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BGH · VI ZE 251/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 251/62

"Übrigens hat die avantgardistische Haltung, die Dz*® Keiletat in dieser *'rage' eingenommen hat 9 keineswegs Schule gemacht hier in Berlin«, Das aber gerade wollte er mit der Installation einer E-Orgel in seiner “Kirche am Hohenzollernplatz“ bewirken« Br«, Kelletat hat nui* wenige f?chkoliegen und Gemeinden überzeugen kennen; und wenn man den Sachverständigen für* Orgelbau beim Berliner Konsistorium danach fragt, berichtet er, daß die meisten Berliner Gemeinden, die eine E-Orgel in ihrer Kirche hoben, nach Wegen suchen, sie ohne allzu große finanzielle Einbußen wieder loszuwer-den, um sich eine richtige Pfeifenorgel anzuechalfen« Meines Wissens hat auch noch keiner der hiesigen Orgel-virtuosen ein Konzert auf einer E-Orgel gegeben-«-11 Die Klägerin baut und vertreibt neben Klavieren auch elektronische Orgeln« Sie trägt vor, sie und die Firma Ahl-born-Orgel GmbH, deren Geschäftsführer ihr Gesellschaft sei; hätte zusammen etwa 90f° der in deutschen Kirchen stehenden Elelctronenorgeln geliefert« Lie Klägerin fühlt sich durch die Ausführungen des beklagten beschwert, die angesichts des Verbreitungskreises der Zeitung "Christ und Welt' geeignet seien, ihr beim Absatz der Elektronenorgeln ernste Schwierigkeiten zu bereiten« lie Ausführungen stellten eine unsachliche und auf Herabsetzung bedachte Kritik dar« Die, Behauptung, daß die meisten berliner Gemeinden, die eine elektronische Orgel in ihiver Kirche hätten, nach Wegen suchten, um sie ohne große finanzielle Einbußen wieder los zu werden, sei unrichtig und leichtfertig aufgestellto Me Ber liner Kirchengemeinden, die in Kirchen oder Kapellen elektr nische Orgeln aufgestellt hätten, seien mit ihnen zufrieden Wenn in zwei oder drei ^eivliner evangelischen Kirchen zusät lieh Pfeifenorgeln angeschafft würden, so sei der Grund hie für nicht in einer Unzufriedenheit mit der weiter verwandte: elektronischen Orgel zu suchen« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er beruft sich darauf* er habe/aüs Liebe zur Kirchenmusik in den Streit um die Verwendung elektronischer Orgeln zu kirchlichen Zwecken eingegriffen und zu der einseitigen Auffassung von Schorr Stellung genommene Was die berliner evangelischen Kirchengemeinden angehe* so habe er das wiedergegeben, was ihm der K irchenmusikdirektor Hammermeist er, der maßgebliche Orgelsachverständige beim Berliner KonsiäJOi'ium« erklärt habe« Dessen Äußerung sei im übrigen sachlich zutreffende Wie sich schon aus dem Charakter dex* Zeitung "Christ und Welt” und dem Hinweis auf das Konsistorium ergebe, verstehe sich die wiedergegebene Äußerung nur für die mit einer elektronischen Orgel ausgestatteten evangelischen Kirchen in Berlino wenn sich neuerdings diese Kii’Chengemeinden für die endgültige Ausstattung ihrer Kirchen Pfeifenorgeln an-schafften* so ergebe sich eben hieraus* daß ihnen die elektronische Orgel jedenfalls öls Hauptinstrument nicht genüge« Die Klägerin habe an diese Kirchen keine Orgeln geliefert* sei in dem Artikel nicht genannt worden und ihm* dem Beklagten* nicht einmal dem Namen nach bekannt gewesen« Schon deshalb sei die Klägerin nicht berechtigt* gegen ihn ein Wider-ruioverlangen|i#>: zu stellen« Sie sei im übrigen durch seine Ausführungen nicht rechtswidrig geschädigt worden« Das negative Werturteil Uber die elektronischen Orgeln, das er mit ernsten Musikern teile und das er jederzeit frei äußern könne, habe durch die eingeschobene Darstellung der berliner Verhältnisse keine wesentliche Steigerung erfahren« Daß nicht nur von ihm* sondern auch von kompetenter musikalischer Seite die Verwendung von elektronischen Orgeln für kirchliche Zwecke Öffentlich bekämpft werde, müsse sich die Klägerin gefallen lassen» "Wenn man den Sachverständigen für Orgelbau beim Berliner Konsistorium fragt, berichtet er, daß von drei evangelischen Berliner Gemeinden, die eine Elektronenoi'gel in ihrer Kirche haben, zwei Gemeinden im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leserbriefes nach Wegen suchten, Elektronenorgeln durch Pfeifenorgcln zu ersetzen," lo) Nach den Nest Stellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß es dem Beklagten mit der Zuschrift an ’’Christ und Welt” nicht darum ging, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern daß er lediglich aus musikalischem und religiösem Interesse zu der umstrittenen Frage Stellung nahm, ob elektronische Orgeln zur Verwendung im kirchlichen Gottesdienst geeignet seien-, Dabei wollte er der nach seiner Ansicht unrichtigen oder zu dem mindesten einseitigen Auffassung des Aufsatzes von ^chorr entgegentreten„ Angesichts dieses Sachverhalts ist für die Anwendung der §§ 1, 14 DWG kein Rauen Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen gegen die zutreffende Würdigung der Rechtslage durch das Vorurteile a) Zwar handelt es sich bei der mit der Klage angegriffenen Äußerung des Beklagten um die Verbreitung einer Tatsache« Gegenstand der Klage sind nicht die vom Beklagten ausgesprochenen Geschmacks- und Werturteile, deren Darlegung ihm zweifelsfrei erlaubt war« Vielmehr verlangt die Klägerin nur die Rücknahme der in dem Leserbrief verbreiteten Behauptung Uber das Bestreben Berliner Kirchengemeinden,, die angeschafften elektronischen Orgeln wieder los zu 'werden und gegen Pfelfenorgeln einzutauscheno Diese von dem Kirchenmusikdirektor Hammermeister übernommene Darstellung ist dem beweis zugänglich, wenn es auch im Einzelfall schwierig sein mag, die innerhalb einer Gemeinde bestehenden Auffassungen und Absichten zu ermitteln«, Vor Erhebung der von der Klägerin angebotene Beweise muß aber bei der rechtlichen Würdigung zu ihren Gunsten unterstellt werden, daß die Behauptung in der aufgestellten Form unrichtig ist« Davon geht auch das Berufungsgericht aus, das weiter zugunsten der Klägerin annimmt, daß die Verbreitung der Behauptung geeignet war, der Klägerin beim Absatz der von ihr hergestellten Elektro-nen-Orgeln an Kirchengemeinden Schwierigkeiten zu bereiten und damit Nachteile für ihren Erwerb herbeizuführen0 Eine mittelbare Beziehung dieser Art läßt das Berufungsgericht mit Recht nicht genügeno Dex' Wortlaut des § 824 BGB mag zwar zunächst dafür spxechen, aaß die «Vorschrift jede Verbreitung einer unwahren Tatsache treffen will, die auch nur mittelbar in irgendeiner Weise- geeignet ist, den Erwerb oder das Portkommen eines anderen zu gefährden* Doch spricht schon die vom Berufungsgericht näher dargelegte Entstehungsgeschichte der Vorschrift dagegen, daß der Gesetzgeber einen Gegen die von der Revision vertretene weite Auslegung des § 824- BGB spricht nach Ansicht des Senats vor allem, daß diese Vorschrift gegenüber § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit den Straftatbeständen des StGB über den Ehrenschatz eine Haftungsverschärfung enthält» Obwohl die Äußerung nicht ehrkränkender.Art.zu sein braucht, kann sie bei fahrlässiger Verfehlung der Wahrheit zur Schadenshaftung führen» Diese strenge Haftung ist aber nur gerechtfertigt, wenn sich die Äußerung, so wie sie im Verkehr verstanden wird, mit dem Kläger befaßt oder wenn die verbreitete Tatsache doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung odexv seiner gewerblichen Leistung steht» Eine solche Beziehung kann nach Ansicht des Senats durchaus auch dann anzunehmen sein, wenn Tatsachen über die Erzeugnisse, den Mitarbeiterkreis oder die «eschäftsmethoden eines Unternehmens verbreitet werden» Dagegen genügt cs nicht, wenn die Behauptung im Rahmen eines allgemeinen, von wettbewerblichen Motiven freien Systemvergleichs auf“ gestellt wird und der Kläger lediglich als einer der Vertreter dieses Systems betroffen ist» Käme § 824 BGB auch hiei' zur Anwendung, so würde das in der Auswirkung eine empfindliche Behinderung der freien Meinungsäußerung bedeuten» Denn dann wäre die öffentliche Auseinandersetzung über allgemeine Probleme des technischen -c ortschritts einschließlich der wissenschaftlichen Diskussion für die Beteiligten mit einem ernsten Risiko verbunden* Sie müssten damit rechnen* sieh bei fahrlässiger Verfehlung der Wahrheit gegenüber den mittelbar betroffenen Unternehmen schadensersatzpilichti; zu machen* vor allem aber wären sie den Widerrufsprosessen der an der Auseinandersetzung interessierten Firmen ausgesetzt* die langvyjarige Beweisaufnahmen zur Folge haben und selbst dann zu hohen Kostenbelastungen führen könnten* wenn es an federn Verschulden fehlt* Eine solche Konsequenz ist bei der weiten Ausdehnung, die die Rechtsprechung , im allgemeinen dem Begriff der "Tatsachenbehauptung" gegeben hat* besonders bedenklich Folgerichtig würde die von der Revision vertretene Auffassung dahin führen* daß auch bei Auseinandersetzungen über Vor- und Nachteile bestimmter Heilmethoden, Ernährungsweisen, Sportarten usw0 denjenigen Gewerbetreibenden der Schutz des § 824 BGB zugute käme, denen eine im Rahmen solcher allgemeiner Auseinandersetzungen auf-gestellte Behauptung in ihrem Erwerb nachteilig -ist* Damit wäre, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, der Schutz der gewerblichen Betätigung zu dem Nachteil der freien Meinungsäusserung und öffentlichen Meinungsbildung über Gebühr ausgedehnt* Es besteht aber auch kein hinreichendes Bedürfnis für einen solchen Schutz, da die wirtschaftlich interessierten Personen in der Regel genügende Möglichkeiten haben, i£-re eigene Stellungnahme gegenüber allgemeiner Systemkritik öffentlich zur Geltung zu bringen und dabei auch unrichtigen oder übertreibenden latSachenbehauptungen entgegenzutreten, die innerhalb solcher Systemkritifc aufgestellt sind* Ob bei leichtfertiger Verbreitung falscher Tatsachen die Rechtslage anders beurteilt werden kann, läßt der ^enat dahingesteil Nur zur Klarstellung wird bemerkt, daß die Entscheidung des Senats den wettbewerblich motivierten Systemvexgleich nicht trifft (vglo hierzu Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsund v.’arenzeicherrecht 80 Auflo, Erlo 29 ff zu § 1 UV/G) *

Zitierte Normen: § 824 BGB
BGBOrgelBerufungsgerichtelektronischÄußerungKirchengemeindenKlägerinKircheBehauptung

Volltext der Entscheidung

2183 094
Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 824, 823 Ai
 Die verbreitete Behauptung muß sich mit dem Kläger befassen oder doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seiner gewerblichen Leistung stehen,, Es genügt nicht, daß die spezifische .Eignung des Systems eines u, a. auch vom Kläger hergestellten Erzeugnisses kritisch gewürdigt wird (hier; Eignung elektronischer Orgeln zu dem Kirchengebrauch)*
BGH, ürto Vo 2eduli 1963 - VI ZE 251/62 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
/
VI ZR 251/62
Verkündet am 2 c Juli 1963 Kriegl
 Oustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschält 3st eile
 Ira Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Sohn	KG,	^^gm^Fabrik,	gesetzlich
 verti'eten durch ihre einzige persönlich haftende Gesell-schafterin, Frau Berta B
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r0
gegen
 Eckart
Beklagten, Berufungsbeklagten? Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevolimächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 hat der VI» Zivilsenat des -Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» EngelsP und der Bundes- . rieht er Brc K0Ee Meyer, Ilanebeck, Er» Hauß und x)To Pfrotzschner für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des loZivil-3enats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5«,September 1962 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegte
 Von Rechts wegen
2 -
1
Tatbestand:
In der Wochenzeitung "Christ und Welt" erschien iin Juli i960 ein Aufsatz von -Bieter ^chorr, der sich unter dem Titel “Die elektronische Prinzessin" mit dem ütand der -Entwicklung elektronischer Orgeln boxaßt„ her Aufsatz würdigte die elektronischen Orgeln im ganzen positiv und legte dar, daß sie hohen Ansprüchen des künstlerischen und kultischen Gebrauchs genügten, und zwar oft besser als kleine Pfeif enorgeln«, Der Berliner Organist Prof« Kelletat habe in Vergleichsexperl-menten mit namhaften Orgelexperten bewiesen, daß der Klang einer qualifizierten, sorgsam “eingestimmten elektronischen Orgel vom Klang selbst einer ^ilbermannorgel kaum oder gar nicht mehr zu unterscheiden sei«
Der Beklagte, ein berliner btudent, nahm zu diesem Aufsatz in einem Leserbrief Stellung, den die Redaktion von "Christ und Wolt“ mit der Überschrift "Wider die Elektronenorgel“ versah und in gekürzter Passung in der Kummer vom 15® September I960 veröffentlichte« in diesem Leserbrief wandte sich der Beklagte gegen die. Verwendung der "übertechnisierten E-Orgel" für Kirchenzwecke* Unter Bezugnahme auf den Aufsatz von bchorr führte er dann aus:
"Übrigens hat die avantgardistische Haltung, die Dz*® Keiletat in dieser *'rage' eingenommen hat 9 keineswegs Schule gemacht hier in Berlin«, Das aber gerade wollte er mit der Installation einer E-Orgel in seiner “Kirche am Hohenzollernplatz“ bewirken« Br«, Kelletat hat nui* wenige f?chkoliegen und Gemeinden überzeugen kennen; und wenn man den Sachverständigen für* Orgelbau beim Berliner Konsistorium danach fragt, berichtet er, daß die meisten Berliner Gemeinden, die eine E-Orgel in ihrer Kirche hoben, nach Wegen suchen, sie ohne allzu große finanzielle Einbußen wieder loszuwer-den, um sich eine richtige Pfeifenorgel anzuechalfen« Meines Wissens hat auch noch keiner der hiesigen Orgel-virtuosen ein Konzert auf einer E-Orgel gegeben-«-11
In den folgenden Absätzen des Leserbriefes legte der Beklagte seine Meinung dar.9 daß die E-Orgel “ innerlich unwahr“
~ 3 -
seio Sie sei eine Maschine, an deren Wiege nicht der musikalische Wunsch als künstlerisches Erlebnis, sondern der Versuch gestanden habe, den Pfeifenklang auf technische Wci-3e nachzuahmen« -&s sei besser, eine kleine Pfeifenorgel mit nur 10 ‘'echten" Registern als eine 1-Orgel mit 36 "unechten* und unwahren Hegisteriraitationen zu verwenden? zu demal wenn e$ sich um Kirchenmusik zu dem Lobe Gottes handele0 Inzwischen ge* he die -ntwicklung in der Musikausübung auch deutlich wieder zur Verwendung von Pfeifenorgeln zurück«
Die Klägerin baut und vertreibt neben Klavieren auch elektronische Orgeln« Sie trägt vor, sie und die Firma Ahl-born-Orgel GmbH, deren Geschäftsführer ihr Gesellschaft sei; hätte zusammen etwa 90f° der in deutschen Kirchen stehenden Elelctronenorgeln geliefert« Lie Klägerin fühlt sich durch die Ausführungen des beklagten beschwert, die angesichts des Verbreitungskreises der Zeitung "Christ und Welt' geeignet seien, ihr beim Absatz der Elektronenorgeln ernste Schwierigkeiten zu bereiten« lie Ausführungen stellten eine unsachliche und auf Herabsetzung bedachte Kritik dar« Die, Behauptung, daß die meisten berliner Gemeinden, die eine elektronische Orgel in ihiver Kirche hätten, nach Wegen suchten, um sie ohne große finanzielle Einbußen wieder los zu werden, sei unrichtig und leichtfertig aufgestellto Me Ber liner Kirchengemeinden, die in Kirchen oder Kapellen elektr nische Orgeln aufgestellt hätten, seien mit ihnen zufrieden Wenn in zwei oder drei ^eivliner evangelischen Kirchen zusät lieh Pfeifenorgeln angeschafft würden, so sei der Grund hie für nicht in einer Unzufriedenheit mit der weiter verwandte: elektronischen Orgel zu suchen«
Die Klägerin hat beantragt? den beklagten zu verurteilen,
1«)durch die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Christ und Welt" die Behauptung zu widerrufen?
 
die meisten Berliner Gemeinden* die eine E-Orgel in ihrer Kirche hätten* suchten nach' Wegen* um diese Or-' gel ohne allzu große finanzielle Einbußen wieder los zu werden* mit dem Ziele* sich statt dessen eine Pfeifen-orgel anzuschaffen;
2* künftig die vei'breitung dieser Behauptung bei Vermeidung von Geld - oder Haftstrafen zu unterlassen«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er beruft sich darauf* er habe/aüs Liebe zur Kirchenmusik in den Streit um die Verwendung elektronischer Orgeln zu kirchlichen Zwecken eingegriffen und zu der einseitigen Auffassung von Schorr Stellung genommene Was die berliner evangelischen Kirchengemeinden angehe* so habe er das wiedergegeben, was ihm der K irchenmusikdirektor Hammermeist er, der maßgebliche Orgelsachverständige beim Berliner KonsiäJOi'ium« erklärt habe« Dessen Äußerung sei im übrigen sachlich zutreffende Wie sich schon aus dem Charakter dex* Zeitung "Christ und Welt” und dem Hinweis auf das Konsistorium ergebe, verstehe sich die wiedergegebene Äußerung nur für die mit einer elektronischen Orgel ausgestatteten evangelischen Kirchen in Berlino wenn sich neuerdings diese Kii’Chengemeinden für die endgültige Ausstattung ihrer Kirchen Pfeifenorgeln an-schafften* so ergebe sich eben hieraus* daß ihnen die elektronische Orgel jedenfalls öls Hauptinstrument nicht genüge«
Die Klägerin habe an diese Kirchen keine Orgeln geliefert* sei in dem Artikel nicht genannt worden und ihm* dem Beklagten* nicht einmal dem Namen nach bekannt gewesen« Schon deshalb sei die Klägerin nicht berechtigt* gegen ihn ein Wider-ruioverlangen|i#>: zu stellen« Sie sei im übrigen durch seine Ausführungen nicht rechtswidrig geschädigt worden« Das negative Werturteil Uber die elektronischen Orgeln, das er mit ernsten Musikern teile und das er jederzeit frei äußern könne, habe durch die eingeschobene Darstellung der berliner Verhältnisse keine wesentliche Steigerung erfahren« Daß nicht nur von ihm* sondern auch von kompetenter musikalischer Seite die Verwendung von elektronischen Orgeln für kirchliche Zwecke Öffentlich bekämpft werde, müsse sich die Klägerin
 gefallen lassen»
Das Landgex’ieht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, in "Christ und Welt" folgend Berichtigung veröffentlichen zu lassens
"Wenn man den Sachverständigen für Orgelbau beim Berliner Konsistorium fragt, berichtet er, daß von drei evangelischen Berliner Gemeinden, die eine Elektronenoi'gel in ihrer Kirche haben, zwei Gemeinden im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leserbriefes nach Wegen suchten, Elektronenorgeln durch Pfeifenorgcln zu ersetzen,"
Die Klägerin hat mit der Berufung den im Klageantrag zu 1) gestellten Widerrufsantrag weiter verfolgt«,
Der Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und um volle Abweisung der Klage gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewieseno
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vex' folgt die Klägerin ihren Widerrufsantrag weiter«
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Ent scheidungsgrUnde:
lo) Nach den Nest Stellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß es dem Beklagten mit der Zuschrift an ’’Christ und Welt” nicht darum ging, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern daß er lediglich aus musikalischem und religiösem Interesse zu der umstrittenen Frage Stellung nahm, ob elektronische Orgeln zur Verwendung im kirchlichen Gottesdienst geeignet seien-, Dabei wollte er der nach seiner Ansicht unrichtigen oder zu dem mindesten einseitigen Auffassung des Aufsatzes von ^chorr entgegentreten„ Angesichts dieses Sachverhalts ist für die Anwendung der §§ 1, 14 DWG kein Rauen Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen gegen die zutreffende Würdigung der Rechtslage durch das Vorurteile
2o) Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis aber auch mit Recht abgelehnt, der Klägerin aus § 824 B&B einen Anspruch auf Widerruf zuzubilligeno
a)	Zwar handelt es sich bei der mit der Klage angegriffenen Äußerung des Beklagten um die Verbreitung einer Tatsache« Gegenstand der Klage sind nicht die vom Beklagten ausgesprochenen Geschmacks- und Werturteile, deren Darlegung ihm zweifelsfrei erlaubt war« Vielmehr verlangt die Klägerin nur die Rücknahme der in dem Leserbrief verbreiteten Behauptung Uber das Bestreben Berliner Kirchengemeinden,, die angeschafften elektronischen Orgeln wieder los zu 'werden und gegen Pfelfenorgeln einzutauscheno Diese von dem Kirchenmusikdirektor Hammermeister übernommene Darstellung ist dem beweis zugänglich, wenn es auch im Einzelfall schwierig sein mag, die innerhalb einer Gemeinde bestehenden Auffassungen und Absichten zu ermitteln«, Vor Erhebung der von der Klägerin angebotene Beweise muß aber bei der rechtlichen Würdigung zu ihren Gunsten unterstellt werden, daß die Behauptung in der aufgestellten Form unrichtig ist« Davon geht auch das
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Berufungsgericht aus, das weiter zugunsten der Klägerin annimmt, daß die Verbreitung der Behauptung geeignet war, der Klägerin beim Absatz der von ihr hergestellten Elektro-nen-Orgeln an Kirchengemeinden Schwierigkeiten zu bereiten und damit Nachteile für ihren Erwerb herbeizuführen0
b)	Was das Im § 824 BGB vorausgesetzte Verschulden angeht5 so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, daß den -Beklagten der vorwurf der Fahrlässigkeit trifft<> Er duri te die ihm von dem an vei’antwortungsvoller Stelle stehenden Musikdirektor zugegangene Mitteilung für zuverlässig halten* Tie Veröffentlichung entsprach auch - unbeschadet der etwas anderen Irormulierung - im Kern dem, was ihm mitgeteilt war» Daher kann von dem -beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) ein widerruf gefordert werden, Trotz fehlenden Verschuldens könnte aber das Widerrufsverlangen aus dem Gesichtspunkt des negatorischen Rechtsgü-terochutzes (§ 1004 BGB) begründet sein, wenn der objektive Tatbestand des § 824 BGB erfüllt und der Widerruf du-s geeignet e Mittel wäre, den vom Beklagten hervorgerufenen und noch bestehenden Störungszustand zu beseitigen0 Sollte die Unwahrheit der verbreitenden Behauptung nachgewiesen werden würde das Widerruf ^verlangen auch nicht daran scheitern, daß der Beklagte bei der Veröffentlichung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (LM BGB § 1004 Nr* 45 und 49)o
c)	Zutreffend führt das Berufungsgericht aber aus, daß
§ 824 BGB seinem Binne nach einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht trifft« Dieser Sachverhalt wird durch folgen de Besonderheiten gekennzeichnet g
Der beanstandete Artikel befaßt sich weder mit einer bestimmten Person noch mit den Verhältnissen oder Erzeugnissen eines bestimmten gewex'blichen Unternehmens<> Er greift vielmehr ganz allgemein in die Auseinandersetzung ein, ob
 
elektronische Orgeln zu dem kirchlichen Gebrauch.geeignet seien und die hier herkömmlich verwandten Pfeifenorgeln ersetzen könnten* hur in diesem Zusammenhang wird auf die angeblich in Beiliner Kirchengemeinden mit elektronischen Orgeln gemachten Erfahrungen eingegangen., wobei es nahe liegt, daß diese Erfahrungen durch subjc-ktive Grundeinstellungen der interessierten Gemeinöemitglieder zu den umstrittenen musikalischen und liturgischen Prägen mitbedingt waren» Dem beklagten war die Birma der Klägei’in unbekannt» Die Äusserung konnte auch vom Leserkreis der Zeitschrift nicht dahin verstanden werden, daß sie sich gerade auf Erzeugnisse der Klägerin bezog» Lenn unstreitig sind in Berliner evangelischen Kirchen und kirchlichen Räumen auch elektronische Orgeln anderer Binnen in Gebrauch» Das trifft im besonderen fi.5r die grösseren Kirchengemeinden zu, über deren Zufriedenheit mit den elektronischen Orgeln die Parteien in diesem Verfahren unterschiedliche Auffassungen vertrugen* Die Klägerin selbst hat im übrigen darauf hingewiesen, daß es unter den etwa 200 verschiedenen lypen elektronischer Orgeln gute und schlechte gebe»
Die Beziehung der beanstandeten Äußerung zu dem Unternehmen der Klägerin ist also eine sehr entfernte» Die Klägerin fühlt sich durch die Äußerung nur deshalb betroffen,, weil ein erheblicher Teil ihrer Produktion in der Herstellung elektronischer Orgeln besteht und weil zu ihrem Kundenkreis u»a» auch evangelische Kirchengemeinden gehören»
Eine mittelbare Beziehung dieser Art läßt das Berufungsgericht mit Recht nicht genügeno Dex' Wortlaut des § 824 BGB mag zwar zunächst dafür spxechen, aaß die «Vorschrift jede Verbreitung einer unwahren Tatsache treffen will, die auch nur mittelbar in irgendeiner Weise- geeignet ist, den Erwerb oder das Portkommen eines anderen zu gefährden* Doch spricht schon die vom Berufungsgericht näher dargelegte Entstehungsgeschichte der Vorschrift dagegen, daß der Gesetzgeber einen
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so weitgehenden Schutz mittelbar Betroffener beabsichtigt hato nachdem sich die zunächst bestehende Absicht, die Ehre in den Katalog der besonders geschützten Rechtsgüter (§ 823 Aböo 1 BGB) aufzunehmen, angesichts der Opposition hiergegen nicht durchsetzen ließ, wurde in den Beratungen erkannt, daß der nunmehr über § 823 Abs» 2 BGB erreichte zivilrechtliche Ehrenschutz mit der Verweisung auf die Schutzvorschriften der §§ 186, 187 StGB lückenhaft blieb„ Daher wurde nach einem Vorschlag der II„ Kommission die Vorschrift des § 824 BGB mit ihrem selbständigen zivilrechtlichen Deliktstatbestand in das ■‘■'■echt der unerlaubten Handlungen eingefügto Die Herkunft der Norm deutet aber darauf hin, daß man nur solche Unwahrheiten treffen wollte die geeignet -waren, die soziale Ehrschätzung bestimmter Personen zu beeinträchtigen» Das ist bei dem iatbestand der “Kredit-gefährdung" ohne weiteres einsichtig« Nachträglich wurde dann der Tatbestand von der II« Kommission dadurch erweitert, daß man der Kreditgefährdung die “Herbeiführung anderer nachteiliger Dolgen für Erwerb oder Fortkommen“ gleichstellte» Maßgeblich für diese Ausdehnung war die Erkenntnis, daß "die Beschaffung von Kredit nur eines von den vielen Mitteln ist, deren sich jemand zu dem Zweck des Erwerbs und des besseren Fortkommens bedienen kann“ (Protokolle Band'll«
 S 637/638)o Aus dem Gesetzesmaterial läßt sieh aber nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber den Kreis der Schadensersatz-berechtigten auf alle in irgendeiner .reise durch eine Tatsachenbehauptung mittelbar nachteilig betroffenen Personen ausdefticn wollte» Die Unterstellung einer solchen Absicht würde sich kaum mit der Zurückhaltung vereinbaren lassen, die der Gesetzgeber des B^B sonst bei der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht gegenüber Personen zeigte, die von ein Handlung in ihrem Vermögen nur mittelbar betroffen sind»
Die intstehungsge schichte ergibt zu dem mindesten einen wichtigen Hinweis für die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung der Forschrift» für das Bestehen eines Bedürfnisses in dieser Richtung ist es kennzeichnend, daß sich auch
 
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das Reichsgericht um eine Einschiöflfcüng des Anwendungsbereichs der Vorschrift bemühte» Zwar läßt das Reichsgericht im Grundsatz eine mittelbare Auswirkung der Äußerung auf den Erwerb des Betroffenen ausreichen« Es verlangt aber bei einem dem klagenden Unternehmen ungünstigen System-vergleich, daß das Unternehmen als Ganzes betroffen sein müsseo Dagegen genüge es nicht, daß durch die verbreitete Tatsache nur der Absatz eines vom Unternehmen produzierten Erzeugnisses erschwert werde0 Daher wies das Reichsgericht in einem lall, der dem vorliegenden sehr ähnlich ist, die Klage ab (J\7 1930, 1732) 0
Gegen die von der Revision vertretene weite Auslegung des § 824- BGB spricht nach Ansicht des Senats vor allem, daß diese Vorschrift gegenüber § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit den Straftatbeständen des StGB über den Ehrenschatz eine Haftungsverschärfung enthält» Obwohl die Äußerung nicht ehrkränkender.Art.zu sein braucht, kann sie bei fahrlässiger Verfehlung der Wahrheit zur Schadenshaftung führen» Diese strenge Haftung ist aber nur gerechtfertigt, wenn sich die Äußerung, so wie sie im Verkehr verstanden wird, mit dem Kläger befaßt oder wenn die verbreitete Tatsache doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung odexv seiner gewerblichen Leistung steht» Eine solche Beziehung kann nach Ansicht des Senats durchaus auch dann anzunehmen sein, wenn Tatsachen über die Erzeugnisse, den Mitarbeiterkreis oder die «eschäftsmethoden eines Unternehmens verbreitet werden» Dagegen genügt cs nicht, wenn die Behauptung im Rahmen eines allgemeinen, von wettbewerblichen Motiven freien Systemvergleichs auf“ gestellt wird und der Kläger lediglich als einer der Vertreter dieses Systems betroffen ist» Käme § 824 BGB auch hiei' zur Anwendung, so würde das in der Auswirkung eine empfindliche Behinderung der freien Meinungsäußerung bedeuten» Denn dann wäre die öffentliche Auseinandersetzung über allgemeine Probleme des technischen -c ortschritts einschließlich der wissenschaftlichen Diskussion für die Beteiligten
~ 11
mit einem ernsten Risiko verbunden* Sie müssten damit rechnen* sieh bei fahrlässiger Verfehlung der Wahrheit gegenüber den mittelbar betroffenen Unternehmen schadensersatzpilichti; zu machen* vor allem aber wären sie den Widerrufsprosessen der an der Auseinandersetzung interessierten Firmen ausgesetzt* die langvyjarige Beweisaufnahmen zur Folge haben und selbst dann zu hohen Kostenbelastungen führen könnten* wenn es an federn Verschulden fehlt* Eine solche Konsequenz ist bei der weiten Ausdehnung, die die Rechtsprechung , im allgemeinen dem Begriff der "Tatsachenbehauptung" gegeben hat* besonders bedenklich Folgerichtig würde die von der Revision vertretene Auffassung dahin führen* daß auch bei Auseinandersetzungen über Vor- und Nachteile bestimmter Heilmethoden, Ernährungsweisen, Sportarten usw0 denjenigen Gewerbetreibenden der Schutz des § 824 BGB zugute käme, denen eine im Rahmen solcher allgemeiner Auseinandersetzungen auf-gestellte Behauptung in ihrem Erwerb nachteilig -ist* Damit wäre, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, der Schutz der gewerblichen Betätigung zu dem Nachteil der freien Meinungsäusserung und öffentlichen Meinungsbildung über Gebühr ausgedehnt* Es besteht aber auch kein hinreichendes Bedürfnis für einen solchen Schutz, da die wirtschaftlich interessierten Personen in der Regel genügende Möglichkeiten haben, i£-re eigene Stellungnahme gegenüber allgemeiner Systemkritik öffentlich zur Geltung zu bringen und dabei auch unrichtigen oder übertreibenden latSachenbehauptungen entgegenzutreten, die innerhalb solcher Systemkritifc aufgestellt sind* Ob bei leichtfertiger Verbreitung falscher Tatsachen die Rechtslage anders beurteilt werden kann, läßt der ^enat dahingesteil Nur zur Klarstellung wird bemerkt, daß die Entscheidung des Senats den wettbewerblich motivierten Systemvexgleich nicht trifft (vglo hierzu Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsund v.’arenzeicherrecht 80 Auflo, Erlo 29 ff zu § 1 UV/G) *
3c) Läßt sich daher das Widerrufsverlangen aus § 824 BGB (in Verb* mit § 249 oder § 1004 BGB) nicht begründen, so geh es erst recht nicht an, aus dem allgemeinen Tatbestand der rechtswidrigen Beeinträchtigung des eingerichteten Gewerbe-
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betriebs eine Verpflichtung des beklagten zu dem Widerruf her-zuleiten0 ^in unmittelbarer, auf den Betrieb der Klägerin bezogener Eingriff liegt nicht vor (vgl0 BGHZ 29, 65)» Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung der gewerblichen Betätigung den erhöhten Schutz des § 623 Abs0 1 BGB zubilligt, sind im vorliegenden ball nicht erfüllte Daher braucht auf die naheliegenden bedenken nicht eingegangen zu werden,.die dagegen bestehen, angesicht der speziellen Regelung des § 824 BGB überhaupt auf den generalklauselartigen Beliktstatbostand zurückzugehen, wie ihn die Rechtapreehung -zur Ausfüllung von Schutzlücken zugunsten der gewerblichen Betätigung entwickelt hat*
4o) Die Revision der Klägerin war nach allem als unbegründet zurückzuweisen*
Bro Engels	Dr*	KoE.	Meyer Hanebeek
 Br* Pfretzschner
 xjt* Hauß