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BGH · VI ZR 252/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 252/86

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht von der schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Erstbeklagten ausgegangen, hat aber, abweichend vom Landgericht, ein Mitverschulden des Klägers für nicht bewiesen erachtet. Fahrweise des Erstbeklagten abgebremst habe, dabei mit dem Gespann nach links zur Mittellinie und schließlich auch über diese hinaus auf die linke Straßenseite gelangt sei, ohne daß ihm das vorgeworfen werden könne. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch nicht die Betriebsgefahr des Motorrads haftungsmindernd angelastet, vielmehr den Unfall als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG angesehen. 1. Zu Recht beruft sich die Revision auf das Fehlen des nach § 543 Abs. 2 ZPO notwendigen Tatbestandes im Berufungsurteil . März 1987 festgestellt hat, beträgt die Beschwer der Beklagten mehr als 40.000,— DM, nämlich 40.774,— DM, so daß die Revision gegen das Urteil gemäß § 546 Abs. 2 ZPO statthaft ist. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 = NJW 1981, 1848) zugelassene Ausnahme Platz, nach der das Fehlen des Tatbestands dann unschädlich ist, wenn die Parteien nur über eine Rechtsfrage streiten und das Berufungsurteil hinreichende tatsächliche Angaben enthält, um jedenfalls die Rechtsfrage beurteilen zu können. Die Parteien streiten vielmehr zu der Frage, ob dem Kläger nach § 17 StVG ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist, über den Hergang des Unfalls. Sollte das Berufungsgericht der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG wiederum ein Verschulden des Erstbeklagten zugrundelegen, wird es zu berücksichtigen haben, daß insoweit nur festqestellte Umstände herangezogen werden können. Dabei wird es auch von Bedeutung sein, ob dem Erstbeklagten nur der Vorwurf zu machen ist, unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren zu sein, wovon das Landgericht ausgegangen ist, oder ob festzustellen ist, daß er durch seine Fahrweise den Kläger veranlaßt hat, eine Bremsung vorzunehmen, derzufolge dieser erst auf die linke Fahrspur geriet und deswegen mit dem Pkw des Erstbeklagten zusammenstieß. Es wird weiter im Rahmen der Abwägung für die Frage, ob dem Kläger jedenfalls die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrads zuzurechnen ist, zu berücksichtigen haben, daß insoweit ihm die Dar- Selbst wenn der Bejahung des § 7 Abs. 2 StVG hier nicht schon entgegenstehen sollte, daß der Kläger die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat, obliegt jedenfalls ihm die Beweislast dafür, daß er zuvor auf der für ihn rechten Fahrspur rechts gefahren und erst durch die vom Erstbeklagten veranlaßte Bremsung auf die linke Straßenhälfte abgedrängt worden ist.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 543 ZPO § 17 StVG § 565 ZPO § 17 StVG § 2 StVO § 7 StVG
UnfallBerufungsurteilErstbeklagtenBerufungsgerichtLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
24. November 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 252/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	Ralf Z—, Fi^HHBstraße
2.	ifllHHHB Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand HansDflB, Vorsitzender Norbert Karl-Heinz SflHB, Wilhelm Peter StflHIB, AflHH|ring M, Mül
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin flHHH als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 gegen
Gerd El
 Istraße S,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WH
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Feststellung ihrer Pflicht zu dem Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 10. Juli 1983 ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem Motorrad mit Beiwagen und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt gewesen sind.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage unter ihrer Abweisung im übrigen auf der Grundlage hälftiger Haftung der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auf volle Haftung der Beklagten erkannt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe I.
Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht von der schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Erstbeklagten ausgegangen, hat aber, abweichend vom Landgericht, ein Mitverschulden des Klägers für nicht bewiesen erachtet. Es hat hierzu bemerkt: Aufgrund der Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, daß der Erstbeklagte jedenfalls zunächst teilweise auf der Fahrspur des Klägers gefahren sei. Deswegen sei nicht auszuschließen, daß der Kläger sein Motorrad wegen der vorausgegangenen
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Fahrweise des Erstbeklagten abgebremst habe, dabei mit dem Gespann nach links zur Mittellinie und schließlich auch über diese hinaus auf die linke Straßenseite gelangt sei, ohne daß ihm das vorgeworfen werden könne. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch nicht die Betriebsgefahr des Motorrads haftungsmindernd angelastet, vielmehr den Unfall als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG angesehen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen nicht stand.
1. Zu Recht beruft sich die Revision auf das Fehlen des nach § 543 Abs. 2 ZPO notwendigen Tatbestandes im Berufungsurteil .
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagten durch das Urteil in Höhe von 25.000,— DM beschwert sind, daß das Urteil deshalb nicht der weiteren Anfechtung unterliegt und somit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit besteht, von der Darstellung des Tatbestands Abstand zu nehmen. Wie der erkennende Senat indes bereits durch seinen Streitwertbeschluß vom 24. März 1987 festgestellt hat, beträgt die Beschwer der Beklagten mehr als 40.000,— DM, nämlich 40.774,— DM, so daß die Revision gegen das Urteil gemäß § 546 Abs. 2 ZPO statthaft ist. Damit kommt § 543 Abs. 2 ZPO zur Anwendung mit der Folge, daß das Berufungsurteil schon wegen des Fehlens des Tatbestandes der Aufhebung unterliegt.
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SS
Da das Revisionsgericht nach § 549 ZPO das Berufungsurteil nur auf Gesetzesverletzungen und die richtige Rechtsanwendung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt überprüfen kann, bilden die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundlage des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht kann demgemäß seine Aufgabe nur erfüllen, wenn das Berufungsurteil einen Tatbestand enthält, aus dem sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Gericht ausgegangen ist. Daher verfällt ein Urteil des Oberlandesgerichts, das keinen Tatbestand enthält, grundsätzlich der Aufhebung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 = BGHZ 73, 248 f; stdg. Rechtspr.).
Vorliegend greift auch nicht die von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 = NJW 1981, 1848) zugelassene Ausnahme Platz, nach der das Fehlen des Tatbestands dann unschädlich ist, wenn die Parteien nur über eine Rechtsfrage streiten und das Berufungsurteil hinreichende tatsächliche Angaben enthält, um jedenfalls die Rechtsfrage beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Berufungsurteil enthält nicht einmal die Tatsachen, die die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Erstbeklagten ausmachen sollen. Zudem steht hier nicht die Entscheidung über eine Rechtsfrage im Vordergrund. Die Parteien streiten vielmehr zu der Frage, ob dem Kläger nach § 17 StVG ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist, über den Hergang des Unfalls. Bei dem streitigen Sachverhalt ist es dem Revisionsgericht ohne Tatbestand nicht möglich, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht alle hierzu entscheidungs-
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erheblichen Umstände, zu denen die Parteien vorgetragen haben, bei der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1979 aaO S. 252). Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht einerseits nur von der nicht auszuschließenden Möglichkeit spricht, daß der Kläger infolge eines ordnungswidrigen Verhaltens des Erstbeklagten auf die linke Straßenseite geraten ist, an anderer Stelle demgegenüber den Unfall als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis festsstellt. Deshalb lassen die Entscheidungsgründe nicht hinreichend deutlich werden, welcher Sachverhalt dem Berufungsurteil zugrunde gelegt ist.
2. Das Berufungsurteil war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 565 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG wiederum ein Verschulden des Erstbeklagten zugrundelegen, wird es zu berücksichtigen haben, daß insoweit nur festqestellte Umstände herangezogen werden können. Dabei wird es auch von Bedeutung sein, ob dem Erstbeklagten nur der Vorwurf zu machen ist, unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren zu sein, wovon das Landgericht ausgegangen ist, oder ob festzustellen ist, daß er durch seine Fahrweise den Kläger veranlaßt hat, eine Bremsung vorzunehmen, derzufolge dieser erst auf die linke Fahrspur geriet und deswegen mit dem Pkw des Erstbeklagten zusammenstieß. Es wird weiter im Rahmen der Abwägung für die Frage, ob dem Kläger jedenfalls die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrads zuzurechnen ist, zu berücksichtigen haben, daß insoweit ihm die Dar-
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legungs- und Beweislast nach § 7 Abs. 2 StVG für ein unabwendbares Ereignis auferlegt ist. Selbst wenn der Bejahung des § 7 Abs. 2 StVG hier nicht schon entgegenstehen sollte, daß der Kläger die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat, obliegt jedenfalls ihm die Beweislast dafür, daß er zuvor auf der für ihn rechten Fahrspur rechts gefahren und erst durch die vom Erstbeklagten veranlaßte Bremsung auf die linke Straßenhälfte abgedrängt worden ist.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann	Dr. Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann