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BGH

Gericht: BGH

Für seinen Unfallschaden macht der Kläger den Erstbeklagten mit der Begründung verantwortlich, dieser .habe nicht-auf die linke Fahrbahnhälfte ausbiegen und dadurch die Sperrung der Fahrbahn für das Motorrad in voller Breite herbeiführen dürfen, weil er (der Kläger) selbst schon so nahe an den abgestellten Lastzug herangekommen sei, daß ihm ein Anhalten vor den Lastzügen nicht mehr möglich gewesen, ein Zusammenstoß vielmehr unvermeidlich geworden sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zusammenstoß sich in Fahrtrichtung des Lastzuges etwa 30-35 Meter hinter dem Kilometerstein 1,2 ereignete. Schließlich hat das Berufungsgericht noch festgestellt, daß der Kläger den ihm entgegenfahren-den Lastzug frühestens 3 1/2 - 4 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß bemerken konnte, da dieser vorher von dem haltenden Lastzug verdeckt wurde. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Erstbeklagten an der Herbeiführung des Unfalls ein grobes Ver-schulden treffe, während der Kläger weder den Unfall habe ver-meiden noch seine Folgen habe mindern können. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Erstbeklagte nur durch sein vorheriges unaufmerksames Fahren zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem haltenden Lastzug zu dieser Fahrwei-so veranlaßt wurde oder ob er trotz rechtzeitigen Erkennens des Der Erstbeklagte ist auch nicht deshalb entlastet, weil durch den haltenden Wagen eine Engstelle geschaffen wurde (zur Engstelle: BGH, Urt. vom 18. Selbst dann, wenn der Erstbeklagte vortrittsberechtigt gewesen wäre, wie die Revision meint, rechtfertigte dies nicht sein plötzliches Einbiegen ohne jede Beachtung des Gegenverkehrs. Der Erstbeklagte hätte die linke Fahrbahn nur dann sperren dürfen, wenn er die Enge nicht nur als erster erreichte, sondern auch rechtzeitig für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sichtbar war. Bei der Fahrgeschwindigkeit von 40 km/st und einem Ausbiegen erst 20-25 Meter vor der Engstelle wurde damit eine erhebliche und unnötige Gefährdung für den Gegenverkehr ge- Der Hinweis der Revision auf den angeblich weithin sichtbaren Pendelwinker ist unerheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Erstbeklagte den Winker erst beim Einbiegen herausgestellt hat, also sein früheres Erkennen durch den Kläger schon deshalb ausscheidet. Bas Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, daß die.Behauptung des Erstbeklagten, er habe vor dem Vorbeifahren auf-und abgeblendet, widerlegt sei. Bamit war für ihn keine Gewähr gegeben, daß seine Absicht von entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern erkannt worden war und diet© sich auf eine plötzliche Sperrung der noch freien Seite der Fahrbahn einstellten. Der Lastzug des Erstbeklagten; ist für den Kläger durch das haltende Fahrzeug verdeckt worden. Es kann daher insoweit auch offen bleiben, ob der Kläger solche Lichtzeichen - wenn sie gegeben worden wären - rechtzeitig hätte erkennen können und deshalb mit einem ausbiegenden Lastzug hätte rechnen müssen. Auch wäre insoweit zu erwägen, daß jedenfalls nach der Verkehrsübung bei einer durch ein nur auf einer Seite haltendes Fahrzeug,hervorgerufenen Engstelle dem der Vortritt belassen wird, dessen Fahrbahnseite frei geblieben ist. Es braucht insoweit nicht auf die Rügen der Revision eingegangen zu werden, mit denen sie sich gegen die Feststellungen über den Hergang des Unfalls und die Unabwendbarkeit desselben für den Kläger wendet. Selbst wenn hierzu Zweifel bestehen - was das Berufungsgericht selbst für möglich hält - so ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der auf dem fehlsamen Verhalten des Erstbeklagten beruhende Unfall vom Kläger auch bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbar war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EngstelleErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteLastzugBrKlägerLastzugesRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 7. November 1961, Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
2201 014
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	des Kraftfahrers Oskar	in	We^^ (S^^), Bat-
IHPv/eg Bl
2.	der, Firma Otto	Spedition	in We^JH^ (
Afl^str* Inhaber Spediteur Otto	in	WeflHHfc»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille -
gegen
 den Hilfsarbeiter Manfred S0IBI in	(S^H),
fräße BBBr
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 13.Oktober i960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 15* September 1957 gegen 23.45 Uhr fuhr der Erstbeklagte mit dem 18,50 m langen, schwer beladenen Lastzug der Zweitbeklag-ten auf der 5 »60 m breiten Bundesstraße von UiMHV in Richtung HflB. Bei km-Stein 1,2 war seine Fahrbahhhälfte durch einen dort haltenden Lastzug versperrt. Er wich auf die linke Fahrbahnhälfte aus und stieß mit dem ihm auf einem Motorrad entgegenkommenden Kläger zusammen. Dieser wurde schwer verletzt.
Für seinen Unfallschaden macht der Kläger den Erstbeklagten mit der Begründung verantwortlich, dieser .habe nicht-auf die linke Fahrbahnhälfte ausbiegen und dadurch die Sperrung der Fahrbahn für das Motorrad in voller Breite herbeiführen dürfen, weil er (der Kläger) selbst schon so nahe an den abgestellten Lastzug herangekommen sei, daß ihm ein Anhalten vor den Lastzügen nicht mehr möglich gewesen, ein Zusammenstoß vielmehr unvermeidlich geworden sei.
Die Zweitbeklagte nimmt er als Halterin des Lastzuges im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch.
Die Beklagten sind der Auffassung, den Unfall habe der Kläger allein oder wenigstens ganz überwiegend verschuldet.
Er habe nach ermüdender Teilnahme an einem Geländerennen seine Maschine im "Fahrerrausch11 bei abgeblendetem Licht in Höchstgeschwindigkeit gefahren und die Straße vor sich nicht beobachtet. Hur so sei es zu erklären, daß er den mit einer Geschwindigkeit von nur 19 km/st nach links ausbiegenden Lastzug nicht rechtzeitig erkannt habe, vielmehr mit unverminderter
 Geschwindigkeit auf den Lastzug aufgefähren sei. Beim Ausbiegen des Lastzuges sei die Entfernung zwischen Lastzug und Motorrad so groß gev/esen, daß dieses leicht und rechtzeitig hätte angehalten werden können. Dazu sei der Kläger auch verpflichtet gev/esen, v/eil an einer Straßenenge derjenige das Vorrecht habe, der sie zuerst erreiche.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch gegen beide Beklagten und den Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sowie dem^ Feststellungsantrag stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten, mit der wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers eine Haftungsbegrenzung auf 2/3 des Gesamtschadens erstrebt wurde, hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zusammenstoß sich in Fahrtrichtung des Lastzuges etwa 30-35 Meter hinter dem Kilometerstein 1,2 ereignete. Die Geschwindigkeit des Lastzuges betrug beim Fahrbahnwechsel wenigstens 40 km/st, sie wurde beim Vorbeifahren an dem haltenden Wagen nicht oder nicht nennenswert vermindert. Beim Zusammenstoß mit dem Motorrad des Klägers betrug die_Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges noch etwa 40 km/st, die des Klägers dagegen war ganz gering; das Motorrad war fast ganz zu dem Stillstand gekommen.
Der Erstbeklagte begann erat 2o-25 Meter vor dem haltenden Fahrzeug nach links zu steuern. Der Zusammenstoß ereignete sich etwa 45-55 Meter hinter der Stelle, an der der Erstbeklagte nach links steuerte. Schließlich hat das Berufungsgericht noch festgestellt, daß der Kläger den ihm entgegenfahren-den Lastzug frühestens 3 1/2 - 4 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß bemerken konnte, da dieser vorher von dem haltenden Lastzug verdeckt wurde. Unstreitig ist die Straße in beiden Richtungen je mehrere hundertMeter gerade und gut zu übersehen.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Erstbeklagten an der Herbeiführung des Unfalls ein grobes Ver-schulden treffe, während der Kläger weder den Unfall habe ver-meiden noch seine Folgen habe mindern können. Selbst wenn aber ein Zweifel bestehen bliebe und ein unabwendbares Ereignis nicht als bewiesen angesehen werden könnte, so trete die Betriebsgefahr des Motorrades angesichts der grob verkehrswidri-gen Fahrweise des Erstbeklagten und der hohen Betriebsgefahr des die Fahrbahn sperrenden Lastzuges ganz zurück. Es sei daher angemessen, von einer Schadensverteilung abzusehen.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme eines fahrlässig fehlsamen Verhaltens des Erstbeklagten. Dieser hat - wie rcchtsirrtumsfrei dargelegt ist - schon deshalb die ver-kehrserforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er plötzlich und ohne Beachtung des Gegenverkehrs die Fahrbahn versperrte.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Erstbeklagte nur durch sein vorheriges unaufmerksames Fahren zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem haltenden Lastzug zu dieser Fahrwei-so veranlaßt wurde oder ob er trotz rechtzeitigen Erkennens des
 
haltenden Wagens erst 2o-25 Meter vor diesem plötzlich nach links ausbog. Der Erstbeklagte durfte den freien Teil der Fahrbahn nicht plötzlich sperren ohne gewiß zu sein, daß diese Fahrweise keinen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gefährdete. Der Erstbeklagte ist auch nicht deshalb entlastet, weil durch den haltenden Wagen eine Engstelle geschaffen wurde (zur Engstelle: BGH, Urt. vom 18. April 1961 - VI ZR 122/60). Die Revision meint zwar, bei einer Engstelle habe stets derjenige Fahrer den Vortritt, der die Engstelle zuerst erreiche. Der Erstbeklagte habe die Engstelle vor dem Kläger erreicht. Deshalb habe der Erstbeklagte auch in die Engstelle einfahren und darauf vertrauen dürfen, daß er niemand gefährde.
Es kann hier offen bleiben, ob der Meinung der Revision auch bei einer durch einen nur auf einer Seite haltenden Wagen hervorgerufenen Straßenverengung zu folgen ist oder ob in solchen Fällen derjenige wartepflichtig ist, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befindet. Selbst dann, wenn der Erstbeklagte vortrittsberechtigt gewesen wäre, wie die Revision meint, rechtfertigte dies nicht sein plötzliches Einbiegen ohne jede Beachtung des Gegenverkehrs. Der Erstbeklagte hätte die linke Fahrbahn nur dann sperren dürfen, wenn er die Enge nicht nur als erster erreichte, sondern auch rechtzeitig für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sichtbar war. Das Berufungsgericht hat-aber insov/eit festgestellt, daß der vom Erotbeklagten gesteuerte Bastzug erst beim Einbiegen sichtbar wurde. Bei der Fahrgeschwindigkeit von 40 km/st und einem Ausbiegen erst 20-25 Meter vor der Engstelle wurde damit eine erhebliche und unnötige Gefährdung für den Gegenverkehr ge-
 
schaffen. Eine fahrlässig fehlsame Fahrweise des Erstbeklagten ist daher zu Hecht angenommen worden«. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Wertung dieses Verhaltens als grob fahrlässig auf einer begrifflichen Verkennung dieser Verschuldensart beruhen könnte. Ob im Einzelfall leichte oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, gehört im wesentlichen zur tatrichterlichen Würdigung und ist mit der Revision nicht angreifbar.
Der Hinweis der Revision auf den angeblich weithin sichtbaren Pendelwinker ist unerheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Erstbeklagte den Winker erst beim Einbiegen herausgestellt hat, also sein früheres Erkennen durch den Kläger schon deshalb ausscheidet. Bas Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, daß die.Behauptung des Erstbeklagten, er habe vor dem Vorbeifahren auf-und abgeblendet, widerlegt sei. Aber selbst wenn zu seinen Gun-r sten eine solche Maßnahme unterstellt würde, könnte ihn dies nicht entlasten. Bamit war für ihn keine Gewähr gegeben, daß seine Absicht von entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern erkannt worden war und diet© sich auf eine plötzliche Sperrung der noch freien Seite der Fahrbahn einstellten.
Es kommt somit darauf an, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen ein für die Schadensabwägung bedeutsames mitwirkendeo Verschulden des Klägers entfällt, zu Hecht beanstandet werden. Benn dann vermöchte auch die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung die Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Bas Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen, ob und inwieweit der Kläger fahrlässig fehlsam gehandelt haben könne,
 
zu Recht davon ausgegangen, daß dieser nur dann seine Fahrgeschwindigkeit herahsetzen mußte, wenn er Anlaß hatte anzuneh-men, die Engstelle werde von einem anderen Fahrzeug vor ihm erreicht und gesperrt werden. Hierfür fehlt aber jede Grundlage. Der Lastzug des Erstbeklagten; ist für den Kläger durch das haltende Fahrzeug verdeckt worden. Der Erstbeklagte ist nach den Angaben im Strafverfahren mit abgeblendetem Licht gefahren. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, in diesem Rechtsstreit seine Erklärung zugrunde zu legen, er habe vor Beginn des Vorbeifahrens auf- und abgeblendet. Es kann daher insoweit auch offen bleiben, ob der Kläger solche Lichtzeichen - wenn sie gegeben worden wären - rechtzeitig hätte erkennen können und deshalb mit einem ausbiegenden Lastzug hätte rechnen müssen. Auch wäre insoweit zu erwägen, daß jedenfalls nach der Verkehrsübung bei einer durch ein nur auf einer Seite haltendes Fahrzeug,hervorgerufenen Engstelle dem der Vortritt belassen wird, dessen Fahrbahnseite frei geblieben ist.
Für die Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers kommt es somit darauf an, ob dieser nach Erkennbarkeit des Einbiegens die erforderliche Sorgfalt nachweisbar nicht beobachtet hat. Es braucht insoweit nicht auf die Rügen der Revision eingegangen zu werden, mit denen sie sich gegen die Feststellungen über den Hergang des Unfalls und die Unabwendbarkeit desselben für den Kläger wendet. Selbst wenn hierzu Zweifel bestehen - was das Berufungsgericht selbst für möglich hält - so ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der auf dem fehlsamen Verhalten des Erstbeklagten beruhende Unfall vom Kläger auch bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbar war. Für einen Anscheinsbeweis zu Lasten
 sr
 
des Klägers ist keine Grundlage vorhanden.
Damit tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ablehnung einer Schadensverteilung rechtfertigt, die ergangene Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels	Di*.	Kleinewefers
 Dr. Hauß
 Hanebeck
H. Meyer