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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben vorgetragen, der Erstbeklagte habe auf dem Überweg gehalten, um sich zu vergewissern, ob die Fahrbahn frei sei, habe nichts Gegenteiliges bemerkt, sei langsam angefabren und habe, als er nun den Wagen des Klägers habe kommen sehen, sofort wieder gehalten; er habe nur mit 1/3 Wagenlänge auf der vom Kläger befahrenen Straße gestanden. Der Kläger sei auf der für ihn linken Seite der völlig freien Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit von 70 - 80 km/st he range kommen und kurz vor dem Oberweg noch aus seiner bisherigen Fahrtrichtung nach links auf den Volkswagen zu abgebogen, offenbar darum, weil er geglaubt habe, einigen Fahrzeugen ausweicben zu müssen, die an der Einmündung des Frankengrabens auf eine Einfahrtmöglichkeit in die Kölner Straße gewartet hätten. Hie das Berufungsgericht festgestellt bat, ist der Erstbeklagte mit dem linken Vorderteil des von ihm gefiihr ten Volkswagens gegen den linken hinteren Teil des Wagens des Klägers angefahren. Me Revision wendet sieb nur dagegen, daß nicht ein mit wirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall bejaht und die Betriebsgefabr seines Fahrzeugs anspruebsmin-demd mitberücksiebtigt worden ist. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten nicht auf der für ihn linken Seite der Fahrbahn gefahren, sondern so weit rechts, daß ihn, obwohl die Fahrbahn unstreitig nicht breiter als 5,25 m ist, noch gut ein Fahrzeug hätte überholen können. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen und auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß diese Fabrweise des Klägers nicht zu beanstanden war, sondern den Regeln der Fahrkunst entsprach. Der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Trimborn folgend der sich das Überschlagen des Wagens des Klägers bei dem verhältnismäßig leichten Anstoß nicht anders hat erklären / können, als daß sich die Wirkung des Anstoßes mit der einer plötzlichen LinksSteuerung summiert haben müsse, hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Kläger im Augenblick des Zusammenstoßes das Steuer seines Wagens nach Indessen bat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger bis sum rechten Bordstein nur einen Raum von 1 m hatte und hei einer plötzlichen Fahrtänderung nach rechts Gefahr gelaufen wäre, auf die Kraftwagen der Zeugen und aufzu- fahren, die am Ausgang des Frankengrabens auf seine Vorbeifährt warteten, ’ um sodann bihter ihm in die Kölner Straße eineubiegen« Bei dieser Sachlage: hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, daß dem Kläger ein plötzliches Ausweichen nach rechts hätte angesonnen werden können. Es kann dem Kläger auch nicht zugerechnet werden, in eine solche Gefahrenlage geraten zu sein, daß er nicht mehr hat anbalten oder vor dem Volkswagen nach rechts hat ausweicben können« Hach dem Zusammenhang der UrteilsfestStellungen hat der Kläger nämlich hei der Annäherung an den Überweg über den Straßenbabnkörper nicht damit zu recbnen brauchen, daß der Erstbeklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Überweg vor der Kölner Straße zunächst gehalten batte, seine Fahrt von dort quer über die Kölner Straße auf den Frankengrahen zu fort setzen werde, bevor er, der Kläger, vorbeigefahren sein würde, Unter diesen Umständen kann es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aber auch nicht zu dem Nachteil des Klägers ausschlagen, daß er, vielleicht unzweckmäßigerweise, im Augenblick des Anstoßes scharf gebremst und das Steuer nach links gerissen bat. 12) • Wenn hier der Kläger im Augenblick des Zusammenstoßes scharf gebremst und den Wagen nach links gerissen hat, so war das eine Reflexhandlung, wie sie sich, selbst.wenn sie wegen der von dem Sachverständigen angenommenen Wirkung unzweckmäßig gewesen sein sollte, auch dem besteh Fahrer in einer derartigen Situation aufdrängen kann« las Herumreißen des Steuers nach links ist um so eher verständlich, als der Anstoß durch das Fahrzeug der Beklagten von links kam und bei einem Hinübergeraten des Wagens des Klägers nach rechts die Gefahr eines Aufprallens auf die dort stehenden Fahrzeuge gedroht hätte* Daß scharfes Bremsen mitursächlich geworden wäre für das Überschlagen des Wagens des Klägers, hat der Sachverständige ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 286 ZPO
WagenUnfallStraßeBerufungsgerichtStVGFahrzeuglinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ILM. 255/52
2338 068
Verkündet am 25« November 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmacbtigten Rechtsanwalt Prof« Br*
gegen
 den Handelsvertreter Waldemar b4HI in
 Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er s Recht
 von
wait Preiberr
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung . *vom 25. November 1958 tint er Mitwir-kung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br* Engels, Dr*K.E. Meyer, Hanebeck und Br» Bode
 für Recht erkannt s
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Köln vom 24* Oktober 1957 wird zurückgewiesen»
Bia Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen *
Tatbestands
 Der Kläger fuhr am 25. August 1955 gegen 11 Uhr vormittags mit seinem Personenkraftwagen Ford-Taunus auf der Bundesstraße 9 (Kölner Straße) von Bad Godesberg in Richtung Bonn. Die Straße bat zwei Fahrbahnen, die durch einen breiten selbständigen Straßenbahnkörper voneinander* getrennt sind. Auf der Gegenfahrbahn kam aus Bonn der Brstbeklagte mit einem Volkswagen des Zweitbeklagten.
Bei der Straßenbahnhaltestelle Hochkreuz überquerte er auf dem dortigen Überweg den Straßenbahnkörper und schickte sich an, über die als bevorrechtigt gekennzeichnete Fahrbahn Godesberg - Bonn der Kölner Straße hinweg die gegenüberliegende Straße Frankengraben zu gewinnen. Dabei stieß er mit dem Wagen des Klägers zusammen. Dieser überschlug sich zweimal und blieb etwa 18 m von der Unfallstelle entfernt schwer beschädigt liegen. Der Kläger wurde verletzt. Der Volkswagen wies Schäden am linken Kotflügel und an der Stoßstange und Lampe auf.
Der Kläger hat dem Erstbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, daß er unter Verletzung des ibm, dem Kläger, zustebenden vorfahrtreohts mit dem linken Vorderteil des Volkswagens gegen den linken hinteren Teil des mit geringer Geschwindigkeit auf der rechten Straßenseite fahrenden Fordwagens gestoßen sei.
Der Unfall sei für ihn, den Kläger* unvermeidbar gewesen.
Wegen des Schadens, der ibm infolge des Unfalls erwachsen ist, bat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 20 949,10 DM in Anspruch genommen; vom Brstbeklagten hat er weiter ein abgemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2 000 DM verlangt; auch hat er
 festzusbellen ‘beantragt, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner verpflichtet sind, ihm Jeden künftigen weiteren Unfallscbaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Erstbeklagte habe auf dem Überweg gehalten, um sich zu vergewissern, ob die Fahrbahn frei sei, habe nichts Gegenteiliges bemerkt, sei langsam angefabren und habe, als er nun den Wagen des Klägers habe kommen sehen, sofort wieder gehalten; er habe nur mit 1/3 Wagenlänge auf der vom Kläger befahrenen Straße gestanden. Der Kläger sei auf der für ihn linken Seite der völlig freien Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit von 70 - 80 km/st he range kommen und kurz vor dem Oberweg noch aus seiner bisherigen Fahrtrichtung nach links auf den Volkswagen zu abgebogen, offenbar darum, weil er geglaubt habe, einigen Fahrzeugen ausweicben zu müssen, die an der Einmündung des Frankengrabens auf eine Einfahrtmöglichkeit in die Kölner Straße gewartet hätten. Der Wagen des Klägers sei mit dem linken Vorderrad gegen die rechte Seite des Volkswagens aufgefahren.
Bas,Landgericht hat die Klage, soweit sie die Personen- und Sachschäden betrifft, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner- dem Grunde nach zu 4/5 und, soweit sie den Schmerzensgeldansprucb betrifft, gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach ganz für gerechtfertigt erklärt«
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die volle Schadenshaftung der Beklagten weiterverfocbten, während die
 Beklagten mit der Anscblußberufung ihre Haftung auf 2/3
% 0 ♦
der Schäden zu beschränken suchten«
~ 4 -
Das Oberlandesgericbt* bat das landgericbtliebe Urteil dabin geändert, daß der bezifferte Zahlungsanspruch und der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach voll ge- • rechtfertigt seien und die Entscheidung über ihre Höbe und über den Eeststellungsansprucb Vorbehalten bleibe*
Mit der Revision verfolgen die Beklagten das Ziel ihrer Anscblußberufung weiter*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entgehe i dungs gründe 3
Hie das Berufungsgericht festgestellt bat, ist der Erstbeklagte mit dem linken Vorderteil des von ihm gefiihr ten Volkswagens gegen den linken hinteren Teil des Wagens des Klägers angefahren. Die gegenteilige Darstellung der Beklagten ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt. Das Berufungsgericht bat hiernach in Übereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen angesehen,
*
daß der Brstbeklagte fahrlässig das Vorfahrtrecbt verletzt hat, das dem Kläger hei der Fahrt auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Kölner Straße und als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zustand, und daß der Brstbeklagte hierdurch den Unfall verursacht hat.
Es bat die Scbadensbaftung des Erstbeklagten daher nach § 823 BGB und § 18 StVG und die des Zweit beklagten nach § 7 StVG für begründet gehalten. - Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Me Revision wendet sieb nur dagegen, daß nicht ein mit wirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall bejaht und die Betriebsgefabr seines Fahrzeugs anspruebsmin-demd mitberücksiebtigt worden ist. Der Unfall hätte, so meint sie, vom Berufungsgericht nicht als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis angesehen werden dürfen.
Bas Berufungsgericht bat jedoch ohne Recbtsirrtum auf seiten des Klägers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG für gegeben gehalten und eine Mitbeteiligung des Klägers an der Sdhadenslast nach §§ 17» 18- StVG abgelehnt.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten nicht auf der für ihn linken Seite der Fahrbahn gefahren, sondern so weit rechts, daß ihn, obwohl die Fahrbahn unstreitig nicht breiter als 5,25 m ist, noch gut ein Fahrzeug hätte überholen können. Er hat auch keine Fahrgeschwindigkeit von 70 - 80 km/st gehabt, sondern ist mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/st gefahren. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen und auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß diese Fabrweise des Klägers nicht zu beanstanden war, sondern den Regeln der Fahrkunst entsprach.
Was den weiteren Verlauf des Geschehens betrifft, so hat das Berufungsgei*icbt festgestellt, daß der Kläger ungefähr im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gebremst hat. Der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Trimborn folgend der sich das Überschlagen des Wagens des Klägers bei dem verhältnismäßig leichten Anstoß nicht anders hat erklären / können, als daß sich die Wirkung des Anstoßes mit der einer plötzlichen LinksSteuerung summiert haben müsse, hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Kläger im Augenblick des Zusammenstoßes das Steuer seines Wagens nach
 
links berumgerissen bat. Die Revision siebt bierin ein scbuldbaft falsches Verhalten des Klägers, Sie meint, der Kläger hätte nach rechts steuern müssen. Indessen bat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger bis sum rechten Bordstein nur einen Raum von 1 m hatte und hei einer plötzlichen Fahrtänderung nach rechts Gefahr gelaufen wäre, auf die Kraftwagen der Zeugen	und	aufzu-
fahren, die am Ausgang des Frankengrabens auf seine Vorbeifährt warteten, ’ um sodann bihter ihm in die Kölner Straße eineubiegen« Bei dieser Sachlage: hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, daß dem Kläger ein plötzliches Ausweichen nach rechts hätte angesonnen werden können. Es kann dem Kläger auch nicht zugerechnet werden, in eine solche Gefahrenlage geraten zu sein, daß er nicht mehr hat anbalten oder vor dem Volkswagen nach rechts hat ausweicben können« Hach dem Zusammenhang der UrteilsfestStellungen hat der Kläger nämlich hei der Annäherung an den Überweg über den Straßenbabnkörper nicht damit zu recbnen brauchen, daß der Erstbeklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Überweg vor der Kölner Straße zunächst gehalten batte, seine Fahrt von dort quer über die Kölner Straße auf den Frankengrahen zu fort setzen werde, bevor er, der Kläger, vorbeigefahren sein würde, Unter diesen Umständen kann es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aber auch nicht zu dem Nachteil des Klägers ausschlagen, daß er, vielleicht unzweckmäßigerweise, im Augenblick des Anstoßes scharf gebremst und das Steuer nach links gerissen bat. Allerdings muß der Fahrer eines Kraftfahrzeugs die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt bewiesen haben» um als Fahrzeughalter nach § 7 Abs. 2 StVG von der Haftung befreit zu sein, die ihn nach § 7 Abs. 1 StVG trifft und die er sich bei eigener Verletzung entgegenhalten lassen muß (BGH IM Nr. 13 zu § 286 /ß7 ZPO). Doch darf von
 einem Kraftfabrzeugfuhrer auch nichts Unmögliches verlangt werden$ kann er infolge besonderer, vorher nicht erkennbarer Umstände trotz größter Sorgfalt einen Unfall nicht verhindern, so darf dieser weder ihm noch dem Halter zur last gelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 19* Oktober 1955 VI ZR 155/54 VersR 1955, 745 VRS 10,
12) • Wenn hier der Kläger im Augenblick des Zusammenstoßes scharf gebremst und den Wagen nach links gerissen hat, so war das eine Reflexhandlung, wie sie sich, selbst.wenn sie wegen der von dem Sachverständigen angenommenen Wirkung unzweckmäßig gewesen sein sollte, auch dem besteh Fahrer in einer derartigen Situation aufdrängen kann« las Herumreißen des Steuers nach links ist um so eher verständlich, als der Anstoß durch das Fahrzeug der Beklagten von links kam und bei einem Hinübergeraten des Wagens des Klägers nach rechts die Gefahr eines Aufprallens auf die dort stehenden Fahrzeuge gedroht hätte* Daß scharfes Bremsen mitursächlich geworden wäre für das Überschlagen des Wagens des Klägers, hat der Sachverständige ausgeschlossen.
Die Revision ist hiernach unbegründet
 Pie Ko st enent scbeidung ergibt sieb aus §§ 97, 100 ZPO»
Pr« Kleinewefers	Engels	•	Pr*	K.B»Meyer
 Hanebeck
Pr. Bode