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BGH · VI ZR 252/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 252/08

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. 3 Der Senat hat bei seinem Urteil vom 11. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. E. tand des Aufklärungsgesprächs am Vortag der Operation und die Klägerin hat ihren Wunsch, durch Dr. E. Unter diesen Umständen hat die Klägerin ihren Willen, nur durch Dr. E. behandelt zu werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze des totalen Krankenhausaufnahmevertrags nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, selbst wenn die Darstellung ihres Ehemanns zutreffen sollte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 252/08
vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juni 2010 gegen das Urteil des Senats vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art.	103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW2005, 1432).
3	Der	Senat	hat bei seinem Urteil vom 11. Mai 2010 das mit der Anhö-
rungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin geprüft, dieses Vorbringen jedoch im Ergebnis nicht als erheblich angesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. E. - wie das Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend angenommen habe - nicht Vorgelegen. Zudem war die Frage des Operateurs nicht Gegens-
tand des Aufklärungsgesprächs am Vortag der Operation und die Klägerin hat ihren Wunsch, durch Dr. E. operiert zu werden, in dem Aufklärungsgespräch und bei ihrer Einwilligung in den Eingriff nicht erwähnt. Unter diesen Umständen hat die Klägerin ihren Willen, nur durch Dr. E. behandelt zu werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze des totalen Krankenhausaufnahmevertrags nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, selbst wenn die Darstellung ihres Ehemanns zutreffen sollte.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 09.01.2008 -11 0 524/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 -