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BGH · VI ZR 252/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 252/95

Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Teilund Grundurteil des 9. Die diese betreffende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1) zu 1/5 zur Last. 15 kg wog, in ein von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestelltes Netz gelegt, das dann mit dem Kran nach oben gezogen wurde, um die Wärmedämmbahnen auf das Flachdach zu transportieren. 25 m Höhe, und zwar entweder im letzten Moment vor dem Abschwenken des Krans oder beim Abschwenken auf das Flachdach, so daß die Rollen nach unten fielen; eine davon traf den Kläger. Die weitergehende Klage hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, festgestellt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommen mehrere Ursachen für den Unfall in Betracht, die jede für sich allein oder im Zusammenwirken das Herabstürzen der Rollen bewirkt haben können: Die Schlaufen des Netzes sind gerissen, weil sie schadhaft waren, das Netz überladen war oder das Netz beim Transport gegen das Baugerüst geriet und die Schlaufen einem erhöhten Widerstand, etwa weil Maschen am Gerüst hängenblieben, ausgesetzt waren. Die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung des Reißens hätten die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Aus der Tatsache, daß bei der Untersuchung des Unfalls Reste des Netzinhalts an einem Vertikalrahmen des Gerüstes festgestellt worden seien, die eindeutig von den transportierten Rollen stammten, ergebe sich noch nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs. Selbst wenn der Kranführer beim Abschwenken mit dem Netz gegen das Gerüst geraten sein sollte, habe die Beklagte zu 2) noch keinen atypischen Sachverhalt dargelegt, weil auch dann noch ein Anschein dafür spreche, daß eine Überladung des Netzes (mit-)ursächlich für das Reißen der beiden Schlaufen geworden sei, weil nämlich die Belastung der Schlaufen durch den Stoß beim Aufprall die Reibung des Netzes an dem Gerüst vergrößert habe. Soweit das Berufungsgericht auch in bezug auf die Beklagte zu 2) annimmt, daß wegen Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ein Anschein für ein Überladen und für das Reißen des Netzes infolge der Überladung spreche, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Anscheinsbeweis scheidet hier von vornherein deshalb aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Ursachen für das Reißen des Das die Klage gegen die Beklagte zu 2) abweisende Urteil des Landgerichts ist daher durch Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung des Klägers wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 830 BGB
GerüstRolleReißenNetzSchlaufenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 252/95
URTEIL
Verkündet am:
25. März 1997 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Philipp	AG,	Hauptniederlassung	Hj
 durch den Vorstandsvorsitzenden Hans-Dieter Straße 0,
f, vertreten
2. HflHB GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Marianne Kl
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 zu 1):	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte
 zu 2):	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Stanislaw
Polen7
r.	000K00B0WO:J
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Teilund Grundurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 1995 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten zu 2) erkannt worden ist.
Die diese betreffende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die der Beklagten zu 2) in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten.
Von den in der Revisionsinstanz im übrigen entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1) die eigenen selbst sowie die des Klägers zu 1/3 und der Kläger die eigenen zu 2/3 zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1) zu 1/5 zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger wurde am 24. Oktober 1990 auf einer Großbaustelle in H. durch herabfallende Wärmedämmbahnrollen, die von einem der Beklagten zu 1) gehörenden Turmdrehkran mit einem KunstStofftransportnetz hochgezogen bzw. zur Seite geschwenkt wurden, schwer verletzt. Er verlangt deshalb von den beklagten Unternehmen Schadensersatz.
Die Beklagte zu 1), die als Hauptunternehmerin für die Rohbauarbeiten auf der Baustelle tätig war, hatte sich gegenüber dem Bauherrn vertraglich verpflichtet, mit ihren Turmdrehkränen für alle am Bau beteiligten Unternehmen entgeltlich Baumaterial zu transportieren. Einen solchen Transport nahm sie am Unfalltag für die Beklagte zu 2) vor. Deren Mitarbeiter hatten eine größere Anzahl von Rollen, deren jede ca. 15 kg wog, in ein von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestelltes Netz gelegt, das dann mit dem Kran nach oben gezogen wurde, um die Wärmedämmbahnen auf das Flachdach zu transportieren. Aus ungeklärter Ursache riß das Netz in ca. 25 m Höhe, und zwar entweder im letzten Moment vor dem Abschwenken des Krans oder beim Abschwenken auf das Flachdach, so daß die Rollen nach unten fielen; eine davon traf den Kläger. An dem Netz waren entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" keine Angaben über die Tragfähigkeit angebracht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 10.250 DM ver-
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urteilt. Die weitergehende Klage hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, festgestellt. Von den Revisionen der Beklagten hat der Senat hat nur die der Beklagten zu 2) angenommen, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entseheidunqsgründe;
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommen mehrere Ursachen für den Unfall in Betracht, die jede für sich allein oder im Zusammenwirken das Herabstürzen der Rollen bewirkt haben können: Die Schlaufen des Netzes sind gerissen, weil sie schadhaft waren, das Netz überladen war oder das Netz beim Transport gegen das Baugerüst geriet und die Schlaufen einem erhöhten Widerstand, etwa weil Maschen am Gerüst hängenblieben, ausgesetzt waren.
Das Berufungsgericht sieht das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verschulden darin, daß der Aufsichtspflichtige der Beklagten zu 2) das Beladen des Netzes mit zentnerschweren Lasten zuließ, ohne daß Genaueres über dessen Tragfähigkeit bekannt gewesen sei. Gegen die Beklagte zu 2) spreche der Beweis des ersten Anscheins, daß die Schlaufen
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des Netzes infolge Überlastung gerissen seien. Die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung des Reißens hätten die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Aus der Tatsache, daß bei der Untersuchung des Unfalls Reste des Netzinhalts an einem Vertikalrahmen des Gerüstes festgestellt worden seien, die eindeutig von den transportierten Rollen stammten, ergebe sich noch nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs. Selbst wenn der Kranführer beim Abschwenken mit dem Netz gegen das Gerüst geraten sein sollte, habe die Beklagte zu 2) noch keinen atypischen Sachverhalt dargelegt, weil auch dann noch ein Anschein dafür spreche, daß eine Überladung des Netzes (mit-)ursächlich für das Reißen der beiden Schlaufen geworden sei, weil nämlich die Belastung der Schlaufen durch den Stoß beim Aufprall die Reibung des Netzes an dem Gerüst vergrößert habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anwendung des Anscheinsbeweises begegnet, wie die Revision zu Recht rügt, durchgreifenden Bedenken.
Soweit das Berufungsgericht auch in bezug auf die Beklagte zu 2) annimmt, daß wegen Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ein Anschein für ein Überladen und für das Reißen des Netzes infolge der Überladung spreche, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Anscheinsbeweis scheidet hier von vornherein deshalb aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Ursachen für das Reißen des
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Netzes in Betracht kommen, von denen jede für sich allein das Reißen bewirkt haben kann.
Auch auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht gestützt werden, denn diese Vorschrift setzt voraus, daß jeder von mehreren Beteiligten auf Grund eines seine Haftung begründenden feststehenden Verhaltens als möglicher Schädiger in Betracht kommt. Steht jedoch bereits ein verantwortlicher Schadensverursacher fest, so entfällt eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in bezug auf mögliche andere Schädiger (BGHZ 67, 14,
 20; Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - VersR 1994, 439, 441 - m.w.N.).
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Da weitere Feststellungen zur Überladung des Netzes nicht zu erwarten sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Das die Klage gegen die Beklagte zu 2) abweisende Urteil des Landgerichts ist daher durch Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung des Klägers wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97
ZPO.
Groß	Bischoff	Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller	Dr. Dressier