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BGH · VI ZE 253/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 253/61

Dro Ko ?■■■■ in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers„ - Prpzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Kläger, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Dr„ K„E„Meyer, Hanebeck, Dr„ Bode und Dr» Hauß für Recht erkannt: Prinz von 73, Ex-Botschafter in Madrid, liquidierte Remisenbestände aus einer stände sgemäßenEpoche: Der New Yorker Bierimporteur Dieter konnte aus dem Marstall des Prinzen Auch was den von Ihnen genannten Preis anbetrifft, zeigt sich "DER SPIEGEL" falsch informierts Tatsächlich habe ich für je 1 Fahrzeug nur DM 600„-erhalten* Im übrigen bin ich der Meinung, daß es sich bei diesem Verkauf um meine Privatangelegenheit handelt, die den "SPIEGEL" nichts angehto Ich verstehe auch nicht, wieso Sie Ihre Veröffentlichung mit einem Hinweis auf meine frühere Tätigkeit als deutscher Botschafter in Spanien einleitend Dr. A^HBP Prinz von BHB.11 Der Kläger ist der Ansicht, die objektiv unrichtige und in der Form verletzende Berichterstattung des "SPIEGEL" über den Verkauf der Fahrzeuge enthalte eine absichtliche Diffamierung seiner Person« Durch die Aufnahme des "Leserbriefes" seien die Beklagten ihren VerpfDichtungen aus § 11 des Reichspressegesetzes nicht nachgekommen, vielmehr hätten sic eine von ihm verfaßte richtigstellende Gegenerklärung in der Rubrik "Personalien" abzudrucken« öü Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in der Zeitschrift ”DER SPIEGEL” unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils folgende Gegendarstellung in der Rubrik “Personalien” mit derselben Schrift wie der Abdruck der beanstandeten Notiz in der Ausgabe der Zeitschrift vom 24«. 5» Dabei handelte es sich um Fahrzeuge, die reparaturbedürftig waren und für die eine längere Hinterstellung in der Remise zur Vermeidung von weiteren Altersschäden nicht verantv/ortet werden konnte* Die Kutschen waren im übrigen keine Staatskarossen und auch die Schlitten waren keine Prunkschlitten, sondern waren einfacher Art und stammen aus dem Besitz meines Großvaters, des Prinzen AfHHB^YOn Bayern* Hilfsv/eise, die Beklagten zu verurteilen, in der Zeitschrift “DER SPIEGEL" nach Rechtskraft des Urteils in der nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer folgende Berichtigung ohne Einschaltung oder Weglassungen aufzunehmen, und zwar in der Rubrik "Personalien" mit derselben Schrift wie die zu berichtigende Notiz in der Nr» 26 der Zeitschrift vom 24» Juni 1959? Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sie räumen ein, daß der in der "SPIEGEL"-Ausgabe vom 24» Juni 1959 berichtete Sachverhalt, der von einem zuverlässigen Redakteur aus Meldungen anderer Zeitungen entnommen worden sei, objektiv unrichtig ist. Sie tragen vor, eine Kränkung des Klägers sei in keiner Weise beabsichtigt gewesen, liege aber auch schon objektiv nicht vor» Für das Verlangen auf Aufnahme einer Gegenerklärung des Klägers sei der Erstbeklagte nach § 11 PresseG nicht passiv legitimiert. Aber auch vom Zweitbeklagten könne der Abdruck einer Gegenerklärung nicht verlangt werden, da der Sachverhalt durch Abdruck des uLeserbriefes” ausreichend richtig gestellt worden sei» Mit Rücksicht hierauf und auf die Länge der verstrichenen Zeit bestehe für die Klageanträge kein Hechtsschutzinteresse. Mit Recht ist im Schrifttum durchweg hervorgehoben, daß diese Regelung, bei der es auf die Wahrheitsfrage grundsätzlich nicht ankommt, starke persönlichkeitsrechtliche Züge trägt, ja geradezu als ein gesetzlich näher ausgestalteter Rechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf einem Sondergebiet verstanden werden muß (vgl. den Bericht über die Elfte Arbeitstagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit, NJW 1962, 904), sicher ist jedenfalls, daß der Anspruch keinen vermögensrechtlichen Charakter hat (so zutreffend OLG Frankfurt, HJW i960, 2059)o Er ist weder auf Erbringung einer geldv/crtcn Leistung gerichtet noch gründet er sich auf die Beeinträchtigung eines Vermögensrechts. Diese mit Absicht einfach und formal gestaltete Regelung soll im besonderen der schnellen Durchsetzung des Verlangens auf Abdruck einer Entgegnung zugute kommeno Nach der Art dieser Regelung kann es für die Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit (§ 23 Nr« 1 GVG) und der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 511 a Abs« 1, 546 Abs. 1 ZPO) nicht darauf ankommen, ob das Verlangen des Klägers im Einzelfall wesentlich durch wirtschaftliche Interessen motiviert ist. Denn bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 11 PresseG gehtres nicht um den Schutz von Vermögensinteressen, sondern nur darum, dem Betroffenen das Recht zu sichern, sich vor der Öffentlichkeit in seiner Angelegenheit Gehör zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 11 HePresseG § 23 GVG § 546 ZPO § 11 HePresseG § 823 BGB § 25 GVG § 97 ZPO
AbdruckPrinzVerlangenGegendarstellungAnspruchSPIEGELKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2180 021
Nach3chlagev/erk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 FresseG § 11; ZPO § 546
Per Anspruch aus § 11 des Reichspressegesetzes auf Abdruck einer Gegendarstellung ist ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch»
OLG Hamburg
BGH, ürt.v. 2.Oktober 1962 - VI ZE 253/61 - IG Hamburg
VI ZR 253/61
Verkündet am 2„Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1,	des Verlegers der Zeitschrift Mi
 John JflHHB in	£
Beklagten und Berufungsklägers»
2.	des Redakteurs bei der Zeitschrift ”
Dro Ko ?■■■■ in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers„ - Prpzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Kläger, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Dr„ K„E„Meyer, Hanebeck, Dr„ Bode und Dr» Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26„Oktober 1961 wird als unzulässig verworfen„
Die Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegt«
Prinz von Bl
m
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Zu Beginn des Jahres 1959 verkaufte der Kläger, ehemaliger Botschafter der Bundesrepublik Deutschland inu Madrid, drei Kutschen und zwei Schlitten, die er von seinem Großvater geerbt hatte und die bisher in einer Remise abgestellt gewesen waren, an einen Herrn M^Hlzui Preise von je 600 DM«,
Der Erstbeklagte ist der Verleger der Zeitschrift "DER SPIEGEL”, der Zv/eitbeklagte der verantwortliche Redakteur dieser Zeitschrift für die Rubrik "Personalien”o In dieser Rubrik erschien in der "SPIEGEL"-Ausgabe Nr» 26 des 1.3*Jahrgangs vom 24o Juni 1959 eine Notiz folgenden Inhalts:
Prinz von	73,	Ex-Botschafter	in
 Madrid, liquidierte Remisenbestände aus einer stände sgemäßenEpoche: Der New Yorker Bierimporteur Dieter	konnte	aus	dem	Marstall des Prinzen
3 bayerische Staatskarossen und 2 Prunkschlitten aus 5er Zeit und im Geschmack des Bayernkönigs Ludwig I. erv/erben. Der Liebhaberpreis für die Souvenirs betrug 420 000 Mark"«
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten eine vom Kläger verfaßte "Gegenerklärung” im "SPIEGEL" abzudrucken haben«
Die Beklagten haben während dieses Rechtsstreits einen - später vom Kläger widerrufenen - Vergleich zufolge bereits in.der Ausgabe des "SPIEGEL" vom 4» November 1959 unter der Rubrik "Leserbriefe" folgendes abgedruckt:
 
"Falsch informiert;
Einen Ausverkauf meiner "Remisenbestände", wie man Ihrer Meldung entnehmen könnte, habe ich nicht nötige In Wirklichkeit habe ich 2 einfache Wagen und 2 alte Schlitten aus meinem Privatbesitz, die durchaus keine Prunkgefährte, sondern im Gegenteil erheblich reparaturbedürftig waren, aus Platzmangel an einen Münchner Bekannten veräussert«,
Einen Marstall besitze ich nicht, oder bezeichnen Sie damit etwa den prachtvollen Galawagen, den ich von meinem Großvater geerbt und schon vor Jahren dem Marstall-Museum in Nymphenburg als Leihgabe überlassen habe?
Auch was den von Ihnen genannten Preis anbetrifft, zeigt sich "DER SPIEGEL" falsch informierts Tatsächlich habe ich für je 1 Fahrzeug nur DM 600„-erhalten* Im übrigen bin ich der Meinung, daß es sich bei diesem Verkauf um meine Privatangelegenheit handelt, die den "SPIEGEL" nichts angehto Ich verstehe auch nicht, wieso Sie Ihre Veröffentlichung mit einem Hinweis auf meine frühere Tätigkeit als deutscher Botschafter in Spanien einleitend
 Dr. A^HBP Prinz von BHB.11
Der Kläger ist der Ansicht, die objektiv unrichtige und in der Form verletzende Berichterstattung des "SPIEGEL" über den Verkauf der Fahrzeuge enthalte eine absichtliche Diffamierung seiner Person« Durch die Aufnahme des "Leserbriefes" seien die Beklagten ihren VerpfDichtungen aus § 11 des Reichspressegesetzes nicht nachgekommen, vielmehr hätten sic eine von ihm verfaßte richtigstellende Gegenerklärung in der Rubrik "Personalien" abzudrucken«
Die Berechtigung dieses Verlangens ergebe sich auch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen«
 
öü
 Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, in der Zeitschrift ”DER SPIEGEL” unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils folgende Gegendarstellung in der Rubrik “Personalien” mit derselben Schrift wie der Abdruck der beanstandeten Notiz in der Ausgabe der Zeitschrift vom 24«. Juni 1959? Nr. 26, zu veröffentlichen;
1,
2»
3o
4o
5» Dabei handelte es sich um Fahrzeuge, die reparaturbedürftig waren und für die eine längere Hinterstellung in der Remise zur Vermeidung von weiteren Altersschäden nicht verantv/ortet werden konnte*
Die Kutschen waren im übrigen keine Staatskarossen und auch die Schlitten waren keine Prunkschlitten, sondern waren einfacher Art und stammen aus dem Besitz meines Großvaters, des Prinzen AfHHB^YOn Bayern*
Ich besitze keinen Marstall.
Der New Yorker Bierimporteur Dieter H{ ist mir völlig unbekannt*
Ich habe aus Gründen des Platzmangels die in Ihrer Nachricht genannten Karossen und 2 Schlitten zu dem . Preise von je DM 600*- an einen Beauftragten von Herrn HHerrn mHHfe Angestellter der Jrauerei, verkauft.
Der Käufer hat Herrn HHHHHB mit dem gleichen Betrag für den Erwerb der Kutschen und Schlitten belastet, so daß der von Ihnen genannte Betrag von DM 420 000.- in keiner Weise den Tatsachen entspricht *
Prinz Adalbert von Bayern
 
Hilfsv/eise,
 die Beklagten zu verurteilen, in der Zeitschrift “DER SPIEGEL" nach Rechtskraft des Urteils in der nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer folgende Berichtigung ohne Einschaltung oder Weglassungen aufzunehmen, und zwar in der Rubrik "Personalien" mit derselben Schrift wie die zu berichtigende Notiz in der Nr» 26 der Zeitschrift vom 24» Juni 1959? So 62s
1«
2»
Ich besitze keinen Marstall»
Ein New Yorker Bierimporteur Dieter hat von mir nichts erworben»
5» Einige einfache Kutschen und Schlitten, nicht Staatskarossen und Prunkschlitten, sind v/egen Reparaturbedürftigkeit und Platzmangel von mir an Herrn	verkauft	worden,	und
 zwar für je DM 600»-, nicht für DM 420 000»- »
Prinz
 von Bayern«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sie räumen ein, daß der in der "SPIEGEL"-Ausgabe vom 24» Juni 1959 berichtete Sachverhalt, der von einem zuverlässigen Redakteur aus Meldungen anderer Zeitungen entnommen worden sei, objektiv unrichtig ist. Sie tragen vor, eine Kränkung des Klägers sei in keiner Weise beabsichtigt gewesen, liege aber auch schon objektiv nicht vor» Für das Verlangen auf Aufnahme einer Gegenerklärung des Klägers sei der Erstbeklagte nach § 11 PresseG nicht passiv
 legitimiert. Aber auch vom Zweitbeklagten könne der Abdruck einer Gegenerklärung nicht verlangt werden, da der Sachverhalt durch Abdruck des uLeserbriefes” ausreichend richtig gestellt worden sei» Mit Rücksicht hierauf und auf die Länge der verstrichenen Zeit bestehe für die Klageanträge kein Hechtsschutzinteresse. Die im Hauptantrag vorgesehene Formulierung der Gegenerklärung überschreite im übrigen das zulässige Maß.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und die Beklagten gemäß dem Hilfsantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten ab-gewicsen und die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Zweitbeklagte den Antrag weiter, die Klage gegen ihn abzuv/eisen. Der Kläger be antragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfs-weise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Zweitbeklagten zu dem Abdruck der in dem Hilfsantrag formulierten Gegendarstellung auf § 11 des Reichopressegesetzes gestützt. Die Revision zieht die Voraussetzungen dieser Bestimmung in Zweifel.
Die Revision ist unzulässig, da es sich um eine Rechtsstreitigkeit über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch
 
handelt und die Revision nicht zugelassen ist (§ 546 Abs. 1 ZPO).
§ 11 PresseG läßt denjenigen, der durch eine Tatsachennitteilung in einer periodischen Druckschrift betroffen ist, in eigener Angelegenheit in der Durckschrift zu Wort kommen. Es soll ihm zu seinem Schutze, aber auch in Interesse der Öffentlichkeit das rechtliche Gehör in den Presseorgan gesichert und damit dem Grundsatz "audiatur ct altera pars" Rechnung getragen werden. Mit Recht ist im Schrifttum durchweg hervorgehoben, daß diese Regelung, bei der es auf die Wahrheitsfrage grundsätzlich nicht ankommt, starke persönlichkeitsrechtliche Züge trägt, ja geradezu als ein gesetzlich näher ausgestalteter Rechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf einem Sondergebiet verstanden werden muß (vgl. Löffler, Presserecht 195$, § 11 PresseG Anm. 5 ff; 1957, 714)« Wie immer man die Rechtsnatur des Anspruchs im einzelnen erklären mag (vgl. den Bericht über die Elfte Arbeitstagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit, NJW 1962, 904), sicher ist jedenfalls, daß der Anspruch keinen vermögensrechtlichen Charakter hat (so zutreffend OLG Frankfurt, HJW i960, 2059)o Er ist weder auf Erbringung einer geldv/crtcn Leistung gerichtet noch gründet er sich auf die Beeinträchtigung eines Vermögensrechts. Wie gerade die formale Ausgestaltung des sogenannten Berichtigungs-zwangs (vgl. hierzu Löffler, Presserecht § 11 Anm. 5 ff) zeigt, will der Gesetzgeber nur die Gewähr dafür schaffen, daß der durch die Tatsachenmitteilung Betroffene mit einer Gegendarstellung zu Wort kommen kann, und zwar ohne daß bei der gerichtlichen Prüfung auf die sachliche Seite
 
des Streits Und die Art der Interessenberührung näher eingegangen wird. Es gefügt, daß Tatsachen mitgeteilt v/orden sind, die allgemein zur persönlichen Interessensphäre des Klägers gehören. Diese mit Absicht einfach und formal gestaltete Regelung soll im besonderen der schnellen Durchsetzung des Verlangens auf Abdruck einer Entgegnung zugute kommeno
 Nach der Art dieser Regelung kann es für die Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit (§ 23 Nr« 1 GVG) und der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 511 a Abs« 1, 546 Abs. 1 ZPO) nicht darauf ankommen, ob das Verlangen des Klägers im Einzelfall wesentlich durch wirtschaftliche Interessen motiviert ist. Denn bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 11 PresseG gehtres nicht um den Schutz von Vermögensinteressen, sondern nur darum, dem Betroffenen das Recht zu sichern, sich vor der Öffentlichkeit in seiner Angelegenheit Gehör zu verschaffen. Der Streit um die zivilrechtlichen Haftungsfolgen von Vermögensnachtei-len der beanstandeten Nachricht wird nicht auf dem Weg des § 11 PresseG ausgetragen. Bei der Klage auf Abdruck einer Gegendarstellung liegt es insov/eit anders als bei den Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung es wesentlich auf die Prüfung des Wahrheitsgehalts einer Äusserung und die Art und Abwägung widerstreitender Interessen ankommt. In solchen Rechtsstreitigkeiten kann je nach dem vom Kläger mit der Unterlassungs- oder Widerruf sklago (§§ 823, 1004 BGB) bekämpften Eingriff sehr wohl ein vermögensrechtlicher Charakter des Anspruchs bejaht werden, wenn es dem Kläger wesentlich um die Ab-
 
v/ehr einer wirtschaftlich nachteiligen Folge geht» Eben diese wirtschaftlich nachteilige Folge der verbreiteten Behauptung ist dann aber auch in der Regel der entscheidende Rechtsgrund, der zur Rechtfertigung seines Verlangens diento Der*Senat vermag sich daher der von Wenzel (JZ 1962, 112, 115) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, daß der vermögensrechtliche Charakter des Anspruchs auf Abdruck einer Gegendarstellung dann zu bejahen ist,f wenn im Binzelfall angesichts der hinter dem Verlangen stehenden finanziellen Interessen persönlichkeitsrechtliche Erwägungen in den Hintergrund treteno
 Der formalen Ausgestaltung des Anspruchs entspricht eine einheitliche Würdigung im Sinne der Anerkennung seines nichtvermögensrechtlichen Charakters» Eine solche liegt auch im Sinne einer erwünschten klaren Zuständig-kcitsregelung bei der Bestimmung der sachlichen Gerichtszuständigkeit (§ 25 Nr» 1 GVG)o Gerade bei diesem Anspruch, bei dem es auf schnelle Durchsetzung entscheidend ankommt, wäre es ein praktisch höchst unbefriedigendes Ergebnis, wenn in jedem Einzelfall auf die Art und das Gewicht der hinter dem Verlangen stehenden Interessen deshalb eingegangen v/erden müßte, um entscheiden zu können, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist»
Nach allem ist es unerheblich, ob für das Verlangen des Klägers, mit einer Gegendarstellung zu Wort zu kommen,
 übcrwiegend wirtschaftliche Beweggründe maßgebend waren, was im übrigen sehr unwahrscheinlich ist„
Da die Revision somit unzulässig ist, war sie mit der Kostenfolgc des § 97 ZPO zu verwerfen (§ 554 a ZPO)o
Br. Kleinewefers
 Br. Bode
 Br. K.E.Meyer
 Br. Hauß
 Hanebeck