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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der Beklagte SHHHHV ließ am 22« Dezember 1958 gegen 9 Uhr ein Baugerüst, das er für Stukkateurarbeiten verwendet und am Erzbergerweg in Amberg gelagert hatte, durch den Fuhrunternehmer aus abholen und zu seinem Lagerplatz fahren» Bei dem Verladen des Gerüstes halfen und aaine beiden Lehrlinge, die Mitbeklagten Ewald HflMB (geb. Als Weigert die Einmündung des Erzbergerweges erreicht hatte und in ihr schon einige Schritte gegangen war, fuhr der Kläger auf seinem Leichtmotorrad mit einer Geschwindigkeit von etwa die in diesem Zeitpunkt die Fahrbahn fast in der ganzen Breite sperrte, erst auf eine Entfernung von 2 oder 3 m wahmahm, prallte er in voller Wucht mit dem Kopf gegen die Stange, ohne vorher gebremst, sich gebückt oder andere Gegenmaßnahmen getroffen zu haben. I«, Die Beklagten haben dem Kläger auf seine Ansprüche 3/4 des ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.12.'-958 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagten nach den Deliktsvorschriften vex-pflichtet sind* für den Schaden des Klägers einzustehen. W|BB und Him haben, als sie mit der langen Gerüst stange die Sulzbachorstraße überquerten, die Fahrbahn dieser Straße in zunehmendem Maße, zuletzt sogar in dor vollen Breite für den Verkehr gesperrt. Da sio bei der Größe und dem Gewicht der Stange nicht in der Lage waren, anderen Verkehrspartnern auszuweichen oder diese durch Winkzeichen oder auf sonstige Weise wirkungsvoll zu warnen, hat das Berufungsgericht mit Hecht verlangt, daß zu dem Schutze des Verkehrs Warnpqsten in genügender Entfernung hätten aufgestellt werden müssen. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beklagte SflHHHP ebenfalls für den Unfall des Klägers verantwortlich ist. Er trug als Stukkateurmeister, zu dessen Betrieb die zu verladenden Gerüststangen gehörten, die Verantwortung dafür, daß sich das von ihm angeordnete Hin- und Her-tragen der Stangen ohne eine Gefährdung; der die Sulzbachcr-Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer abwickelte. genügt, daß er seine beiden Lehrlinge zur Vorsicht ermahnte« Vielmehr ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß Schwärzler von sich aus das Auf stellen besonderer Wamposten hätte anordnen müssen« Er hat sich aber, v/ie feststeht, nicht darum gekümmert, wie seine Lehrlinge die angeordnete Arbeit erledigten und war nicht einmal anwesend, als sie beim Überqueren der Straße den Verkehr sperrten« '>» Das Berufungsgericht hat bei ähnlichen Witterungsverhältnissen, wie sie am tJnfalltage bestanden haben, die Örtlichkeit besichtigt und auf Grund dieses Augenscheins die Überzeugung gewonnen, daß die Gerüststange für den Kläger schon von dem Zeitpunkt ab sichtbar und erkennbar war, als der am ^orderende der Stange gehende Lehrling die Fahr- bahn beträte:, Wie es feststellt, war der Kläger zu dieser Zeit etwa 58 m von den Stangenträgern entfernt« Bei seiner Geschwindigkeit von 55 km/h hätte er auf diese Strecke sein Leichtmotorrad noch rechtzeitig zu dem Halten bringen können« 2» 2u Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Mager auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Beklagten Weigert und habe vertrauen dürfen» Solange die beiden sich auf dem freien Platz neben der Straße aufhielten, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen? daß sie, ohne auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen, mit der Gerüstet ange die Straße überqueren werden» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein Anlaß zu Vorsicht erst in dem Zeitpunkt bestand, als Weigert die Fahrbahn betrat» Bs kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in diesem Augenblick mit seinem Motorrad noch etwa 58 m entfernt war, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ob die Entfernung 80 m betragen hat, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat* Entscheidend ist, daß er die Gerüststange erst auf eine Entfernung von-2 bis 3 m bemerkt hat, obwohl er bei .seiner Geschwindigkeit von 35 km/h in jedem Falle ausreichend Zeit hatte, sieh auf das Hindernis einzustellen» Das war auch für die Abwägung des Berufungsgerichts in erster Linie maßgebend.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
FahrbahnStraßeLehrlingmBerufungsgerichtSulzbacherstraßeKlägerStangeRevision

Volltext der Entscheidung

]3.2H_2^3/62
Verkündet
 am 29 o Oktober 963 Kriogl,
 Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2182 048
Im Namen, des Volkes In dem Rechtsstreit
? * des Stukkateurmeisters Ignaz S
2.	des Stukkateurlehrlings Ewald iwaHP, lieh vertreten durch seinen Vater Georg H Nr. 6,
3.
des Stukkateur lehr lingo Oswald V?| gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Bäcker Vitus wflBH) und JN»	wohnhaft in
 Beklagten, Berufungakläger und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Handelsvertreter Ludwig
 str . (
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagton^ - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. BHHI
hat der VI« Zivilsenat de© Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29c Oktober 1963 unter ft v/irkung des Senatspräsidenten Br« Bngels sowie der Bundeau ter Hanebeck, Br. Bode, Dr. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vc 4. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagte* auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte SHHHHV ließ am 22« Dezember 1958 gegen 9 Uhr ein Baugerüst, das er für Stukkateurarbeiten verwendet und am Erzbergerweg in Amberg gelagert hatte, durch den Fuhrunternehmer	aus	abholen	und
 zu seinem Lagerplatz fahren» Bei dem Verladen des Gerüstes halfen	und	aaine	beiden Lehrlinge, die Mitbeklagten Ewald HflMB (geb.	1946)	und
 Oswald \7||■■■ (geb. am	1944).	Der Erzbergervveg
 ist eine 3 m breite Sackgasse, die in die Bundesstraße 85 - im Stadtbereich .Amberg Sulzbacherstraße genannt - einmündet. Da die zu verladenden Gerüststangen teilweise mit dem dünnen Ende in Eichtung zur Sulzbacherstraße lagen, aber umgekehrt auf den in der gleichen Sichtung stehenden Lastkraftwagen gelegt werden mußten, ließ SfllB diese Stangen umdrehen. Er beauftragte seine beiden Lehrlinge, die längeren Stangen aus dem Erzbergerweg hinaus über die Sulzbacherstraße zu tragen, sie auf dem Jenseits der Straße liegenden freien p£-atz in der Länge zu drehen und dann über die Sulzbacherstraße wieder zu dem Lastkraftwagen zu bringen und aufzuladen. SHHHHV ermahnte die Lehrlinge, vorsichtig zu sein, damit nichts passiere, kümmerte sich aber nicht weiter darum, wie sie ihre Aufgaben erledigten. Nachdem die beiden auftragsgemäß eine etwa 10 bis 12 m lange Gerüststange über die Sulzbacherstraße - die Fahrbahn ist 6,30 m und der Gehsteig auf der Seite des Brzbergerweges 3,90 m breit -auf den freien Platz getragen und dort gewendet hatten, ginge». sie mit der Stange auf ihren Schultern wieder über die Sulzbacherstraße,	voraus am dünnen Ende und Herdegen
 hinter ihm am stärkeren Ende der Stange» Beide hielten die Stange so, daß sie noch 0,50 m über sie hinausragte. Als Weigert die Einmündung des Erzbergerweges erreicht hatte und in ihr schon einige Schritte gegangen war, fuhr der Kläger auf seinem Leichtmotorrad mit einer Geschwindigkeit von etwa
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35 km/st aus der Stadtmitte kommend auf der rechten Seite der Sulzbacherstraße in Hichtung Sulzbach * Da er die Gerüst Stange. die in diesem Zeitpunkt die Fahrbahn fast in der ganzen Breite sperrte, erst auf eine Entfernung von 2 oder 3 m wahmahm, prallte er in voller Wucht mit dem Kopf gegen die Stange, ohne vorher gebremst, sich gebückt oder andere Gegenmaßnahmen getroffen zu haben. HHUB hatte den Kläger auf eine Entfernung von etwa 40 m kommen sehen und die Stange etwas hochgehoben, damit der Klögor . sich allenfalls bUcken und unter der Stmge durchfahren könne. Der Kläger stürzte auf die Straße. Er hat durch den Aufprall und den Sturz erhebliche Verletzungen erlitten..
Der Kläger ist bereit, sich 20 seines Schadens als Betriebsrisiko seines Kraftfahrzeugs anrechnen zu lassen und macht für seinen übrigen Schaden die Beklagten verantwortlich. Er hat von ihnen 119 DM Sachschaden und Heilbo-handlungskosten, 3o599383 DM Verdienstentgang für die Zeit vom 22. Dezember 1958 bis 29. November I960, 114,08 EM Verdienst ent gang für die Zeit vom 30. November I960 bis 31. Dezember I960, monatlich 131^68 DM Verdienst ent gang für die Zeit ab 1. Januar 1961 und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm 80 # des etwa noch entstehenden weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage äbzuweisen. Sie haben geltend gemacht: Den Kläger treffe die alleinige Schuld an seinem Unfall, denn er habe die Fahrbahn nicht sorgfältig, beobachteto Er sei psychisch und physisch krank und daher nicht fahrtüchtig gewesen. Ferner habe er schon damals schlecht gesehen.
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Da3 Landgericht hat folgendes Zwischen- und Teil-Endurteil erlassen:
I«, Die Beklagten haben dem Kläger auf seine Ansprüche 3/4 des ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.12.'-958 entstandenen Schadens gesamtschuldnerisch zu ersetzen o Sie haben auch 3/4 des dem Kläger künftighin aus dem Verkehrsunfall noch entstehenden Schadens als Gesamtschuldner zu tragen.
II. Im übrigen wird der Kläger mit seiner Klage abgewie-sen.
III. Die Kostenentseheidung bleibt der Endentscheidung Vorbehalten.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Jedoch ist das Urteil des Landgerichts im Berufungsrechtszug durch folgenden Zusatz ergänzt worden:
MDie Ersatzpflicht.der Beklagten tritt in beiden Eällun aber nur insoweit ein* als die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangv. sind.1'
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagten nach den Deliktsvorschriften vex-pflichtet sind* für den Schaden des Klägers einzustehen.
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W|BB und Him haben, als sie mit der langen Gerüst stange die Sulzbachorstraße überquerten, die Fahrbahn dieser Straße in zunehmendem Maße, zuletzt sogar in dor vollen Breite für den Verkehr gesperrt. Sie haben damit eine besondere Gefahrenlagc geschaffen, die es erforderlich machte, daß sie zu dem Schutz der anderen Verkehrspartner, vor allem des Kraftfahrzeugverkehrs, geeignete Sicherungsvor-kehrungen trafen. Da sio bei der Größe und dem Gewicht der Stange nicht in der Lage waren, anderen Verkehrspartnern auszuweichen oder diese durch Winkzeichen oder auf sonstige Weise wirkungsvoll zu warnen, hat das Berufungsgericht mit Hecht verlangt, daß zu dem Schutze des Verkehrs Warnpqsten in genügender Entfernung hätten aufgestellt werden müssen.
Allerdings waren die Stangonträger für einen aufmerksamen Kraftfahrer schon auf eine größere Entfernung zu sehen. Bas vermag die Beklagten aber nicht zu entlasten, v/er in so ungewöhnlicher Weise den Verkehr einer städtischen Straße, zu demal einer dem Durchgangsverkehr dienenden Bundesstraße sperrt, kann sich nicht darauf verlassen, daß alle Verkehrsteilnehmer diesen Vorgang rechtzeitig bemerken und sich darauf einstellen werden. Das gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trübes, diesiges, fast regnerisches Wetter herrschte und die Fahrbahn naß und schmierig war.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beklagte SflHHHP ebenfalls für den Unfall des Klägers verantwortlich ist. Er trug als Stukkateurmeister, zu dessen Betrieb die zu verladenden Gerüststangen gehörten, die Verantwortung dafür, daß sich das von ihm angeordnete Hin- und Her-tragen der Stangen ohne eine Gefährdung; der die Sulzbachcr-Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer abwickelte. Seinen Pflichten, die sich hieraus ergaben, war nicht schon dadurch
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genügt, daß er seine beiden Lehrlinge zur Vorsicht ermahnte« Vielmehr ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß Schwärzler von sich aus das Auf stellen besonderer Wamposten hätte anordnen müssen« Er hat sich aber, v/ie feststeht, nicht darum gekümmert, wie seine Lehrlinge die angeordnete Arbeit erledigten und war nicht einmal anwesend, als sie beim Überqueren der Straße den Verkehr sperrten«
II« Der Hauptangriff der Revision geht dahin, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden des Klägers unrichtig und bei der Abwägung nach § 254 BGB zu gering bewertet habe« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«
'>» Das Berufungsgericht hat bei ähnlichen Witterungsverhältnissen, wie sie am tJnfalltage bestanden haben, die Örtlichkeit besichtigt und auf Grund dieses Augenscheins die Überzeugung gewonnen, daß die Gerüststange für den Kläger schon von dem Zeitpunkt ab sichtbar und erkennbar war, als der am ^orderende der Stange gehende Lehrling	die	Fahr-
bahn beträte:, Wie es feststellt, war der Kläger zu dieser Zeit etwa 58 m von den Stangenträgern entfernt« Bei seiner Geschwindigkeit von 55 km/h hätte er auf diese Strecke sein Leichtmotorrad noch rechtzeitig zu dem Halten bringen können«
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Tatsache, daß der Kläger die Gefahrenlage nicht rechtzeitig wahrgenommen hat, nur darauf zurückgeführt werden, daß er die Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet hat oder sie wegen seiner möglicherweise vom Regen beschlagenen Brille nicht sorgfältig genug überschauen konnte« In beiden Fällen, so führt es aus, habe der Kläger fahrlässig gehandelt«
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Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten als erheblich größer bewertet als das des Klägers«. Die völlige Absperrung der Bundesstraße durch die Gerüststange habe eine besondere Gefährdung des fließenden Verkehrs geschaffen» Der Unfall sei daher Uborv/iegend auf das schuldhafte Verhalten der Beklagten zurückzuführen? so daß es gerechtfertigt sei, den Schaden des Klägers zu 3/4 den Beklagten aufzuerlegen *
2» 2u Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Mager auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Beklagten Weigert und	habe	vertrauen dürfen» Solange die beiden
 sich auf dem freien Platz neben der Straße aufhielten, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen? daß sie, ohne auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen, mit der Gerüstet ange die Straße überqueren werden» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein Anlaß zu Vorsicht erst in dem Zeitpunkt bestand, als Weigert die Fahrbahn betrat»
Bs kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in diesem Augenblick mit seinem Motorrad noch etwa 58 m entfernt war, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ob die Entfernung 80 m betragen hat, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat* Entscheidend ist, daß er die Gerüststange erst auf eine Entfernung von-2 bis 3 m bemerkt hat, obwohl er bei .seiner Geschwindigkeit von 35 km/h in jedem Falle ausreichend Zeit hatte, sieh auf das Hindernis einzustellen» Das war auch für die Abwägung des Berufungsgerichts in erster Linie maßgebend.
Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß der Kläger keine Gegenmaßnahmen getroffen, vor allem weder gebremst noch sich gebückt hat, um unter der hochgehobenen Stange hindurchzufahren» Das Berufungsgericht hat dieses Unterlassen des Klägers im fatbestai
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seines Urteils ausdrücklich erwähnt und außerdem in den Entscheidungsgründen hervorgehoben, daß der Mager das Fahrthindex'hins übersehen habe und blindlings auf dasselbe zugefahren sei» Hiernach besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß es dieses Verhalten dos Klägers bei seiner Abwägung der Unfallursachen nicht berücksichtigt habe.
Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts lassen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen„ Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis dieser Abwägung gebunden»
_ Die Kosten der erfolglosen Revision, haben nach § 97 ZPO die Beklagten zu tragen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Pfretzsehner
 Dr. Hauß