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BGH · VI ZR 251/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 251/56

Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das ange-fochtene Urteil dahin ergänzt, daß die Kosten des Berufungsrechtszugs zu fünf Sechsteln den Beklagten auferlegt werden. Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und eine Rente wegen Erwerbsaua-falls verlangt. Zur Begründung seiner Ansprüche hat er vorgetragen, der Zweitbeklagte habe ihn übersehen und den Lastzug so nahe an ihn herangesteuert, daß ihm nur noch ein Raum von 80 cm Breite zu dem Fahren verblieben sei. Das Berufungsgericht hat die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten zurtickge-wiesen und auf die Berufung des Klägers dessen Zahlungsansprüche in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger beanstandet mit der Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht nicht über die Kosten der zurückgewiesenen Berufung der Beklagten entschieden habe und bittet, das Revisionsgericht mö^e diese ICostenentecheidung nachholen, 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Abstand zwischen der linken Seite des Lastzuganhängers und dem Straßenrand bei der Begegnung mit dem Kläger höchstens 1,20 m betragen hat. Es sieht ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß dieser vom Kläger keinen größeren Sicherheitsabstand eingehalten hat, obwohl angesichts der Breite der Fahrbahn genügend Raum zur Verfügung gestanden habe, um mit einem weiteren Abstand vorbeizufahren. Der Abstand sei besonders deshalb nicht ausreichend gewesen, weil die äußeren 45 cm des für den Kläger verbliebenen Raumes mit trockenem Grc,s bedeckt gewesen seien und eine Steigung zu dem Straßenrand aufgewiesen hätten. Sie beanstandet jedoch, daß das Berufungsgericht ein Mitverschuldeh des Klägers verneint und daher von einer Kürzung der Schadensersatzansprüche abgesehen hat. Bas Berufungsge-rieht hat hierzu'folgendes ausgeführtt Der Klager habe sich auf die Begegnung mit dem Lastzug mindestens drei Sekunden vor dem Unfall einstellen können und müssen. Baß der Kläger angesichts der drohenden Gefahr erschreckt worden sei und sich anstatt in den Graben zu -springen, mit der Hand von der Wand des Anhängers abgestoßen habe, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls sei aber die von den Beklagten zu-vertretende Verursachung so überwiegend, daj3 es selbst dann gerechtfertigt, sei, von einer Schadenskürzung abzusehen, wenn man in der Reaktion des Klägers im letzten Augenblick vor dem Unfall ein schuldhaftes Verhalten sehen wolle. Baß der Kläger, der nicht auf dem Fahrrad sitzen konnte, eine leicht ansteigende Strecke befuhr, ist vom Berufungsgericht bereits im Tatbestand seines Urteils festgestellt worden. Zum mindesten ist nicht festgestellt worden, daß sich die von der Revision beanstandete Fahrweise des Klägers auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Da der Klager die überraschende Gefahrlage nicht veranlaßt hatte, kann gegen ihn noch nicht daraus ein Vorwurf hergeleitet werden, daß er sich in der verständlichen Bestürzung mit der linken Hand am Anhänger abgestoßen und nicht versucht hat, das Rad in den flachen Strai3engraben zu lenken oder vom Rad nach rechts abzuspringen. Der Standpunkt der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe gemäß § 97 SPO über die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts entscheiden müssen, entspricht der in dem Urteil BGHZ 20,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenUnfallBerufungsgerichtFahrradZPORaumKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2336 074
VI ZR 251/56
V e am
r k ü n d e t Dezember 1957 , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
[ i Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
A
: o
2.
der
 Irma Kurt MflHRf
 tra&eST
Transportunternehmen ln
 des Kraftfahrers Adolf 3?( Straße 4MB,
Beklagten» Berufungskläger» Berufungsbeklagten» Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
■^» geboren am______.
r, gesetzlich vertreten
 den Schül££__Serhard 0 4MB, Sc®H®straße . _
Eltern, den Kontrollarbeiter Georg	in	S
ScHBstraßeAund dessen Ehefrau Laura 0
_ 1939, S| urch seine
 ebenda
Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Broze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundes~ richter Dr, Kleinewefers, Dr. Engels» Hanebeck, Dr. Bode und Dr* Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das ange-fochtene Urteil dahin ergänzt, daß die Kosten des Berufungsrechtszugs zu fünf Sechsteln den Beklagten auferlegt werden.
Die Konten der Revisionsinstanz haben die Beklagten
 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am Nachmittag des 22, Juli 1951 befuhr der vier Tage
 vor Vollendung seines 12» Lebensjahres stehende Kläger mit
 einem Fahrrad die rechte Seite der Bundesstraße 279 von Ma-
roldsweisach in Richtung Lrmershausen. Da das Rad für den
 Kläger zu groß war, stand dieser während des Fahrens auf den
 Pedalen des Rades« Aus der Gegenrichtung kam dem Kläger in
 Schrittgeschwindigkeit ein Personenkraftwagen entgegen, der
 anhielt, tun über seinen Lautsprecher für eine Filmvorführung
♦
zu werben. Hinter dem Personenkraftwagen näherte sich ein von dem Zweitbeklagten geführter Thermoslastzug der Frstbeklagten in einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/st. Dieser fuhr an dem stehengebliebenen Personenkraftwägen etwa zur gleichen Zeit vorbei, als sich der Kläger in Höhe des Personenkraftwagens befand. Der Kläger kam bei der Begegnung mit dem Anhänger des Lastkraftwagens zu Fall und dabei unter das Fahrrad zu liegen. Die beiden linken hinteren Anhängerräder gingen über das Vorderrad des Klägers hinweg. Die Verletzungen des Klägers hatten zur Folge, daß diesem das linke Bein oberhalb
 des Knies abgenommen werden mußte.
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Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und eine Rente wegen Erwerbsaua-falls verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagteiverpflichtet sind, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Zur Begründung seiner Ansprüche hat er vorgetragen, der Zweitbeklagte habe ihn übersehen und den Lastzug so nahe an ihn herangesteuert, daß ihm nur noch ein Raum von 80 cm Breite zu dem Fahren verblieben sei.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, dem Kläger habe ein Raum in einer Breite
 von 1,45 m zu dem Fahren zur Verfügung gestanden. Der Unfall sei darauf zurückzufUhren, daß der Kläger unsicher gewesen und infolge Ablenkung durch den Lautsprecher des Personenkraftwagens zu weit nach links gefahren sei. PS sei ihm ferner vorzuwerfen, daß er das Fahrrad nicht bei Erkennen der Gefahr auf den Grünstreifen neben der Fahrbahn gelenkt habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu fünf Sechsteln für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung Uber den Feststellungsanspruch dem weiteren Ver- ^ fahren Vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten zurtickge-wiesen und auf die Berufung des Klägers dessen Zahlungsansprüche in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebten die Beklagten die Beschränkung der Verurteilung auf die Hälfte der'Ansprüche. Der Kläger beanstandet mit der Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht nicht über die Kosten der zurückgewiesenen Berufung der Beklagten entschieden habe und bittet, das Revisionsgericht mö^e diese ICostenentecheidung nachholen,
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Entscheidungsgründe *
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Abstand zwischen der linken Seite des Lastzuganhängers und dem Straßenrand bei der Begegnung mit dem Kläger höchstens 1,20 m betragen hat. Es sieht ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß dieser vom Kläger keinen größeren Sicherheitsabstand eingehalten hat, obwohl angesichts der Breite der Fahrbahn genügend Raum zur Verfügung gestanden habe, um mit einem weiteren Abstand vorbeizufahren. Der Abstand sei besonders
 deshalb nicht ausreichend gewesen, weil die äußeren 45 cm des für den Kläger verbliebenen Raumes mit trockenem Grc,s bedeckt gewesen seien und eine Steigung zu dem Straßenrand aufgewiesen hätten. Es sei erkennbar gewesen, daß das Befahren des äußeren Straßenrandes für den Radfahrer schwierig gewesen sei. Die Schadenshaftung der Beklagten gemäß den §§ 823* 831 BGB ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht worden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
Sie beanstandet jedoch, daß das Berufungsgericht ein Mitverschuldeh des Klägers verneint und daher von einer Kürzung der Schadensersatzansprüche abgesehen hat. Bas Berufungsge-rieht hat hierzu'folgendes ausgeführtt Der Klager habe sich auf die Begegnung mit dem Lastzug mindestens drei Sekunden vor dem Unfall einstellen können und müssen. Er habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Lastzug derart weit an ihn herankommen werde. Baß der Kläger angesichts der drohenden Gefahr erschreckt worden sei und sich anstatt in den Graben zu -springen, mit der Hand von der Wand des Anhängers abgestoßen habe, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls sei aber die von den Beklagten zu-vertretende Verursachung so überwiegend, daj3 es selbst dann gerechtfertigt, sei, von einer Schadenskürzung abzusehen, wenn man in der Reaktion des Klägers im letzten Augenblick vor dem Unfall ein schuldhaftes Verhalten sehen wolle.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung in allem stand. Baß der Kläger, der nicht auf dem Fahrrad sitzen konnte, eine leicht ansteigende Strecke befuhr, ist vom Berufungsgericht bereits im Tatbestand seines Urteils festgestellt worden. Baraus ergab sich aber noch nicht notwendig, daß der Klüger unsicher,«insbesondere schwankend gefahren ist. Zum mindesten ist nicht festgestellt worden, daß sich die von der Revision beanstandete Fahrweise
 des Klägers auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat.
Auch wenn ein auf seinem Fahrrad sitzender erwachsener Radfahrer auf einen so engen und noch dazu unebenen und teilweise mit Grus bedeckten Raum abgedrängt wäre, hätte sich eine«sehr ernste Gefahrenlage ergeben» Ob sie der Radfahrer alsdann gemeistert hätte, ist durchaus offen. Die Ausführungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt lassen entgegen der Ansicht der Revision in keiner Weise erkennen, daß sich das Berufungsgericht Uber verkehrstechnische Erfahrungssätze hinweggesetzt hat. Schon deshalb geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe sich sein Urteil nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen bilden dürfen. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß dem Kläger die Reaktion, unmittelbar vor dem Unfall nicht als Verschulden angerechnet werden darf. Der Kläger hatte zunächst keinen Anlaß zu der Annahme, der herankommende Lastzug
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werde ihm nur einen derart schmalen Raum zu dem Fahren lassen.
Erst als der '.Vagen immer mehr auf den Kläger zukam, konnte diesem die wirkliche Gefährdung zu dem Bewußtsein kommen. Da der Klager die überraschende Gefahrlage nicht veranlaßt hatte, kann gegen ihn noch nicht daraus ein Vorwurf hergeleitet werden, daß er sich in der verständlichen Bestürzung mit der linken Hand am Anhänger abgestoßen und nicht versucht hat, das Rad in den flachen Strai3engraben zu lenken oder vom Rad nach rechts abzuspringen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Reaktion des Klägers in dem kritischen Augenblick als objektiv fehlsam gewertet werden muß. Im übrigen trägt aber auch die HilfsbegrUndung, daß in jedem Falle die von dem Beklagten zu vertretende Verursachung die weit überwiegende ist, die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuwe inen»
2. Die Anschlußberufung des Klägers betrifft nur die Kosten der Berufungsinstanz. Daß eine Anschließung an ein Bechtsmittel nur wegen der Kosten zulässig ist, hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil BGHZ 20,
397 angenommen* Ton diesem, im Einklang mit der herrschenden Meinung des Schrifttums (Stein/ Jonas/ Schänke, ZPO 17.
Aufl- HI au § 99; Baumbach/ Lauterbach, ZPO 24. Aufl.
2 A zu § 99; aA Wiecaorek, ZPO B III b 2 zu § 99) stehenden Standpunkt abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß. Im Übrigen würde er auch ohne ein Bechtsmittel Über die Kosten des Berufungsrechtszugs entscheiden können. Der Standpunkt der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe gemäß § 97 SPO über die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts entscheiden müssen, entspricht der in dem Urteil BGHZ 20,
397 näher begründeten Auffassung des erkennenden Senats.
Da in Höhe von fünf Sechsteln des Streitwerts des Berufungsrechtszugs endgültig feststand, daß die Beklagten die Kosten der Berufung zu tragen hatten, konnte insoweit Uber die Kosten entscheiden werden. Der Umstand, daß hinsichtlich des letzten Sechstels noch offenstand, wer die Kostenlast zu tragen hatte, hinderte nicht, die gemäß § 97 ZPO entscheidungsreife Kostenentscheidung über fünf Sechstel des Streitwerts auszusprechen. Das Bevisionsge-richt hat diese Entscheidung nachgeholt«
 
Die Kosten der Revisionsinstanz waren gemäß § 97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen«
Dr..Kleinewefers Engels	Hanebeck
 Dr. Bode
 Dr« Hauß