Auch das Gußstahlwerk hat seine Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Firma hafte nach § 831 BGB und weil sie ihrem Monteur für das Abwerfen des Balkens zu wenig Leute zur Verfügung gestellt habe (§ 823 BGB). Bas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erBter Linie damit begründet, daß den Beklagten die Haftungs-bafreiung des §’899 B70 zugute komme. Hiernach kommt bei Schadensersatzansprüchen die .aus dem Betriebsunfall einer Arbeitnehmers gegen einen fremden Unternehmer geltend gemacht werden, ein Haftungsaussohluß nach §§ 896, 899 R70 nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit ln den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war. Ansprüche gegen den Beklagten Bas Berufungsgericht hat weiterhin angenommen» MflMB sei auch nach allgemeinen zivllrechtliohen Gesichtspunkten nicht 8chaden8er8atzpflichtig, weil er nicht fahrlässig gehandelt habe. Vach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen» daß daa Tor» aus dem IflMBherausgetreten ist, nicht genügend beobachtet, und das Kommando zu dem Abwurf des Balkens gegeben hat, obwohl iMHB schon mit dem Offnen des Tores begonnen hatte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, blieb als Gefahrenquelle nur das Tor der Gießhalle, .däÄ;’'uhmittäibarI:heben dem Schei-.teilpunkt des Gebäudewinkels liegt» Wer durch,dieses Tor ■ heraus trat ,. gefährdet wurde»Das konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erreicht werden,, indem man das; Tor fest verschloß oder innerhalb der Gießhalle, einen Posten aufstellte» MOT» hat unstreitig keine dieser Sicherungsmaß-•nahmen getroffen, sondern sich damit, begnügt, das sonst offene Tor zuzuschieben» Fach der Feststellung des Berufungsgerichts war dieses Tor nur sehr, schwer zu bewegen, so daß.ein objektiver Beobachter der Ansicht sein konnte, es sei nicht möglich, jemand werde das Tor zügig öffnen und schnell heraustreten» Das Berufungsgericht sieht es als ■■■■■-■-etwas Außergewöhnliches am, daß gerade !<■■■, ein impul-- Auch Mflmi habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß in dem kurzen Zeitraum von fünf Sekunden, die zwischen dem Abwärtskommando und dem Auftreffen des Balkens verstrichen seien, jemand das Tor öffnen und in den Gefahrenbereich treten würde. Bei der großen Gefahr, die das Abwerfen eines schweren Holzbalkens mit sich bringt, mußte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindert werden, daß jemand in der Zeit des Abwurfs in den Gefahrenbereich trat. Däs konnte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt, mit Sicherheit nur dadurch verhindert werden, daß man das Tor fest verschloß oder innerhalb der Gießhalle einen Posten auf stellte. Bei seiner Annahme, Mj^^^habe wegen der schweren Beweglichkeit der Tore von diesen Sicherheitsmaßnahmen absehen dürfen, hat das Berufungsgericht übersehen, daß sich die Versuche, das schwer bewegliche Tor zu öffnen, im Inneren der Halle abspielen und von M|H0 nicht immer bemerkt werden konnten. In einem solchen Fall war die Schwierigkeit, die der Heraustretende mit dem öffnen des Tores hatte, für einen DraußenBtehenden nicht erkennbar. Berücksichtigt man weiter, daß möglicherweise auch zwei Arbeiter gemeinsam das Tor öffneten, so war die Möglichkeit, daß jemand plötzlich aus dem Tor heraustrat, nicht so fernliegend, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Trat aber jemand nach zügigem Öffnen des Tores plötzlich heraus, so war, wie auch das Berufungsgericht annimmt, bei der geringen Ent- Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die Möglichkeiten zur Warnung durch Fabriklärm und durch Dunkelheit beeinträchtigt waren, denn auch unabhängig von solchen Erschwernissen war bei der kurzen Zeit, die zur Warnung verblieb, nicht gewährleistet, daß MflHB einen Betriebsangehörigen der Gußstahlwerke, vor allem wenn dieser eilig und arglos, möglicherweise auch unaufmerksam aus dem Tor heraustrat, rechtzeitig warnen konnte. Daß er keine weiteren Sioherungsvorkehrungen getroffen hat, ist ihm daher als Fahrlässigkeit zur Last zu legen..Das hat zur Folge, daß die Klage gegen ihn nach §§ 825 Abs 1 BGB, Da das Berufungsgericht reohtsirrig zur Abweisung der Klage gekommen ist, war das angefochtens Urteil aufzuheben und der Klageanspruch, soweit er gegen gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 304 ZPO). Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs, der im Berufungsrecht szug bestritten worden ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin gegen die Firma keine Ansprüche grundlage aus, weil die Firma für ihren Monteur llH^den in Abs 1 Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Bntlastungsbeweis geführt hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt. Eine Haftung der Firma GflH^Ü aus § 823 Abs 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil naoh der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts kein Organisationsfehler darin zu sehen ist, daß die Firma Gfl|^ keine weiteren Personen für das Abwerfen des Balkens zur Verfügung gestellt hat. Sie wendet sich dagegen» daß das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint hat. Bie Klägerin will mit der Klage auch die an sie abgetretenen Ansprüche der Hinterbliebenen deB aus dem Vertrage geltend machen, den das GußstaUwerk mit der Firma fiMHB abgeschlossen hat. a) Mit Recht hat das Berufungsgeri oht eine Änderung der Klage darin gesehen, daß die Klägerin neben den aus §§ 823, 831, 1542 RVO hergeleiteten Ansprüche im zweiten Rechtszug vorsorglich auch die an sie abgetretenen vertraglichen Ansprüche geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit der Klageänderung ult der Begründung verneint, daß hei einer Zulassung der Klageänderung eine Instanz verloren gehe und die Entscheidung sich verzögere. Berufungsgericht hat der Klägerin diese an sie abgetretenen Ansprüche nicht zugebilligt, weil es angenommen hat, das Gußstahlwerk könne aus seinem Vertrage mit der Firma nur ihren eigenen Schaden, nioht aber den Schaden ihrer Belegschaftsmitglieder ersetzt verlangen.
Nicht für das HacU§öjaö«eterIM'.’|; Nicht für die Amtlich« Sammlung li • i Gesetz: BGB §§ 823 Abis 1, i Rechtssatz: Über das Maß :der Sorgfalt, die heim Abwerfen eines Holzbalkens vom Bach eines Fabrikgebäudes anzuwenden ist« Aktenzeichen: TI ZH 251/55 Urteil des BGH vom 15. Märe 1957 - OLG Düsseldorf i t t I % I : VI ZR 251/55 ’ V e-r kündet am 15. März 1957 Kriegl, JustizoberSekretär als UrkundBbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der und Berufsgenossensohaft (gesetz- liche Unfallversicherung)» vertreten durch ihren Vorstand ln EMflHHwstraßeflfc Klägerin! Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin! - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. die Firma Leo Geschäftsführer7 vertreten durch ihren traße nteur Heinrich _ traße Beklagte» Berufungskläger und Revisionsbeklagte! - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Martin, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt: I. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bttssel-dorf vom 12. Juli 1955 wird insoweit surttokge-wiesen, als sie sich gegen die Abweisung der gegen die Leo <HflMNBKG erhobenen Klage richtet. r L ****'*•«■«" -1a- II. Im übrigen wird das unter I genannte Urteil aufgehoben. e Gegen den Beklagten lflHHMird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche wird die 8aohe an das Berufungsgericht surttckverwiesen. III. Von den Kosten deB Rechtsstreits «erden der Klägerin die Hälfte der GerichtskoBten und der eigenen aufiergerichtliohen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Firma GflHHMuferlegt. Die Entscheidung über die «eiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« Von Rechts «egen - 2 ~ Tatbestand* Die Beklagte &.G. hat für die Gußstahlwerk i AG auf deren Gelände in SflHIl Reparatur- und Hontagearbeiten ausgeführt. Hach einer Vereinbarung der beiden Firmen sollten die Arbeiten auf alleinige Verantwortung der Beklagten .GfliBPaU8äbführt werden und diese für Jeden Schaden haften, der auf eine Nichtbeachtung der Unfall-verhütungs- und sonstigen Vorschriften surttoksuführen war« Der Beklagte stand im Dienst der Firma und leitete seit dem 2. Juli 1949 als Führer einer Montage-kolonne die Arbeiten auf dem Gelände des Gußstahlwerks. Am 27. Januar 1951 ließ er kurz nach 7 Uhr morgens durch zwei seiner Leute vom Dach einer etwa 8 m hohen Fabrikhalle ein 20 x 20 cm starkes und 2,50 m langes Kantholz abwerfen, das er für Montagearbeiten benötigte. Dieses Holz traf den beim Gußstahlwerk beschäftigten Sohmelzmeister XflHfe, als er durch ein Schiebetor aus der Balle ins Freie getreten war. starb kurz darauf an. den erlittenen Verletzungen. Um den Baum zu sichern, der durch das Abwerfen deB Balkens gefährdet war, hatte HflD das Sohiebetor geschlossen, sich dann etwa 6 m von der Fabrikhalle entfernt mit Blickrichtung zur Abwurfstelle aufgestellt und von dort das Abwurfkommando gegeben. Die Klägerin hat den Unfall durch rechtskräftigen Bescheid als Arbeitsunfall im Betriebe der Gußstahlwerk CHIP AG anerkannt. Sie ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Verunglückten und hat an seine Hinterbliebenen - die Witwe und drei unmündige Kinder - für die Zeit bis 31. Hai 1952 insgesamt 8240 DH gezahlt. Die Witwe hat ihre Ansprüche gegen die Beklagten und die Ansprüche der Kinder insoweit an die Klägerin abgetreten» als diese Zahlungen an sie und die Kinder geleistet hat. Auch das Gußstahlwerk hat seine Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin verlangt von den Beklagten 8240 BH und macht geltend t HUB) habe gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und fahrlässig den Tod des LflHBverursacht . Die Firma hafte nach § 831 BGB und weil sie ihrem Monteur für das Abwerfen des Balkens zu wenig Leute zur Verfügung gestellt habe (§ 823 BGB). Ferner sei sie auf Grund der Haftungsübernahme ersatzpflichtig« die sie gegenüber dem Gußstahlwerk erklärt habe. Bie Beklagten haben beantragt» die Klage abzuweisen. Sie sind der Meinung» habe alles getan, was erforder- lich gewesen sei» um den gefährdeten Raum zu Bichern. Er habe das Schiebtor, das sonst immer offen gestanden habe, geschlossen. Bieses Tor sei nur mit größter Kraftanstrengung zu bewegen gewesen. Ferner habe HflB|den Sohmelzmeister lBÜ®sofort, als dieser aus der Halle herausgetreten sei, durch Zuruf gewarnt. Lfll^habe den Zuruf auch verstanden» jedoch mit der Hand abgewinkt und sich nloht aufhalten lassen. Ihn treffe daher jedenfalls ein weit überwiegendes eigenes Verschulden an seinem Unfall. Bie Firma GBHBUhat für ihren Monteur den Entla-» stungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB angetreten und weiter vorgebracht, MflHBhabe genügend Leute zur Verfügung gehabt. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Uit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter* Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen« BntBcheidungsgründes .. ■ i i 0 i I. Zum Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 R70. Bas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erBter Linie damit begründet, daß den Beklagten die Haftungs-bafreiung des §’899 B70 zugute komme. Bas steht, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht mit den Grundsätzen im Einklang, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. Juli 1956 entwickelt hat (BGHZ 21, 207 und 71 ZR 117/55 TBS 11, 262 Kr 110 = 7ersR 1956, 555). Hiernach kommt bei Schadensersatzansprüchen die .aus dem Betriebsunfall einer Arbeitnehmers gegen einen fremden Unternehmer geltend gemacht werden, ein Haftungsaussohluß nach §§ 896, 899 R70 nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit ln den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war. Baran fehlt es hier. Ber Schmelzmeister LBSP war Arbeitnehmer des Gußstahlwerks, das allein die Ausführung seiner Dienstleistung regelte. Er stand in keinerlei Beziehungen zu der Birma G(H0 und war vor allem nicht in deren-Betrieb eingegliedert. Bas Berufungsgericht sieht die Beklagten auch zu Unrecht als Bevollmächtigte und den Monteur als Betriebsaufseher des Gußstahlwerks an, weil ihnen in gewissem umfang ein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Gußstahlwerks zugestanden habe. Freilich mußten die Beklagten bei Durchführungder Reparatur-und Montagearbeiten im Gußstahlwerk die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Sie durften hierbei auch die Arbeitnehmer der Gußstahlwerke von der Gefahrenstelle fernhal-» ten und ihnen insoweit Anweisungen geben. Das allein kann aber nioht die Annahme rechtfertigen} daß die Beklagten im Sinne des § 899 EVÖ Bevollmächtigte des Gußstahlwerks oder MSBHMdessen Betriebsaufseher gewesen seien. Die Beklagten können sioh daher nicht mit Erfolg darauf berufen» daß ihre Haftung nach § 899 EVO ausgeschlossen sei. II. Ansprüche gegen den Beklagten Bas Berufungsgericht hat weiterhin angenommen» MflMB sei auch nach allgemeinen zivllrechtliohen Gesichtspunkten nicht 8chaden8er8atzpflichtig, weil er nicht fahrlässig gehandelt habe. Vach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen» daß daa Tor» aus dem IflMBherausgetreten ist, nicht genügend beobachtet, und das Kommando zu dem Abwurf des Balkens gegeben hat, obwohl iMHB schon mit dem Offnen des Tores begonnen hatte. Biese tatrichterliche Würdigung ist rechtlioh bedenkenfrei; sie bindet dsher den erkennenden Senat (§ 561 Abs 2 ZPO). Hiernach kommt es für die Frage, ob den Monteur M^B ein Verschulden trifft, darauf an, ob er vor dem Abwurf des Balkens die SicherungBVorkehrungen getroffen hat, die erforderlich waren, um andere vor Schaden zu bewahren. Welche Maßnahmen zu dem Schutz gegen Betriebsunfälle erforderlich sind» ist in erster Linie nach den maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften zu beurteilen. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß hier weder die Unfallverhütungsvorschriften für die Montage von Stahlbauten noch die Unfallverhütungsvorschriften für das Baugewerbe anzuwenden seien» Ob ihm hierin gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen, denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt der festgestellte Sachverhalt, daß MQBHPi jedenfalls schon nach dem allgemeinen Maßstab des § 1'76 BGB nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die in dieser läge von einem gewissenhaften Monteur zu erwarten war» "Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die Abwurf stelle in einem rechtwinkligem Baum, der durch die Gießhalle und den ’Lagerschuppen, gebildet wurde» hat sieh in etwa 6 m Entfernung von dem Scheitelpunkt des durch die Gebäude gebildeten rechten Winkels aufgestellt» Damit war die; Abwurf s'telle nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts nach den beiden nicht bebauten Seiten hin ausreichend gesichert, dehn konnte die von rechts und;,links/kommenden Personen rechtzeitig warnen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, blieb als Gefahrenquelle nur das Tor der Gießhalle, .däÄ;’'uhmittäibarI:heben dem Schei-.teilpunkt des Gebäudewinkels liegt» Wer durch,dieses Tor ■ heraus trat ,. befand;sich unmittelbar im Gefahrenbereich» Unier diese n Umstanden mußte 'verhinderi. werdendaß ein aus dem; Tor Herauskommehder durch■den herabstürzenden Balken . gefährdet wurde»Das konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erreicht werden,, indem man das; Tor fest verschloß oder innerhalb der Gießhalle, einen Posten aufstellte» MOT» hat unstreitig keine dieser Sicherungsmaß-•nahmen getroffen, sondern sich damit, begnügt, das sonst offene Tor zuzuschieben» Fach der Feststellung des Berufungsgerichts war dieses Tor nur sehr, schwer zu bewegen, so daß.ein objektiver Beobachter der Ansicht sein konnte, es sei nicht möglich, jemand werde das Tor zügig öffnen und schnell heraustreten» Das Berufungsgericht sieht es als ■■■■■-■-etwas Außergewöhnliches am, daß gerade !<■■■, ein impul-- sivcr Mensch und schneller Arbeiter, aus dem Tor herauskam und dafi es ihm gelang, das Tor in einem Zugr zu öffnen. Damit habe, so meint das Berufungsgericht, wegen der besonderen Schwierigkeiten beim Bewegen des Tores niemand rechnen können. Auch Mflmi habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß in dem kurzen Zeitraum von fünf Sekunden, die zwischen dem Abwärtskommando und dem Auftreffen des Balkens verstrichen seien, jemand das Tor öffnen und in den Gefahrenbereich treten würde. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei der großen Gefahr, die das Abwerfen eines schweren Holzbalkens mit sich bringt, mußte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindert werden, daß jemand in der Zeit des Abwurfs in den Gefahrenbereich trat. Däs konnte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt, mit Sicherheit nur dadurch verhindert werden, daß man das Tor fest verschloß oder innerhalb der Gießhalle einen Posten auf stellte. Bei seiner Annahme, Mj^^^habe wegen der schweren Beweglichkeit der Tore von diesen Sicherheitsmaßnahmen absehen dürfen, hat das Berufungsgericht übersehen, daß sich die Versuche, das schwer bewegliche Tor zu öffnen, im Inneren der Halle abspielen und von M|H0 nicht immer bemerkt werden konnten. Dem Zeugen KuflHfe ist es beim zweiten Versuch "mit einem kräftigen Ruck" gelungen, das Tor zu Öffnen. In einem solchen Fall war die Schwierigkeit, die der Heraustretende mit dem öffnen des Tores hatte, für einen DraußenBtehenden nicht erkennbar. Berücksichtigt man weiter, daß möglicherweise auch zwei Arbeiter gemeinsam das Tor öffneten, so war die Möglichkeit, daß jemand plötzlich aus dem Tor heraustrat, nicht so fernliegend, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Trat aber jemand nach zügigem Öffnen des Tores plötzlich heraus, so war, wie auch das Berufungsgericht annimmt, bei der geringen Ent- fernung zur Gefahrenstelle und bei der kurzen Zeit von 5 Sekunden, die zwischen dem Abwurfkommando und dem Auftreffen de8 Balkens lag, keine Gewähr dafür gegeben, daß HflB ihn rechtzeitig warnen konnte. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die Möglichkeiten zur Warnung durch Fabriklärm und durch Dunkelheit beeinträchtigt waren, denn auch unabhängig von solchen Erschwernissen war bei der kurzen Zeit, die zur Warnung verblieb, nicht gewährleistet, daß MflHB einen Betriebsangehörigen der Gußstahlwerke, vor allem wenn dieser eilig und arglos, möglicherweise auch unaufmerksam aus dem Tor heraustrat, rechtzeitig warnen konnte. Unter diesen gefährlichen umständen konnte durch die Maßnahmen, die M^HI getroffen hatte, allein nicht verhindert werden, daß ein anderer in Lebensgefahr geriet. Das hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt auch erkennen müssen. Daß er keine weiteren Sioherungsvorkehrungen getroffen hat, ist ihm daher als Fahrlässigkeit zur Last zu legen..Das hat zur Folge, daß die Klage gegen ihn nach §§ 825 Abs 1 BGB, 1542 RVO begründet ist, denn die übrigen Voraussetzungen seiner Schadensersatzpflicht sind zweifelsfrei gegeben. Da das Berufungsgericht reohtsirrig zur Abweisung der Klage gekommen ist, war das angefochtens Urteil aufzuheben und der Klageanspruch, soweit er gegen gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 304 ZPO). Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs, der im Berufungsrecht szug bestritten worden ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen. III. Ansprüche gegen die Beklagte KG. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin gegen die Firma keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zustehen (§§ 823 ff BGB; 1542 RYO). § 831 BGB scheidet als Anspruchs- grundlage aus, weil die Firma für ihren Monteur llH^den in Abs 1 Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Bntlastungsbeweis geführt hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt. Eine Haftung der Firma GflH^Ü aus § 823 Abs 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil naoh der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts kein Organisationsfehler darin zu sehen ist, daß die Firma Gfl|^ keine weiteren Personen für das Abwerfen des Balkens zur Verfügung gestellt hat. Sie konnte davon ausgehen, daß hierfür die Montagekolonne ausreichte und daß ihr zuverlässig ausgewählter und überwachter Monteur als Leiter dieser Kolonne die für solche Arbeiten notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen werde. Biese Annahme des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben. 2. Sie wendet sich dagegen» daß das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint hat. Bie Klägerin will mit der Klage auch die an sie abgetretenen Ansprüche der Hinterbliebenen deB aus dem Vertrage geltend machen, den das GußstaUwerk mit der Firma fiMHB abgeschlossen hat. a) Mit Recht hat das Berufungsgeri oht eine Änderung der Klage darin gesehen, daß die Klägerin neben den aus §§ 823, 831, 1542 RVO hergeleiteten Ansprüche im zweiten Rechtszug vorsorglich auch die an sie abgetretenen vertraglichen Ansprüche geltend gemacht hat. Bagegen halten die Ausführungen, mit denen es die Klageänderung als nicht sachdienlich angesehen und deshalb nicht zugelassen hat (§ 264 BGB), einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit der Klageänderung ult der Begründung verneint, daß hei einer Zulassung der Klageänderung eine Instanz verloren gehe und die Entscheidung sich verzögere. Zwar ist die Frage, oh in Einzelfall eine Klageänderung sachdienlich ist oder nicht, in das Ermessen des Tatrichtere gestellt. Sie ist gleichwohl vom Revisionsgerioht darauf zu prüfen, oh der Tatsachenrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (BGBZ 16, 317 [322]). Das ist hier in der Tat der Fall, wie»die Revision mit Recht geltend maoht. Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Partei, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, oh und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen StreitBtoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem sonst zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zulassung der Klageänderung neue Beweiserhebungen notwendig macht, denn für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es nicht auf die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern darauf an, ob die Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt werden. Es ist vom Standpunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich aneusehen, wenn der Kläger durch die Nichtzulassung der Klageänderung zur Erhebung einer neuen Klage herausgefordert würde (BGBZ 1, 63 [71, 72]). Wie der Bundesgerichtshof in diesem Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgeriohts weiter ausgeführt hat, kann auch der VerluBt der zweiten Tatsaoheninstanz nicht ohne weiteres zur Verneinung der Sachdienlichkeit führen. Daher können die vom Berufungsgericht angeführten Gründe nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Klageänderung nicht sachdienlich und deshalb nicht zuzulassen sei. s h) Obwohl das Berufungsgericht die Änderung der Klage - 11 nicht zugelassen hat, ist im Berufungsurteil gleichwohl geprüft, ob die im zweiten Rechtszug hilfsweise geltend gemachten vertraglichen Ansprüche sachlich begründet sind. Das 4 Berufungsgericht hat der Klägerin diese an sie abgetretenen Ansprüche nicht zugebilligt, weil es angenommen hat, das Gußstahlwerk könne aus seinem Vertrage mit der Firma nur ihren eigenen Schaden, nioht aber den Schaden ihrer Belegschaftsmitglieder ersetzt verlangen. Hach seiner Ansicht sind aus diesem Vertrag keine unmittelbaren Ansprüche des leusch oder seiner Hinterbliebenen entstanden. Seine Erwägungen zu dieser Frage unterliegen jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. 3. Kann die Klägerin somit weder deliktische noch vertragliche Ansprüche gegen die Finna CMBHP geltend machen, so ist die Klage gegen sie mit Reoht abgewiesen worden. Daher war insoweit die Revision der Beklagten zurückzuweisen. IV. Kostenentecheidung. Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §§ 91, 97 ZPO. -12- Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten. Martin Hanebeak Dr. Bode zugleich für die im Urlaub befindlichen und daher an der Unterzeichnung verhinderten *'•"* Bundesrichter Dr.Kleinewefers und Dr. K.E. Meyer. *