BGB § 249 Ca, Gb, Hd Bei der Bemessung dos Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug ist in der Regel von dem Preis auszugehen, den der Geschädigte aufv/enden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerbeno Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte es vorzieht, sich einen neuen Wagen anzuschaffeno Vom Schädiger kann nicht deshalb generell ein Risikozuschlag verlangt werden, weil beim Ankauf eines gebrauchten Wagens mit verborgenen Mängeln zu rechnen ist» Die Beklagte, deren Ersatzpflicht dem Grunde nach unstreitig ist, hat dem Kläger zu dem Ausgleich des Sachschadens, der Kredit- und GutachtSS’kosten, sowie zur Abgeltung der Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzwagens einen Betrag von 4 559941 DM gezahlt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe weiterer 250 DM abgewiesen worden ist* Io Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, es habe dem Kläger angesichts der schweren Beschädigung seines Wagens nicht zugemutet werden können, diesen in Reparatur zu geben und alsdann weiter zu benutzen. Rach Ansicht des Berufungsgerichts wird der Kläger für den Verlust seines Wagens dadurch genügend entschädigt, daß ihm die Beklagte den Betrag zur Verfügung stellt, der für die Anschaffung eines gleichartigen Gebrauchtwagens aufzuwenden war. Von dom Betrag von 6 700 DM hat das Berufungsgericht 1 950 BM für den Restwert des beschädigten Wagens und 50 BM für ein Boppoltonhorn abgezogen, 30 daß ein Betrag von 4 700 Bll für die Schadenberechnung bleibt. zogen werde, 3ei ein solcher Kauf ein Risiko, da im Ge-brauchtwaronhandol die Haftung für Sachmängel allgemein ausgeschlossen werde«, Die Beklagte könne nicht verlangen, daß der Kläger, der sonst nur neue Wagen gekauft habe, das Risiko eines Gebrauchtwagenkaufs eingehe«, Erkenne man an, daß der Kläger berechtigt gewesen sei, sich ein nßues Fahrzeug anzuschaffen, 30 brauche er sich nur den Mehrwert anrechnen zu lassen, der über dem individuellen Gebrauchswert des gefahrenen Wagens liege«, Dieser vom Landgericht auf 750 DM geschätzte Mehrwert sei wesentlich geringer als die Differenz, die zwischen dom Neuwert und dom Marktwert dos beschädigten Fahrzeugs vor dom Unfall bestehe0 Da der Kläger seinen gefahrenen Wagen zu dem weiteren Gebrauch bestimmt habe, sei der Marktwert keine geeignete Grundlage zur Berechnung seines Schadens«> Die Revision meint, die Schadensberechnung unter Zugrundelegung eines Neuv/agenankaufs müsse dahin führen, daß dom Kläger mindestens noch v/eitere 250 DM zuzusprochen seien0 Durch den Aufschlag auf den vom Sachverständigen geschätzten Zeitwert dos vom Zusammenstoß betroffenen Wagens ist der Kläger in die Lage versetzt worden, einen ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem seriösen Gebraucht-wagonhändler zu erwerben und sich von diesem Händler für eine gewisse Zeit eine Workstättengarantie geben zu lassen» Indem das Berufungsgericht die Beklagte außerdem zur Vergütung von Finanzierungskosten verurteilt, hat es dem Kläger einen den Anforderungen des § 249 BGB gerecht werdenden Ersatz seines Schadens zugebilligt» Ob der Kläger diesen Betrag zu dem Ankauf eines Gebrauchtwagens verwandte oder ob er den Unfall zu dem Anlaß nahm, einen Neuwagon anzuschaffen, war seine Sache» Der Kläger kann aber nicht verlangen, daß ihm die Beklagte deshalb einen höheren Ersatzbetrag zahlt, weil er von der Möglichkeit, einen gleichwertigen und technisch überprüften Gebrauchtwagen zu kaufen, aus persönlichen Gründen keinen Gebrauch gemacht hat» Maßgebend ist nicht, wie gerade der Kläger den Wert seines alten und den Y/ert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt» Dabei geht es nicht an, den Schädiger generell deshalb mit einem Risikozuschlag zu belasten, weil beim Kauf eines gebrauchten Wagens stets damit gerechnet v/erden müsse, daß dpr Wogen verborgene Mängel aufweise.( so mit Recht OLG Hamburg, VersR 1965, 963; a.M» KG NJW 1966, 735)» Einmal trägt in aller Regel schon die Bemessung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen diesem Risiko Rechnung» Sodann ist zu bedenken, daß sich auch bei dem unfallbetroffenen Wagon später Mängel hätten zfeigen können, wenn er nicht zerstört, sondern weiter benutzt worden wäre«, Boi einem Vergleich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen worden, daß hinsichtlich der bisherigen Wartung und Pflege wesentliche, für die Bemessung ins Gewicht fallende Unterschiede bestehen0 Eine subjektive Abneigung des Klägers gegen den Ankauf und die Benutzung eines gebrauchten Wagens rechtfertigt es allein noch nicht, vom Schädiger einen höheren Ersatz zu verlangen«, Bei der Bewertung solcher Sachschäden ist eine gewisse Objektivierung, die von individuellen Sonderheiten ab-sicht und sich an die im Vorkehr geltenden Wertmaßstäbo hält, unerläßliche Diese Objektivierung führt vielfach auch zu einer Begünstigung dos Ersatzbercchtigton, dem etwa der im Handel anerkannte merkantile Minderwort selbst dann ersetzt wird, wenn er den Wagen weitorbe-nutzt und ausfährt, ohne daß sich Unfallfolgen zeigen (BGHZ 35? 396)o Eine gewisse, dem Ersatzberechtigton günstige Objektivierung der Schadensberechnung ergibt sich ferner aus dOr Rechtsprechung zu dem Ausgleich der gestörten Gebrauchsmöglichkeit eines Personenkraftwagens (BGHZ 40, 345; ferner das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats - VI ZR 271/64 - vom 15» April 1966 = Ve'rsR-'u 1966, 497«) «, Der Senat vermag daher dem Standpunkt der Revision nicht zu folgen, der Grundsatz der vollständigen Behebung des Schadens erfordere es, daß die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Anschaffung eines Nouwagens des gleichen Typs ersetze und den Wertzuv/achs nur mit einem geringen Abzugobetrag berücksichtige, der vom individuellen Gebrauchswert des betroffenen Wagens ausgehe«, Indem der Senat diesen Standpunkt ablehnt, verkennt er nicht, daß es durchaus Schadensfälle geben kann, in denen der Sachschaden nur unter Einschätzung eines vom Zeitwert abweichenden Gebrauchswertes sachgemäß bemessen werden kann» Zu denken ist insbesondere an teuere Wagen, die Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger für eine längere Zeit Kosten für die Beschaffung eines Mietwagens zusprechen müssen, wenn es ihm die Beschaffung eines Gobrauchtv/agens zu demute, ist unbegründet» Der Kläger hat in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht, daß ihm der Kauf eines gleichwertigen Gebrauchtwagens in der Zeit von zehn Tagen nicht möglich gewesen wäre.
^'065 044 Nachachlagework: ja Amtlicho^Sammlungs _noin BGB § 249 Ca, Gb, Hd Bei der Bemessung dos Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug ist in der Regel von dem Preis auszugehen, den der Geschädigte aufv/enden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerbeno Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte es vorzieht, sich einen neuen Wagen anzuschaffeno Vom Schädiger kann nicht deshalb generell ein Risikozuschlag verlangt werden, weil beim Ankauf eines gebrauchten Wagens mit verborgenen Mängeln zu rechnen ist» BGH, Urto Vo 17o Mai 1966 - VI ZR 252/64 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 252/64 URTEIL Verkündet am 17# Ma± 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit den Kurt straße ) Klägers, Eerufungsbeklagton und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr« gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd und vertreten durch den Bundesminioter der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe, - Prozeßbevollmächtigte.: 2 Beklagte, Berufungoklägerin und Revisionsbeklagte, R sanwälte Prof und Dr„ Dr, 2 A - Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 o Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Kessler, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandosgerichts Karlsruhe vom 5o Februar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 20o Oktober 1961 wurde der Opel-Rekord-Pkw des Klägers (Baujahr 1961, Kilometerstand 8 862 km) von einem Kraftwagen der amerikanischen Streitkräfte, dessen Fahrer das Vorfahrtsrecht verletzt hatte, angefahren und erheblich beschädigt« Von einer Reparatur, die nach einem Kostenvoranschlag 3 458,30 DM gekostet hätte, sah der Klüger ab« Er kaufte einen neuen Pkw des gleichen Modells zu dem Preise von 7 556,40 DM. Die Beklagte, deren Ersatzpflicht dem Grunde nach unstreitig ist, hat dem Kläger zu dem Ausgleich des Sachschadens, der Kredit- und GutachtSS’kosten, sowie zur Abgeltung der Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzwagens einen Betrag von 4 559941 DM gezahlt. Der Kläger hat mit der Klage weitere 1 944,80 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1 586,88 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitorge-hende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandosgcricht den zu zahlenden Betrag auf 1 090,29 DM ermäßigt und die über diesen Betrag hinausgehende Klageforderung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe weiterer 250 DM abgewiesen worden ist* Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, es habe dem Kläger angesichts der schweren Beschädigung seines Wagens nicht zugemutet werden können, diesen in Reparatur zu geben und alsdann weiter zu benutzen. Das läßt die Beklagte gelten. Rach Ansicht des Berufungsgerichts wird der Kläger für den Verlust seines Wagens dadurch genügend entschädigt, daß ihm die Beklagte den Betrag zur Verfügung stellt, der für die Anschaffung eines gleichartigen Gebrauchtwagens aufzuwenden war. Die Beschaffung eines solchen Wagens, so führt das Berufungsgericht aus, sei möglich und dem Kläger zu demutbar gewesen. Allerdings berge jeder Gebrauchtwagenkauf ein gewisses Risiko in sich, weil das bisherige Schicksal und die bisherige Pflege des Wagens nicht genau bekannt seien und weil man unter Umständen mit gewissen, äußerlich nicht erkennbaren Fehlern rechnen müsse. Dieses Risiko sei bei einem Kraftwagen, der erst etv/a 9 000 km gefahren sei, nicht erheblich. Es könne praktisch dadurch so gut wie ausgeschlossen werden, daß der Käufer vor dem Ankauf genaue Angaben über die Vorgeschichte des Wagens verlange und eine eingehende Go-noraluntersuchüng des V/agens in diner Vertragswerk- A statt durchführen lasse. Kaufe er denEWagen hei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler, so pflege dieser durchweg eine gewisse Werks tat tengaranti e (meist für 5 000 1cm) zu geben, wenn der erworbene Wagen nicht mehr als 10.000 bis 15-000 km gefahren worden sei. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände könne der Geschädigte verlangen, daß ihm die Kosten für den Erwerb eines Neufahrzougs unter Abzug eines geringen Betrages für den erhaltenen / • Itbhrwert erstattet würden. Beim Kläger seien koine Umstände ersichtlich, die cs rechtfertigten, die Ersatz-schuld in der mit der Klage vorgoschlagenenfWeise zu bemessen. Das Berufungsgericht hat aufgrund eines kraftfahrtechnischen Gutachtens den Zeitwert des beschädigten V/agens vor dom Unfall auf 5 850 DM geschätzt. Biesen Betrag hat es um 850 B1.I erhöht, weil der Kläger bei einem Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler wahrscheinlich einen höheren Preis zahlen müsse. In diesem Zu-satzbotrag sind auch die Kosten für eine Generaluntor-suchung eines gebrauchten Wagens und die Vergütung für die Gewährung einer V/erkstättengarantie enthalten. Von dom Betrag von 6 700 DM hat das Berufungsgericht 1 950 BM für den Restwert des beschädigten Wagens und 50 BM für ein Boppoltonhorn abgezogen, 30 daß ein Betrag von 4 700 Bll für die Schadenberechnung bleibt. Bemgegenüber möchte die Revision den Standpunkt des Klägers durchsetzen, ihm habe die Anschaffung eines Gebrauchtwagens nicht zugemutet werden dürfen, weil ein im freien Handel gekauftes Gebrauchtfahrzeug des gleichen Wagentyps mit etwa gleicher Fahrleistung nicht als gleichwertiges Fahrzeug anZusehen sei. Auch wenn das Fahrzeug bei einem seriösen Händler gekauft und vorher einer gründlichen technischen Untersuchung unter- zogen werde, 3ei ein solcher Kauf ein Risiko, da im Ge-brauchtwaronhandol die Haftung für Sachmängel allgemein ausgeschlossen werde«, Die Beklagte könne nicht verlangen, daß der Kläger, der sonst nur neue Wagen gekauft habe, das Risiko eines Gebrauchtwagenkaufs eingehe«, Erkenne man an, daß der Kläger berechtigt gewesen sei, sich ein nßues Fahrzeug anzuschaffen, 30 brauche er sich nur den Mehrwert anrechnen zu lassen, der über dem individuellen Gebrauchswert des gefahrenen Wagens liege«, Dieser vom Landgericht auf 750 DM geschätzte Mehrwert sei wesentlich geringer als die Differenz, die zwischen dom Neuwert und dom Marktwert dos beschädigten Fahrzeugs vor dom Unfall bestehe0 Da der Kläger seinen gefahrenen Wagen zu dem weiteren Gebrauch bestimmt habe, sei der Marktwert keine geeignete Grundlage zur Berechnung seines Schadens«> Die Revision meint, die Schadensberechnung unter Zugrundelegung eines Neuv/agenankaufs müsse dahin führen, daß dom Kläger mindestens noch v/eitere 250 DM zuzusprochen seien0 II. Der Senat stimmt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu, Muß der Eigentümer den erheblich beschädigten Wagen ausv/echseln, weil eine Reparatur keine ausreichende Schadensbehebung darstollt, so ist im allgemeinen der Zeitwert (Verkehrswert) des Wagens vor dem Unfall der geeignete objektive Anhaltspunkt für die Bemessung des Sachschadenso Da es darauf ankommt, einen Zustand hcr-zu3tollen, der demjenighn*-v/irtschpftlich entspricht, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte, fragt das Berufungsgericht mit Recht, welchen Betrag der Er-satzberochtigto aufwenden muß, um einen ähnlichen, n t bereits gebrauchten Wagen zu erwerben (vgl«, auch Wussow, Unfallhaftpflichtrocht 8. Aufl» TZ 1556; OLG Düsseldorf VersR 1965? 770). Durch den Aufschlag auf den vom Sachverständigen geschätzten Zeitwert dos vom Zusammenstoß betroffenen Wagens ist der Kläger in die Lage versetzt worden, einen ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem seriösen Gebraucht-wagonhändler zu erwerben und sich von diesem Händler für eine gewisse Zeit eine Workstättengarantie geben zu lassen» Indem das Berufungsgericht die Beklagte außerdem zur Vergütung von Finanzierungskosten verurteilt, hat es dem Kläger einen den Anforderungen des § 249 BGB gerecht werdenden Ersatz seines Schadens zugebilligt» Ob der Kläger diesen Betrag zu dem Ankauf eines Gebrauchtwagens verwandte oder ob er den Unfall zu dem Anlaß nahm, einen Neuwagon anzuschaffen, war seine Sache» Der Kläger kann aber nicht verlangen, daß ihm die Beklagte deshalb einen höheren Ersatzbetrag zahlt, weil er von der Möglichkeit, einen gleichwertigen und technisch überprüften Gebrauchtwagen zu kaufen, aus persönlichen Gründen keinen Gebrauch gemacht hat» Maßgebend ist nicht, wie gerade der Kläger den Wert seines alten und den Y/ert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt» Dabei geht es nicht an, den Schädiger generell deshalb mit einem Risikozuschlag zu belasten, weil beim Kauf eines gebrauchten Wagens stets damit gerechnet v/erden müsse, daß dpr Wogen verborgene Mängel aufweise.( so mit Recht OLG Hamburg, VersR 1965, 963; a.M» KG NJW 1966, 735)» Einmal trägt in aller Regel schon die Bemessung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen diesem Risiko Rechnung» Sodann ist zu bedenken, daß sich auch bei dem unfallbetroffenen Wagon später Mängel hätten zfeigen können, wenn er nicht zerstört, sondern weiter benutzt worden wäre«, Boi einem Vergleich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen worden, daß hinsichtlich der bisherigen Wartung und Pflege wesentliche, für die Bemessung ins Gewicht fallende Unterschiede bestehen0 Eine subjektive Abneigung des Klägers gegen den Ankauf und die Benutzung eines gebrauchten Wagens rechtfertigt es allein noch nicht, vom Schädiger einen höheren Ersatz zu verlangen«, Bei der Bewertung solcher Sachschäden ist eine gewisse Objektivierung, die von individuellen Sonderheiten ab-sicht und sich an die im Vorkehr geltenden Wertmaßstäbo hält, unerläßliche Diese Objektivierung führt vielfach auch zu einer Begünstigung dos Ersatzbercchtigton, dem etwa der im Handel anerkannte merkantile Minderwort selbst dann ersetzt wird, wenn er den Wagen weitorbe-nutzt und ausfährt, ohne daß sich Unfallfolgen zeigen (BGHZ 35? 396)o Eine gewisse, dem Ersatzberechtigton günstige Objektivierung der Schadensberechnung ergibt sich ferner aus dOr Rechtsprechung zu dem Ausgleich der gestörten Gebrauchsmöglichkeit eines Personenkraftwagens (BGHZ 40, 345; ferner das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats - VI ZR 271/64 - vom 15» April 1966 = Ve'rsR-'u 1966, 497«) «, Der Senat vermag daher dem Standpunkt der Revision nicht zu folgen, der Grundsatz der vollständigen Behebung des Schadens erfordere es, daß die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Anschaffung eines Nouwagens des gleichen Typs ersetze und den Wertzuv/achs nur mit einem geringen Abzugobetrag berücksichtige, der vom individuellen Gebrauchswert des betroffenen Wagens ausgehe«, Indem der Senat diesen Standpunkt ablehnt, verkennt er nicht, daß es durchaus Schadensfälle geben kann, in denen der Sachschaden nur unter Einschätzung eines vom Zeitwert abweichenden Gebrauchswertes sachgemäß bemessen werden kann» Zu denken ist insbesondere an teuere Wagen, die TW nach ganz geringer Fahrleistung total beschädigt werden, ferner an alte Wagen mit großer Fahrleistung, deren Marktwert praktisch mit null anzusetzen ist (vgl» hierzu Ruhkopf VersR 1962, 930; H»W. Schmidt VersR 1965, 962 und 1IJW 1966, 717)» Im vorliegenden Fall sind Umstände, die es rechtfertigen könnten, von den im Verkehr anerkannten Bewertungsmaßstäben abzugehen, nicht ersichtlich» Überdies fehlt es an jeder Unterlage, um einen vom Marktwert abweichenden individuellen Gebrauchswert doö beschädigten Wagens ziffernmäßig schätzen zu können» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger für eine längere Zeit Kosten für die Beschaffung eines Mietwagens zusprechen müssen, wenn es ihm die Beschaffung eines Gobrauchtv/agens zu demute, ist unbegründet» Der Kläger hat in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht, daß ihm der Kauf eines gleichwertigen Gebrauchtwagens in der Zeit von zehn Tagen nicht möglich gewesen wäre. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Möglichkeit durchaus bestand ( § 287 ZPO) „ Die Revision dos Klägers war daher zurückzuweisen„ Engels Kessler Dro Hauß Dr o Nüßgens Meyer