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BGH · IT ZB 251/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 251/57

Dezember 1958 - IT ZB 251/57 - ÖLO Stuttgart Verkündet am 16, Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstklägerin, und bei ihr wohnhaft, Kläger, Berufungsbeklagte und fievisionsbeklagte, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25* November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr« Karl E«Meyer, Hanebeek und Dr« Bode für Recht erkannt? Juni 1955 gegen 17 Uhr brachte der als Kraftfahrer bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbe’klagten zu dem Anwesen des Land- und Vaters der übrigen Kläger, 1000 Wabensteine, die dieser für einen Scheunenumbau brauchte« Die Steine mit einem Gewicht von 5500 kg waren auf dem Anhänger des Lastzugs verladen; die auf dem Motorwagen geladene gleiche Menge Steine war für einen anderen Abnehmer bestimmt. trotz des unterlegten Keils hinten auf den Motorwagen auf« wurde zwischen Motorwagen und Anhänger eingeklemmt; er erlag den dabei erlittenen Verletzungen nach zwei Tagen* Der Zweitbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden* Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat den land- 1> Allerdings ist es für die Anwendbarkeit des § 537 Ziff• 10 RVO erforderlich, daß es sich um eine ernsthafte, dem in Betracht kommenden Unternehmen in wirtschaftlich wertvoller Weise dienende Tätigkeit handelt, die nicht nur dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, sondern auch ihrer Art und den Umständen nach sonst von Personen Unerheblich ist, daß die vorübergehende Betätigung des verunglückten Landwirtes Engelhardt an den Betriebsfahrzeugen der Erstbeklagten nur in einem Handgriff bestand« Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Senates bereits anerkannt, daß die Zivilgerichte durch § 901 RVO nicht gehindert sind, neben dem von der Versicherungsbehörde festgestellten Unfallbetrieb auch einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung des § 898 RVO zu gewähren, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 537 RVO vorliegen; denn die Beantwortung der Erage, ob dem weiteren Unternehmer der Schutz des § 898 RVO zugute kommt, hat keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung, sondern ist ausschließlich für die Zivilrecht- Hiernach tot das Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob der Unfall dem Betriebe der Erstbeklagten im Sinne des § 557 Ziff.10 BVO zuzurechhen ist* Da diese Präge, wie bereits ausgeführt, bejaht werden muß, und nach der Sachlage nur eine fahrlässige Schadenszufügung in Präge steht, kann die Erstbeklagte gemäß § 898 BVO auf Schadenersatz nicht in Anspruch genommen werden. Daß der Zweitbeklagte den Tod Engelhardts durch unzulängliche Sicherung des Anhängers schuldhaft verursacht hat, ist nach den auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Peststellungen des Tatriehtera nicht zweifelhaft, wird von der Ee-vision auch nicht in Präge gezogen. oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusairaaenspiel persönlicher und technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist (RGZ 170, 159, 161; BGHZ 19, 114, 117; Urteil vom 14-Januar 1958 - VI ZH 305/56)* Bas ist bei einem Kraftfahrer, der - wie der Zweitbeklagte - keinen weiteren Aufgabenbereich hat, nicht der Fall; denn das Burchführen der nötigen Fahrten sowie das Pflegen und Instandhalten der Wagen ist keine Aufsehertätigkeit, wie sie § 899 RVO im Auge hat (RG BR 1943, 494 Ur. 16 und 648 Kr* 6; BGHZ 19, 114, 117)* 2) Bas Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz der Haftungseinschränkung zwischen Arbeitskollegen, den der erkennende Senat gebilligt hat (Urteil vom 1* April 1958 - VI ZR 60/57 = BGHZ 27, 62), aus der Lehre von der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und aus der Lehre vpn der Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei gefahrbehafteter Arbeit, ganz wesentlich also aus arbeitsvertragsrechtlichen Erwägungen entwickelt und demgemäß nur gegenüber Arbeitnehmern desselben Betriebes oder Unternehmens angewendet, die auch ihrerseits dem gemeinsamen Unternehmer durch Arbeitsvertrag verbunden sind. Bie hiernach wesentliche arbeitsvertragsrechtliche Bindung auch des Verunglückten an den Unfallbetrieb kann nicht dadurch ersetzt werden, daß er sich als betriebsfremder Britter vorübergehend wie ein Arbeitnehmer betätigt hatte. im vorliegenden Falle schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um Schäden handelt, gegen die der zu dem Schadenersatz herangezogene zweitbeklagte Kraftfahrer entsprechend der Pflicht, die das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7« November 1939 (RGBl. I 2223) dem Kraftfahrzeughalter auf erlegt, haftpflichtversichert ist. Ein,haftpflichtversicherter Kraftfahrer aber, der - wie hier - bei dem Betrieb des Lastzuges fahrlässig einen Arbeitsunfall verursacht hat, haftet selbst einem dabei zu Schaden gekommenen Arbeitskollegen in Höhe der Haftpflichtsumme auch dann, wenn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer wiegt (BGHZ 27, 62). Der Zweitbeklagte sah das Abkuppeln als einen ganz leicht und völlig gefahrlos zu bewerkstelligenden kleinen Handgriff an und hat nach der Überzeugung des Tatrichters aus dieser Einstellung den in der Bedienung von Kraftfahrzeugen unerfahrenen nicht auf etwaige mit dem Abkuppeln verbundene Gefahren oder auch nur Schwierigkeiten, die etwa eine gewisse körperliche Kraft oder Geschicklichkeit verlangt hätten, hingewiesen. Dann aber kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend folgert, dem Verunglückten nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn er nicht auf den Gedanken kam, er sei wegen seiner Kriegsbeschädigung (Brustdurch-schuß mit fast völliger Lähmung des rechtes Armes) mit dem erbetenen Handgriff überfordert, und ihm gleichwohl übernahm, Es kommt hinzu, daß ]HHMH dazu nur eine Hand benötigte und ihm das Abkuppeln auch sofort gelang« Wenn sich der fatrichter hiernach nicht die flberzeugung hat verschaffen können, daß die Körperbeschädigung des Verunglückten für den 0nf alleintritt ursächlich war, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden (§ 287 ZPO) Die Revision will es weiter als mitwirkendes Verschulden gewertet wissen, daß er nicht, der angeblichen Weisung des Zweitbeklagten entsprechend, die Anhängergabel sofort habe fallen lassen» Ob dann die Auflaufbremse sofort angesprochen und ein Vorlaufen des Anhängers verhindert hätte, kann auf sich beruhen» Denn das Berufungsgericht hält das von der Revision behauptete Zögern schon deshalb nicht für vorwerfbar, weil durch das sofortige Anrollen des ungenügend gesicherten Anhängers nach dem Abkuppeln für den Verunglückten eine ganz unerwartete äußerste Gefahrenlage eingetreten sei, die es als entschuldbar erscheinen lasse, wenn er ihr - sofern dazu überhaupt noch Zeit war - nicht ohne jede Verzögerung richtig begegnet sei» Diese Erwägung hält der Prüfung selbst dann stand, wenn die Gefahrenlage erst durch das behauptete Zögern entstanden sein sollte» Denn eben mit der Entstehung einer solchen Gefahr hat der insoweit nicht helehrte vermöge seiner festgestellten

Zitierte Normen: § 537 RVO § 287 ZPO
AbkuppelnHJWUnternehmerErstbeklagtenRVOZweitbeklagteKlägerAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

Hachsehlagewerks $a Amtliche Sammlung? nein
RTO § 537 Hr. 10, § 898
Der Senat tritt der Auffassung des JWndessoaialgerichts. (HJW 1958, 158) hei, daß das Vörliegen, eines persönlichen Ahhängigkeitsverhältnisses für die Anwehdimg des 1 Hr. 10 RVO nicht erforderlich istv r./.	;	.	'	;	1:^
BOH Urt* v. 16. Dezember 1958 - IT ZB 251/57 - ÖLO Stuttgart
 Verkündet
am 16, Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstklägerin, und bei ihr wohnhaft,
 Kläger, Berufungsbeklagte und fievisionsbeklagte,
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25* November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr« Karl E«Meyer, Hanebeek und Dr« Bode
 für Recht erkannt?
Im Kamen des Volkes'
In dem Rechtsstreit
2) des Kraftfahrers< August DpPHI Haus Kr«
1) der Firma Anton	Ziegelwerk
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
/
- Pro zeßbevo Ilmächt igter t Rechtsanwalt Dr
 Io Auf die Rechtsmittel der Erstbeklagten wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandes-
1 a -
gerichts Stuttgart vom 6« November 1957 aufgehoben und das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5« April 1957 abgeändert, soweit zu dem Nachteil der Erstbeklagten und über die Kosten erkannt worden ist«
Die Klage gegen die Erstbeklagte wird abgewiesen«
XI« Die Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6* November 1957 wird zurückgewiesen«
III« Die gesamten außergerichtliohen Kosten der Erstbeklagten und die Hälfte der in den Rechtsmittelinstanzen erwachsenen Oerichtskosten werden den Klägern auferlegt* Im übrigen fallen die Kosten der Rechtsmittelsüge dem Zweitbeklagten zur Last«
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Von Rechtsx wegen
 Tatbestand %
Am 7. Juni 1955 gegen 17 Uhr brachte der als Kraftfahrer bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbe’klagten zu dem Anwesen des Land-
und Vaters der übrigen Kläger, 1000 Wabensteine, die dieser für einen Scheunenumbau brauchte« Die Steine mit einem Gewicht von 5500 kg waren auf dem Anhänger des Lastzugs verladen; die auf dem Motorwagen geladene gleiche Menge Steine war für einen anderen Abnehmer bestimmt. Der Zweitbeklagte wollte den Anhänger am	sehen	.Gehöft	abstellen
 und bei der Rückfahrt leer wieder mitnehmen«. Zum Abkuppeln des Anhängers fuhr er von der BundesstraBe 511 her in einen feldweg am	Anwesen	ein, der ein Gefälle
 von 7 $ hat. Infolgedessen drückte der Anhänger nach dem Anhalten mit seiner Deichsel so auf den Bolzen der Anhängerkupplung, daß der Zweitbeklagte den Kupplungshebel, der zu dem Abkuppeln nach oben gelegt werden muß, nicht bewegen konnte. Um nicht unter Umständen mehrere Male zwischen führerhaus und Anhängerkupplung hin und her gehen zu müssen, bat er daher	den Kupplungshebel umzulegen, sobald der
 Zweitbeklagte die Motorwagen-Bremse etwas gelöst habe. Vorher hatte er unter das linke Hinterrad des Anhängers einen mitgeführten Bremskeil gelegt, jedoch die Spindelbremse des Anhängers nicht vollständig angezogeh. fahrtrichtung gesehen von links her in den Zwischenraum zwischen Motorwagen und Anhänger, der Mer weniger als 1 m betrug, weil der Motorwagen in einem leichten Winkel nach links zu dem Anhänger stand. Als der Zweitbeklagte die Bremse l des Motorwagens löste und dieser langsamnach vorn rollte, lief der Anhänger, dessen Kupplung R gelöst	hatte,
 wirts Matthias E
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des Ehemanns der Erstklägerin
~ 3 ~
trotz des unterlegten Keils hinten auf den Motorwagen auf« wurde zwischen Motorwagen und Anhänger eingeklemmt; er erlag den dabei erlittenen Verletzungen nach zwei Tagen* Der Zweitbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden* Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft	hat den land-
wirtschaftlichen Betrieb des Verstorbenen als Unfallbetrieb festgestellt und ihre Entschädigungspflicht anerkannte
$
Die Kläger beanspruchen Ersatz der Beerdigungskosten und Unterhaltsrente, soweit ihre UnterhaltsansprUche durch die Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft und der Landesversicherungsanstalt nicht gedeckt sind* Das Landgericht hat ihre Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.» Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos* Ihre Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründe s
I* Die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage erweist Sich entgegen der Annahme der Vorinstanzen gemäß §§ 537 Ziff* 10, 898 RVO als unbegründet*
1> Allerdings ist es für die Anwendbarkeit des § 537 Ziff• 10 RVO erforderlich, daß es sich um eine ernsthafte, dem in Betracht kommenden Unternehmen in wirtschaftlich wertvoller Weise dienende Tätigkeit handelt, die nicht nur dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, sondern auch ihrer Art und den Umständen nach sonst von Personen
— 4 —
verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich und wirtschaf tlich*. abhängig sind . {BGH Urteil vom 19« Marz 1957 -VI ZR 277/55 * HJW 1957, 1519 Nr, 10; Bundessozialgericht HJW 1958, 158)o Biese Voraussetzungen aber liegen hier, wie. der Revision zugegeben werden muß, entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils nach dem festgestellten Sachverhalt vor*
Unerheblich ist, daß die vorübergehende Betätigung des verunglückten Landwirtes Engelhardt an den Betriebsfahrzeugen der Erstbeklagten nur in einem Handgriff bestand«
Benn wesentlich ist nicht, ob die Betätigung im fremden Betriebsinteresse kürzer oder länger währt, sondern allein, ob sie dem Interesse des Unternehmens dient.	aber
 hat die für den zweitbeklagten pahrer ersichtlich unbequeme und zeitraubende, jedoch erforderliche Arbeit des Abkuppelns übernommen, die sonst Sache eines Beifahrers gewesen wäre«
Zwecks Ausführung dieser Arbeit hat sich in den Gewerbebetrieb der Erstbeklagten eingegliedert, indem er sich den Anweisungen des Zweitbeklagten unterstellte«.
Benn er hat sich von diesem nicht nur technisch belehren, sondern auch eine Tätigkeit auftragen lassen« Baß er selbständiger Unternehmer war, ist nicht entscheidend; auch ein solcher kann sich nämlich im Rahmen des § 537 Ziff. 10 RVO
dem Betriebe eines anderen Unternehmers einordnen und ist
♦
dann ebenso versicherungsschutzwürdig, wie ein Hiehtunter-nehmer (BGH HJW 1957, 1319 Hr. 10)« Bemgemäß braucht auch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, wie es sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, im Rahmen des § 537 Ziff. 10 RVO nicht vorzuliegen (BSG HJW 1958, 158). Allerdings hat sich' der erkennende Senat in Entscheidungen über das sogen« Leih-
arbeitsverhältnis* gelegentlich dieses Ausdrucks bedient (vgl* etwa Urt. vom 8. Juni 1955 ä VersR 1955t 456)» Er hat damit aber nichts weiter als die Eingliederung in den fremden Betrieb kennzeichnen wollen und im Zuge seiner Hecht* sprechung dieses Merkmal als allein wesentlich herausgehoben (BGHZ 21', 207;. Urteile vom 4* Juli 1956 - VI ZH 117/55 *
331 Br. 10 zu § 898 RVO, vqm 4..Dezember.1956 - VI ZR 37/56, vom 19* März 1957 = HJW 1957. 1319 Er. 10, - vom 9. Juli
1957	- VI ZR 261/56 = VersH 1957, 615 und vom 21. Januar
1958	- VI ZR 309/56).
Ob	<*en	Anhänger lediglich aus Gefälligkeit
 gegenüber dem zweitbeklagten Eahrer abgekuppelt hat, ist ohne Belang. Denn nach § 537 Ziff. 10 RVO kommt es nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Art der Betätigung an (BSG HJW 1958, 158).
2) Lagen somit im Verhältnis des Landwirts Engelhardt zur Erstbeklagten die Voraussetzungen des § 537 Ziff• 10 RVO.vor, so kommt der Erstbeklagten als der Unternehmerin des Betriebes, in dem	den	Unfall	erlitten hat,
 das zivilrechtliche Haftungsprivileg des § 898 RVO zugute.
Bern steht nicht entgegen, daß die Landwirtschftliche Berufsgenossenschaft den landwirtschaftlichen Betrieb des Verunglückten als Unfallbetrieb festgestellt hat. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Senates bereits anerkannt, daß die Zivilgerichte durch § 901 RVO nicht gehindert sind, neben dem von der Versicherungsbehörde festgestellten Unfallbetrieb auch einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung des § 898 RVO zu gewähren, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 537 RVO vorliegen; denn die Beantwortung der Erage, ob dem weiteren Unternehmer der Schutz des § 898 RVO zugute kommt, hat keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung, sondern ist ausschließlich für die Zivilrecht-

liehe Haftung von Belang (BGH HJ1 1957, 1319\Hr.10).
i
Hiernach tot das Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob der Unfall	dem	Betriebe	der	Erstbeklagten
 im Sinne des § 557 Ziff. 10 BVO zuzurechhen ist* Da diese Präge, wie bereits ausgeführt, bejaht werden muß, und nach der Sachlage nur eine fahrlässige Schadenszufügung in Präge steht, kann die Erstbeklagte gemäß § 898 BVO auf Schadenersatz nicht in Anspruch genommen werden.
Die gegen eie -erhobene‘Klage unterliegt daher der
i
Abweisung,
II. Daß der Zweitbeklagte den Tod Engelhardts durch unzulängliche Sicherung des Anhängers schuldhaft verursacht hat, ist nach den auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Peststellungen des Tatriehtera nicht zweifelhaft, wird von der Ee-vision auch nicht in Präge gezogen. Seine hiernach begründete Haftung aus § 825 BOB könnte nur dann entfallen, wenn er entweder als Betriebs- und Arbeitsaufseher im Sinne von § 899 Abs. 1 BVO anzusehen, oder aber als Arbeitskollege des Landwirts	in	demselben	Unternehmen freige-
stellt wäre (vgl. Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 25. September 1957 - OS 4 und 5/56 = HJW 1958, 235 Hr. 23)- Keiner dieser Oesichtspunkte greift indessen hier durch.
Io Als Aufseher kann nur ein Betriebsangehöriger angesehen werden, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teils des Betriebes obliegt. Br muß aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehohen sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger
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oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusairaaenspiel persönlicher und technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist (RGZ 170, 159, 161; BGHZ 19, 114, 117; Urteil vom 14-Januar 1958 - VI ZH 305/56)* Bas ist bei einem Kraftfahrer, der - wie der Zweitbeklagte - keinen weiteren Aufgabenbereich hat, nicht der Fall; denn das Burchführen der nötigen Fahrten sowie das Pflegen und Instandhalten der Wagen ist keine Aufsehertätigkeit, wie sie § 899 RVO im Auge hat (RG BR 1943,
 494 Ur. 16 und 648 Kr* 6; BGHZ 19, 114, 117)*
2) Bas Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz der Haftungseinschränkung zwischen Arbeitskollegen, den der erkennende Senat gebilligt hat (Urteil vom 1* April 1958 - VI ZR 60/57 = BGHZ 27, 62), aus der Lehre von der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und aus der Lehre vpn der Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei gefahrbehafteter Arbeit, ganz wesentlich also aus arbeitsvertragsrechtlichen Erwägungen entwickelt und demgemäß nur gegenüber Arbeitnehmern desselben Betriebes oder Unternehmens angewendet, die auch ihrerseits dem gemeinsamen Unternehmer durch Arbeitsvertrag verbunden sind. Bie hiernach wesentliche arbeitsvertragsrechtliche Bindung auch des Verunglückten an den Unfallbetrieb kann nicht dadurch ersetzt werden, daß er sich als betriebsfremder Britter vorübergehend wie ein Arbeitnehmer betätigt hatte.
Aber auch unabhängig hiervon ist der Grundsatz der Haftungsbeschränkung zwischen Arbeitskollegen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat.s im vorliegenden Falle schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um Schäden handelt, gegen die der zu dem Schadenersatz herangezogene zweitbeklagte
 Kraftfahrer entsprechend der Pflicht, die das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7« November 1939 (RGBl. I 2223) dem Kraftfahrzeughalter auf erlegt, haftpflichtversichert ist. Durch die gesetzlich angeordnete Haftpflichtversicherung werden gerade. die Schäden gedeckt, die der angestellte Kraftfahrer bei seiner mit Gefahren verbundenen Arbeit anrichtet. Ein,haftpflichtversicherter Kraftfahrer aber, der - wie hier - bei dem Betrieb des Lastzuges fahrlässig einen Arbeitsunfall verursacht hat, haftet selbst einem dabei zu Schaden gekommenen Arbeitskollegen in Höhe der Haftpflichtsumme auch dann, wenn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer wiegt (BGHZ 27, 62).
% Baß das Berufungsgericht ein mitmirkendes Verschulden	nicht für erwiesen erachtet hat, be-
ruht weder auf fehlerhafter Sachkunde, noch auf sachlichrechtlichem Irrtum.
Der Zweitbeklagte sah das Abkuppeln als einen ganz leicht und völlig gefahrlos zu bewerkstelligenden kleinen Handgriff an und hat nach der Überzeugung des Tatrichters aus dieser Einstellung den in der Bedienung von Kraftfahrzeugen unerfahrenen	nicht	auf	etwaige mit dem
 Abkuppeln verbundene Gefahren oder auch nur Schwierigkeiten, die etwa eine gewisse körperliche Kraft oder Geschicklichkeit verlangt hätten, hingewiesen. Dann aber kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend folgert, dem Verunglückten nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn er nicht auf den Gedanken kam, er sei wegen seiner Kriegsbeschädigung (Brustdurch-schuß mit fast völliger Lähmung des rechtes Armes) mit dem erbetenen Handgriff überfordert, und ihm gleichwohl übernahm,
 Es kommt hinzu, daß ]HHMH dazu nur eine Hand benötigte und ihm das Abkuppeln auch sofort gelang« Wenn sich der fatrichter hiernach nicht die flberzeugung hat verschaffen können, daß die Körperbeschädigung des Verunglückten für den 0nf alleintritt ursächlich war, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden (§ 287 ZPO)
Die Revision will es weiter als mitwirkendes Verschulden	gewertet wissen, daß er nicht, der
 angeblichen Weisung des Zweitbeklagten entsprechend, die Anhängergabel sofort habe fallen lassen» Ob dann die Auflaufbremse sofort angesprochen und ein Vorlaufen des Anhängers verhindert hätte, kann auf sich beruhen» Denn das Berufungsgericht hält das von der Revision behauptete Zögern schon deshalb nicht für vorwerfbar, weil durch das sofortige Anrollen des ungenügend gesicherten Anhängers nach dem Abkuppeln für den Verunglückten eine ganz unerwartete äußerste Gefahrenlage eingetreten sei, die es als entschuldbar erscheinen lasse, wenn er ihr - sofern dazu überhaupt noch Zeit war - nicht ohne jede Verzögerung richtig begegnet sei» Diese Erwägung hält der Prüfung selbst dann stand, wenn die Gefahrenlage erst durch das behauptete Zögern entstanden sein sollte» Denn eben mit der Entstehung einer solchen Gefahr hat der insoweit nicht helehrte	vermöge seiner festgestellten
TJnerfahrenheit in der Bedienung von Kraftfahrzeugen möglicherweise nicht zu rechnen brauchen«
;c
Da das Berufungsgericht somit ein Mitverschulden Hl aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen
 für nicht feststellbar erachtet, war die Revision des Zweitbeklagten zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 92 Abs. 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Bngels	Dr.K.33.Meyer
 Hanebeck
Dr. Bode