* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der Beklagte befuhr am 15» Juni 1959 kurz vor 7 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 3 in Richtung Froi-burg, um Brot von Herbolzheim nach Hecklingen zu bringen« Hinter der Ortschaft Kenzingen, kurz vor oder nach der Elzbrücke, überholte er einen von dem Kraftfahrer Hgm^ gelenkten, beladenen Möbeltransportwagen (LKV/} des Klägers« Der Beklagte fuhr nach dem Überholen zunächst wieder auf die rechte Seite der zohn Meter breiten Straße, ordnete sich dann aber unter allmählicher Verringerung seiner Geschwindigkeit zur Straßenmitte hin ein, weil er links in die nach Hecklingcn führende Straße abbiegen wollte« der dadurch mit dem Lastkraftwagen aufholte, steuerte ebenfalls nach links, um den Beklagten zu überholen« Als er sich hinter dem Beklagten befand, musste dieser sein Fahrzeug anhalten, weil ein auf der Gegenfahrbahn horannahender Motorradfahrer ihn am Abbiegen hinderte« Um nicht auf den stehenden Personenwagen aufsufähren, lenkte <*en Lastkraftv/agen wieder scharf nach rechts« Dieser geriet mit seinem hohen Aufbau ins Schwanken, streifte die rechts der Straße angebrachte Leitschiene und stürzte über sie hinweg ins Feld. Der Kläger hat den Beklagten wegen des an Fahrzeug und Ladung entstandenen Schadens auf Zahlung von 7«093,95 DM in Anspruch genommen« Er hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall dadurch allein verschuldet, daß er weder vor dem Einordnen zur Straßonmitte in den Rückspiegel gesehen noch das linke Blinklicht so rechtzeitig betätigt habe, daß H^D sich auf das beabsichtigte Linksabbiegen einstellen konnte« Bas Zustandekommen des Unfalls nach dem Überholen ist entgegen der Ansicht der Revision allein auf das Verhalten des Fahrers H0| zurückzuführen,, ohne daß ein Verstoß des Beklagten gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs» 2 StVG mitgewirkt hätte» ge» Er durfte nicht die Absicht des Linksüberholens fassen oder mußte sie aufgeben, als der Wagen des Beklagten an oder auf der Mittellinie der Straße fuhr, dabei jedenfalls auf einer Strecke von 95 m das linke Blinklicht zeigte und ständig langsamer wurde. Das Berufungsgericht hat es deshalb mit Hecht als groben Fehler angesehen, daß er unter Beibehaltung seiner Überholungsabsicht mit unverminderter Goschv/indigkcit so dicht auf den immer langsamer werdenden Vagen des Beklagten auf fuhr, daß er einen Aufprall nur im letzten Augenblick durch scharfes Lenken nach rechts vermeiden konnte» Diese jähe Bichtungsänderung ist dann unstreitig zur unmittelbaren Unfallursache geworden. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die Aussage dos Beklagten im Strafverfahren, er habe die Blinkleuchten erst bei Erreichen der Straßenmitte betätigt, unberücksichtigt gelassen und in einer solchen Fahrwoiso keinen für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen § 11 Abs» 1 StVO erblickt habeo Auch diese Rüge ist unbegründet« Der Lastkraftwagen benötigte bei seiner festgestellten Geschwindigkeit von 60 km/st rund 6 Sekunden, um 95 m zu über-brücken« Die Geschwindigkeit des Personenwagens war, als er die Mittellinie erreichte, unstreitig bereits herabgesetzt - daher die Überholungsabsicht - und ermäßigte sich bis zu dem Stillstand* Br muß daher zu dem Durchfahren der letzten 95 m wesentlich mehr als 6 Sekunden beansprucht haben; bei Unterstellung einer gleichmäßigen Verzögerung von 60 auf 0 km/st ergibt sich rechnerisch ein Durchschnitt von 50 km/st und damit eine Fahrzeit von rund 12 Sekunden* Eine Zeitspanne zwischen wesentlich mehr als 6 und bis zu 12 Sekunden, wie sie demnach zwischen Aufleuchten des Blinklichts und Anhalten des Personenwagens gelegen haben muß, genügte bei einer Geschwindigkeit des nachfolgenden Lastwagens von 60 km/st für dossen Fahrer jedoch reichlich, die ausreichend kundgotane Absicht des Linksabbiegens zu erkennen und ungefährdet durch die breite Lücke rechts vorbeizufähren* Dies gilt um so mehr, als den vorausfahrenden Wagen sowohl wegen dessen Hin- Ua3 - für die Revision zu unterstellende - Unterlassen einer so frühzeitigen Betätigung der Blinkleuchten war auch nicht deshalb ein zu dem Unfall führender Verstoß gegen die äußerste Sorgfalt, weil die rückwärtige Verkehrslage es erfordert hätte, schon auf die Absicht des Einordnens nach links aufmerksam zu machen* Es berührte den auf der rechten Fahrbahnhälftc fahrenden Lastkraftwagen gleich wenig, ob der Beklagte ihm diese durch weites Einordnen zur Straßenmitte völlig räumte oder ob er sich auf ihr mit der bisherigen,* höheren Geschwindigkeit geradeaus entfernte» Irgend welche Entschlüsse wegen der Fahrweisc des Personenwagens brauchte HflHP in diesem Zeitpunkt in keinem Fall zu fassen» Er war noth nicht der schnellere Verkehrsteilnehmer, der vom Links-überholen abgehalten und zur Rechtsvorbeifahrt veranlaßt werden musste- Als diese Entscheidving nach weiteren 200 m Fahrt an H(H^herantrat, weil er den an der Straßenmitte langsamer fahrenden Personenwagen einholte, zeigte dieser die beabsichtigte Richtungsänderung bereits in der gebotenen V/eise an» Darin unterscheidet der Sachverhalt sieh wesentlich von dem Fall, auf den die Revision Bezug nimmt (BGH Urteil vom 28- August 1958 - 4 StR 207/58 = VRS 15, 462). 30 läßt sich nicht gleichwohl eine unfallursächliche Unterlassung aus der ungewissen Möglichkeit herleiten, daß Hp^p vielleicht aufmerksam geworden wäre, wenn der Beklagte das Blinklicht über die an sich gebotene Sorgfalt hinaus auf der ganzen Strecke von 300 m gezeigt hätte» Es war für den Beklagten vor dem Linkseinordnen in keiner Weise erkennbar geworden, daß er mit einer ungewöhnlichen Unaufmerksamkeit des Lastwagenfahrers zu rechnen hatte»

mSekundeAbbiegenBrGeschwindigkeitKlägerStraßenmitteRevision

Volltext der Entscheidung

yi__ZR_
Verkündet am 25c September 1962 Kriogl, Justizoberaokrotär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2180 018
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de3 Mobelfabrjkänton Alfred RflHHHHHHP-Straße
 in NI
Klägers , Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen den Bäckermeister Brich	in
 Beklagten, Berufungsboklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanvm.lt Br
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Kleinewefers, Br» K»E»Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oborlandosgerichts Karlsruhe - 4o Zivilsenat in Proiburg vom 19» Oktober 1961 wird 2urückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
I
 
Tatbestands
 Der Beklagte befuhr am 15» Juni 1959 kurz vor 7 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 3 in Richtung Froi-burg, um Brot von Herbolzheim nach Hecklingen zu bringen« Hinter der Ortschaft Kenzingen, kurz vor oder nach der Elzbrücke, überholte er einen von dem Kraftfahrer Hgm^ gelenkten, beladenen Möbeltransportwagen (LKV/} des Klägers« Der Beklagte fuhr nach dem Überholen zunächst wieder auf die rechte Seite der zohn Meter breiten Straße, ordnete sich dann aber unter allmählicher Verringerung seiner Geschwindigkeit zur Straßenmitte hin ein, weil er links in die nach Hecklingcn führende Straße abbiegen wollte«	der	dadurch	mit	dem
 Lastkraftwagen aufholte, steuerte ebenfalls nach links, um den Beklagten zu überholen« Als er sich hinter dem Beklagten befand, musste dieser sein Fahrzeug anhalten, weil ein auf der Gegenfahrbahn horannahender Motorradfahrer ihn am Abbiegen hinderte« Um nicht auf den stehenden Personenwagen aufsufähren, lenkte	<*en	Lastkraftv/agen wieder scharf nach
 rechts« Dieser geriet mit seinem hohen Aufbau ins Schwanken, streifte die rechts der Straße angebrachte Leitschiene und stürzte über sie hinweg ins Feld.
Der Kläger hat den Beklagten wegen des an Fahrzeug und Ladung entstandenen Schadens auf Zahlung von 7«093,95 DM in Anspruch genommen« Er hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall dadurch allein verschuldet, daß er weder vor dem Einordnen zur Straßonmitte in den Rückspiegel gesehen noch das linke Blinklicht so rechtzeitig betätigt habe, daß H^D sich auf das beabsichtigte Linksabbiegen einstellen konnte«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat be-
 
stritt on, 3ich verkehrswidrig verhalten zu haben, und den Unfall auf die Unaufmerksamkeit des Fahrers HflHP zurückgo-flihrt, der weder das Einordnen des Personenwagens zur Straßen-mitte noch das hinreichend früh eingeschaltete Blinklicht beachtet habe und außerdem zu dicht aufgefahren sei.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, vorfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter«
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist nicht begründet«
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hielt der LKW des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/st ein, als er vom Beklagten überholt v/urde. Der Überholvorgong war rund 300 m vor der Einmündung der Hecklinger Straße beendet, doh« der Beklagte befand sich jetzt wieder auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn« Von hier aus ordnete er sich, schließlich langsamer werdend, zur Straßenmitte und etv/as darüber hinaus ein« Er räumte damit die rechte Seite der Fahrbahn in einer Breite, die zur Vorbeifahrt von zwei nebeneinander fahrenden Y/agen genügt hätte. Sowohl das Hinüberwcch-sein nach links als auch die Verringerung der Geschwindigkeit erfolgten allmählich. Das linke Blinklicht am Wagen des Beklagten war jedenfalls 95 m vor der Abzweigung schon eingeschaltet. -
Diese Feststellungen tragen die Entscheidung der Vor-
instanzen, daß der Beklagte für den Schaden weder aus Verschulden noch nach § 7 Abs» 1 StVG hafteo
 Es war nicht verkehrswidrig, daß der Beklagte den Lastkraftwagen noch vor dem Abbiegen überholte» Er hat sich nicht vor das Fahrzeug gesetzt und ihm dann den Weg verlegt» Die nach dem Überholen verbleibende Strecke von 300 m, die der Lastkraftwagen in etwa 18 Sekunden zurücklegte, war genügend lang und die rochts geräumte Lücke hinlänglich breit, um das Manöver des Linkseinordnens und der Hechtsvorbeifahrt auch dann ungefährdet durchzuführen, wenn der Beklagte unmittelbar vor dem Abbiegen anhalten musste» HflHP ist denn auch nicht in der Fortsetzung seiner Geradeausfahrt behindert worden, sondern in der Ausführung seiner Überholungsabsicht, zu der er sich durch Linkssteuern hinter den zur.Straßenmitte eingeordneten Personenwagen gesetzt hatte, als dieser langsamer wurde» Hiermit brauchte der Beklagte auch bei umsichtig stör Fahrweise nicht zu rechnen» Es bestand deshalb für ihn nicht die Sorgfaltspflicht, wegen des späteren Abbiegens für eine noch beträchtliche Strecke hinter dem verhältnismäßig langsam fahrenden Lastkraftwagen zu bleiben lind auf die Möglichkeit, ihn vorher auf der breiten Bundesstraße glatt zu überholen, zu verzichten» In dieser Richtung äußert auch die Revision keine Bedenken»
Bas Zustandekommen des Unfalls nach dem Überholen ist entgegen der Ansicht der Revision allein auf das Verhalten des Fahrers H0| zurückzuführen,, ohne daß ein Verstoß des Beklagten gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs» 2 StVG mitgewirkt hätte»
 
Daß	verkehrswidrig	gefahren	ist,	steht	außer Fra-
ge» Er durfte nicht die Absicht des Linksüberholens fassen oder mußte sie aufgeben, als der Wagen des Beklagten an oder auf der Mittellinie der Straße fuhr, dabei jedenfalls auf einer Strecke von 95 m das linke Blinklicht zeigte und ständig langsamer wurde. HI^Msstc auch, gleichviel ob er den entgegenkommenden Motorradfahrer sah, mit der Möglichkeit rech nen, daß der Beklagte vor dem angozeigten Abbiegen zu dem Anhalten gezwungen werden könnte. Das Berufungsgericht hat es deshalb mit Hecht als groben Fehler	angesehen,	daß er
 unter Beibehaltung seiner Überholungsabsicht mit unverminderter Goschv/indigkcit so dicht auf den immer langsamer werdenden Vagen des Beklagten auf fuhr, daß er einen Aufprall nur im letzten Augenblick durch scharfes Lenken nach rechts vermeiden konnte» Diese jähe Bichtungsänderung ist dann unstreitig zur unmittelbaren Unfallursache geworden.
Irgend ein Verstoß des Beklagten hat hierbei nicht mit-gewirkt»
Die Revision will einen solchen, vom-Berufungsgericht nicht gewürdigten Fehler darin sehen, daß der Beklagte vor dem Linkoeinordnen nicht in den Rückspiegel geblickt hat. Die Rüge greift nicht durch. Hätte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Rückspiegel benutzt, so hätte er hinter sich lediglich den soeben überholten und ihm daher bekannten LKY/ des Klägers erblickt, der unverändert auf der rechten Straßenseite fuhr. Eine solche Verkehrslage hätte auch den gewissenhaftesten Fahrer nicht von der Absicht abzuhalten brauchen, sich auf der hinreichend breiten Straße zu dem Abbiegen
 
nach links einzuordnen« Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, daß zwischen dem zunächst unterlassenen Zurückblicken und dem späteren Unfallgoschehen keinerlei Zusammenhang bestehe, so daß es offen bleiben kann, ob dieses Verhalten des Beklagten an sich zu beanstanden wäre*
Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die Aussage dos Beklagten im Strafverfahren, er habe die Blinkleuchten erst bei Erreichen der Straßenmitte betätigt, unberücksichtigt gelassen und in einer solchen Fahrwoiso keinen für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen § 11 Abs» 1 StVO erblickt habeo Auch diese Rüge ist unbegründet«
Bas Berufungsgericht hat es als unerheblich angesehen, ob der Beklagte die Blinkleuchten schon 300 m oder erst 95 m - die erwiesene Mindeststrecke - vor der Abzweigung einschaltete, weil die Zeichengebung auch im letzteren Falle noch als rechtzeitig angesehen werden müsse« Bern ist beizu-treten«
Wie die Revision zutreffend ausführt, ist die Anzeige im allgemeinen dann rechtzeitig im Sinne von § 11 Abs« 2 StVO, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf die Absicht des Anzeigenden, seine Richtung.zu ändern, in Ruhe einoteilen kün non. Ob dies gewährleistet ist, hängt nicht so sehr von der noch bestehenden Entfernung vom Abbiegungspunkt ab als vielmehr von der Zeitspanne, die der Geschwindigkeit entsprechend zwischen dem Geben des Zeichens und dem Abbiegen verbleibt« Biese Zeitspanne reichte hier für eine gefahrlose, nicht über stürzte Anpassung der Fahrt des nachfolgenden Lastkraftwagens
 
auch dann aus, wenn die Blinker am Wagen des Beklagten nur während der letzten 95 m vor dem Abbiegungspunkt in Tätigkeit gewesen sein sollten«
Der Lastkraftwagen benötigte bei seiner festgestellten Geschwindigkeit von 60 km/st rund 6 Sekunden, um 95 m zu über-brücken« Die Geschwindigkeit des Personenwagens war, als er die Mittellinie erreichte, unstreitig bereits herabgesetzt - daher die Überholungsabsicht	-	und	ermäßigte	sich
 bis zu dem Stillstand* Br muß daher zu dem Durchfahren der letzten 95 m wesentlich mehr als 6 Sekunden beansprucht haben; bei Unterstellung einer gleichmäßigen Verzögerung von 60 auf 0 km/st ergibt sich rechnerisch ein Durchschnitt von 50 km/st und damit eine Fahrzeit von rund 12 Sekunden* Eine Zeitspanne zwischen wesentlich mehr als 6 und bis zu 12 Sekunden, wie sie demnach zwischen Aufleuchten des Blinklichts und Anhalten des Personenwagens gelegen haben muß, genügte bei einer Geschwindigkeit des nachfolgenden Lastwagens von 60 km/st für dossen Fahrer jedoch reichlich, die ausreichend kundgotane Absicht des Linksabbiegens zu erkennen und ungefährdet durch die breite Lücke rechts vorbeizufähren* Dies gilt um so mehr, als	den vorausfahrenden Wagen sowohl wegen dessen Hin-
überwechseln zur Straßenmitte - selbst v/enn hierbei die Blinkleuchten noch nicht gebrannt haben sollten - als auch wegen seiner eigenen, unter diesen Umständen bereits gewagten Überholungsabsicht scharf im Auge behalten musste, so daß ihn koine ”Schrecksekunde” zugebilligt werden kann« Zur Gewährleistung einer ruhigen Reaktion H^[[^s vsrar es deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, daß der Beklagte die Blinkleuchten schon 300 m vor der Ah2wci-
gung cincchaltctOo Sic wären dann etwa 20 Sekunden oder länger sichtbar gewesen* Eine solche Zeitspanne für die Oi'ionticrung des rückwärtigen Verkohrsteilnehmers brauchte auch ein besonders sorgfältiger Fahrer unter den obwaltenden Umständen nicht vorzusohen»
Ua3 - für die Revision zu unterstellende - Unterlassen einer so frühzeitigen Betätigung der Blinkleuchten war auch nicht deshalb ein zu dem Unfall führender Verstoß gegen die äußerste Sorgfalt, weil die rückwärtige Verkehrslage es erfordert hätte, schon auf die Absicht des Einordnens nach links aufmerksam zu machen* Es berührte den auf der rechten Fahrbahnhälftc fahrenden Lastkraftwagen gleich wenig, ob der Beklagte ihm diese durch weites Einordnen zur Straßenmitte völlig räumte oder ob er sich auf ihr mit der bisherigen,* höheren Geschwindigkeit geradeaus entfernte» Irgend welche Entschlüsse wegen der Fahrweisc des Personenwagens brauchte HflHP in diesem Zeitpunkt in keinem Fall zu fassen» Er war noth nicht der schnellere Verkehrsteilnehmer, der vom Links-überholen abgehalten und zur Rechtsvorbeifahrt veranlaßt werden musste- Als diese Entscheidving nach weiteren 200 m Fahrt an H(H^herantrat, weil er den an der Straßenmitte langsamer fahrenden Personenwagen einholte, zeigte dieser die beabsichtigte Richtungsänderung bereits in der gebotenen V/eise an» Darin unterscheidet der Sachverhalt sieh wesentlich von dem Fall, auf den die Revision Bezug nimmt (BGH Urteil vom 28- August 1958 - 4 StR 207/58 = VRS 15, 462).
Hat der Beklagte sich demnach verkehrsrichtig verhalten,
30 läßt sich nicht gleichwohl eine unfallursächliche Unterlassung aus der ungewissen Möglichkeit herleiten, daß Hp^p vielleicht aufmerksam geworden wäre, wenn der Beklagte das Blinklicht über die an sich gebotene Sorgfalt hinaus auf der ganzen Strecke von 300 m gezeigt hätte» Es war für den Beklagten vor dem Linkseinordnen in keiner Weise erkennbar geworden, daß er mit einer ungewöhnlichen Unaufmerksamkeit des Lastwagenfahrers zu rechnen hatte»
Die Revision ist somit unbegründet» Sie musste daher mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurüekgewiesen werden»
3Dr» Kleinewefers	Br»	K»E»Meyer	Hanebeck
 Heinrich Meyer	Br»	Pfretzschner