Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Der Kläger, der als Regierungsamtsrat, Leiter der Wirtschaftsabteilung und Beauftragter für den Haushalt im Landeskrankenhaus H<4HHB in der Druckschrift erwähnt worden ist, hat mit seiner Klage von den Beklagten Widerruf, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung verlangt. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger gegen die Textstelle der Informationsschrift, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit seiner Widerrufs - und Unterlassungsklage wehren, weil sie eine un-wahre, ehrverletzende Behauptung über den Kläger enthalte. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Durch die beanstandete Textstelle werde der Eindruck erweckt, der Kläger sei an der Einbeziehung der Hämodialyse, die den Funktionsbereich der von Prof. In dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung ausgesprochen wurde, sei der Kläger noch nicht Beauftragter des Haushalts der Universitätskliniken gewesen, so daß diese Maßnahme nicht in seinem Aufgabenbereich und seiner Kompetenz gelegen habe. Deshalb setzt Art. 81 SaarlVerf, wie die in seinem Absatz 2 aufgeführten Beispiele zusätzlich unterstreichen, nach dem Sinn und den Aufgaben der Vorschrift einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament voraus. b) Die beanstandete Textstelle leitet Ausführungen ein, mit denen die Beklagten in ihrer Druckschrift unter der Überschrift: "Hämodialyse - Das Homburger Millionending" "Wie man durch Abrechnungstricks Millionär werden kann" die schon von der Mindermeinung im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß vertretene Rechtsauffassung erläutern, die im wesentlichen dahin geht: Die sog. Tagesdialyse habe nicht aus den allgemeinen Krankenhausleistungen der Universitätskliniken ausgegliedert und zu einer als kassenärztliche Tätigkeit des Klinikdirektors Prof. abzurechnenden Leistung unter dessen Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung für diesen Punktionsbereich umgewandelt werden dürfen; damals habe dafür weder ein Sachgrund noch eine Rechtsgrundlage bestanden, zu demal Art und Weise der Leistungserbringung durch den Krankenhausträger nicht geändert worden sei; nach Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) verstoße diese Maßnahme gegen zwingendes Bundesrecht; die an Prof. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der unbefangene Leser, dessen Verständnis hierfür zugrunde zu legen ist,müsse der beanstandeten Textstelle im BezugsZusammenhang zu diesen Erläuterungen entnehmen, daß der Kläger an den Beschlüssen, die zur Einbeziehung der Hämodialyse in die kassenärztliche Versorgung geführt haben, maßgeblich beteiligt gewesen sei, hält sich in den Grenzen, die dem Tatrichter für diese Würdigung gezogen sind. Entgegen der Auffassung der Revision löst sich das Berufungsgericht nicht vom Wortlaut, wenn es hierfür maßgebendes Gewicht dem Zeitpunkt einräumt, zu dem der Funktionsbereich Hämodialyse in die kassenärztliche Versorgung einbezogen worden ist. Unter diesen Umständen hätte es eines deutlicheren Hinweises bedurft, wenn die Beklagten den Eindruck vermeiden wollten, auch der Kläger sei für die Zulassung von Prof. zur kassenärztlichen Versorgung mitverantwortlich gewesen, und den gegen ihn erhobenen Vorwurf darauf beschränken wollten, er habe nach seiner Berufung zu dem Beauftragten für den Haushalt der Universitätskliniken gegen die von ihm Vorgefundene Abrechnungspraxis einschreiten müssen. Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG für die Meinungsfreiheit dem Tatrichter auf,bei seiner Beurteilung auch das Anliegen der Kritik und die Schwierigkeit zu berücksichtigen, sie auf begrenztem Raum umfassend, dabei aber auch allgemeinverständlich und nachdrücklich vorzubringen. Eine Einschränkung des Widerrufs ist im Streitfall nicht veranlaßt; da die Aussage nach dem zuvor Gesagten für den Leser eindeutig auf die Beteiligung des Klägers an der Entscheidung über die Einbeziehung der Hämodialyse in die kassenärztliche Versorgung zielt, ist nicht zu befürchten, daß der Widerruf den Eindruck erweckt, die Beklagten hätten dem Kläger in anderer Beziehung nichts vorzuwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 252/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkändet am 22. Juni 1982 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. Albert Friedei Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■§ - gegen Heinrich K H< i/ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und SS Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. September 1980 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren 1976 und 1977 befaßte sich ein Untersuchungsausschuß des Landtages des Saarlandes auf Antrag der SPD-Opposition u.a. mit den Nebentätigkeiten der leitenden Klinikdirektoren und ihrer Mitarbeiter an den Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg, insbesondere mit ihrer Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (LT-Drucks. 7/297 und 7/756). In den abschließenden Feststellungen des Ausschusses waren sich dessen Mitglieder nicht in allen Punkten einig; die abweichende Mindermeinung wurde von den Mitgliedern der SPD-Landtagsfraktion vertreten, der der Erstbeklagte angehörte. Dieser gab nach Abschluß der parlamentarischen Untersuchung im September 1977 zusammen mit dem zweitbeklagten Vorsitzenden der SPD-Fraktion eine von ihm verfaßte Druckschrift mit dem Titel: "Quo vadis Universitas Saraviensis?" heraus, in der die Feststellungen des Untersuchungsausschusses unter dem Blickwinkel der Minderheitsmeinung vor allem zur Beteiligung von leitenden Klinikdirektoren an der kassenärztlichen Versorgung und zu den Regelungen im Funktionsbereich Hämodialyse aufgegriffen und die Aufgabe der Kassenarztpraxen zugunsten von poliklinischen Einrichtungen verlangt wurde. Der Kläger, der als Regierungsamtsrat, Leiter der Wirtschaftsabteilung und Beauftragter für den Haushalt im Landeskrankenhaus H<4HHB in der Druckschrift erwähnt worden ist, hat mit seiner Klage von den Beklagten Widerruf, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung verlangt. Gegenwärtig streiten die Parteien noch um die Äußerung: "In vielfacher Hinsicht dubios sind die Beweggründe, die den (Kläger) veranlaßt haben, den Funktionsbereich Hämodialyse scheinbar in die kassenärztliche Versorgung einzubeziehen." Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr insoweit stattgegeben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. SS Entscheidungsgründe 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger gegen die Textstelle der Informationsschrift, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit seiner Widerrufs - und Unterlassungsklage wehren, weil sie eine un-wahre, ehrverletzende Behauptung über den Kläger enthalte. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Durch die beanstandete Textstelle werde der Eindruck erweckt, der Kläger sei an der Einbeziehung der Hämodialyse, die den Funktionsbereich der von Prof. Dr. J. geleiteten Abteilung für Dialyse undNephrologie der Medizinischen Universitätskliniken in Homburg betrifft, in die kassenärztliche Versorgung in verantwortlicher Weise beteiligt gewesen. In dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung ausgesprochen wurde, sei der Kläger noch nicht Beauftragter des Haushalts der Universitätskliniken gewesen, so daß diese Maßnahme nicht in seinem Aufgabenbereich und seiner Kompetenz gelegen habe. Der Vorwurf der Beklagten, er sei nach seiner Berufung in dieses Amt gehalten gewesen, hiergegen einzuschreiten, rechtfertige die Äußerungen nicht. 2. Das hält den Angriffen der Revision stand. a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten - des Erstbeklagten als Verfasser, des Zweitbeklagten als Mitherausgeber der Druckschrift - an. Einer Verurteilung der Beklagten steht auch nicht ihre Abgeordnetenindemnität entgegen. Dazu braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieses Privileg für den Saarländischen Landtagsabgeordneten durch Art. 81 der Verfassung des Saarlandes im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes umfassender ausgestaltet sein kann als die bundesrechtlichen Privilegierungen (Art. 46 GG; § 36 StGB), die sich ausdrücklich auf Äußerungen "im Parlament und seinen Ausschüssen" beschränken, während Art, 81 SaarlVerf auf Äußerungen "in Ausübung des AbgeordnetenmandatsH abhebt. Jedenfalls zielt auch diese Vorschrift, wie der Indemnitätsschutz allgemein, auf die Grundlagen der Parlamentsarbeit, für deren Funktionsbereich die freie Diskussion besonders geschützt werden soll (dazu allgemein BGHZ 75, 384 und Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 = NJW 1981, 2117). Deshalb setzt Art. 81 SaarlVerf, wie die in seinem Absatz 2 aufgeführten Beispiele zusätzlich unterstreichen, nach dem Sinn und den Aufgaben der Vorschrift einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament voraus. Dazu genügt weder, daß die Beklagten Landtagsabgeordnete sind, noch daß sich ihre Äußerungen auf Vorgänge beziehen, die Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung unter ihrer Mitbeteiligung gewesen sind. Vielmehr muß die Äußerung selbst der Parlamentsarbeit des Abgeordneten, nicht seiner Privatsphäre oder den Funktionen in seiner Partei zuzuordnen sein. Das war schon für Art. 36 WRV anerkannt, an dessen Wortlaut Art. 81 Abs. 1 SaarlVerf angelehnt ist (vgl. Anschütz WRV 12. Aufl. Art. 36 Anm. 2). Dieser innere Bezug fehlt hier. Die Beklagten haben die Informationsschrift nicht in Wahrnehmung von Aufgaben als Parlamentarier, sondern als Bürger und Repräsentanten ihrer Partei veröffentlicht; hierauf erstreckt sich der Indemnitätsschütz nicht (vgl. die genannten Senatsentscheidüngen aaO). b) Die beanstandete Textstelle leitet Ausführungen ein, mit denen die Beklagten in ihrer Druckschrift unter der Überschrift: "Hämodialyse - Das Homburger Millionending" "Wie man durch Abrechnungstricks Millionär werden kann" die schon von der Mindermeinung im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß vertretene Rechtsauffassung erläutern, die im wesentlichen dahin geht: Die sog. Tagesdialyse habe nicht aus den allgemeinen Krankenhausleistungen der Universitätskliniken ausgegliedert und zu einer als kassenärztliche Tätigkeit des Klinikdirektors Prof. Dr. J. abzurechnenden Leistung unter dessen Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung für diesen Punktionsbereich umgewandelt werden dürfen; damals habe dafür weder ein Sachgrund noch eine Rechtsgrundlage bestanden, zu demal Art und Weise der Leistungserbringung durch den Krankenhausträger nicht geändert worden sei; nach Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) verstoße diese Maßnahme gegen zwingendes Bundesrecht; die an Prof. Dr. J. als Kassenarzthonorare von der Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung Saar gezahlten Entgelte ständen von Rechts wegen dem Krankenhausträger, also dem Saarland, zu und seien von diesem einzuziehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der unbefangene Leser, dessen Verständnis hierfür zugrunde zu legen ist,müsse der beanstandeten Textstelle im BezugsZusammenhang zu diesen Erläuterungen entnehmen, daß der Kläger an den Beschlüssen, die zur Einbeziehung der Hämodialyse in die kassenärztliche Versorgung geführt haben, maßgeblich beteiligt gewesen sei, hält sich in den Grenzen, die dem Tatrichter für diese Würdigung gezogen sind. Entgegen der Auffassung der Revision löst sich das Berufungsgericht nicht vom Wortlaut, wenn es hierfür maßgebendes Gewicht dem Zeitpunkt einräumt, zu dem der Funktionsbereich Hämodialyse in die kassenärztliche Versorgung einbezogen worden ist. Die Rechtswidrigkeit dieser Zulassung ist das einzige Thema der Erläuterungen, in dem die Textstelle steht; diese gipfeln in der - kursiv hervorgehobenen - Feststellung: ”Von daher erfolgte der Beschluß des Zulassungsausschusses vom 17,4.1972 ohne Rechtsgrundlage.” Deshalb werden in der beanstandeten Textstelle dem Kläger der Verwaltungsdirektor Sch. und der Abteilungsdirektor Prof. Dr. J. zur Seite gestellt, denen eine maßgebende Rolle am Zustandekommen der Entscheidung des Zulassungsausschusses zugeschrieben wird. Unter diesen Umständen hätte es eines deutlicheren Hinweises bedurft, wenn die Beklagten den Eindruck vermeiden wollten, auch der Kläger sei für die Zulassung von Prof. Dr. J. zur kassenärztlichen Versorgung mitverantwortlich gewesen, und den gegen ihn erhobenen Vorwurf darauf beschränken wollten, er habe nach seiner Berufung zu dem Beauftragten für den Haushalt der Universitätskliniken gegen die von ihm Vorgefundene Abrechnungspraxis einschreiten müssen. Zwar legt die SS Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG für die Meinungsfreiheit dem Tatrichter auf,bei seiner Beurteilung auch das Anliegen der Kritik und die Schwierigkeit zu berücksichtigen, sie auf begrenztem Raum umfassend, dabei aber auch allgemeinverständlich und nachdrücklich vorzubringen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird von den Beklagten jedoch nichts Unzu demutbares verlangt, wenn von ihnen auch in dieser Beziehung Genauigkeit gefordert wird; denn es macht für das Ansehen des Kritisierten einen ins Gewicht fallenden Unterschied aus, ob er als Initiator des beanstandeten Abrechnungsverfahrens angeprangert oder ihm nur vorgeworfen wird, sich an den Zulassungsbeschluß gebunden gefühlt zu haben. c) Die bei diesem Verständnis in der Aussage enthaltene Tatsachenbehauptung ist unwahr; daß der Kläger erst am 8. September 1972, also zu einem Zeitpunkt zu dem Beauftragten für den Haushalt bestellt worden ist, zu dem der Beschluß des Zulassungsausschusses vom 17. April 1972 »chon vorlag und die Vereinbarungen über die Abrechnung bereits getroffen waren, steht außer Streit. Deshalb kann der Kläger den Widerruf der Behauptung verlangen. Eine Einschränkung des Widerrufs ist im Streitfall nicht veranlaßt; da die Aussage nach dem zuvor Gesagten für den Leser eindeutig auf die Beteiligung des Klägers an der Entscheidung über die Einbeziehung der Hämodialyse in die kassenärztliche Versorgung zielt, ist nicht zu befürchten, daß der Widerruf den Eindruck erweckt, die Beklagten hätten dem Kläger in anderer Beziehung nichts vorzuwerfen. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch zuerkannt. Die von der Revision vermißten Ausführungen zur Interessenabwägung waren hier entbehrlich, da ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Wiederholung unwahrer Behauptungen von vornherein ausscheidet. 3* Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, erweist sich ihre Revision als unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Hiddemann Dunz Dr. Steffen Dr.Kulimann Dr. Ankermann