Die Klägerin klagt aus dem gemäß § 67 WG üb er gegangenen Hecht der Firma GmbH in Bad Godesberg« Diese ließ die Pflöge und Reparatur ihrer Kraftfahrzeuge seit mehreren Jahren durch die Beklagte ausführen» Für die dabei erforderlichen Überführungsfahrten zur Reparaturwerkstatt und zurück stellte die Beklagte jeweils einen bei ihr beschäftigten Fahrer zur Verfügung« **' 21« April 1992 .verunglückte der Fahrer der Beklagten mit einem Lieferwägen der Firma auf einer derartigen Überführungsfahrt zu dem Betrieb der Beklagten« Der Wägen wurde dabei beschädigt« Die Instan^setzungs- und Gutachterkosten hat die Klägerin in Höhe von insgesamt 6 711,85 DM auf Grund einer Kasko-Versicherung der Firma beizählt. Das Landgericht hat, die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, und zwar auf Grund der von der Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarung, wonach die Überführung der Fahrzeuge auf Gefahr der Firma. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, ein Haftungsausschluß für die Böigen dieses Unfalls komme nicht in Frage. b) Aber davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht von den Anregungen des erkennenden Senats abgewichen sein soll« Auf Seite 7 des früheren • Urteils war u*a. Aber, ss war gerade die im vorherigen Urteil dem Oberlandesgericht für die erneute Verhandlung gestellte Aufgabe, die gesamten Umstände festzustellen, aus denen der Wille der Parteien ersichtlich wurde* Bas Berufungsgericht hat aus diesen Umständen, insbesondere aus der Erklärung, die der Inhaber der Beklagten Selbst bei seiner Vernehmung über . Das Berufungsgericht hat auf Seite 8 seines Urteils ausgeführt} "Ein Pall leichten Verschuldens ist 'aber in dem Unfall vom 21. Auch hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen im übrigen, insbesondere dem Hinweis auf eine "leichtfertige Fahrweise” sowie daraus ergibt, daß der Fahrer die ,im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders ungewöhnlichem Maße verletzt und nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Soweit die Revision geltend gemacht hat, daß nicht alle Ümstände, die insgesamt zur Annahme, grober Fahrlässigkeit geführt hätten, zur Ursache des Unfalls geworden seien, weil sie mit dem unfallursächlichen Schleudern nichts zu tun hätten, verkannt sie, daß zur Beurteilung, der Frage, ob ein unfallursächliches Verhalten (Überhöhte Geschwindigkeit) die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat, auch möglicherweise nicht ursächlich gewordene Tatumstände herangezogen werden können. ten, wenn zweifelhaft bleibt, inwieweit Jedes dieser Momente zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat» Gegen eine solche Bewertung bestehen ebensowenig sachliche Bedenken wie gegen den Umstand, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit unter’ anderem’auch das überlaute Bremsgeräusch beachtet hat« Umstände der Sorgfaltverletzung als besonders schwer erscheinen, ist in diesem Sinne in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfange, wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung nachprüfbar» Es kami sich daher nur fragen, ob die Tatsachen, die zur Annahme der groben Fahrlässigkeit geführt haben, von der Revision mit Hecht angegriffen worden sind« Das ist zu verneinen p Die Schriftliche Revision..rügt hierzu, daß das Berufungsgericht sich auf die Aussagen gewisser Zeugen in dem Strafverfahren gestützt hat, ohne diese Zeugen selbst zu vernehmen «Auch habe gegebenenfalls ein Sachverständiger >:i. Das Berufungsgericht hat also im Rahmen der ihm durch das erste Urteil des Senats gestellten Aufgabe den Parteiwillen bezüglich der PreiZeichnungsklausel ermittelt und einen Tatbestand als Unfallursache festgestellt, der nicht unter diese Klausel fällt, wobei die Bewertung der Unfall-ursache ihm als Tatsachenrichter zustand und nicht unter Verstoß gegen prozeßuale Regeln erfolgt ist«
VI ZB 252/57 . Verkündet am 25* Hovember 1958 Kriegl , Justiz obere ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AS 2338 069 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hermann V dflflfr. in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Brozeßbevollmäehtigter? Rechtsanwalt Br* gegen dieg^HHBH Unfallversicherungsgesellsöhaft in für .die Bundesrepublik Deutschland, Piiiaidirektion Kflfe, R^PH^stro^P, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalts hat der YI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Br* Engels, Br. K.E. Meyer, Hanebeck und Br* Bode für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Oktober 1957 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt* Von Rechts wegen Tatbestands MiwmMwut mttmm. tym *+ *** Die Klägerin klagt aus dem gemäß § 67 WG üb er gegangenen Hecht der Firma GmbH in Bad Godesberg« Diese ließ die Pflöge und Reparatur ihrer Kraftfahrzeuge seit mehreren Jahren durch die Beklagte ausführen» Für die dabei erforderlichen Überführungsfahrten zur Reparaturwerkstatt und zurück stellte die Beklagte jeweils einen bei ihr beschäftigten Fahrer zur Verfügung« **' 21« April 1992 .verunglückte der Fahrer der Beklagten mit einem Lieferwägen der Firma auf einer derartigen Überführungsfahrt zu dem Betrieb der Beklagten« Der Wägen wurde dabei beschädigt« Die Instan^setzungs- und Gutachterkosten hat die Klägerin in Höhe von insgesamt 6 711,85 DM auf Grund einer Kasko-Versicherung der Firma beizählt. Die Kläge- rin hat behauptet, der Unfall sei auf ein Verschulden des Fahrers der Beklagten zurückzuführen« Sie hat Verurteilung der Beklagten wegen des verauslagten Betrages verlangt« ♦ ' Die Beklagte hat Kiageabweisung begehrt« Sie hat ein Verschulden ihres-Fahrers bestritten« Sie hat aber in erster Linie vorgetragen, daß zwischen-ihr und der Firma B^JHlbezüglich der Überführungsfahrten zur Reparatur und zurück ein Haftungsausschluß vereinbart gewesen sei« - , * . * * * ' ' * * « « • < Das Landgericht hat, die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, und zwar auf Grund der von der Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarung, wonach die Überführung der Fahrzeuge auf Gefahr der Firma. B^^^tErfolgte Dieses Urteil ist auf die Revision der Klägerin aufgehoben worden, weil die angetretenen Beweise. zur Ermittlung des .Inhalts der Haftungsbegrenzung nicht erschöpft worden sind« H&ch der Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht eine erneute Beweisaufnahme vorgenommen und nunmehr die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Tie Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Batscheidungsgründe % * . I. ' Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, ein Haftungsausschluß für die Böigen dieses Unfalls komme nicht in Frage. Tie Revision nimmt an, daß das erste Revisionsurteil, das für das weitere Verfahren bindend sei, nur für die Freizeichnung von der Haftung für grobe Vernachlässigung übernommener Pflichten in der Regel eine eindeutige, klare Ausdrucksweise verlange, daß das Berufungsgericht aber ein einfaches Verschulden überhaupt nicht erwähnt habe, weder bei seiner Auslegung der Willenserklärung noch bei seinem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens, so daß ihm jeglicher Maßstab fehle, um die einfache Fahrlässigkeit von der groben zu unterscheiden. Diese beiden Angriffe gehen fehl. a) Die Aufhebung des Berufungsurteils war darauf gestützt, daß das Oberlandesgericht zu einer Vertragsauslegung gelangt war, ohne die angebotenen Beweismittel über den Willen der Parteien voll auszuschöpfen. Hur dieser Grund hatte zur Aufhebung geführt. Eine Bindung des Berufungsgerichts im Sinne von $ 565 Ziff. 2 ZPO lag daher nur zu dieser Frage vor. Die weiteren Ausführungen zu dem erneuten Verfahren hatten keine Bindungswirkung, sondern waren nur Anregungen und Hinweise (DM BGB § 562 Ziff. 1 Hr. 1* BGBZ 3, 321, 326? 6, 76, 79? für einen besonderen Fall abweichend 22, 371, 375). . b) Aber davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht von den Anregungen des erkennenden Senats abgewichen sein soll« Auf Seite 7 des früheren • Urteils war u*a. gesagt? ttBie, Freigeichnung bedeutet meist nicht mehr, als daß man für leichtes eigenes Verschulden oder leichtes Verschulden seiner Angestellten nicht einstehen will, also für £ie Folgen nicht zu vermeidender, in jedem Betrieb vorkommender geringfügiger fehler und Versehen, Die Freizeichnung von der Haftung für grobe Vernachlässigung übernommener pflichten erfordert in der Hegel eine eindeutige, klare Ausdrucksweise. Wenn auch der Ausschluß der Haftpflicht für jede Art von Fahrlässigkeit nach § 276 A Abs* 2 BUB nicht untersagt ist, so stellt eine solche Vereinbarung immerhin im geschäftlichen Verkehr eine Ausnahme dar,« Bas bedeutet also nur, daß in der Hegel, d.h« wenn nicht besondere umstände vorliegen, der gegebene Gedanke zutrifft. Aber, ss war gerade die im vorherigen Urteil dem Oberlandesgericht für die erneute Verhandlung gestellte Aufgabe, die gesamten Umstände festzustellen, aus denen der Wille der Parteien ersichtlich wurde* Bas Berufungsgericht hat aus diesen Umständen, insbesondere aus der Erklärung, die der Inhaber der Beklagten Selbst bei seiner Vernehmung über . das Zustandekommen der Abrede gegeben , hat * den Schluß gezogen, zwischen den Parteien müsse deren sinh dahin klar sein,'Inhalt der Vereinbarung shi lediglich die Freizeich-nung für geringfügige Feßler und Versehen* die überall Vorkommen können und mit denen gerade wegen -der besonderen Gefährlichkeit der l^erführungsstrec^e gerechnet werden müßte. Xas steht in keinem Widerspruchzu den früheren Ausführungen des erkennenden Senats* II. Das Berufungsgericht hat auf Seite 8 seines Urteils ausgeführt} "Ein Pall leichten Verschuldens ist 'aber in dem Unfall vom 21. April 1952 nach der Überzeugung des Senats nicht zu erblicken.” Es war sich also bewußt, daß leichte und andere Fahrlässigkeit gegeneinander abzugrenzen seien. Auch hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen im übrigen, insbesondere dem Hinweis auf eine "leichtfertige Fahrweise” sowie daraus ergibt, daß der Fahrer die ,im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders ungewöhnlichem Maße verletzt und nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Da*idas Berufungsgericht die Fahrweise des Bech.so bewertet hat, daß sie nicht unter die Freizeichnungsklausel fiel, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, da die im wesentlichen gleichliegende Feststellung, ob in einem konkreten Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, eine tatrichterliche Entscheidung ist (BGHZ 10, 14, 16)« Soweit die Revision geltend gemacht hat, daß nicht alle Ümstände, die insgesamt zur Annahme, grober Fahrlässigkeit geführt hätten, zur Ursache des Unfalls geworden seien, weil sie mit dem unfallursächlichen Schleudern nichts zu tun hätten, verkannt sie, daß zur Beurteilung, der Frage, ob ein unfallursächliches Verhalten (Überhöhte Geschwindigkeit) die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat, auch möglicherweise nicht ursächlich gewordene Tatumstände herangezogen werden können. Der Tatrichter durfte daher die von ihm gemä& §287 ZPO als Ursache des Schleu-dems erachtete übermäßig hohe Fahrgeschwindigkeit des Rech nach Maßgabe der außerordentlich großen Verkehrsdichte, der Dunkelheit und der Feuchtigkeit der Straße auch dann bewer- ten, wenn zweifelhaft bleibt, inwieweit Jedes dieser Momente zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat» Gegen eine solche Bewertung bestehen ebensowenig sachliche Bedenken wie gegen den Umstand, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit unter’ anderem’auch das überlaute Bremsgeräusch beachtet hat« III« Die Frage, ob eine Mgrobe" Fahrlässigkeit vorlie'gt, ob also nach der Gesamtlage, die der Tatsachenrichter nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen hat, die. Umstände der Sorgfaltverletzung als besonders schwer erscheinen, ist in diesem Sinne in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfange, wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung nachprüfbar» Es kami sich daher nur fragen, ob die Tatsachen, die zur Annahme der groben Fahrlässigkeit geführt haben, von der Revision mit Hecht angegriffen worden sind« Das ist zu verneinen p Die Schriftliche Revision..rügt hierzu, daß das Berufungsgericht sich auf die Aussagen gewisser Zeugen in dem Strafverfahren gestützt hat, ohne diese Zeugen selbst zu vernehmen «Auch habe gegebenenfalls ein Sachverständiger >:i. gehört werden udissen« Biese Rüge scheitert* bereits deshalb, weil die Parteien auf eine Anfrage* des Gerichts hin sich ausdrücklich mit der ausschließlichen Benutzung der. Strafakten ohne weitere. Beweisaufnahme einverstanden erklärt.haben (insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 5« April 1957 Bl* 3)« Wozu schließlich die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es handelte sich nur die Frage, ob eine leichte Fahrlässigkeit, wie sie in jedem Betrieb, unvermeidlich ist,. Vorgelegen hat« IV X Das Berufungsgericht hat also im Rahmen der ihm durch das erste Urteil des Senats gestellten Aufgabe den Parteiwillen bezüglich der PreiZeichnungsklausel ermittelt und einen Tatbestand als Unfallursache festgestellt, der nicht unter diese Klausel fällt, wobei die Bewertung der Unfall-ursache ihm als Tatsachenrichter zustand und nicht unter Verstoß gegen prozeßuale Regeln erfolgt ist« Die in jedem Punkt also ungerechtfertigte Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweisen. Dr« Kleinewefers Engels Dr« K.B-Meyer Hanebeck Dr« Bode