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BGH · VI ZR 255/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Ffretzschner sowie Dr. Hüßgens für Recht erkannt: Mit der Klage hatte der Kläger zunächst um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe» Dieser hat seine Ersatzpflicht dem Grunde nach zu 4/3 anerkannt und ist dementsprechend verurteilt worden» Wegen des restlichen Fünftels hat der Kläger seine Klage abzüglich gezahlter 5 000 DM und mit der Einschränkung eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger weiter verfolgt» Es hat sich, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, wenn er einen Schutzhelm getragen hätte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Fahren ohne Schutzhelm sei für den Schaden mitursächlich geworden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus diesen Gegebenheiten hat es geschlossen, daß die Schädelverletzungen des Klägers bei Tragen eines Holmes erheblich geringer gewesen wären, Hem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. b) Haß das Berufungsgericht in der entscheidenden Frage, ob das Tragen eines Schutzhelmes den Umfang der Verletzungen des Klägers gemindert hätte, nicht dem Gutachten des Prof» Br., T^|^ gefolgt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden« V/olchem Sachverständigen sich der Tatrichter bei nicht übereinstimmenden Ergebnissen der Begutachtung anschließt, unterliegt bereits im Rahmen des § 286 ZPO seinem tatrichterlichen Ermessen, das im Bereich des hier anwendbaren § 287 ZPO nicht unerheblich erweitert ist« Haß dem Berufungsgericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden« Es weist aber darauf hin, daß sich dieser Gutachter - anders als der Sachverständige Hr, Ing, “ wicht eingehend mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt hät, wie sich ein Sturzhelm gerade beim Unfall des Klägers ausgewirkt haben wurde, zu demal da er nicht angenommen hat, die Aufschlagstelle habe außerhalb des durch einen Schutzhelm verdeckten Bereiches gelegen. Unter diesen Umständen vermißt das Berufungsgericht mit Recht eine Erklärung des Sachverständigen, weshalb die Verteilung der Gewalteinwirkung Anlaß zu einer Auseinandersetzung war umso mehr gegeben, als der Sachverständige Prof» Dr. der den Schutz gegen eine penetrierende Verletzung und Kompressionsfraktur besonders hervorhebt, ersichtlich nicht allgemein verneinen wollte, daß ein Schutzhelm auch bei einer breitflächig ansetzenden Gewalteinwirkung wie hier die Schwere der Kopfverletzungen zu mindern vermag» Daher konnte das Berufungsgericht das abschließende Urteil dieses Sachverständigen, ’’er glaube nicht", daß--; Der Sachverständige Dr» Ing» ZfBPP geht auf Grund seiner Erfahrungen unter technisch-physikalischen Gesichtspunkten auch davon aus, daß ein Schutzhelm gegen örtliche Perforation und rein örtliche Kompression des Schädeldaches zu schützen vermöge; er stellt aber in den Vordergrund, daß der Helm, jedenfalls beim Motorradfahrer, dazu diene, bei flächenhaft angreifenden Kräften die kinetische Energie zu vernichten» Auf dieser Grundlage hat er sich bei Beantwortung der Gutachtenfrage mit den besonderen Gegebenheiten der konkreten Sachlage auseinandergesetzt» Auf Anfrage und Mitteilung des Landgerichts, daß nach seiner Auffassung eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen allein nicht möglich sei, hat die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Technischen Hochschule Stuttgart, die vom Bundesmini st or für Verkehr mit der Baumusterprüfung von Schutzhelmen beauftragt ist, diesen Sachverständigen benannt. Daß bei der oingetretenen breitflächigen Gewalteinwirkung ein Schutzhelm die Verletzungen verhindert hätte, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht festgestellt. Ein Mitverschulden ist dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzu-v/enden pflegt (BGH VersR I960, 804)= Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18= April 1961 (VI ZR 166/60 -VersR 1961, 561) das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Pall verneint, daß ein Kraftradfahrer im Jahre 1956 ohne Schutzhelm gefahren ist» Die damals ausdrücklich offen gebliebene Frage, ob ein solches Verhalten einem Kraftradfahrer im Jahre 1961 zu dem Mitverschulden gereicht, ist zu bejahen,, Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, was im Jahre 1961 erforderlich war, nicht aus dem Umstand gewonnen, daß der größte Teil der Kraftradfahrer damals einen Schutzhelm getragen hätte. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß diese Erwägungen wegen der größeren Verkehrsdichte und Unübersichtlichkeit auch für den langsameren Stadtverkehr gelten. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, es sei dem Kläger zur Last zu legen, daß er durch Nichtanwendung dieser Vorsichtsmaßnahme zur Unfallzeit diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden hat.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
sachverständigSachverständigeBerufungsgerichtGewalteinwirkungKlägerRevisionVerletzungSchutzhelm

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 254 0, Da
 Ein Motorradfahrer, der keinen geeigneten Schutzhelm trägt, läßt sein eigenes wohlverstandenes Interesse schuldhaft außer Acht»
BGH Urto v. 9» Februar 1965 - VI ZR 255/63	Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YX ZR 253/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9o Februar 1965 Kriegl, Justizober Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Elektromonteurs Karl
 IfHUI^Bstraße
0
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr<>
gegen
 den Schlossermeister Andreas Istraße fll.
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Ffretzschner sowie Dr. Hüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 3» Juli 1961 stieß der Kläger mit seinem Motorrad Marke HSU-Pox (9S ccm) in Köln an der Einmündung der Amsterdamer Straße in die Boltensternstraße mit dem Personenkraftwagen des Beklagten zusammen. Er erlitt einen Schädelbasisbruch, Verletzungen an der rechten Schläfe, einen Schulterbruch und Prellungen. Bei einer notwendigen Operation wurde ihm aus der rechten Schädelseite in Höhe der Schläfe ein Knochenstück herausgenommen. Dadurch liegt das Gehirn an dieser Stelle unter der Kopfhaut bloß.
 
Die Alleinschuld am Zusammenstoß traf den Beklagte Für den Kläger war der Unfall unvermeidbar»
Mit der Klage hatte der Kläger zunächst um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe» Dieser hat seine Ersatzpflicht dem Grunde nach zu 4/3 anerkannt und ist dementsprechend verurteilt worden» Wegen des restlichen Fünftels hat der Kläger seine Klage abzüglich gezahlter 5 000 DM und mit der Einschränkung eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger weiter verfolgt»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, die Kopfverletzung des Klägers wäre erheblich geringer gewesen, wenn der Kläger einen Schutzhelm getragen hätte, wozu er gehalten gev/esen sei»
Das Landgericht hat die restliche Klage abgewiesen o
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg»
Hit der Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der
 
Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 3. Juli 1961 zu ersetzen., Sie streiten nur darum, ob der Kläger 1/5 des Schadens selbst zu tragen hat«
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht nach § 254 BGB 1/5 des Schadens dem Kläger überbürdet. Es hat sich, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, wenn er einen Schutzhelm getragen hätte. Daß er ohne Schutzhelm gefahren ist, hat es als Verschulden im Sinne des § 254 BGB angesehen.
Diese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Fahren ohne Schutzhelm sei für den Schaden mitursächlich geworden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)	Das Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ZfHB entnommen, daß die Verletzungen nicht so schwer gewesen wären, wenn der Kläger einen Schutzhelm getragen hätte. Der Sachverständige ist auf Grund des medizinischen Befundes des Sachverständigen Prof. Dr. T^J^über Ausdehnungen, Eigenheiten und Lage der Schädelverletzung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gewalteinwirkung auf den Schädel relativ gering gewesen ist. Hierbei hat er auch die beiderseits geringe Fahrgeschwindigkeit berücksichtigt, die beim Kläger nach seinem eigenen Vorbringen 35 km/st
 
betrug.. Aus diesen Gegebenheiten hat es geschlossen, daß die Schädelverletzungen des Klägers bei Tragen eines Holmes erheblich geringer gewesen wären, Hem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.
b)	Haß das Berufungsgericht in der entscheidenden Frage, ob das Tragen eines Schutzhelmes den Umfang der Verletzungen des Klägers gemindert hätte, nicht dem Gutachten des Prof» Br., T^|^ gefolgt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden« V/olchem Sachverständigen sich der Tatrichter bei nicht übereinstimmenden Ergebnissen der Begutachtung anschließt, unterliegt bereits im Rahmen des § 286 ZPO seinem tatrichterlichen Ermessen, das im Bereich des hier anwendbaren § 287 ZPO nicht unerheblich erweitert ist« Haß dem Berufungsgericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden«
Has Berufungsgericht bezweifelt nicht die Auffassung des Sachverständigen Prof« Hr, T(^^, daß ein Schutzhelm nicht generell Schädelfrakturen und Hirnprellungen vermeiden könne. Es weist aber darauf hin, daß sich dieser Gutachter - anders als der Sachverständige Hr,
 Ing,	“	wicht	eingehend mit der entscheidenden
 Frage auseinandergesetzt hät, wie sich ein Sturzhelm gerade beim Unfall des Klägers ausgewirkt haben wurde, zu demal da er nicht angenommen hat, die Aufschlagstelle habe außerhalb des durch einen Schutzhelm verdeckten Bereiches gelegen. Unter diesen Umständen vermißt das Berufungsgericht mit Recht eine Erklärung des Sachverständigen, weshalb die Verteilung der Gewalteinwirkung
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durch den Sturzhelm gleichwohl ungenügend gewesen wäre. Anlaß zu einer Auseinandersetzung war umso mehr gegeben, als der Sachverständige Prof» Dr.	der	den	Schutz
 gegen eine penetrierende Verletzung und Kompressionsfraktur besonders hervorhebt, ersichtlich nicht allgemein verneinen wollte, daß ein Schutzhelm auch bei einer breitflächig ansetzenden Gewalteinwirkung wie hier die Schwere der Kopfverletzungen zu mindern vermag» Daher konnte das Berufungsgericht das abschließende Urteil dieses Sachverständigen, ’’er glaube nicht", daß--;
Art und Schwere der Verletzung durch das Tragen eines SchutäieLms wesentlich gemindert worden wären, für zu allgemein halten, um das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing» Zppp zu entkräften. Der Sachverständige Dr» Ing» ZfBPP geht auf Grund seiner Erfahrungen unter technisch-physikalischen Gesichtspunkten auch davon aus, daß ein Schutzhelm gegen örtliche Perforation und rein örtliche Kompression des Schädeldaches zu schützen vermöge; er stellt aber in den Vordergrund, daß der Helm, jedenfalls beim Motorradfahrer, dazu diene, bei flächenhaft angreifenden Kräften die kinetische Energie zu vernichten» Auf dieser Grundlage hat er sich bei Beantwortung der Gutachtenfrage mit den besonderen Gegebenheiten der konkreten Sachlage auseinandergesetzt»
Aus den kleinen Fahrgeschwindigkeiten und aus dem äußeren medizinischen Befund hat er auf eine relativ geringe Gewalteinwirkung geschlossen und so seine Antwort gewonnen»
Daß dem Sachverständigen Dr. Ing»	zur	Be-
antwortung der Beweisfrage die erforderliche fachliche
 
Qualifikation gefehlt habe, kann der Revision nicht zugegeben worden. Auf Anfrage und Mitteilung des Landgerichts, daß nach seiner Auffassung eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen allein nicht möglich sei, hat die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Technischen Hochschule Stuttgart, die vom Bundesmini st or für Verkehr mit der Baumusterprüfung von Schutzhelmen beauftragt ist, diesen Sachverständigen benannt. Daraufhin wurde er mit der ausdrücklichen Zustimmung des Klägers bestellt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dieser Sachverständige beschäftigt; sich (als Angestellter) beruflich mit der Fertigung von Motorradschutzholmen und habe sich wissenschaftlich mit der Schutzv/irkung bei Unfällen auseinandergesetzt.
c)	Es stellt keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht zu dieser Frage kein weiteres Gutachten (Obergutachten) eingeholt hat. Einer der Fälle, in denen das Gericht hierzu gehalten ist, lag auch im Hinblick auf § 287 ZPO nicht vor. Aus den gleichen Gründen brauchte es auch den Sachverständigen Prof. Dr. nicht erneut zu hören und dessen Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. Ing. Z^J^^ herbeizuführen. Daß bei der oingetretenen breitflächigen Gewalteinwirkung ein Schutzhelm die Verletzungen verhindert hätte, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht festgestellt.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger das Fahren ohne Schutzhelm rechtsfehlerfrei als Mitverschulden ( § 254 BGB) angerechnet.
 
Ein Mitverschulden ist dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzu-v/enden pflegt (BGH VersR I960, 804)= Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18= April 1961 (VI ZR 166/60 -VersR 1961, 561) das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Pall verneint, daß ein Kraftradfahrer im Jahre 1956 ohne Schutzhelm gefahren ist» Die damals ausdrücklich offen gebliebene Frage, ob ein solches Verhalten einem Kraftradfahrer im Jahre 1961 zu dem Mitverschulden gereicht, ist zu bejahen,,
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Zur Unfallzeit war allgemein bekannt, daß einem Schutzhelm für Motorradfahrer große Bedeutung zur Abwehr und Minderung von Unfallverletzungen zukommt» Anhaltspunkt hierfür ist, daß Post und Bundeswehr ihre Bediensteten zura Tragen von Schutzhelmen verpflicht ei) haben» Ein weiteres Anzeichen ist, daß der Bundesminister für Vorkehr in mehreren Verlautbarungen, zuletzt im Jahre 1958 (VkBl 1958, 221), auf die Schadensminderung der Schutzhelme hingewiesen und deshalb Kraftradfahrern die Benutzung geeigneter Schutzhelme empfohlen hat»
Hierbei stellt er für 1958 fest, daß bereits zahlreiche Fahrer einen Schutzhelm benutzen» Das allgemeine Be-vmßtsein von der Notwendigkeit, zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen einen Schutzhelm zu tragen, konnte das Berufungsgericht zusätzlich aus der Häufigkeit folgern, mit der zur Unfallzeit Schutzhelme getragen wurden»
Hiermit steht nicht in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, seiner Annahme stehe nicht entgegen, daß eine große Zahl von Motorradfahrern heute
 
wie damals aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit auf den Helm verzichte. Bas Berufungsgericht weist unter Anführung des §276 BGB zutreffend darauf hin, daß es nicht auf die Üblichkeit, sondern auf die Erforderlichkeit eines Verhaltens ankommt. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, was im Jahre 1961 erforderlich war, nicht aus dem Umstand gewonnen, daß der größte Teil der Kraftradfahrer damals einen Schutzhelm getragen hätte. E3 hat vielmehr den Umstand, daß er damals hädfig benutzt wurde, als ein Anzeichen neben anderen für das allgemeine Bewußtsein seiner Notwendigkeit gewertet. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß diese Erwägungen wegen der größeren Verkehrsdichte und Unübersichtlichkeit auch für den langsameren Stadtverkehr gelten.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, es sei dem Kläger zur Last zu legen, daß er durch Nichtanwendung dieser Vorsichtsmaßnahme zur Unfallzeit diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden hat.
 
3« Bei der dem Tatrichter Vorbehaltenen Abwägung der einzelnen Umstände ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar» Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken»
4» Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels	Hanebeck	Dr»	Hauß
 Dr» Pfretzschner	Dr»	Nüßgens