BGB § 852 Abs. 1 Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB wird nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterläßt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1986 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 300.000 DM verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner materiellen und immateriellen Zukunftsschäden begehrt. Hierzu haben sie geltend gemacht, daß die Rechtsanwälte, denen die Mutter des Klägers die Aufklärung des Sachverhalts übertragen habe, bereits durch ein Schreiben der Kinderärztin Dr. E. Juli 1983 von den Vorgängen bei der Geburt Kenntnis erlangt gehabt habe. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine deliktischen Ansprüche weiterverfolgt. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß gegenüber den deliktischen Ansprüchen des Klägers die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. Das ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger könne selbst nicht Kenntnisperson i.S. von § 852 Abs. 1 BGB sein; folglich komme es für die Verjährung der deliktischen Klageansprüche an sich darauf an, in welchem Zeitpunkt seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin von den bei seiner Geburt unterlaufenen ärztlichen Fehlern Kenntnis erlangt habe. Deshalb seien sie nach § 242 BGB so zu behandeln, als hätten sie Ende September 1983 durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen die Namen der bei der Geburt tätigen Ärzte und die Auffälligkeiten während des Geburtsverlaufs erfahren. Dieses (unterstellte) Wissen, das zur Klageerhebung ausgereicht hätte, müsse sich die Mutter des Klägers nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu dem sog. a) Das Berufungsgericht führt zu Recht aus, daß im Streitfall für die Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädiger, die nach § 852 Abs. 1 BGB den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprüche auslöst, auf das Wissen des Klägers nicht abgestellt werden kann, sondern daß es auf die Kenntnis seiner Mutter ankommt. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß für den danach maßgeblichen Wissensstand die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn - wie hier - der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (vgl. b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Kenntnisstand der Rechtsanwälte, die die Mutter des Klägers mit der Ermittlung der Vorkommnisse während der Geburt beauftragt hat, in die Prüfung mit einbezogen, in welchem Zeitpunkt das den Lauf der Verjährung auslösende Wissen Vorgelegen hat. Wissensvertreter entwickelt hat, muß sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. Demgegenüber besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit darin, daß die beauftragten Rechtsanwälte eine solche Kenntnis zwar nicht besessen haben, sich aber die Frage stellt, ob sie aus Rechtsgründen so zu behandeln sind, als hätten sie die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß auf den Wissensvertreter auch die Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, nach denen ausnahmsweise (vgl. dessen gesetzlicher Vertreter oder Wissensvertreter, der die nach § 852 Abs. 1 BGB maßgebliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädiger nicht hat, gleichwohl so zu behandeln ist, als Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift aber auch dann angewandt, wenn der Verletzte die Kenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zu demutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. Damit soll - dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - verhindert werden, daß der Verletzte es in der Hand hat, die Verjährungsfrist einseitig dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Der Senat hat indes mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichgestellt sei; ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht. Nach diesen Grundsätzen kann eine Kenntnis i.S. von § 852 Abs. 1 BGB erst dann angenommen werden, wenn der Geschädigte (bzw. sein Vertreter) über die Verantwortlichkeit für den Schaden und ihre personale Zuordnung bereits so viele Informationen besitzt, daß ihm eine einfache Nachfrage die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verschafft (vgl. Es kann aber auf sich beruhen, ob hieraus zu folgern ist, daß die Anwälte bereits in diesem Zeitpunkt die Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB besessen haben. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein BGB § 852 Abs. 1 Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB wird nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterläßt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. BGH, Urt. v. 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - OLG Hamm BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 251/88 URTEIL Verkündet am: 16. Mai 1989 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des am 11. November 1982 geborenen Tshepo Mfll, Si mm Weg EBHB/ vertreten durch seine Mutter, Daphne mHB, ebenda, - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und F. Wt gegen 1. St. JiHB-Krankenhaus e.V., vertreten durch den Vorstand, Pfarrer Jürgen GMBB (1. Vorsitzender) , Wilhelm HBBB und Dittrich JaBBB HeBBIB Weg HHHI, EflM, 2 . Dr . med . Werner OBBHHHH,ebenda , 3. Dr. med. Eckard P^B, ebenda, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. WIV 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1989 durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat während seiner Geburt am 11. November 1982 einen schweren Hirnschaden erlitten. Er macht hierfür die behandelnden Ärzte - die Beklagten zu 2) und 3) - sowie den Träger des Geburtskrankenhauses - den Beklagten zu 1) -verantwortlich. Mit seiner am 10. Oktober 1986 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 300.000 DM verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner materiellen und immateriellen Zukunftsschäden begehrt. Die Beklagten haben ärztliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß die Schädigung des Klägers nicht vermeidbar gewesen sei. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu haben sie geltend gemacht, daß die Rechtsanwälte, denen die Mutter des Klägers die Aufklärung des Sachverhalts übertragen habe, bereits durch ein Schreiben der Kinderärztin Dr. E. vom 21. Juli 1983 von den Vorgängen bei der Geburt Kenntnis erlangt gehabt habe. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "... Ihre Frage, ob ein ärztlicher Fehler im ... Krankenhaus in Zusammenhang mit der Geburt von ... in Frage kommt, kann ich leider nicht beantworten, da ich bei der Geburt nicht anwesend war und Frau ... vorher nicht gekannt habe, also auch gar nichts über den letzten Schwangerschaftsverlauf aussagen kann. Tatsache ist, daß es sich bei dem Kind ... um peripartale 4 Asphyxie mit Zustand nach Hirnblutung, cerebralen Anfällen und schwerem hypoxämischen Hirnschaden handelt. Aus dem Bericht der Geburtsklinik geht ferner hervor, daß es sich bei der Geburt um eine Notsectio handelte (Kaiserschnitt im Notfall) wegen einer vorzeitigen Placenta-lösung und intrauteriner Asphyxie. Dies müßte nochmal aus der Krankenakte des Geburtskrankenhauses nachgelesen werden. ..." Der Kläger ist der Verjährungseinrede mit der Behauptung entgegengetreten, daß seine Mutter erstmals am 14. Juli 1986 von den Fehlern Kenntnis erlangt habe, die den beiden beklagten Ärzten während der Geburt unterlaufen seien. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Erstbeklagte vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung bei seiner Geburt zu ersetzen; die weitergehende, auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine deliktischen Ansprüche weiterverfolgt. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß gegenüber den deliktischen Ansprüchen des Klägers die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. 5 / Das ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger könne selbst nicht Kenntnisperson i.S. von § 852 Abs. 1 BGB sein; folglich komme es für die Verjährung der deliktischen Klageansprüche an sich darauf an, in welchem Zeitpunkt seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin von den bei seiner Geburt unterlaufenen ärztlichen Fehlern Kenntnis erlangt habe. Die Mutter des Klägers habe aber die Rechtsanwälte G. und S. in T. mit der Ermittlung der Vorkommnisse bei der Geburt beauftragt, so daß es für die Verjährung auf deren Kenntnisstand ankomme. Die Anwälte hätten durch das Schreiben der Kinderärztin Dr. E. vom 21. Juli 1983 einen Hinweis auf die Krankenakte des Geburtskrankenhauses erhalten. Sie hätten es jedoch versäumt, die Krankenunterlagen einzusehen und sich damit den Erkenntnisquellen verschlossen. Deshalb seien sie nach § 242 BGB so zu behandeln, als hätten sie Ende September 1983 durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen die Namen der bei der Geburt tätigen Ärzte und die Auffälligkeiten während des Geburtsverlaufs erfahren. Dieses (unterstellte) Wissen, das zur Klageerhebung ausgereicht hätte, müsse sich die Mutter des Klägers nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu dem sog. Wissensvertreter entwickelt habe, zurechnen lassen. Damit sei davon auszugehen, daß die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen gewesen sei . II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. 6 1. Allerdings sind die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht führt zu Recht aus, daß im Streitfall für die Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädiger, die nach § 852 Abs. 1 BGB den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprüche auslöst, auf das Wissen des Klägers nicht abgestellt werden kann, sondern daß es auf die Kenntnis seiner Mutter ankommt. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß für den danach maßgeblichen Wissensstand die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn - wie hier - der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162 und vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 m. w. N . ) . b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Kenntnisstand der Rechtsanwälte, die die Mutter des Klägers mit der Ermittlung der Vorkommnisse während der Geburt beauftragt hat, in die Prüfung mit einbezogen, in welchem Zeitpunkt das den Lauf der Verjährung auslösende Wissen Vorgelegen hat. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zu dem sog. Wissensvertreter entwickelt hat, muß sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung / eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988 f.; Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 -VersR 1984, 160, 161 und vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 -VersR 1985, 735). Allerdings betreffen die bisherigen Entscheidungen - soweit ersichtlich - solche Fälle, in denen der sog. Wissensvertreter die maßgebliche Kenntnis positiv erlangt hat. Demgegenüber besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit darin, daß die beauftragten Rechtsanwälte eine solche Kenntnis zwar nicht besessen haben, sich aber die Frage stellt, ob sie aus Rechtsgründen so zu behandeln sind, als hätten sie die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß auf den Wissensvertreter auch die Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, nach denen ausnahmsweise (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.) die Nichtkenntnis der Kenntnis i.S. von § 852 Abs. 1 BGB gleichsteht. Dem tritt der Senat bei. Die Einstandspflicht des Auftraggebers für das Verhalten des Beauftragten, auf dem die Anerkennung der Rechtsfigur des Wissensvertreters durch die Rechtsprechung beruht, erstreckt sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB auch auf die rechtserheblichen Versäumnisse des Beauftragten. 2. Das Berufungsgericht ist - im Ansatz gleichfalls zutreffend - weiter davon ausgegangen, daß unter besonderen Voraussetzungen ein Geschädigter bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Wissensvertreter, der die nach § 852 Abs. 1 BGB maßgebliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädiger nicht hat, gleichwohl so zu behandeln ist, als 8 habe er diese Kenntnis besessen. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht die engen Grenzen beachtet, innerhalb derer die Zurechnung tatsächlich nicht vorhandener Kenntnisse nur in Betracht kommen kann. a) Nach dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 BGB hängt der Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche davon ab, daß der Verletzte (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Wissensvertreter) Schaden und Schädiger positiv kennt. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift aber auch dann angewandt, wenn der Verletzte die Kenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zu demutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. Damit soll - dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - verhindert werden, daß der Verletzte es in der Hand hat, die Verjährungsfrist einseitig dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Der Senat hat indes mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichgestellt sei; ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht. Ein solcher Fall liegt vielmehr erst dann vor, wenn es der Geschädigte versäumt, eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht; nur das mißbräuchliche Sichverschließen vor der Kenntnis steht der Kenntnis gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 9 368 f. und vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - VersR 1987, 820). Nach diesen Grundsätzen kann eine Kenntnis i.S. von § 852 Abs. 1 BGB erst dann angenommen werden, wenn der Geschädigte (bzw. sein Vertreter) über die Verantwortlichkeit für den Schaden und ihre personale Zuordnung bereits so viele Informationen besitzt, daß ihm eine einfache Nachfrage die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verschafft (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86 - VersR 1988, 465, 466). b) Dies bedeutet, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts die Entscheidung, die Verjährung habe im vorliegenden Fall bereits Ende September 1983 zu laufen begonnen, nicht tragen. Grundsätzlich kann von einem Patienten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder Wissensvertreter nicht erwartet werden, daß er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn es um Feststellungen geht, die sich ohne weiteres treffen lassen, wie etwa die Feststellung der Namen der ihn behandelnden Ärzte. Insoweit bot der Brief der Kinderärztin Dr. E. den Rechtsanwälten, an die sich die Mutter des Klägers gewandt hatte, aber keinen Anlaß, die Krankenhausunterlagen einzusehen. Er enthielt keinen Hinweis auf eine für den Klageanspruch relevante und ohne weiteres zu treffende Feststellung; den Ausführungen der Kinderärztin ließen sich im übrigen auch für einen ärztlichen Behandlungsfehler keine Anhaltspunkte entnehmen. 10 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts geben keine Möglichkeit, das Urteil mit anderer Begründung zu halten. Zwar hat die Mutter des Klägers durch die Anwälte G. und S. in T. mit Schriftsatz vom 14. März 1985 eine auf Schmerzensgeld gerichtete Klage erheben lassen. Es kann aber auf sich beruhen, ob hieraus zu folgern ist, daß die Anwälte bereits in diesem Zeitpunkt die Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB besessen haben. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. III. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Birkmann