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BGH

Gericht: BGH
UnfallBerufungsgerichtLastkraftwagenAnspruchKlägerZweitbeklagtenAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht flir die Amtliche Sammlung’

Gesetz:
BGB §§ 286, 844? StVG § 10
Kechtssatzs hie Hinterbliebenen eines Unfallgetöteten
 können Rechtsanwaltskosten, die ihnen durch Geltendmachung ihrer Rentenansprüche gegenüber dem öffentlichen Versicherungsträger entstanden1 sind, von dem Schädiger nicht ersetzt •verlangen,
 Aktenzeichens VI ZR 251./53 Urteil des BGH vom 26,Januar 1955
QGG Frankfurt/M
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II.. ZR 251/J5
Verkündet am 26»Januar 1955 Halessa,Justizsekretär als Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle .
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In dem Rechtsstreit
eG-mbH in Pi
(Main)
■vertreten durch ihren Vorstand,
, des Eraftfahrer^Eduard. H e VBpp in (Main),	Strasse
 Beklagte, Berufungskläger, Berufungsbeklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter 1 Rechtsanwalt Prof.Br,
1. die Witwe Maria Therese
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die Kinders a) Liselotte St^BP, geh »am b) Hermann StBBfc gebt am beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Brau Maria Therese St^| geb„BBHBV? sämtlich ln Bi BaBhveg • Vr.:hy%:
. Kläger, Berufungsbeklagte, Berufungskläger,	1"
Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger,
 rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .Br.
I (Main)',
hat der VI„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ' mündliche Verhandlung vom 22.Januar 1955 unt.er Mitwir-r kung der Bundesrichter BrJQeinewefers, Br.Gelhaar,
 Br.Meyer, Hanebeok und Br.Bode
 Bie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision . der Kläger gegen_ das Urteil des 7 . Zivilsenats'.des ' Ober-, landesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3.Juni 1953 " werden/'zuruekgewTesenv/'.^^	v'—	>v
Von den Kosten der,Revisionsinstahz werden den Klä-gern l/50, den Beklagten 49/50 auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 20cOktober. 1950 gegen 10 Uhr vormittags.war der Ehemann der Erstklägerin und Vater der klagenden Kinder, der Marktarbeiter Jakob St^fe zusammen mit zwei anderen Arbeitern damit beschäftigt, einen mit einigen Kisten beladenen Lastkraftwagenanhänger auf der Sonnemannstrasse in FflHBBMP (Main) fortzubewegen = Die So'nnemannstrasse ist dort etwa 15 m breit» Die Strassendeoke besteht in der Mitte aus Kopfsteinpflaster? an den beiden Seiten aus Asphalt» Stahl ging vorne links an der Schere und zog den Anhänger, während die andern Arbeiter sich an der Rückseite des Anhängers, befanden und ihn schoben.
Die Sonnemann-Strasse war zu dieser Zeit durch amtliche Verkehrszeichen für den Durchgangsverkehr gesperrt, um den Verkehr vor der dort liegenden Oross-Markthalle nicht zu beeinträchtigen. Trotzdem fuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastkraftwagen der Erstbeklagten' durch die Sonnemann-Strasse. Die Geschwindigkeit des in der-; seihen Richtung wie der Abhanger fahrenden Zweitbeklag-ien betrug 35 - 37 km in der Stunde. Er hielt bei dem (Iberholen des Anhängers einen Abstand von etwa 1 m ein. Der Anhänger war zu 'dieser Zeit gerade an einem rechts ■ am Strassenrand stehenden Fahrzeug links vorbeigefahren . und im Begriff, wieder nach rechts heranzufahren. Plötzlich schlug die Deichsel des Anhängers nach links aus und warf St(fl| nach' de*“ Strassenmitte hin zu Boden.
Er 'fiel- mit dem ’Kopf zwischen das rechte Vordef-und Hinterrad des in Bewegung befindlichen Lastkraftwagens, wurde von dessen Hinterrad überrollt und sofort getötet.

Mit der Klage haben die Erstklägerin als Witwe und die beiden anderen Kläger als Kinde^r des St£jp Ersatz der Beerdigungskosten, soweit diese nicht durch das- an
 sie gezahlte Sterbegeld gedeckt sind, Erstattung der Anwalts kos ten, die sie zur Erlangung, dar Beriten.-von . -der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgewendet haben;, und Junten wegen des Verlustes ihres Untbrhaltsan-sgruchs gegen den Verunglückten verlangt und die Eest-■■ Stellung-.begehet.,, dass die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren'Schadens verpflichtet seien, der-den Klägern duröhl den Unfall des „Stahl entstanden sei und noch ' .entstehen werde. Bas Landgericht hat die Ansprüche der "• Kläger gegen beide" Beklagte auf Ersatz der Bestattungskosten , auf Ersatz ihrer Anwaltskosten im Renten- ; verfahren-und auf Ersatz des durch Entziehung des Unterhaltsrechts ihnen entstandenen und noch entstehenden Schadens, soweit, sie„ nicht auf Versicherung^- ' träger übergegangen sind, dem Grunde nach zur Hälfte ’ für gerechtfertigt erklärt.. v.v "	:	-vvv.
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Auf die Berufung der Parteien hat da« Berufung?- „ gerichi das Urteil des'Landgerichts abgegindert. Es hat 1 die Ansprüche auf Ersatz d"br Beerdigungskosten und .die" Eentenanspräche dem Grunde nach zu drei Vierteln für' gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf die öffentlichen Veirsieherungsträger übergegangen ■ sind o'	;■■■'	■ -	■ ■ /:	v;
Ferner hat es festgestellt, dass die beiden Beklag-v ten verpflichtet sind, -de»..Klägern' allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Ehemannes und Vaters vom 20.Oktober 1950 zu drei Vierteln zu ersetzen. Die weiter gehende Klage ist abgewiesen worden.
Mit der Eevision erstreben die Beklagten Abweisung der Klage auch insoweit, als die Ansprüche der Kläger gegen beide Beklagten zu mehr als drei Achteln dem ■ Gründe nach für*gerechtfertigt erklärt worden sind
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und Feststellung für mehr als drei Achtel dieser Schäden begehrt wird; Die Kläger verlangen mit ihrer Anschlußrevision, dass der Anspruch auf Erstattung der ihnen im Eentenverfahren entstandenen Kosten dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt wird. Überdies beantragen die Kläger Zurückweisung der Revision, die Beklagten Zurückweisung der Anschlussrevisioh.
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Entscheidungsgründe s
I. Revision der Be klasten
1, Das Berufungsgericht erblickt eine Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten einmal darin, dass er überhaupt während der Üarktzeit durch die für den Verkehr gesperrte Sonnemannstrasse gefahren ist» Ausserdem wirft es dem Zweitbeklagten vor, dass er beim Überholen des Anhängers einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat, und schließlich hält es die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens der Beklagten in Anbetracht der gegebenen Verkehrslage für zu hoch«	...DR-.i	Ei
 Die Revision wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die nach seiner Ansicht ein Verschulden des Zweitbeklagten begründenden Umstände bei seiner Abwägung nach § 254 BGB zu Ungunsten der Beklagten ver- ■ ^wertet hat»
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■2, Sie' meint, es fehle in dem Berufungsurteil an einer Feststellung, dass das Durchfahren der Sonnemann'-Strasse durch den Zweitbeklagten entgegen der angeord-neten Verkehrssperre für den Unfall ursächlich gewesen sei, Nach Auffassung der Revision hätte ein ursächlicher
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Zusammenhang nur dann bejaht werden dürfen, wenn der Unfall zu demindest teilweise darauf zurückzuführen gewesen wäre, dass der Verunglückte und die anderen bei der .Fortbewegung des Anhängers beteiligten Arbeiter mit iüicksicht. auf die Verkehrssperre darauf vertraut .hätten, ein Lastkraftwagen würde die gesperrte Strasse nicht durchfahren, und sich infolgedessen sorgloser verhalten hätten« Eine entsprechende Feststellung sei aber von. dem Berufungsgericht nicht getroffen worden«
Diese Büge kann keinen Erfolg haben.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass das Befahren der für den Durchgangsverkehr gesperrten Sonnemannstrasse durch den Zweitbeklagten adäquat ursächlich für den tödlichen Unfall des Stahl gewesen ist« Wäre der Lastkraftwagen nicht durch die Sonnemannstrasse gefahren, so wäre der Unfall auf alle Fälle vermieden worden. Die Benutzung der gesperrten Sonnemannstrasse durch den Zweitbeklagten war also, was zunächst zu prüfen war, eine sogenannte conditio sine qua non für den Unfall (vgl BGHZ 2 138 /1407). Diese Verursachung war auch adäquat und damit haftungsbegründend. Durch das Befahren einer wegen des Marktverkehrs für den Durchgangsverkehr gesperr ten Strasse, auf der sich, worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge zutreffend hingewiesen hat, die Marktteilnehmer mit Rücksicht auf die Sperrung Sorgloser zu benehmen pflegten als auf einer gewöhnlichen Durchgangsstrasse, ist die objektive Möglichkeit eines Unfalls, wie er hier eingetreten-ist* nicht unerheblich erhöht worden (vgl BGHZ 3, 261 g.266 ff) . Da die Sperrung dazu diente, die Marktteilnehmer vor dem \
Durchgangsverkehr zu schützen und sie vor ihnen durch diesen Verkehr drohendem Schaden zu bewahren, ist hier gerade der Erfolg eingetreten, der durch die Sperrung vermieden werden sollte, denn St^® war Marktteilnehmer, und er ist durch einen die gesperrte Strasse verbotswidrig benutzenden Lastkraftwagen getötet worden. Sicherlich handelte es sich um einen besonders unglücklich verlaufenen Unfall, mit dessen Eintritt in dieser Weise der Zweitbeklagte nicht zu rechnen brauchte. Dieser Umstand steht aber der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges im Eeehtssinne nicht entgegen, denn es kommt nicht darauf an, ob der Unfall so, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, voraussehbar war, sondern entscheidend ist, ob ganz allgemein das unzulässige Befahren einer wegen des Marktverkehrs für den Durchgangsverkehr gesperrten Strasse geeignet ist, die Unfallgefahr für die sich auf dieser Strasse bewegenden Marktteilnehmer zu erhöhen. Diese Frage ist hier vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Ob sich der Verunglückte und die. mit ihm zusammen an dem Anhänger tätigen Arbeiter tatsächlich' unvorsichtiger verhalten haben, als sie sich auf einer: nicht gesperrten Strasse verhalten haben würden, ist dagegen für die Entscheidung der Frage, ob ein ursäehneuer Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem 3efabren der gesperrten Strasse durch den Sweitbeklagten und dem Unfall zu bejahen ist,
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ohne Bedeutung. Wie ausgeführt, kommt es allein darauf an, ob der schädigende Erfolg, wie er eingetreten ist, nämlich die Verletzung eines Marktteilnehmers, ^auf der Strasse, nach allgemeinen 'Kenntnissen und Erfahrungen voraussehbar war, was das 'Berufungsgericht ohne Rechts-verstoss angenommen hat.
Mit den Erwägungen der Revision lässt, sich also : ein adäquater Ursachenzusammenhang nicht verneinen.
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3„ • Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgrunde des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zweitbeklagte das Verbot, die gesperrte.Strasse zu durchfahren, fahrlässig übertre-ten hat,, weil er infolge Ausserachtlassung der im Verkehr erforderiiehen Sorgfalt das amtliche Verkehrszeichen übersehen und in die für den Durchgangsverkehr gesperrte Sonnemann-Strasse hineingefahren‘ist.
Es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Zweitbeklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Sperrschild, dem er keine Beachtung geschenkt hat,' ,;i hätte bemerken können. Die von der Revision erörterte Möglichkeit, dass den’Zweitbeklagten deshalb kein Verschulden tref:H, weil das Sperrschild durch einen vor diesem stehenden Menschen verdeckt worden sei, als der Zweitbeklagte in die 3on^ernenn-Strasse hineinfuhr, ist in, den Tatsachenins.tarizen nicht Vorg ertragen worden. Ii übrigen wäre diese Behauptung auch nicht geeignet, den. Zweitbeklagten zu entlasten. Aus der Tatsache, daß der Zweitbeklagte ein amtliches Verkehrszeichen nicht beachtet hat, ist von dem^Berufungsgericht nach den 'Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheines mit Recht, der Schluss gezogen worden, dass eres fahrlässig übersehen hat. Der für'ein Verschulden dds Zweitbeklagten sprechende Beweis des; ersten Anscheins kann nur durch den Nachweis einer naheliegenden Möglichkeit, die sein Verschulden ausgeschlossen hätte, entkräftet werden. Das Aufstellen einer Behauptung, für die keinerlei Wahrscheinlichkeit spricht, reicht hierzu nicht
4o Die Revision vertritt den Standpunkt, ein seitlicher Abstand von einem Meter beim Überholen eines von Menscbenkraft fortbewegten Anhängers durch einen Lastkraftwagen sei unter allen Umständen ausreichend, und meint, dem Zweitbeklagten sei vom Berufungsgericht zu Unrecht als Verschulden angerechnet worden, dass er keinen grösseren Abstand eingehalten habe.
Diesem Angriff kann ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich keine allgemeine Regel dafür aufstellen, welcher Sei-, tenabstand beim überholen eines andern Verkehrs teil- , nehmers eingehalten werden muss. Müller (Strassenver-kehrsrecht lS.Aufl § 10 Abs 1 StVÖAnm B II b 1) hält beim überholen unter Hinweis auf die in VRS 5, 266 •abgedruckte Entscheidung des erkennenden. Senats einen Mindestabstand von 1 m für erforderlich. Ein solcher Abstand, wird allerdings im Segelfalle'ansreichen, um eine Gefährdung'.des überholten Verkehrs!:eilnehmers hei dem Überholungsvorgang auszüschliessen. Wie das^Bern-.fungsgericht zutreffend betont hat, sind jedoch immer die besonderen Verhältnisse des Sinzelfalles maßgehend, A die die Einhaltung eines grösseren Abstandes als 1 m geboten erscheinen lassen können. Wenn hier Berufungsgericht auf Grund der von ihm rechtsirrtumsfrei fest--gestellten besonderen Umstände :.zu dem Ergebnis gelängt ist, der Zweitbeklagte sei zu dicht an dem Anhänger ;; vorbeigefahren und habe sich in Anbetracht der sich ihm darbietehden Verkehrslage nicht wie ein gewissenhäfter und vorsichtiger Lastkraftwagenführer verhalten, so. kann dem-aus Rechtsgründen nicht .'entgegen,getreten: werden. Es 'läßt somit keinen Eechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht angesichts der von ihm getroffenen ?esb-stellungen in dem Einhalten'eines zu geringen Seiten-'
abstandes durch den Zweitbeklagten einen schuldhaften Verstoss gegen die Grundregel des § 1 StVO erblickt
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5,	Zu .Unrecht wendet sich: die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte sei'im Hinblick auf das von ihm bemerkte Markttreiben. ■ verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit beim Durchfahren der Sonnemann-Strasse hSräbzüsetzSii,, Diese Verpflichtung ergab sich angesichts .der' von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände aus der von, ihm angeführten Bestimmung des § 9 Abs ■ 2.:-StVO. Die von der Revision, Ranges teilten Erwägungen tragen den Besonder-, hei ten, der Verkehrslage an der Unfallstelle, wie sie sich dem Zweitbeklagten darbot, nicht ausreichend Rechnung und sind nicht, geeignet,- einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun:*..
6.	Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass die über-höhte Gäschwindigkeit hier für den Unfall im Rechts- v; sinne nicht ursächlich gewesen ist. Bei dem Sturz kam der Verunglückte mit dem Kopf zwischen dem rechten Vorderrad und dem rechten Hinterrad des Lastkraftwagens
 zu liegen. Auch wenn der Lastkraftwagen erheblich langsamer gefahren wäre, wäre es, wie die Revision mit Recht hervorheht, unter den gegebenen Umständen weder für den Sweitbeklagten noch für Stahl möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, vielmehr wäre sein Verlauf kein anderer gewesen. Entscheidend für den Tod des	war
 nicht die Wucht des Aufpralls sondern das Gewicht des Wagens. Das über den Kopf des Verunglückten hinwegrol-lende Hinterrad des Lastkraftwagens hätte auf jeden Pall, auch wenn der Lastkraftwagen langsamer gefahren wäre, die Schädel- und HirnZertrümmerung bewirkt, die
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zu dem Tode des Stffc geführt hat, Ist aber die überhöhte Geschwindigkeit nicht ursächlich für den Unfall gewesen so kann sie auch bei der Abwägung nicht zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Insoweit weist somit das Urteil einen Hechtsfehler auf, der allerdings im Ergebnis unschädlich ist und deshalb der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen kann, wie noch darzulegen sein wird,
7,	Ein mitverschulden des 3t£B hat das Berufungs-. gerächt lediglich darin erblickt, dass er allein vorne an der Anhängersobere gegangen ist. Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, dem Verunglückten sei darüber hinaus zu dem Vorwurf zu machen, dass er links und nicht'rechts von der Anhängerschere gegangen sei. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, hierin ein Verschuld des Verunglückten zu sehen, und hat dazu ausgeführt;
Für StflB- habe die Gefahr, dass die Anhängerschere infolge einer Strassenunebenheit oder eines andern auf einer Seite auftretenden Hindernisses ausschlagen und er dadurch Schaden erleiden könnte, auf der rechten Seite ebenso wie auf der linken bestanden. Allerdings sei das Gehen links von der Anhängerschere etwas gefährlicher gewesen, weil er dadurch'nach der verkehrsgefährdenden 3trässenselte habe gedrängt werden können. Dieser Hach teil sei aber dadurch ausgeglichen worden, .. dass er bei dem Gehen auf der linken Seite die Anhänger schere mit der geübteren rechten Hand besser hantieren und vor allem auch die Strassenmitte und den Verkehr darauf habe besser übersehen können. Insbesondere sei es ihm dort möglich gewesen., sich leichter nach von hinten kommenden uhd vorbeifahrenden Fahrzeugen umzu-seheh,-
• Diese Darlegungen lassen entgegen der Revision kei- • neu Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht ist offenbar mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass der Verunglückte , wie die meisten; , Menschen^^lRech'tshänäer gewesen ist. Wer links neben der Anhängerschere geht, kann sie mit der rechten Hand '
'oder dem rechten Arm besser halten, als. wenn er sich rechts von ihr, befindet. Ein Rechtshänder wird es daher in der Tat vorziehen, links neben der Schere ‘zu gehen,'um sie mit der rechten Hand oder dem rechten Arm zu fassen und dadurch mehr in der Gewalt zu haben. Ebenso wird von der Revision zu Unrecht bestritten, daß der Platz links' roh der Anhängerschere bessere übersiehtsmöglichkeiten geboten habe und daß von dort leichter zu beobachten gewesen sei, ob von hinten Daerzeuge nahten,
8,	Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, dass sowohl den Zweitbeklagten als auch den Verunglückten ein Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls trifft. Es hat allerdings zu Ungunsten der . Beklagten auch die überhöhte Geschwindigkeit des Lastkraftwagens als Verschulden des Zweitbeklagten gewertet und bei der Abwägung berücksichtigt„■Wie ausgeführt, liegt hierin ein Rechtsfehlerdenn die Einhaltung der überhöhten Geschwindigkeit durch, den Zweitbeklagten • ist nicht ursächlich für den Unfall gewesen, und dieser Umstand durfte daher bei der Abwägung nicht zu Un- . gunsten der Beklagten in Betracht gezogen werden. Dieser Rechtsverstoss zwingt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung, der Sache an das.Berufungsgericht, denn sämtliche für die Abwägung wesentlichen Umstände stehen fest, und die Abwägung
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kann daher ausnahmsweise von dem erkennenden Senat selbst vorgenommen werden« Sie führt hier zu demselben
 Zweitbeklägten wird mit Recht zu dem Vorwurf gemacht, daß er fahrlässig die für den Durchgangsverkehr gesperrte Sonnemann-Strasse befahren und beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat« Da zu Lasten
 kraftwagens in die Waagschale fällt und das Hitverschulden des Getüteten? wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht allzu schwer bewertet werden darf, erscheint im Ergebnis die vom Berufungsgericht v’orge-nommene Verteilung des Schadens im Verhältnis 3 s 1 zu Lasten der Beklagten als durchaus angemessen. Jedenfalls ist eine Abänderung zu Gunsten der Beklagten mit Rücksicht darauf, dass das Verschulden des Zweitbeklagten sich als etwas geringer herausgestellt hat, als das Berufungsgericht angenommen hat, nach Lage. der'S.ache nicht geboten.	■
Die Revision der Beklagten kann daher keinen Erfolg
 haben.	c	•	:-k	'■■■■'Ah;.
B.' Anschlussrevision der Kläger.
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” Den mit der Anschlussrevision weiterverfohgten Anspruch auf Erstattung ■■der ESchfsanwaltekosten, die den Klägern durch ihre V-ertretüng in dem Verfahren auff Festsetzung der von dem öffentlichen Versieherungsträger
 gehörten, die nach §§ 10 IjrfzG, 844 BGB der Ehefrau und den Kindern wegen der Tötung ihres Ehemannes und, Vaters
 Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist. Dem
 der Beklagten überdies die Betriebsgefahr des Last-
zu zahlenden ,-Ünfallrenten entstanden sind, hat das Berufungsgericht deshalb für unbegründet erachtet, weil diese Kosten erst rortVi ^ Tode des Verunglückten den ICLägefn erwachsen s	id sie nicht zu den Schäden
 zu ersetzen seien
 Diesen Ausführungen'ist im Ergebnis beizustimmen. Wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, können dieJ Hinterbliebenen eines Unfallgetöteten als nur mittelbar ^ Geschädigte lediglich die in §§ 844, 845 BGB, § 10 KrfzG geregelten Ansprüche geltend machen. Ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die in einem Verfahren wegen Erlangung von Renten aus der Unfallversicherung entstanden •sind, gegen den Schädiger ist in den erwähnten Vorschriften, den Hinterbliebenen nicht gewährt worden.
Der 'Versuch der Anscblussrevision, diesen Anspruch aus-, dem Gesichtspunkt des Verzugschadens herzuleiten, kann keinen Erfolg haben.Durch den Unfalltod ihres Ernährers erwarben Witwe und Kinder des Verunglückten gleich-zeitig-^nsprüche; gegen den öffentlichen Versicberungsträger und gegen den .Schädiger. Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft auf Zahlung von Renten.handelt es sich daher;um die Verfolgung eigener Ansprüche der KlägerV die zwar, durch den Unfall ausgelöst worden, aber ihnen völlig unabhängig von den Schadens-ersatzansprüehen gegen die Beklagten erwachsen waren. Der von den Klägern geltend'gemachte Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer Schadensersatzansprüche ist mithin ohne Einfluss auf die. Entstehung der Anwaltskosten im Renters? erfahren» Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ■ lässt sich auch nicht mit der Erwägung als Verzugschaden rechtfertigen, die Beklagten seien zur Gewährung der ihnen nach § 844 BGB obliegenden Leistungen verpflichtet gewesen, und die Kläger hätten daher die Berufsgenossenschaft nicht in Anspruch zu nehmen- brauchen, wenn die Beklagten ihren Verpflichtungen alsbald nachgekommen wären» Hach § 1542 RVO sind die Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten in der Höhe,, in der ihnen Leistungen von der Beruf sgenossensehaft zu gewähren, sind, bereits mit ihrer Entstehung auf die Berufsgenossenschaft übergegangen» In
 dieser Höhe standen also den Klägern Ansprüche gegen die Beklagten überhaupt nicht zu? vielmehr hatten sie insoweit nur Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft.' Die den -Klägern bei der Verfolgung eigener Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft entstandenen Anwaltskosten sind somit nicht auf den Verzug der Beklagten mit der Erfüllung der den Klägern gegen .sie zustehenden Schadensersatzansprüche zurückzuführeno Die Beklagten sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Vermögensschaden nicht zur Erstattung der Anwaltskosten im Rentenverfähren verpflichtet.
Somit kann auch die Anschlussrevision keinen Erfolg haben,	:
Di? Entscheidung; über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf §§ 9T? 92 ZPO (vgl Meyer LZ 1931, 558),
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 Eanebeck :	Br» Bode