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BGH

Gericht: BGH

mit der Route Düssel-dorf-Frankfurt/Main-Sofia-Wien-Düsseldorf war durch ein Reisebüro in Wuppertal-Elberfeld, die des B. mit der Route Düsseldorf-Frankfurt-Sofia und Bukarest-Wien-Düsseldorf durch ein Reiseund Verkehrsbüro in bei der Deutschen LflHHHB AG gebucht worden, die über die Reisen Flugscheine ausgestellt hatte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Frage, ob Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über die Klage zuständig sind, nach Art. 28 des Abkommens zur Verein heitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen - WA) vom 12. Die Versicherten sind bei einer internationalen Luftbeförderung verunglückt, der ein mit der Beklagten als Luftfrachtführer abgeschlossener entgeltlicher Beförderungsvertrag zugrundegelegen hat (Art. 1 Abs. 1 WA). Nach Art. 28 Abs. 1 WA in seiner hier anzuwendenden Fassung von 1929 - sie ist durch das Haager Protokoll vom 28.9.1955 nicht geändert worden - kann solche Schadensersatzklage nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Orts, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat oder wo sich, worauf es im vorliegenden Fall ankommt, diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder schließlich bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit zutreffend bejaht: Sie ist durch den Gerichtsstand der "Geschäftsstelle" begründet. Als Geschäftsstelle der Beklagten, durch die die Beförderungsverträge abgeschlossen worden sind, ist die von ihr in Frankfurt eingerichtete "Station" anzusehen, selbst wenn diese, wie die Beklagte behauptet hat, lediglich interne Verwaltungsaufgaben innerhalb der Betriebsorganisation der Beklagten wahrnehmen und in den Verkauf der Flugscheine nicht unmittelbar eingeschaltet gewesen sein sollte. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag in der Sache VI ZR 150/74 näher dargelegt hat, in der die Beklagte wegen desselben Flugzeugabsturzes aus den Rechten anderer bei dem Absturz getöteten Fluggäste in Anspruch genommen worden ist, bildeten nach der unternehmerischen Gesamtkonzeption der Beklagten die von ihr unterhaltene '•Station” und die Deutsche IflHHHF AG jedenfalls für Buchungen von Flugreisen in dem hier eingehaltenen Rahmen des sog. In der gebotenen Gesamtbetrachtung erscheint diese in der Bundesrepublik von der Beklagten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Lufthansa errichtete Verkaufsorganisation als "Geschäftsstelle" (Etablissement) der Beklagten, "durch die" die Beförderungsverträge mit den Verunglückten abgeschlossen worden sind (Art. 28 Abs. 1 WA). Daher braucht der Senat auf die weitere Frage nicht einzugehen, ob die von der Beklagten ausgeführte Beförderung der Verunglückten Teil einheitlicher Hin- und Rückflüge gewesen ist, so daß sich diese Zuständigkeit auch aus dem Gerichtsstand des Bestimmungsortes ergeben kann (vgl# Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 92/75, zur Veröffentlichung bestimmt).

Zitierte Normen: § 28 ArtSchutzUeb
GeschäftsstelleWAVerunglückteBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 232/74 URTEIL	Verkünd* am
23. März 1976 Becker
 in dem Rechtsstreit Justizangest^llter
 als XJrKandsbeftmter
 der GeschlflaeteUe
 der bBBB BuÜHHB Airlines,
 SflHBflR P1.NÜPB Soflm Staatliche Gesellschaft, vertreten durch ihre Generaldirektion, diese vertreten durch ihre Generaldirektoren StflHBund KBBHHH,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 und
gegen
 Industrie,
die Berufsgenossenschaft der gesetzliche Unfallversicherung,
 Gaflm^traße #, vertreten durch den Geschäftsführer und die Mitglieder der Geschäftsführung,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 18. Januar 1971 verunglückte ein Verkehrsflugzeug der beklagten bq^HBHHPF^Lugge Seilschaft beim Landeanflug auf den Flughafen Zürich-Kloten (Schweiz), wobei 45 Personen, darunter die bei der Klägerin unfallversicherten deutschen Passagiere H. und B. ums Leben kamen. Die Flugreise des H. mit der Route Düssel-dorf-Frankfurt/Main-Sofia-Wien-Düsseldorf war durch ein Reisebüro in Wuppertal-Elberfeld, die des B. mit der Route Düsseldorf-Frankfurt-Sofia und Bukarest-Wien-Düsseldorf durch ein Reiseund Verkehrsbüro in bei der Deutschen LflHHHB AG gebucht worden, die
 über die Reisen Flugscheine ausgestellt hatte. Dabei war jeweils für die Teilstrecke Frankfurt/Main-Sofia die Beklagte als Luftfrachtführer vorgesehen.
Die Klägerin, die für die Hinterbliebenen der Verunglückten Versicherungsleistungen erbringt,
 begehrt mit ihrer beim Landgericht Frankfurt a.M. erhobenen Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr ihre Aufwendungen im Rahmen der nach § 1542 RVD übergegangenen Schadensersatzansprüche gemäß Art. 17, 25 des Warschauer Abkommens (WA) zu ersetzen, abzüglich für H. gezahlter 26.941,20 DM und für B. gezahlter 22.005,70 DM.
Die Beklagte hat vorab die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben und die Ansicht vertreten, zur Entscheidung des Rechtsstreits seien gemäß Art. 28 WA allein die Gerichte in Sofa, ihrem Sitz, berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben diese Einrede durch Zwischenurteil verworfen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Frage, ob Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über die Klage zuständig sind, nach Art. 28 des Abkommens zur Verein
 heitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen - WA) vom 12. Oktober 1929 (RGBl 1933 II 1039) zu beantworten ist. Dieses Abkommen ist hier anzuwenden; sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie Bulgarien, wo die Beklagte ihre Hauptniederlassung hat, sind Vertragsstaaten des Abkommens. Artikel 28 WA regelt die Gerichtszuständigkeit für die Inanspruchnahme des Luftfrachtführers aus seiner Haftung nach Art. 17 ff WA; um solche Ansprüche handelt es sich hier. Die Versicherten sind bei einer internationalen Luftbeförderung verunglückt, der ein mit der Beklagten als Luftfrachtführer abgeschlossener entgeltlicher Beförderungsvertrag zugrundegelegen hat (Art. 1 Abs. 1 WA).
Nach Art. 28 Abs. 1 WA in seiner hier anzuwendenden Fassung von 1929 - sie ist durch das Haager Protokoll vom 28.9.1955 nicht geändert worden - kann solche Schadensersatzklage nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Orts, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat oder wo sich, worauf es im vorliegenden Fall ankommt, diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder schließlich bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. Spätere Erweiterungen der Gerichtsstände durch das in Guadalajara geschlossene Zusatzabkommen vom 18. September 1961 gelten für den Streitfall nicht, da jenes Abkommen von Bulgarien bis zu dem Unfalltag nicht ratifiziert worden war.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Gerichtsstand sowohl der vertragschließenden Geschäftsstelle wie des Bestimmungsortes in der Bundesrepublik Deutschland, Nach seinem Verständnis ist als ,,Geschäftsstelle,, der Beklagten jede Stelle zu verstehen, durch die mit ausdrücklicher Einwilligung des Luftfrachtführers der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist, im vorliegenden Fall also die Deutsche XHHHH AG ebenso wie die die Buchung der Flüge bei ihr vermittelnden Reisebüros, Ferner sei, so führt das Berufungsgericht aus, der Bestimmungsort der Reise des Verunglückten H. in der Bundesrepublik gelegen, weil dieser im Besitz eines Rückflugscheins gewesen sei. Ob dies auch für die Ansprüche nach dem Versicherten B. gelte, der die Rückreise nicht von Sofia, sondern von Bukarest aus habe antreten wollen, läßt das Berufungsgericht dahinstehen.
II.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit zutreffend bejaht: Sie ist durch den Gerichtsstand der "Geschäftsstelle" begründet. Als Geschäftsstelle der Beklagten, durch die die Beförderungsverträge abgeschlossen worden sind, ist die von ihr in Frankfurt eingerichtete "Station" anzusehen, selbst wenn diese, wie die Beklagte behauptet hat, lediglich interne Verwaltungsaufgaben innerhalb der Betriebsorganisation der Beklagten wahrnehmen und in den Verkauf der Flugscheine nicht unmittelbar eingeschaltet gewesen sein sollte.
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Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag in der Sache VI ZR 150/74 näher dargelegt hat, in der die Beklagte wegen desselben Flugzeugabsturzes aus den Rechten anderer bei dem Absturz getöteten Fluggäste in Anspruch genommen worden ist, bildeten nach der unternehmerischen Gesamtkonzeption der Beklagten die von ihr unterhaltene '•Station” und die Deutsche IflHHHF AG jedenfalls für Buchungen von Flugreisen in dem hier eingehaltenen Rahmen des sog.
"free sales-Verfahrens" eine einheitliche Verkaufsorganisation, deren Tätigkeitsbereiche funktionell aufeinander abgestimmt waren. In der gebotenen Gesamtbetrachtung erscheint diese in der Bundesrepublik von der Beklagten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Lufthansa errichtete Verkaufsorganisation als "Geschäftsstelle" (Etablissement) der Beklagten, "durch die" die Beförderungsverträge mit den Verunglückten abgeschlossen worden sind (Art. 28 Abs. 1 WA).
Damit führen die in der Parallelsache angestellten Erwägungen des Senats, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, auch im vorliegenden Fall zur Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit schon aus diesem Grund. Daher braucht der Senat auf die weitere Frage nicht einzugehen, ob die von der Beklagten ausgeführte Beförderung der Verunglückten Teil einheitlicher Hin- und Rückflüge gewesen ist, so daß sich diese Zuständigkeit auch aus dem Gerichtsstand des
 Bestimmungsortes ergeben kann (vgl# Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 92/75, zur Veröffentlichung bestimmt).
Dr. Weber
 Dunz
Dr. Steffen
 Nüßgens
 Dr. Ankermann