dem Hausanv/esen dessen Vermögen übernommen habe« aMHB: habe mit der Veräußerung der'Grundstücke die Ersatzansprüche der Kläger vereiteln wollen. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Mit einem Hilfsbegehren haben die Kläger auch die Umwandlung der damals noch eingetragenen Arresthypothek in eine Sicherungshypothek erstrebt und ira Berufungsverfahren auf Grund Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der genannten Urteilsforderungen gegen in die Zwangsvoll-
streckung in die erworbenen Grundstücke eins uv/ilügen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
Bas Landgericht hat die Klage angewiesen.
Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Mit der Hevision verfolgen die Kläger weiterhin ihren Zahlungsantrag und das auf die Gläubigeranfechtung gestutzte Hilfsbegehren.
Der Beklagte beantragt, die Hevision zurückzuweisen.
ISiSSÖSiöUSgSgründei
1. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß eine Haftung des Beklagten aus § 419 BGB für die Schadensersatzverpflichtungen des
gegenüber den Klägern nicht begründet sei« Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß AflflHHBl außer seinem hälftigen Anteil an den Hausgrundstucken kein nennenswertes Vermögen besaß; es hat aber für erwiesen gehalten» daß der Beklagte beim Kauf des Anwesens hiervon nichts gewußt hat. Diese Beurteilung ist vom Berufungsgericht insofern beanstandet worden, als das Landgericht von der Annahme ausgegangen ist, der Beklagte habe seine HiÄtkenntnis beweisen müssen. Y/ie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gehört es, wenn nur ein einzelner Gegenstand übertragen wird, zu den vom Gläubiger zu beweisenden Voraussetzungen für den Eintritt der Sehuldenmithaftung des Übernehmers, daß dieser weiß, daß es sich dabei um das ganze oder so gut wie.das ganze Vermögen des Übertragenden handelt, oder daß er doch wenigstens die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts gebilligt. Ist es anscheinend auch mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den GrundStückserwerb objektiv so gut wie das ganze Vermögen des A^mmp übernommen hat - ausgesprochen hat es sich hierüber nicht - , so hat das Berufungsgericht doch den Beweis jener subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beklagten nicht als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht meint, die Umstände, aus denen die Kläger ableiteten, daß der Beklagte die für den Eintritt seiner Mithaftung erforderliche Kenntnis gehabt haben müsse, reichten für einen solchen Schluß nicht aus.
Y/as das auf § 3 Abs« 1 Ziff. 1 AnfG gestützte Hilfebegehren der Kläger betrifft, so hat das Berufungsgericht unterstellt, daß bei der Veräußerung des Grund-
besitzes in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Wieder hält das Berufungsgericht aber nicht für dargetan, daß der Beklagte die Benachteiligungsabsicht
gekannt hat« ß$ hat daher auch das Hilfsverlangen der KIM ger nicht für begründet erachteto
2« Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts
als rechtsirrtümlich an* Angesichts der Tatsache ? daß der Beklagte bei dem Grundstückska.uf von dem Strafverfahren gegen gewußt und nach eigener Parteiaussage angenommen
habe 2 &WKKEKHD ^Usse den Verkauf vornehmen? um sich auf diese Weise die Mittel zur Beschaffung der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten zu beschaffen? habe schon? so macht die Revision mit VerfahrensrUgen eines Verstoßes gegen § 286 ZPO geltend3 die allgemeine Lebenserfahrung dafür gesprochen? daß neben dem Anteil an dem von ihm
und seiner Familie bewohnten Anwesen kein nennenswertes Vermögen besessen habe? zu demal es wenig wahrscheinlich gewesen sei? daß als Maurer zur Bildung weiteren nicht
völlig unbeträchtlichen Vermögens im Stande gewesen seio Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen? mit welch auffallender File des Grundstücksgeschäft zustande gekommen und sofort nach der notariellen Beurkundung der gesamte Kauf-
preis in bar gezahlt worden sei;
wenn die Eheleute
nur durch den Verkauf ihres Familienwohnheims so schnell in den Besitz einer größeren Menge Bargeld hätten gelangen können? so lasse auch dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu? daß ihnen andere Vermögenswerte hierfür
eben nicht zur Verfügung gestanden hatten« Wie die Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hätten? sei der Grundbesitz von den Eheleuten üHB^nur für einen Bruchteil seines wirklichen Wertes an den Beklagten veräußert worden; das habe das Berufungsgericht zu Unrecht durch das in den Akten 6 0 25o/6o = 12 0 *+37/61 LG Saarbrücken befindliche Gutachten für widerlegt erachtet; das Gutachten habe nicht verwertet werden dürfen? ohne daß die Kläger von seinem Inhalt hät-
ten Kenntnis nehmen Können; die Kläger wurden die mündliche Vernehmung des Gutachters verlangt haben« Ausweislich des Inhalts der genannten Akten Uber den Schadensersatzprozeß des Beklagten gegen Notar und Rechtsanwalt
Dr« St^er a^s ^essen amtlich bestellter Vertreter bei der Beurkundung des in Rede stehenden Grund stück sge-sehäfts tätig gewesen ist, sei' dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen zu demindest im Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage im Herbst i960 bekannt gewesen, daß die gesamthänderische Beteiligung des A0HIHÜB an dem veräußerten Grundbesitz nahezu dessen gesamtes Vermögen dargestellt habe; schon am 3o° Juni i960 habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in jenem Prozeß auch die Benachteili- -gungsabsicht des Aulenbacher gekannt« Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Kenntnis des Beklagten von der Vermögensübernahme im Sinne des § ^19 BGB und der Be-nachteiligungssbsicht des Sinne des § 3
Abso 1 Ziffo 1 AnfG nicht sowohl auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 280 Juni i960 als vielmehr auf den Zeitpunkt angekommen sei, in dem sich der Grundstücks-erwerb durch die Eintragung dos Beklagten als Eigentümers im Grundbuch vollendet habe«
3« Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben«
a) Die Ausführungen des Berufungsurteils sind darauf ausgerichtetj ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 280 Juni i960 die für den Eintritt der mitschuldneritschen Haftung des VermögensUbernehmers erforderliche Kenntnis gehabt hat und ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des bekannt gewesen ist«
Nun ist zwar in § 1+19 BGB bestimmt, daß, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, des-
sen Gläubiger von clem Abschluß des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche: euch gegen den Übernehmer geltend machen können* Als Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist aber3 da eine Vermögensübernahme niemals durch einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern nur durch Erfüllungsgeschäfte zustande kommen kann, die Gesamtheit der die Vermö-gensubernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu verstehen (BGB BGRK 11* Aufl* § ^19 Anm« 5; Danckel-mann in NJW 1956, 793)* Dabei braucht es auf das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts nicht einmal anzukommen* Nach dem Grundgedanken des § Wl9 BGB soll der Gläubiger seine Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen da suchen können, wo es geblieben ist (vgl« BGHZ 27? 257s 2605 &sser. Schuldrecht 2. Auflo So ^32)* Es genügt daher dessen dingliche Übertragung auf den Erwerber* Die Mitschuldnerhaftung des Erwerbers ist infolgedessen auch dann begründet, wenn er im Zeitpunkt des dinglichen Erwerbes weiß, daß er das Vermögen oder so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers übernommen hat, oder wenn er zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt* Erworben hat der Beklagte die in Rede stehenden Grundstücke aber erst a© 2^* Januar 1961 mit seiner grundbuchlichen Eintragung als Eigentümer*
Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Ubernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zu dem dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Ubergebers haftet *’{RGZ 130, 3V 36 f$ BGHZ 33, 1235 126 m*w*N.). Liegt die Vermögensübernahme in dem Erwerb eines Grundstücks, so gilt nach der Entscheidung BGHZ 33, 1239 128 f allerdings eine Ausnahme für den Fall, daß für den Erwerber eine Auflassungs-Vormerkung eingetragen oder auch die Eintragung einer Auflas sungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt worden ist.
~ 9 -
bevor die Schuld des Übernehmers entstand* Solchenfalls hätte der Gläubigenxwegen seiner,Forderung nämlich auch das Vermögen des Schuldners nicht mehr.mit Erfolg in Anspruch nehmen können; hierauf gerichtete Maßnahmen wären nach § 883 Abs. 2 Satz 2 BGBtunwirksam gewesen, da sie den vorgemerkten oder gemäß § 17 GBO vor- Erledigung anderweitiger Eintragungsanträge vorzu demerkenden Auf- • lassungsanspruch beeinträchtigt hätten. Aus dieser Ausnahme kann aber nicht etwa, wie die Eevisionserwidexung meint, gefolgert werden, daß, wenn für den Übernehmer eine AuflassungsVormerkung eingetragen oder beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvor-* merkung gestellt worden ist, für die Frage, ob der Übernehmer die nach § 419 BGB erforderliche Kenntnis gehabt hat, nur noch auf die Zeit bis zur Stellung des Antrages auf Eintragung der Vormerkung abzustellen und eine nachher eingetretene, bei der Vollendung des Eigentumserwerbs gegebene Kenntnis dem Erwerber unschädlich sei. Eie Auflassungsvormerkung und der Antrag auf ihre Eintragung haben nur darum die Wirkung, daß der Übernehmer des in Grundeigentum bestehenden Vermögens nicht aueh für nachträglich entstandene Schulden des Übertragenden haftet, weil die Haftung des Übernehmers voraussetzt, daß der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser Forderung das Vermögen des Schuldners noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können. Mit der Frage, wann der Übernehmer die in Hede stehende Kenntnis gehabt : haben muß, damit seine Mitschuldhsftung begründet sei, hat all das nichts zu tun. Durch eine Auflassungsvormerkung und die Stellung des Antrags auf Eintragung einer solchen wird nichts daran geändert» daß der Übernehmer neben dem Übertragenden haftet, wenn er bei Vollzug des dinglichen Erwerbs die Kenntnis gehabt hat.
Für eine Unbeachtlichkeit einer nach Stellung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erlangten Kenntnis des Erwerbers kann sich die Revisionser-v/iderung auch nicht auf §§ 892, 893 BGB berufen. Die genannten Bestimmungen schützen den Erwerber des Grundstückes zwar in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grund-buchinhalts. Darüber, ob der Veräußerer außer dem Grundstück noch anderes Vermögen besitzt, besagt der Inhalt des Grundbuchs aber nichts. Wenn für den Fall, daß eine Vermögensübernahme bereits in dem Erwerb nur eines Gegenstandes liegt, die Notwendigkeit der Kenntnis des Übernehmenden hiervon als Voraussetzung für den Eintritt seiner Mitschuldhaftung damit begründet worden ist, daß sonst der Verkehr im allgemeinen und insbesondere der ‘Grundstücksverkehr unerträglich belastet würde (vgl. RGZ 134, 121, 125), so kann diese Erwägung doch nicht dazu führen, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch darauf zu erstrecken, daß der Grundbesitz nicht das gesamte Vermögen des eingetragenen Eigentümers bilde, dieser vielmehr auch noch andere nicht unbedeutende Vermögensstücke’ habe. Gewiß wird die Bestimmung des § 892 BGB nicht durch § 419 BGB ausgeschaltet, - von Fällen vorv/eggenommeiier Erbfolge abgesehen (RGZ 123, 52, 56); sie greift hier aber nicht ein.
Auch wenn für den Übernehmer eines in = einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder die Eintragung einer solchen beantragt worden war, haftet er also nach § 419 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des Übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß dieses so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab, ■
11
Ebenso genügt es für die Anfechtbarkeit der Grundstücks Veräußerung nach § 3 Abs, 1 Ziff. 1 AnfG, wenn dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers bekannt gewesen ist- (RGZ 88, 216, 217;
BGH Urteil vom 11, November 1954 - IV ZR 64/54 -
BB 1955) 236; BÖhle/Stamschrader, Anfechtungsgesetz 2, Aufl,
§ 3 Anm. I 12; Jaeger/Lent, KonkursOrdnung 8« Aufl,
§ 31 Hz 15* Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7* Aufl,
§ 31 Anm. 14).
b) Die Fehlerhaftigkeit der Betrachtungsweise, die für die Frage nach der Kenntnis des Verraögensubernehmers und Anfechtungsgegners auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt und den des ^dinglichen Vollzugs außer Betracht läßt, wäre freilich unschädlich, wenn dem Berufungsgericht mit Bezug auf diesen Fragenbereich, wie die Revisionserwiderung meint, als Prozeßstoff nur der Sachverhalt vorgetragen worden wäre, wie er beim Abschluß des Vertrages vom 28. Juni I960 bestanden hat. Das ist indessen nicht der Fall.
Als unstreitig hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte in der Zeit nach Abschluß des Vertrages beantragt hat, hinsichtlich der auf Antrag der Kläger eingetragenen Arresthypothek einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Der Beklagte muß also erfahren haben, daß die Kläger aufgrund eines gegen Aulenbacher exv/irkten Arrestes die Hypothek hatten eintragen lassen. Darin lag bereits ein nach d pta 28. Juni I960 erwachsenes weiteres Brkenntnismaterial, das dem Berufungsgericht zur Präge der Kenntnis des Beklagten von der V.ermögensübefnehme oder den sie ergebenden Verhältnissen des Aulenbacher unterbreitet worden ist. Das Berufungsgericht hat es nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen.
Das gilt aber namentlich auch für die von der Revision angezogene eigene Darstellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit gegen und Dr. St^||^^ (12 0 473/6■ Saarbrücken).
Das Berufungsgericht hat wegen des - im Tatbestand seines Urteils nicht ausdrücklich wied erg eg ebenen - weiteren Vor bring^rs der Parteien auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, in dem hinsichtlich des PartuiVorbringens im übrigen auf den Inhalt der Akten 12 0 473/61 verwiesen und festgestellt worden ist, daß sie Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind. Was der Beklagte in jenem Rechtsstreit über seine Kenntnis von der Vermögensübernahme und der Benachteiligungsabsicht des selbst vorgetragen W
hat, ist hiernach gleichfalls bereits früher Teil des Prozeßstoffs des gegenwärtigen Rechtsstreits gewesen und nicht etwa erst von der Revision in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht mit diesem weiteren Material darum nicht befaßt hat, weil es sich bei der Beurteilung der Klageansprüche von der oben gekennzeichneten irrigen Betrachtungsweise hat leiten lassen. -
c) Ohne daß noch auf die Revisionsrügen verfahrensreeht-lieher Natur eingegangen zu werden braucht, muß das Berufungsurteil hiernach aufgehoben werden.
4* Eine abschließende Entscheidung ist nicht bereits möglich, da es weiterertatrichterlicher Erörterung und Pest-, Stellung bedarf. Das Berufungsgericht wird über die noch in Streit befindlichen Ansprüche in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze unter Mitberücksichtigung des bisher übergangenen Prozeßstoffs erneut zu befinden haben. Den Klägern bleibt es unbenommen, die mit ihren
Revisionsrügen geltend gemachten Gesichtspunkte in dem weiteren Verfahren.vor dem Berufungsgericht zur Geltung zu bringen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Engels Hanebeek Br. Bode
Br. Pfretzschner Br. Küßgens