Der Kläger begab sich am 20, Juli 1955 wegen eines Hexenschusses zu dem Beklagten in ärztliche Behandlung« Nach 4 bis 5 Ultraschallbestrahlungen, die zu keiner Besserung führten, injizierte der Beklagte am 5« und 8« August 1955 Neurischian in den Ischiasnerv« Als auch diese Injektionen und Butazoli-dintabletten keine Wirkung zeigten, spritzte der Beklagte am 12« August 1955 Butazolidin in die linke Gesäßhälfte, Der Kläger hat behauptet: Diese Injektion habe eine Lähmung des linken Beines und sehr heftige, lang anhaltende Schmez'-zen zur Folge gehabt« Das sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei der Injektion einen Fehler begangen habe« Er habe in der Annahme, Neurischian zu spritzen, den lachiasnerv tref-? Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 30,000 DM Verdienstausfall und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 15-000 DM verlangt« Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen, aus der Butazolidin-Injektion herrührenden Schaden zu ersetzen. äußeren Quadranten des Gesäßes gegeben und dabei eine 4 cm lange Nadel - nach späterer Angabe soll sie eine länge von 3?5 cm gehabt haben - verwendet« Bei dieser Einstichstelle und der lange der Nadel sei eine Verletzung des Ischiasnervs ausgeschlossen« Der Schmerz, den der Kläger bei der Injektion geäußert habe, sei nicht so heftig gewesen, daß ihn das hätte veranlassen müssen, die Injektion abzubrechen« Der Kläger sei sehr wehleidig und übertreibeo Seine Beschwerden seien keine Folge der Injektion, sondern auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführen, unter dem der Kläger schon länger gelitten habe« Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Injektion vom 12. 1. ) Soweit die Revision die Feststellung, angreift, daß der Beklagte bei der Injektion nicht auf die Stichrichtung geachtet habe, kann dahingestellt bleiben, ob ihre Rügen berechtigt sind, denn die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch unabhängig von dieser Feststellung schon auf Grund des Sachverhalts zu bejahen, den das Berufungsgericht im übrigen festgestellt hat. Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei seiner Urteilsbildung auch die Angaben des Klägers über die nach der Injektion aufgetretenen Beschwer den herangezogen hat« Biese Angaben hat der Kläger alsbald nach dem Unfall seinem Arzt Br« KrQB^ gegenüber gemacht<> Sie sind von dem sachverständigen Zeugen Br« und dem. Br« Schflp als glaubhaft bezeichnet worden, weil ihre Barstellung sonst eingehende medizinische Kenntnisse vorausgesetzt hätte, die der Kläger nicht besaß« Hiernach konnte das Berufungsgericht die Angaben des Klägers für glaubhaft halten* ohne daß es verpflichtet gewesen wäre, sich im einzelnen mit den Bedenken auseinanderzusetzen, die der Beklag te gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers geltend gemacht hat (BGHZ 3, 162 /~175_7)o Zwar hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Schmerz, den der Kläger bei der Injektion geäußert hat, seiner Stärke nach nicht gleichbedeutend war mit dem sogenannten alar mierenden Sofortschmerz, wie er beim Anstechen des Nervs auf-tritt« Bas steht aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, nicht der Annahme entgegen, daß sofort eine teilweise Iähmung eingetreten ist» ten Vorgehen des Beklagten beruht, so war es dessen Aufgabe, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräftene Das hätte durch den Nachweis von Umständen geschehen können, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des Geschehensablaufs ergäbe, von dem nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft in der Regel auszugehen ist» Daß solche Umstände hier nicht gegeben, jedenfalls nicht erwiesen sind, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts0 Der Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die Beschwer-^ den des Klägers auf ein Bandseheibenleiden zurückzuführen seien« Diese Behauptung hält das Berufungsgericht für widerlegt» Es hat sich dem Sachverständigen Prof « Dr. SchflB^ angeschlossen und im Anschluß an dessen Gutachten ausgeführt: Bei einem Bandscheibenvorfall könnten, wenn es zu einer Einklemmung von Nervenwurzeln komme, die gleichen oder ähnliche Beschwerden wie bei einer Fehlinjektion auftreten» Von dieser Einklemmung seien aber im allgemeinen nur ein oder zwei Wurzeln betroffen» Die Hautempfindungsstörung des Klägers habe sieh auf das gesamte Gebiet des Ischiasnervs erstreckt» Das weise auf eine Schädigung des Nervehstrangs hin und spreche dafür«, daß zwischen der Injektion und den dann aufgetretenen Beschwerden ein ur- « sächlicher Zusammenhang bestehe« Daß dich das Berufungsgericht* diese Begutachtung zu eigen gemacht hat, hält sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandend * daß die Nadel die vom Beklagten angegebene Länge hatte» Es hält vielmehr für möglich, daß er bei der Injektion eine längere Nadel verwendet hat» Zu Unrecht rügt die Revision, daß zu dieser Frage ein Beweisangebot des Beklagten übergangen worden sei» Der Beklagte hat zwar im ersten Rechtszug die Vorlage der Injektionsnadel zu dem Beweise dafür angeboten, daß sie eine Länge von 3>5 cm gehabt habe» Er hat diesen Beweisantrag aber im Berufungsrechtszug weder wiederholt noch die Nadel tatsächlich vorgelegt oder gerügt, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug nicht erhoben worden sei« Unter diesen Umständen ist
2201 083 VI ZR 253/60 V erkundet am 17o Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dr» Vo Hl Bafl^^Pstraße Im Namen desVolkes Xn dem Rechtsstreit i, Facharzt für Nervenleiden in K( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. den Kaufmann Brich Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kleinewefers, Pr. K°R.Meyer, üanebeck, Pr. Bode und Pr. Pfretzschner für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. September i960 wird zurückgewiesen. Pie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 latbestand: Der Kläger begab sich am 20, Juli 1955 wegen eines Hexenschusses zu dem Beklagten in ärztliche Behandlung« Nach 4 bis 5 Ultraschallbestrahlungen, die zu keiner Besserung führten, injizierte der Beklagte am 5« und 8« August 1955 Neurischian in den Ischiasnerv« Als auch diese Injektionen und Butazoli-dintabletten keine Wirkung zeigten, spritzte der Beklagte am 12« August 1955 Butazolidin in die linke Gesäßhälfte, Der Kläger hat behauptet: Diese Injektion habe eine Lähmung des linken Beines und sehr heftige, lang anhaltende Schmez'-zen zur Folge gehabt« Das sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei der Injektion einen Fehler begangen habe« Er habe in der Annahme, Neurischian zu spritzen, den lachiasnerv tref-? fen wollen, während Butazolidin wegen seiner Beschaffenheit weit entfernt vom Ischiasnerv habe gespritzt werden müssen« Sk Infolge der starken Schmerzen und der Gehbehinderung sei er, der Kläger, nicht mehr in der läge gewesen, seinen Beruf als Kaufmann auszuüben« Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 30,000 DM Verdienstausfall und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 15-000 DM verlangt« Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen, aus der Butazolidin-Injektion herrührenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Er habe nicht die Absicht gehabt, in den Nerv zu injizieren, sondern habe die Injektion sachgerecht in den oberen r äußeren Quadranten des Gesäßes gegeben und dabei eine 4 cm lange Nadel - nach späterer Angabe soll sie eine länge von 3?5 cm gehabt haben - verwendet« Bei dieser Einstichstelle und der lange der Nadel sei eine Verletzung des Ischiasnervs ausgeschlossen« Der Schmerz, den der Kläger bei der Injektion geäußert habe, sei nicht so heftig gewesen, daß ihn das hätte veranlassen müssen, die Injektion abzubrechen« Der Kläger sei sehr wehleidig und übertreibeo Seine Beschwerden seien keine Folge der Injektion, sondern auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführen, unter dem der Kläger schon länger gelitten habe« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7o417,— DM als Ersatz für den entgangenen Gewinn und 2.000,— DM Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Injektion vom 12. August 1955 noch entstehe. Die Eörufung des Beklagten hatte keinen Erfolg<» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantr*5g weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zu-rückzuweiseno Ent scheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im immittelbaren Anschluß an die Butazolidin-Injektion im linken Bein des Klägers lähmungser seheinungen auf getreten sind und daß diese sofortige Lähmung durch die Injektion verursacht worden ist. Es hat weiter die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft verstoßen hat. Nach diesen Regeln muß unter allen Umständen vermieden werden, daß das Medikament mit dem Nerv in Berührung kommt. Um Nervenschäden, die auf diese Weise entstehen können, zu verhüten, muß das Medikament in den oberen äußeren Quadranten der Gesäßmuskulatur und mit Stichrichtung zu dem Darmbeinkamm injiziert werden. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte bei der Injektion zu dem mindesten nicht auf diese Stichrichtung zu dem Darmbeinkamm geachtet. Es ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß er wegen dieses fahrlässigen Verhaltens nach § 825 ff BGB verpflichtet sei, den Schaden des Klägers zu ersetzen. IIo legt man die Tatsachen zugrunde, die das Berufungsgericht festgestellt hat, so kann die Ersatzpflicht des Beklagten nicht zweifelhaft sein. Davon geht auch die Revision aus. Sie wendet sich mit ihren Angriffen nur gegen die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils. Ihre Rügen können jedoch, jedenfalls im Ergebnis, keinen Erfolg haben. 1. ) Soweit die Revision die Feststellung, angreift, daß der Beklagte bei der Injektion nicht auf die Stichrichtung geachtet habe, kann dahingestellt bleiben, ob ihre Rügen berechtigt sind, denn die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch unabhängig von dieser Feststellung schon auf Grund des Sachverhalts zu bejahen, den das Berufungsgericht im übrigen festgestellt hat. 2. ) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 1957 (VI ZR 62/56 - VersR 1957, 536) in einem Falle, in dem zur Bekämpfung von Ischiasschmerzen Irgapyrin in das f i 1 Gesäß injiziert worden ist, auf die medizinische Erfahrung hingewiesen, daß bei einer sofort einsetzenden Iähmung darauf zu schließen ist, der Arzt habe schuldhaft unsachgemäß injiziert. Daraus hat der erkennende Senat gefolgert, daß bei einer Sofort Iähmung zunächst von einem schuldhaften Behandlungen fehler des Arztes auszugeheii und es dann dessen Aufgabe ist, diesen Ansohe insbeweis zu entkräften. Das Gleiche muß aber gelten, wenn wie im jetzt zu entscheidenden Falle nach einer Butazolidin-Injektion in das Gesäß sofort Iähraungserseheinun-gen aufgetreten sind. Dieses Medikament muß, wie auch der Be- ^ klagte nicht bestreitet, ebenfalls fern vom Nerv gespritzt werden, denn auch bei ihm muß vermieden werden, daß es mit dem Nerv in Berührung kommt. Auch hier muß daher bei einer sofortigen Iähmung zunächst davon ausgegangen werden, daß dem Arzt bei der Injektion ein Fehler unterlaufen ist. 5.) Daß oei dem Kläger sofort nach der Injektion eine partielle Iähmung eingetreten ist, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den Angaben des Klägers, den Aussagen der behandelnden Ärzte (Dr. Kx^BP und Dr. S^HHHfe) und den vorliegenden ärztlichen Gutachten entnommen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, ^ es habe die zu dieser Feststellung erforderliche medizinische Sachkunde nicht gehabt. Ihm haben bei seiner Entscheidung die sachverständigen Zeugnisse der Ärzte, die den Kläger behandelt haben, und medizinische Gutachten Vorgelegen. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß es sich auf Grund dieses Materials in der Frage der SofortIähmung nicht ein zuverlässiges Urteil hätte bilden können. - 6 ~ Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei seiner Urteilsbildung auch die Angaben des Klägers über die nach der Injektion aufgetretenen Beschwer den herangezogen hat« Biese Angaben hat der Kläger alsbald nach dem Unfall seinem Arzt Br« KrQB^ gegenüber gemacht<> Sie sind von dem sachverständigen Zeugen Br« und dem. Gutachter Prof. Br« Schflp als glaubhaft bezeichnet worden, weil ihre Barstellung sonst eingehende medizinische Kenntnisse vorausgesetzt hätte, die der Kläger nicht besaß« Hiernach konnte das Berufungsgericht die Angaben des Klägers für glaubhaft halten* ohne daß es verpflichtet gewesen wäre, sich im einzelnen mit den Bedenken auseinanderzusetzen, die der Beklag te gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers geltend gemacht hat (BGHZ 3, 162 /~175_7)o Zwar hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Schmerz, den der Kläger bei der Injektion geäußert hat, seiner Stärke nach nicht gleichbedeutend war mit dem sogenannten alar mierenden Sofortschmerz, wie er beim Anstechen des Nervs auf-tritt« Bas steht aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, nicht der Annahme entgegen, daß sofort eine teilweise Iähmung eingetreten ist» Auch im übrigen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu dieser Präge nicht zu.beanstanden« Ba-her ist der Senat an die Feststellung gebunden, daß sofort nach der Injektion Mhmungserscheinungen aufgetreten sind (§ 561 Abso 2 ZPO)» 4») Ist hiernach auf Grund des ersten Anscheins davon auszugehen, daß der Schaden des Klägers auf einem fehlerhaf- ten Vorgehen des Beklagten beruht, so war es dessen Aufgabe, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräftene Das hätte durch den Nachweis von Umständen geschehen können, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des Geschehensablaufs ergäbe, von dem nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft in der Regel auszugehen ist» Daß solche Umstände hier nicht gegeben, jedenfalls nicht erwiesen sind, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts0 Der Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die Beschwer-^ den des Klägers auf ein Bandseheibenleiden zurückzuführen seien« Diese Behauptung hält das Berufungsgericht für widerlegt» Es hat sich dem Sachverständigen Prof « Dr. SchflB^ angeschlossen und im Anschluß an dessen Gutachten ausgeführt: Bei einem Bandscheibenvorfall könnten, wenn es zu einer Einklemmung von Nervenwurzeln komme, die gleichen oder ähnliche Beschwerden wie bei einer Fehlinjektion auftreten» Von dieser Einklemmung seien aber im allgemeinen nur ein oder zwei Wurzeln betroffen» Die Hautempfindungsstörung des Klägers habe sieh auf das gesamte Gebiet des Ischiasnervs erstreckt» Das weise auf eine Schädigung des Nervehstrangs hin und spreche dafür«, daß zwischen der Injektion und den dann aufgetretenen Beschwerden ein ur- « sächlicher Zusammenhang bestehe« Daß dich das Berufungsgericht* diese Begutachtung zu eigen gemacht hat, hält sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandend * Soweit sich der Beklagte auf die Länge der verwendeten Nadel beruft und hieraus folgern will, er könne mit dem Injektionsmittel nicht an den Ischiasnerv herangekommen sein, hat das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können. > daß die Nadel die vom Beklagten angegebene Länge hatte» Es hält vielmehr für möglich, daß er bei der Injektion eine längere Nadel verwendet hat» Zu Unrecht rügt die Revision, daß zu dieser Frage ein Beweisangebot des Beklagten übergangen worden sei» Der Beklagte hat zwar im ersten Rechtszug die Vorlage der Injektionsnadel zu dem Beweise dafür angeboten, daß sie eine Länge von 3>5 cm gehabt habe» Er hat diesen Beweisantrag aber im Berufungsrechtszug weder wiederholt noch die Nadel tatsächlich vorgelegt oder gerügt, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug nicht erhoben worden sei« Unter diesen Umständen ist * keine Verletzung des § 286 ZPO darin zu sehen, daß das Beru- fungsgericht auf diesen Beweisantrag des Klägers nicht eingegangen ist (vgl» das zur Vei’Öffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des BGH vom 19» April 1961 - XV ZR 217/60 -)» Auch sonst sind bei dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände dargetan, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergeben könnte, daß den Beklagten an der Nervenschädigung des Klägers kein Verschulden tr&fft« w . 5°) Nach alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht hat* Daher war die Revision des Beklagten zurückzu~ weisen«. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen» Dr» Kleinev/efers Dr« K*E »Meyer Hanebeck Dr« Bode Dr» pfretzschner