Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mal 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der ßundesrichtcr iianebeck, Dr» I-auß, lieinr.Meyer und Dr. üiißgens für Recht erkannt; Es wird festg<;3tollt, daß die Beklagten'jüls Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die Schäden Ersatz zu leisten, die ihr infolge ihrer Elektroschockbehandlung in der Vi^m^-Klinik an ihren beiden Kniegelenken entstunden sind und noch entstehen werden» der inzwischen verstorben und von seiner Witwe, der jetzigen Zweitbeklagten, beerbt worden ist« Air« 25» September 1953 begab eich dio Klägerin in die Klinika Hach ihrer Darstellung lautete die übor-wei&ungsdiagnoso von Dr. auf "endogene Depression mit schizophrenem Schub"« Die Klägerin Unterzeichnete eine formularmäßige Erklärung, daß sie damit einverstanden sei, ul3 freiwilliger Pensionär in die Nervenklinik aufgenommen zu werden, und wurde auf einer Station untergebracht, die von dem Assistenzarzt Dr« geleitet wurde« Dieser führte noch am gleichen Tage die Aufnahmeuntersuchung durch und «stellte als vorläufige Diagnose "Schizophrenie" fest« Die Klinikverwaitung veranlaßte, daß auf Antrag des Gesundheitsamtes Uls Amtsgericht Zehlendorf am 26« September 1953 einen vorläufigen iJntcrbringungs-beschluß nach 1 und 10 dos berliner Unterbringungsge-ootzes vom 24= Juni 1952 (GVB1„ S« 650) erließ, dem an 30» September 1953 auf Grund einer mündlichen Verhandlung ein Beschluß über die Fortdauer der Unterbringung bis zu dem 50« Kürz 1954 folgte» September 1953 stellte die Krankengeschichte der Y.^J(^-Klinik fest, Klägerin habe Stimmen gehört, Handtücher verlangt, sei mit, einem Handtuch vor dem Gesicht heruagehüpft, es habe der Zustand einer perniziösen Katatonie bestanden. Am 24-o Dezember 1953 ergab die Untersuchung des bei der Klägerin entnommenen Liquors im lobert-Koch-Institut, daß die Klägerin an einer Encephalitis (Gehirnentzündung) auf der Grundlage einer Toxoplasmose litt» Die Klägerin wurde nunmehr entsprechend diesem» Krankheitsbild mit Supronal und Chloramphenicol behandelt, und es trat langsam eine Besserung ihres Zustandes ein» Am 27»Januar 1954 wurde sie in die offene Abteilung de3 Krankenhauses zurückverlegt, a.u ;0. Auch hat sie von ihnen ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt Lat. Da infolge der eingetretenen Verkrüppelung mit weiteren Praxioeinbußen zu rechnen sei, hat die Klägerin ferner die Verpflichtung der Beklagten festzustellcn beantragt, ihr auch den werter Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unsachgemäßen Behandlung ihrer beiden Kniegelenke in der W^^|^-Klinik noch entsteheo Ein weiterhin gestellter Antrag, wonach die Beklagten zu den Unterbringungsakten des Amtsgerichts Zehlendorf anzoigen sollten, daß die Klägerin an Toxoplasmose und nicht an Schizophrenie gelitten habe, ist von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt wordene Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin ent-gegengetreten und haben bestritten, daß die Klägerin fehlerhaft behandelt worden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kaminergericht dieses Urteil geändert; es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 25oOOO DM nebst 4 Zinsen seit dem 25»Juli 1956 zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Schäden, die der Klägerin durch unsachgemäße Behandlung ihrer beiden Kniegelenke in der Vi^01^-Klinik entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen; es hat ausgesprochen, daß es im übrigen bei der Abweisung der Klage verbleibe» Ho Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht der Klägerin die Geschäftsfähigkeit "zugebilligt" hat, ohne den Anzeichen für eine Geschäftsund Prozeßunfähigkeit der Klägerin nachgegangen zu sein, wie ec nach 5 56 ZPO von Amts wegen hätte geschehen müssen«. Allerdings kann eine Partei in Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und ist ein Fachurteil ausgeschlossen, wenn sich bei Erschöpfung aller Bewoismög-lichkeiten nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten - etwa der I’.lajezusTeilung oder der Bevollmächtigung ihres Prozoßvertre - geistesgestört im Binne des § 104 Ur. 2 BGB war (DGHZ 18, 184, 190« «*it diesen Rechtsgrundsätzen hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht in widerspruch gesetzt. Es hat die Präge nacli der Geschäftsfähigkeit der Klägerin weder ungeprüft gelassen noch für ungeklärt gehalten, iss vielmehr auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, daß es der Klägerin an der Geschäftsfähigkeit nicht fehlt und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nicht durch mangelnde Prozeßfähigkeit infrago gestellt ist. Lärz 1959 die im Januar 1958 angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft über die Klägerin aufgehoben hat« Gewisse Auffälligkeiten, die bei der Klägerin hervorgetreten sind, erklären sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr durch die schwere von ihr durchgemachte Gehirnentzündung, ohne daß deshalb von einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Kr. 2 BGB gesprochen werden kann. In dieser Auffassung hat sich da3 Berufungsgericht auch dadurch bestärkt gesehen, daß in all den Jahren seit Aufhebung der früheren Pflegschaft kein Grund zur Anordnung einer neuen Pflegschaft aufgetreten ist. Es hat hierin eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung der körperlichen Integrität der Klägerin durch die Ärzte der Klinik erblickt, die von den Beklagten zu vertreten ist und für die sie der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden sind, der Erstbeklagto auf Grund dos Vertragsverhältnieses, das zu Gunsten der Klägerin als Kassenpatientin bei ihrer Einweisung :n die Klinik zwischen der Krankenkasse und dem Erstbeklagten zustande gekommen ist (§ 328 BGB), beide Beklagte ferner auf Grund der Vorschriften Uber die Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung. Auch ist nach der auf sachverständige Begutachtung gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts die Wiederherstellung der Arbeitskraft der Klägerin bereits durch die Toxoplasmose solange verhindert worden, daß den Beklagten ein Einkommensausfall der Klägerin als Folge der Schockbehandlung für das Jahr 1954 nicht zur Last gelegt worden kann. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Klägerin daher den eingeklagten Anspruch auf Ersatz von 5 750 DM Einnahme-auofall aberkannt und der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert und die Ersatzpflicht der Beklagten für die durch unsachgemäße Behandlung ihrer Kniekehlen entstandenen und noch entstehenden Schäden festzustellen begehrt hat; als Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht den Betrag von 25»000 DM für gerechtfertigt gehaltene Bo Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Alageerfolg versagt hat, ist das Urteil nicht angegriffen wordene Bekämpft wird das Urteil nur von den Boklagton0 Ihre Revision muß im Ergebnis ohne Erfolg bleibeno lo Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die bei ihr durchgeführte Klektroschock-kur an ihren Kniegelenken geschädigt worden isst, bestehen keine rechtlich begründeten Bedenkeno Wenn der Sachverständige Prof. gericht aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen mit dem Hinweis auf den unleugbaren ursächlichen Zusammenhang chronischer Muakelquetschungen mit der .Entstehung von "Exerzierknochen" in der Oherarmmuskulatur und "Iteiterkndchen" in der Oberschenkelmuskulatur sowie seinem Bericht über das in der chirurgischen Universitätsklinik Marburg beobachtete Auftreten einer Myositis ossificans im Ansatzbereich des Ellenbogenmuskels als Folge einer Elektroschockbehandlung doch die Überzeugung schÖpfcn5 daß auch bei der Klägerin die Elektroschockbehandlung mit der durch sie bewirkten krampfartigen Zusammenziehung der Muskeln für die Entstehung der Myositis ossificans in den Kniegelenken ursächlich geworden ist» September 1953 oin ärztlicher Kunstfehler gewesen sei, zu dem anderen auch darum, weil es für die Elektroschockbehandlung an der dazu erforderlichen Einwilligung der Klägerin gefehlt habe» b) Der Notwendigkeit, die Einwilligung der Klägerin in die Anv/endung einer Elektroschockkur einzuholen, waren die Klinikürzte nicht darum enthoben, woil durch den Beschluß des Amtsgerichts Zehlendorf vom 26» September 1955 die vorläufige Unterbringung der Klägerin in der Klinik und durch den Beschluß vom 50» September 1955 die Fortdauer ihrex- Unterbringung bis 50» März 1954 ungeordnet worden ist. Gcisteskrankheit (einschließlich leichterer geistiger Storung) oder Rauschgift- oder Alkoholsucht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sich selbst oder andere ernstlich gefährdete ($ 1 des Gesetzes), und durfte bei Vorliegen dringender Gründe für eine derartige Annahme auch bereits die vorläufige Unterbringung angeordnet werden (§ 10 des Gesetzes), so hat das Gesetz doch nicht ausgesprochen, daß über die Entziehung der Bewegungsfreiheit hinaus eine Zwangobehandlung angeordnet werden dürfe; das Berufungsgericht hat dem - nach § 549 ZPO nicht revisiblen - Gesetz einen derartigen Sinn nicht entnommen und die Beklagten haben ebenfalls nicht die Ansicht vci'treten, daß die Klinikärzt- auf Grund der Unterbringungsbeschlüsse des Amtsgerichts berechtigt gewesen seien, die Klägerin ohne ihre Einwilligung einer Elektroschockbehandlung zu unterziehen« Bine stillschweigende Einwilligung könnte nur angenommen werden, wenn die Klägerin dos Vorhaben, sie einer blektro-schockbehandlung zu unterziehen, mit Deutlichkeit erkannt und das bevorstehende Geschehen mit bewußtem Willen auf sich genommen hätte« In dieser Hinsicht haben die Beklagten, die für das Vorliegen des Rechtferti ungsgrundes der Einwilligung darlegungsund beweispflichtig 3ind, nichts vorgetragen« Das wäre um so notwendiger gewesen, als die Art der Erkrankung der Klägerin Zweifel nahe legt, ob sic, als man zur ersten Gchockbehandlung ansetzte, in der Lage gewesen ist, die Vorgänge wachen Ginnes zu beobachten und za überdenken* Da die Patienten, wie das Berufungsgericht de::; Gutachten dee Sachverständigen Prof.Dr. Bürger-Prinz entnommen hat, nach dem Elektrokrampf das Ereignis völlig ausblenden und die Elektroschockbehandlung nach den eigenen Vorbringen der Beklagten auch dao Erinnerungsvermögen an die kurz vor der Behandlung liegenden Vorgänge auslöscht, konnte da3 Berufungsgericht auch ohne Hechtsverstoß die Annahmo ablehnen, daß in dem nachmaligen Verhalten der Klägerin eine Einwilligung gelegen und die Klägerin durch ihre Erklärung vom 30. Es hat darauf hingewiesen, daß der Stationsarzt Dr. nach dem Inhalt der in der Krankengeschichte wiedergegebenen Aufnahmeverhandlung mit der Klägerin ihre Lebensund Krankengouchiehte ohne Schwierigkeiten gründlich hat durchsprechen können, und hat hieraus entnommen, daß im Gespräch von Mediziner zu Mediziner auch eine Verständigung mit der Klägerin Uber dju einzuschlagende Behandlung nicht unmöglich gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie bietet keinen begründeten Anhalt fUr die Annahme, daß sieh das Berufungsgericht bei ihr eine ihm fehlende ü{-.<wsi:unde zugeschrieben habe. ärzte aber die Einwilligung eines für die Klägerin zu bestellenden Pflegers einholen (vgl» BGHZ 29, 46, 51) oder, falls dies nicht alsbald durchführbar war, sich zu demindest durch Besprechung mit den Angehörigen der Klägerin vergewissern, daß die Anwendung einer Elektroschockkur dem wirklichen oder :uutniai31ichen Willen der Klägerin entsprach (vglo Kleinewefers Versit 1962, 196, 205). f) Befindet sich der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand, so daß es unmöglich iw»;, rechtzeitig die Einwilligung herbeizuführen, oder duron Rücksprache mit den Angehörigen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten klarzuatollen, so kmm ein ärztlicher Eingriff allerdings auch ohne diese Voraussetzungen gerechtfertigt und geboten sein (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dabei hat ou »ehr wohl bedacht, daß nach der Behauptung der Beklagten und den erstatteten psychiatrischen Gutachten wegen der Gefahr eines tödlichen Ausgangs eilige Elektroschockbehandlung angezeigt ist, wenn bei einem Patieten die Erscheinungsformen einer perniziösen Katatonie auftreten; in iviird:'.,einig der ausführlichen Krankengeschichte und der Gutachten :.*jt 03 aber zu dem Ergebnis gekommen, daß Anzeichen einer Katatonie bei der Klägerin nicht schon vor dem 50. Ohne ^echts-verstoß hat dos Berufungsgericht dies aber auch auf die' Durchführung der gesamten Schockkur bezogen, wenn bei der Klägerin, nachdem 3ie am 26. h) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet der L’rstbeklagte bei dieser Sachlage der Klägerin für die ihr durch die .Elektroschockbehandlung verursachten Kniegelenkschäden unter dem vertragsrechtlichen. Das hätte der frühere Zweitbeklagte als dor für die Ordnungs-mäßigkeit des klinischen Gesamtbetriebs verantwortliche leitende Chefarzt nicht zulusaen dürfen, und es fällt wegen schuldhafter Verletzung der dem Vorstand obliegenden Leitungs- und Aufsichtspflicht auch dem Erstbeklagten zur Last. Er hätte dem Öelbstbestimmungsrecht der Patienten, das bei Willensunfähigkeit nicht etwa entfällt, auch nicht ohne weiteres in die Hand des behandelnden Arztes gelegt, sondern von einem für den Kranken zu bestellenden Pfleger wahrzunehmen ist, durch entsprechende Anweisungen im Klinikbetriebe die nötige Geltung verschaffen müssen. i) Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht festge-stellt, daß die Beklagten der Klägerin al3 Gesamtschuldner für die Kniegelenkschäden schadensersatzpflichtig sind® Her Klarstellung halber hat der Senat dem Peststellungsaussprucn eine dem Sinne des i'eststellungsbegehrens entsprechende veränderte Fassung gegeben® j.it Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auf ihr Verlangen auch gegenüber beiden Beklagten ein Schmerzensgeld zugecprochen.
Nachschlagewerk; nein Amtliche Sammlung: nein
BOB § 825 Aa
Zur Notwendigkeit der Einwilligung des Patienten in eine Elektroschockkur.»
BGH, Urt. vo 10. Mai 1966 - VI ZR 251/64 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 251/64
URTEIL
in den Rechtsstreit
Verkündet am
1C. I.:ai 1966 Xriogl, Juctiz-hauptoekretar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
YiBBV~"' erk, ___
, vertreten durch die Vor-
*
des eingetragenen Vereins T1
otandsraitglieder Pastor Ernst SBB> Stadtrat Dr. Arnold X^B^ und Oberingenieur Karl G^
derJrau Gertrud ßBflPIHl 0 ___
BB^''CgBi als AlTcinerbin des am 19 verstorbenen Chefarztes Gr
Heinrich
Beklagten, ßerufungsbeklagten und Hevisionsklägor,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Gr.
gegen
die Ar
F
ztin Br. Margot Straße
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mal 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der ßundesrichtcr iianebeck, Dr» I-auß, lieinr.Meyer und Dr. üiißgens
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Doch wird der Rootstollungsausspruch des Urteils zu seiner Klarstellung wie folgt gefaßt;
Es wird festg<;3tollt, daß die Beklagten'jüls Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die Schäden Ersatz zu leisten, die ihr infolge ihrer Elektroschockbehandlung in der Vi^m^-Klinik
an ihren beiden Kniegelenken entstunden sind und noch entstehen werden»
Die Kosten der Revision werden den Beklagten aufer logt.
Von Rechts wegen latbestand:
Die Klägerin litx im September 1955 an Gehstörungen, Schmerzen in den Knieen, Schwindelanfällen, Unruhe und Angstzuständen. Als Ärztin rechnete sie mit der Möglichkeit, an multipler Sklerose erkrankt zu sein. Sie wandte sich an den in ihrer Jähe wohnenden Nervenarzt Dr.i..( der ihre Einweisung in die "..^JB^^-Klinik
des beklagten Vereins veranlaßte. Leitender Chefarzt
der Klinik war Dr<
der inzwischen verstorben und
von seiner Witwe, der jetzigen Zweitbeklagten, beerbt worden ist« Air« 25» September 1953 begab eich dio Klägerin in die Klinika Hach ihrer Darstellung lautete die übor-wei&ungsdiagnoso von Dr. auf "endogene Depression
mit schizophrenem Schub"« Die Klägerin Unterzeichnete eine formularmäßige Erklärung, daß sie damit einverstanden sei, ul3 freiwilliger Pensionär in die Nervenklinik aufgenommen zu werden, und wurde auf einer Station untergebracht, die von dem Assistenzarzt Dr« geleitet
wurde« Dieser führte noch am gleichen Tage die Aufnahmeuntersuchung durch und «stellte als vorläufige Diagnose "Schizophrenie" fest« Die Klinikverwaitung veranlaßte, daß auf Antrag des Gesundheitsamtes Uls Amtsgericht Zehlendorf am 26« September 1953 einen vorläufigen iJntcrbringungs-beschluß nach 1 und 10 dos berliner Unterbringungsge-ootzes vom 24= Juni 1952 (GVB1„ S« 650) erließ, dem an 30» September 1953 auf Grund einer mündlichen Verhandlung ein Beschluß über die Fortdauer der Unterbringung bis zu dem 50« Kürz 1954 folgte»
In der Klinik wurden der Klägerin acht Elektroschockbehandlungen zuteil, und zwar zwei am 26» September 1953? eine weitere am 27« September, wieder zwei am 30.September und eine weitere am 1» Oktober 1953 sowie noch je eine am 20. Oktober und 26. November 1953» Trotzdem ließen bei der Klägerin die Unruhe und die Angstzustände nicht nach. Für den 30. September 1953 stellte die Krankengeschichte der Y.^J(^-Klinik fest, Klägerin habe Stimmen gehört, Handtücher verlangt, sei mit, einem Handtuch vor dem Gesicht heruagehüpft, es habe der Zustand einer perniziösen Katatonie bestanden.
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Ain 12 = Oktober 1955 wurde die Klägerin in die geschlossene Abteilung Haue 13 der Klinik verlegt» Die Krankengeschichte berichtet weiter, daß sie abgowandt und interesselos im Bett gelegen, auf Fragen einsilbig geantwortet und in den folgenden Wochen über krampfartige Schmerzen in den Schienbeinen und den Zehen geklagt habe»
Auch trat ein Gesichtsödem mit hautallergischon Erscheinungen auf sowie häufiges Erbrechen. Ferner entstanden bei der bewegungslos in Hockstellung im Bett liegenden Patientin Drucknekrosen; zu ihrer Beseitigung und zur besseren Durchblutung wurden i*!assagen und Bewegungsübungen angeordnet»
Am 24-o Dezember 1953 ergab die Untersuchung des bei der Klägerin entnommenen Liquors im lobert-Koch-Institut, daß die Klägerin an einer Encephalitis (Gehirnentzündung) auf der Grundlage einer Toxoplasmose litt» Die Klägerin wurde nunmehr entsprechend diesem» Krankheitsbild mit Supronal und Chloramphenicol behandelt, und es trat langsam eine Besserung ihres Zustandes ein» Am 27»Januar 1954 wurde sie in die offene Abteilung de3 Krankenhauses zurückverlegt, a.u ;0. Januar 1954 der Untorbringungs-boschluß des Amtsgerichts Zehlendorf aufgehoben.
Inzwischen wurue am 25» Januar 1954 die völlige Versteifung der Kniegelenke festgestellt» Dazu kamen Deku-bital-Geschv/üre an der linken Hacke, außerdem an der Go-säßseitc tiefe Nischenbildung mit reichlicher Sekretabsonderung. Eine Röntgenaufnahme vo»i 30» Januar 1954 zeigte eine Eudeck'oehe Atrophie. ” 15» Februar 1954 ergab sich eine Verknöcherung des Bendapparates, der eine Überweisung in eine orthopädische Klinik ratsam erscheinen ließ» Dieso erfolgte jedoch erst zu dem 20.April 1954 in die chirurgisch-orthopädische Abteilung des städtischen
Krankenhauses B(
Chefarzt Dr. Hier wurde die
Beinbehinderung der Klägerin als Uyositis ossificans diagnostiziert und durch zwei Operationen am 19» Juli und 3» August 1954 die Kalkbildung aus den Kniegelenken der Klägerin entfernt. Hach Ablauf der erforderlichen Nachbehandlung wurde die Klägerin am 9. Dezember 1954 aus dem 3^^ Krankenhaus entlassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in der ^^^-Klinik falsch behandelt worden. Es sei eine Folge der Elektroschockbehandlung, daß es bei ihr zu der Encephalitis und Hyositio ossificans gekommen sei. Die Elektro schockbehandlung, so hat sie vorgetragen, sei ohne ihre Einwilligung vorgenomnen worden. Dr. der 3ie an-
geordnet habe, habe nicht die Anerkennung als Facharzt gehabt. Von dem Chefarzt Dr. sei sie niemals einer
Grunduntersuchung unterzogen worden. Auch die gewaltsamen Ktreck- und Beugeübungen, die von den Klinikärzton in Verkennung des wahren Krankheitszustandes angeordnet worden seien, hätten zur Entstehung der liyositis ossifican beigetragen. Wäre der wahre Charakter ihrer Erkrankung, die Toxoplasmose, rechtzeitig erkannt worden, so wäro sic innerhalb drei .Monaten zu heilen gewesen; sie hätte dann Anfang 1954 und nicht erst am 13» Dezember 1954 ihre ärztliche Praxis wieder aufnehmen können. Wegen des zwischenzeitlichen Einkomncnsausfallß, den sie auf 5 750 Dil beziffert, hot sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch hat sie von ihnen ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt Lat. Da infolge der eingetretenen Verkrüppelung mit weiteren Praxioeinbußen zu rechnen sei, hat die Klägerin ferner die Verpflichtung der Beklagten festzustellcn beantragt, ihr auch den werter
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Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unsachgemäßen Behandlung ihrer beiden Kniegelenke in der W^^|^-Klinik noch entsteheo Ein weiterhin gestellter Antrag, wonach die Beklagten zu den Unterbringungsakten des Amtsgerichts Zehlendorf anzoigen sollten, daß die Klägerin an Toxoplasmose und nicht an Schizophrenie gelitten habe, ist von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt wordene
Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin ent-gegengetreten und haben bestritten, daß die Klägerin fehlerhaft behandelt worden sei. Bei dem Krankheitobild, das die Klägerin bei der Aufnahme in der Klinik geboten habe, aei die vorläufige Diagnose Schizophrenie gerechtfertigt gewesen; ebenso habe der schwere Erregungszustand von 30. September 1955 auf eine perniziöse Katatonie hin-gewiesen. Die Elektroachockbehandlung sei geboten gewesen. Die Krzte hätten die Ergebnisse der Laboratoriuns-unterouchungcn, die siehauf 4 Wochen hätten erstrecken können, nicht abwarten dürfen. Daß es ihnen schließlich gelungen sei, die richtige Diagnoso Toxoplasmose zu finden, sei der Bev,eif3 dafür, wie sorgfältig in der Klinik gearbeitet worden sei. Die Encephalitis auf der Toxoplasmose-Grundlage sei der Schizophrenie so zu dem Verwechseln ähnlich, daß untor den gegebenen Umständen ein verantwortungsbewußter Arzt auf jeden Pull die für Uchizophrenio geeigneten Heilmaßnahmen habe anordnen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, zunächst durch das Urteil vom 14. November I960 und, nachdem dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin vom Kamnergericrit wegen prozeßrechtlichen Verstosses aufgehoben und die Bache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, erneut durch das Urteil vom 31° Januar 1963°
Auf die Berufung der Klägerin hat das Kaminergericht dieses Urteil geändert; es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 25oOOO DM nebst 4 Zinsen seit dem 25»Juli 1956 zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Schäden, die der Klägerin durch unsachgemäße Behandlung ihrer beiden Kniegelenke in der Vi^01^-Klinik entstanden sind oder
noch entstehen werden, zu ersetzen; es hat ausgesprochen, daß es im übrigen bei der Abweisung der Klage verbleibe»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die V.ieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils vom 31»Januar 1965.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweicen»
Kntscheidungsgründe:
Bio Revision nacht gegenüber den öerufungsurteil zunächst geltend, es habe an oiner wirksamen Kinlogung und Begründung der Berufung gefehlt, weil der i'rühoro Prozeßbevollraächtigto der Klägerin Rechtsanwalt Ö>r»B^^ als er am 6» April 1963 für die Klägerin die Berufung einlegto und sie an 6. iiai 1963 begründete, wegen Bnt-zugs der Vollmacht hierzu nicht mehr befugt gewesen sei» Diese Auffassung der Revision ist unzutreffend» Allerdings hatte die Klägerin den Kamme;. rieht in einen an 6. April 1963 eingereichten pe /.»öi liehen Schreiben angezeigt, daß sic Rechtsanwalt j)r» erklärt habe,
er solle sie in der Berufungsinstanz nicht vertreten; sie hatto um Bewilligung des Armonrechts und Beiordnung
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eineo anderen Anwalts gebeten» Darum entbehrte die Einlegung und Begründung der Berufung durch Rechtsanwalt Dr» aber nicht der rechtlichen Wirksamkeit» Rechtsanwalt Dr» war im früheren Berufungoverfuhren vor
dem Xanmorgericht wie auch in dein erneuten Verfahren vor dem Landgericht auf Grund erteilter Vollmacht für die Klägerin tätig gewesen; aus jener Vollmacht ergab sich die Ermächtigung, für die Klägerin auch die Berufung gegen das neue Urteil des Landgerichts einzulegcn und zu begründen (§ 81 ZPO)» Diese Vertretungsmacht entfiel nicht schon dadurch, daß die Klägerin dao der Vollmacht zugrundeliegende Auftragsverhältnis aufkündigte und dies dem Gericht anzeigte» Da in Anwaltsprozesccn die Kündigung des Vollmachtvertrages nach \ 87 ZPO erst durch die Anzeige von der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt, blieo die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts Dr» vielmehr solange bestehen,
bis die Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wurde» Bis dahin war er nicht nur zur Entgegennahme von Zustellungen für die Klägerin bevollmächtigt, wie die Revision (unter Berufung auf Wieczorek ZPO § 87 Anm» B i) meint, sondern er konnte auf Grund der fortwirkenden Vollmacht auch weiterhin Prozeßhandlungen für die Klägerin vornehmen (RGZ 89, 4P, 43; BGHZ 31» 32, 36 m»Anm» von Johannsen in LI.; ür» 3 zu § 87 ZPO; Stein-Jonas-Bchönkc ZPO 18» Auf1. § 87 Anm» II 1; Baumbach ZPO 28» Aufl» § 87 Anm» 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8» Aufl» § 50 S. 228)» Da sich für die Klägerin ein anderer Anwalt erst bestellt l.vsi,, nachdem Rechtsanwalt Dr» die Berufung eingelegt otu' begründet hatte,
sind die Prozeßhandlungen hiornoi-n wirksam gewesen» Das hat auch das Berufungsgericht mit Rocht angenommen»
Ho
Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht der Klägerin die Geschäftsfähigkeit "zugebilligt" hat, ohne den Anzeichen für eine Geschäftsund Prozeßunfähigkeit der Klägerin nachgegangen zu sein, wie ec nach 5 56 ZPO von Amts wegen hätte geschehen müssen«. Auch dieser Revisionsangriff i3t unbegründet0
Allerdings kann eine Partei in Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und ist ein Fachurteil ausgeschlossen, wenn sich bei Erschöpfung aller Bewoismög-lichkeiten nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten - etwa der I’.lajezusTeilung oder der Bevollmächtigung ihres Prozoßvertre - geistesgestört im Binne des § 104 Ur. 2 BGB war (DGHZ 18, 184, 190« «*it diesen Rechtsgrundsätzen hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht in widerspruch gesetzt. Es hat die Präge nacli der Geschäftsfähigkeit der Klägerin weder ungeprüft gelassen noch für ungeklärt gehalten, iss vielmehr auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, daß es der Klägerin an der Geschäftsfähigkeit nicht fehlt und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nicht durch mangelnde Prozeßfähigkeit infrago gestellt ist. Wenn der Sachverständige Dr. Vrudtke in den Pflegschaftsakten 51 Vlll H 5406 dos Amtsgerichts Berlin-fempelhof-Kreuzberg (= 83 2 61/53 LG Berlin) erstatteten Gutachten sich dahin geäußert hat, ?ie Klägerin habe zu demindest seit Anfang Dezember 1957 - i. einer die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGI3 erfil’ enden symptomatischen Psychose gelitten, so hat das Berufungsgericht dies angesichts der abweichenden gutachtlichen Äußerungen der Buch-vorständigen Dr. Iliedenthal und Dr. Hoppe ebenso wenig
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für überzeugend gehalten wie der 1. Zivilsenat des Kuraraer-gerichts, der durch Beschluß vom 2. Lärz 1959 die im Januar 1958 angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft über die Klägerin aufgehoben hat« Gewisse Auffälligkeiten, die bei der Klägerin hervorgetreten sind, erklären sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr durch die schwere von ihr durchgemachte Gehirnentzündung, ohne daß deshalb von einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Kr. 2 BGB gesprochen werden kann. In dieser Auffassung hat sich da3 Berufungsgericht auch dadurch bestärkt gesehen, daß in all den Jahren seit Aufhebung der früheren Pflegschaft kein Grund zur Anordnung einer neuen Pflegschaft aufgetreten ist. Es ist :; r Ausdruck einer die Geschäftsfähigkeit bejahenden rechtlich unbedenklichen Feststellung, daß das Berufungsgericht der Klägerin die Geschäftsfähigkeit "zugebilligt" hat.
in c
A o Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Elektroschockbehandlung der Klägerin zu der Verknöcherung der Kniekehlen, der Myositis ossificans, geführt hat. Es hat hierin eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung der körperlichen Integrität der Klägerin durch die Ärzte der Klinik erblickt, die von den Beklagten zu vertreten ist und für die sie der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden sind, der Erstbeklagto auf Grund dos Vertragsverhältnieses, das zu Gunsten der Klägerin als Kassenpatientin bei ihrer Einweisung :n die Klinik zwischen der Krankenkasse und dem Erstbeklagten zustande gekommen ist (§ 328 BGB), beide Beklagte ferner auf Grund der Vorschriften Uber die Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung. Dagegen hat das Berufungsgericht nicht feststellon
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können, daß die Toxoplasmose und die auf ihrer Basis entstandene Encephalitis durch die Schockbehandlung verursacht oder verschlimmert worden sind. Auch ist nach der auf sachverständige Begutachtung gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts die Wiederherstellung der Arbeitskraft der Klägerin bereits durch die Toxoplasmose solange verhindert worden, daß den Beklagten ein Einkommensausfall der Klägerin als Folge der Schockbehandlung für das Jahr 1954 nicht zur Last gelegt worden kann. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Klägerin daher den eingeklagten Anspruch auf Ersatz von 5 750 DM Einnahme-auofall aberkannt und der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert und die Ersatzpflicht der Beklagten für die durch unsachgemäße Behandlung ihrer Kniekehlen entstandenen und noch entstehenden Schäden festzustellen begehrt hat; als Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht den Betrag von 25»000 DM für gerechtfertigt gehaltene
Bo Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Alageerfolg versagt hat, ist das Urteil nicht angegriffen wordene Bekämpft wird das Urteil nur von den Boklagton0 Ihre Revision muß im Ergebnis ohne Erfolg bleibeno
lo Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die bei ihr durchgeführte Klektroschock-kur an ihren Kniegelenken geschädigt worden isst, bestehen keine rechtlich begründeten Bedenkeno
Wenn der Sachverständige Prof. Witt sich in seinem Gutachten abschließend auch nur da; 'n ausgedrückt hat, daß der Elektroschockthcrapie für aie Verknöcherungen in Kniegelenksbereich mit Wahrscheinlichkeit ein begünstigender Einfluß zuzubilligen sei, so konnte das Berufunge-
gericht aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen mit dem Hinweis auf den unleugbaren ursächlichen Zusammenhang chronischer Muakelquetschungen mit der .Entstehung von "Exerzierknochen" in der Oherarmmuskulatur und "Iteiterkndchen" in der Oberschenkelmuskulatur sowie seinem Bericht über das in der chirurgischen Universitätsklinik Marburg beobachtete Auftreten einer Myositis ossificans im Ansatzbereich des Ellenbogenmuskels als Folge einer Elektroschockbehandlung doch die Überzeugung schÖpfcn5 daß auch bei der Klägerin die Elektroschockbehandlung mit der durch sie bewirkten krampfartigen Zusammenziehung der Muskeln für die Entstehung der Myositis ossificans in den Kniegelenken ursächlich geworden ist»
2. Bas Berufungsgericht hat die Anwendung doi* Elektro-cchockkur bei der Klägerin und die durch sie lierbeigeführto gesundheitliche Beschädigung der Klägerin für schuldhaft rechtswidrig gehalten, einmal darum, weil ihre Vornahme objektiv falsch und ihre Anordnung sofoi't am 26. September 1953 oin ärztlicher Kunstfehler gewesen sei, zu dem anderen auch darum, weil es für die Elektroschockbehandlung an der dazu erforderlichen Einwilligung der Klägerin gefehlt habe»
Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß es falsch und ein Kunstfehler gewesen soi, die Klägerin der Elektroschockbehandlung zu unterziehen; diese Annahme, so macht die Revision geltend, werde durch keine gutachtliche Äußerung gestützt und übersteige die Sachkenntnis des- Berufungsgerichts.
Es kann dahingestellt bleib i-n, oc dieser Revisions-angriff begründet ist und das Berufungsurteil unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Falschbehandlung Bestand hat.
Denn jedenfalls rechtfertigt sich die Entscheidung dec Berufungsgerichts aus dem Grunde fehlender Einwilligung»
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgo-gaugen, daß zur Durchführung einer Elektroschockbehundlung die Einv;illigung des Patienten erforderlich ist. Die Elektro-schockbehandlung ist mit der die menschliche Selbstbestimmung ausschaltenden Versetzung des Patienten in Bewußtlosigkeit und der durch sie bewirkten nicht ungefährlichen körperlichen Verkrampfung ein solcher Bingriff, daß er grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung
des Patienten vorgenoenen werden darf» Das sieht auch die Revision nicht in Zweifel; sie erkennt an, daß die hlektroschockbehandlung selbstvorstänalich der Einwilligung des Patienten bedarfo Dabei stel]1 sieh hier nicht die frage, ob und inwieweit der Patient über Wesen und mögliche Folgen dei1 Elektroschocicoehandlung aufgeklärt worden sein muß, damit eine von ihm erteilte Einwilligung als rechtswirksam angesehen werden Kann; das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Ärztin hierüber Bescheid gewußt hat und nicht erst noch belehrt zu werden brauchte»
b) Der Notwendigkeit, die Einwilligung der Klägerin in die Anv/endung einer Elektroschockkur einzuholen, waren die Klinikürzte nicht darum enthoben, woil durch den Beschluß des Amtsgerichts Zehlendorf vom 26» September 1955 die vorläufige Unterbringung der Klägerin in der
Klinik und durch den Beschluß vom 50» September 1955 die Fortdauer ihrex- Unterbringung bis 50» März 1954 ungeordnet worden ist. Konnte nach du ..«setz vom 24»Juli 1952 auch gerichtlich ungeordnet werden, daß in einer Holl--, Pflege- oder sonstigen geeigneten Krankenanstalt ohne oder* gegen seinen "willen unterzubringen sei, wex* wegen
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Gcisteskrankheit (einschließlich leichterer geistiger Storung) oder Rauschgift- oder Alkoholsucht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sich selbst oder andere ernstlich gefährdete ($ 1 des Gesetzes), und durfte bei Vorliegen dringender Gründe für eine derartige Annahme auch bereits die vorläufige Unterbringung angeordnet werden (§ 10 des Gesetzes), so hat das Gesetz doch nicht ausgesprochen, daß über die Entziehung der Bewegungsfreiheit hinaus eine Zwangobehandlung angeordnet werden dürfe; das Berufungsgericht hat dem - nach § 549 ZPO nicht revisiblen - Gesetz einen derartigen Sinn nicht entnommen und die Beklagten haben ebenfalls nicht die Ansicht vci'treten, daß die Klinikärzt- auf Grund der Unterbringungsbeschlüsse des Amtsgerichts berechtigt gewesen seien, die Klägerin ohne ihre Einwilligung einer Elektroschockbehandlung zu unterziehen«
c) Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin in die Schockbehandlung nicht eingewilligt«
Biese PeGtGtollung kann nicht dadurch erschüttert werden9 daß die Revision geltend raucht, die Klägerin habe wahr-gonotnraen, welche Behandlung ihr zuteil geworden sei«
Bine stillschweigende Einwilligung könnte nur angenommen werden, wenn die Klägerin dos Vorhaben, sie einer blektro-schockbehandlung zu unterziehen, mit Deutlichkeit erkannt und das bevorstehende Geschehen mit bewußtem Willen auf sich genommen hätte« In dieser Hinsicht haben die Beklagten, die für das Vorliegen des Rechtferti ungsgrundes der Einwilligung darlegungsund beweispflichtig 3ind, nichts vorgetragen« Das wäre um so notwendiger gewesen, als die Art der Erkrankung der Klägerin Zweifel nahe legt, ob sic, als man zur ersten Gchockbehandlung ansetzte, in der Lage gewesen ist, die Vorgänge wachen Ginnes zu beobachten und
za überdenken* Da die Patienten, wie das Berufungsgericht de::; Gutachten dee Sachverständigen Prof.Dr. Bürger-Prinz entnommen hat, nach dem Elektrokrampf das Ereignis völlig ausblenden und die Elektroschockbehandlung nach den eigenen Vorbringen der Beklagten auch dao Erinnerungsvermögen an die kurz vor der Behandlung liegenden Vorgänge auslöscht, konnte da3 Berufungsgericht auch ohne Hechtsverstoß die Annahmo ablehnen, daß in dem nachmaligen Verhalten der Klägerin eine Einwilligung gelegen und die Klägerin durch ihre Erklärung vom 30. September 1953 vor dem Unterbringung. richtor, daß sie freiwillig in der Klinik sei, um gesund zu werden, die Elektroschockkur gebilligt habe.
d) Daß die Klägerin ihres Zustanaes wegen außerstande gewesen wäre, ihre Einwilligung zu erteilen, bevor die Durchführung der um 26. Sebtombe.' 1953 begonnenen Elektroschockkur angeordnet wurde, hat das Berufungsgericht verneint. Es hat darauf hingewiesen, daß der Stationsarzt
Dr. nach dem Inhalt der in der Krankengeschichte
wiedergegebenen Aufnahmeverhandlung mit der Klägerin ihre Lebensund Krankengouchiehte ohne Schwierigkeiten gründlich hat durchsprechen können, und hat hieraus entnommen, daß im Gespräch von Mediziner zu Mediziner auch eine Verständigung mit der Klägerin Uber dju einzuschlagende Behandlung nicht unmöglich gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie bietet keinen begründeten Anhalt fUr die Annahme, daß sieh das Berufungsgericht bei ihr eine ihm fehlende ü{-.<wsi:unde zugeschrieben habe.
e) Freilich steht nicht fest, 00 die Klinikärzte die Klägerin für willensfähig gehalten haben. Zu ihren und der Beklagten Gunsten muß daher davon ausgegangen werden, daß dies nicht der Pall gewesen ist. Dann mußten die Klinik-
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ärzte aber die Einwilligung eines für die Klägerin zu bestellenden Pflegers einholen (vgl» BGHZ 29, 46, 51) oder, falls dies nicht alsbald durchführbar war, sich zu demindest durch Besprechung mit den Angehörigen der Klägerin vergewissern, daß die Anwendung einer Elektroschockkur dem wirklichen oder :uutniai31ichen Willen der Klägerin entsprach (vglo Kleinewefers Versit 1962, 196, 205). Nichts dergleichen ist geschehen. Nie Klägerin ist von ihren Eltern in die Klinik begleitet worden; diese hätten unschwer gehört werden können.
f) Befindet sich der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand, so daß es unmöglich iw»;, rechtzeitig die Einwilligung herbeizuführen, oder duron Rücksprache mit den Angehörigen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten klarzuatollen, so kmm ein ärztlicher Eingriff allerdings auch ohne diese Voraussetzungen gerechtfertigt und geboten sein (Urteil des erkennenden Senats vom 6. märz 1956 - VI ZR 2/55 - Versit 1956, 449, 450;
3GHZ 29, 46, 52; BGHSt 12, 579, 584). Bas Berufungsgericht hat aber verneint, daß eine solche Sachlage bestanden hat, als die Elektroschockkur angoordrie: und am 26 .»September 1955 oingoleitet wurde. Dabei hat ou »ehr wohl bedacht, daß nach der Behauptung der Beklagten und den erstatteten psychiatrischen Gutachten wegen der Gefahr eines tödlichen Ausgangs eilige Elektroschockbehandlung angezeigt ist, wenn bei einem Patieten die Erscheinungsformen einer perniziösen Katatonie auftreten; in iviird:'.,einig der ausführlichen Krankengeschichte und der Gutachten :.*jt 03 aber zu dem Ergebnis gekommen, daß Anzeichen einer Katatonie bei der Klägerin nicht schon vor dem 50. September 1953 bestanden haben und die Klinikürzto eine solche auch nicht ohne Verschulden haben annehmen können. Diese .Vürdigung ist möglich
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und rechtlich nicht zu beanstanden. Sine Stütze konnte eie zudem darin finden, daß die Beklagten in der Klag-beantwortung vom 11. Oktober 1956 iir. Einklang mit der persönlichen Stellungnahme des Chefarztes Dr. zu dem vorherigen Armenrechtsgesuch dor Klägerin die Entwicklung des Krankheitsverlaufo der Klägerin eingehend geschildert, aber erst das Krankheitsbild vom JO. September 1953 dahin gekennzeichnet haben, daß sich aus ihm der "Verdacht einer beginnenden perniziösen Katatonie" ergeben habe.
g) ilit liecht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß die Klinikärzte rechtswiurig und schuldhaft gehandelt haben, als sie die illektrotcxiockbehandlung anordneten und am 26. September 1953 begannen. Ohne ^echts-verstoß hat dos Berufungsgericht dies aber auch auf die' Durchführung der gesamten Schockkur bezogen, wenn bei der Klägerin, nachdem 3ie am 26. und 27. September 1953 bereits eine dreimalige Schockbehandlung erfahren hatte, an; 30.September 1953 ein lobensbedi’ohlicher Zustand eingetreten ist, wie er eine sofortige Klektroschockanwendung auch bei Unmöglichkeit rechtzeitiger Einholung der Einwilligung oler Vergewisserung über den wirklichen oder mutmaßlichen Willen do:" Patienli.n gerechtfertigt hätte, so müssen sich die Klinikärzte und die Beklagten doch auch für die am 30. September und 1. Oktober 1953 angewendeten Elektroschocks den Kangel der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung zurechnen lassen, die öohun vor Beginn der Kur am 26. September 1953 hätte ein^eaolt bzw. klargestollt werden müssen. Wie die Schockbehanuj.t(iger}vvjni 26. und 27.Sen-tember 1953 und die weiteren SchocKanwendungen vom 20. Oktober und 26. liovembei’ 1953 erkennen lassen, die nach dera Abklingen des am 30. September 1953 eingetretenen bedrohlichen
Zustandes vorgenoinraon worden sind, war die arc 26» September 1353 eingeleitete Heilbehandlung, auf die Durcl führurig einer Elektrocchockkur gerichtet, bei der wiederholt« Schockanwendung vorgesehen war und es nur von dem Ergebnis der 'jeweils voraufgegangenen Schockanwendungen abhanden sollte, wann und wie oft sie au wiederholen waren. Es geht hiernach nicht an, die Einzolbehandlungen je für sich zu betrachten und darauf abzustellen, ob und inwieweit jede für sich genommen rechtswidrig, schuldhaft und achadensursächlich gewesen ist. Die Schockkur als solche stellt sich als rechtswidrig und schuldhaft dar.
h) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet der L’rstbeklagte bei dieser Sachlage der Klägerin für die ihr durch die .Elektroschockbehandlung verursachten Kniegelenkschäden unter dem vertragsrechtlichen. Gesichtspunkt nach $ 276 BGB. Ohne Rechtsverstoß hat es die Ochadenshaftung beider Beklagten aber auch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB für begründet gehalten. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde es in der V<^m^|-Klinik allgemein - "grundsätzlich" - so gehand-hubt, daß man Elcktroschockbehandlungen vornahm, ohne □ich um die Einwilligung der Patienten zu kümmern. Das hätte der frühere Zweitbeklagte als dor für die Ordnungs-mäßigkeit des klinischen Gesamtbetriebs verantwortliche leitende Chefarzt nicht zulusaen dürfen, und es fällt wegen schuldhafter Verletzung der dem Vorstand obliegenden Leitungs- und Aufsichtspflicht auch dem Erstbeklagten zur Last. Er hätte dem Öelbstbestimmungsrecht der Patienten, das bei Willensunfähigkeit nicht etwa entfällt, auch nicht ohne weiteres in die Hand des behandelnden Arztes gelegt, sondern von einem für den Kranken zu bestellenden Pfleger wahrzunehmen ist, durch entsprechende Anweisungen im Klinikbetriebe die nötige Geltung verschaffen müssen.
i) Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht festge-stellt, daß die Beklagten der Klägerin al3 Gesamtschuldner für die Kniegelenkschäden schadensersatzpflichtig sind® Her Klarstellung halber hat der Senat dem Peststellungsaussprucn eine dem Sinne des i'eststellungsbegehrens entsprechende veränderte Fassung gegeben®
j.it Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auf ihr Verlangen auch gegenüber beiden Beklagten ein Schmerzensgeld zugecprochen. Den Betrag des Schmerzensgeldes zu bestimmen, lag in tatrichterlichen Ermessen® Gegen die Höhe des zuerkannten Betrages werden von der Revision auch keine Hinwendungen erhoben®
Die Revision ist somit unbegründet®
Rach §5 97j 100 Abs® 3 ZPO haben die Beklagten dio Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen®
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