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BGH · VI ZR 251/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 251/10

Januar 2000 stimmrechtslose, nicht börsennotierte Aktien des Typs C an der Beklagten zu 1 für § 32 KWG bestehe nicht, weil die Tätigkeit der Beklagten zu 1 keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der bis zu dem 31. Die Verfolgung seiner Anlageziele habe der Kläger nur dann mit seinen Glaubensgrundsätzen vereinbaren können, wenn er sich - wie geschehen - am operativen Geschäft der Beklagten beteiligte. Auch der Kläger behaupte aber nicht, dass die Beklagten auf seine Rechnung Wertpapiere angeschafft und veräußert hätten. Zu Recht verneine das Landgericht eine Vermittlertätigkeit der Beklagten im Sinne von § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG a.F.. Eine Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne von § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 5 KWG a.F. scheide aus, weil der Kaufpreis für die Aktien keine Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes sei. Es fehle jeder tatsächliche Vortrag dazu, welche Tätigkeit die Beklagte zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der Beklagten zu 1 - etwa im Rahmen des Anteilsvertriebs - vorgenommen haben solle. Die Revision greift die aus Sicht des Berufungsgerichts relevanten Rechtsfragen nicht auf.Insoweit ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Revision beanstandet lediglich, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Der Senat hat sich insoweit auf sein Urteil vom 23. 16 Die Revision verkennt nicht, dass derjenige keine Finanzdienstleistungen erbringt, also auch keine Anlagevermittlung im Sinne von § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. betreibt, der lediglich Anteile am eigenen Unternehmen veräußert (vgl. Sie meint aber, so liege der Fall hier nicht, weil es sich bei der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 um zwei selbständige Rechtssubjekte handele, wobei ein Unternehmen Anteile an dem anderen vertreibe. Bei dieser Sachlage sei die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe die Gesellschaftsanteile als "Geschäfte nur für sich selbst" vertrieben, unrichtig. fungsgerichts nicht in Frage, dass die Beklagte zu 1 als einzigen Vermögenswert mittelbar die Mehrheit an der Beklagten zu 2 hält. Sie bezieht sich zudem auf den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagten ein gemeinsames Vertriebssystem unterhalten hätten, in dessen Rahmen allein die Beklagte zu 2 aktiv tätig gewesen sei, während die Beklagte zu 1 keinerlei eigene geschäftliche Tätigkeit entfaltet habe ("Briefkastenfirma") und die für die Aktien der Beklagten zu 1 eingenommenen Gelder direkt an die Beklagte zu 2 geflossen seien. Nr. 1 KWG, die nicht erlaubnispflichtig sind, soweit sie nicht wegen des Betreibens der Anlagevermittlung oder des Eigenhandels Finanzdienstleistungsinstitute nach §1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 und 4 KWG sind (vgl. 19 Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte zu 2 habe den Absatz der Aktien der Beklagten zu 1 vermittelt und hierdurch Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. betrieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle jeder tatsächliche Vortrag, welche Tätigkeit die Beklagte zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der Beklagten zu 1 - etwa im Rahmen des Anteilvertriebs - vorgenommen haben solle; sie habe nur - im Verhältnis der Beklagten untereinander - letztlich Empfängerin der Anlagegelder sein sollen, was dem Anlagezweck der Beklagten zu 1 entsprochen habe.

Zitierte Normen: § 32 KWG § 823 BGB § 32 KWG § 823 BGB § 32 KWG
GeschäftKWGAktieRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 251/10
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
29. November 2011 Holmes,
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Beklagte	zu	1	ist	eine	1997	gegründete	Gesellschaft mit Sitz auf den
 British Virgin Islands. Nach ihrer Satzung handelt sie mit Aktien und zahlreichen anderen Wertsachen, betreibt Grundstücksgeschäfte, garantiert Kredite und darf alle sonstigen Geschäfte durchführen. Sie hält als einzigen Vermögenswert mittelbar die Mehrheit an der Beklagten zu 2, die ihrerseits Mehrheitsbeteiligungen an acht weiteren Aktiengesellschaften türkischen Rechts hielt, die in unterschiedlichen Branchen am Markt auftreten.
2	Der	Kläger	suchte eine islamkonforme Anlage ohne Zinszahlungen, die
 die türkische Wirtschaft unterstützen sollte. Deswegen zeichnete er am 16. Januar 1998, 1. Januar 1999, 25. Januar 1999 und 1. Januar 2000 stimmrechtslose, nicht börsennotierte Aktien des Typs C an der Beklagten zu 1 für
 
insgesamt umgerechnet 34.307,69 €. Das Geld nahm der Zeuge E. in bar vom Kläger entgegen. Die Aktien der Beklagten zu 1 wurden überwiegend in Deutschland an etwa 5.000 türkischstämmige Kleinanleger veräußert; dabei wurde herausgestellt, dass die Anlagen mit dem islamischen Zinsverbot konform seien. Sie erwirtschaften nur Erträge, die das Unternehmen ausschüttet. Die Beklagten verfügten nicht über die Erlaubnis nach § 32 KWG a.F.. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung der eingezahlten Gelder in Anspruch.
3	Das	Landgericht	hat	die	Klage	nach	Durchführung	einer	Beweisaufnah-
me abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
4	Das Berufungsgericht führt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen aus:
5	Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG bestehe nicht, weil die Tätigkeit der Beklagten zu 1 keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (KWG a.F.) bedurft habe.
6	Schon	nach der Darstellung des Klägers stelle der Erwerb der Anteils-
scheine kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. dar. Bei einer zu jeder Zeit rückzahlbaren Geldanlage mit fester Rendite handele es sich um ein verzinstes Darlehen. Ein solches sei aber für den Kläger aus
 
religiösen Gründen nicht in Betracht gekommen. Er habe zwar eine hohe Rendite erzielen, jedoch nicht ein von ihm angenommenes Zins- und Spekulationsverbot des Korans verletzen wollen. Die Verfolgung seiner Anlageziele habe der Kläger nur dann mit seinen Glaubensgrundsätzen vereinbaren können, wenn er sich - wie geschehen - am operativen Geschäft der Beklagten beteiligte.
7	Auch	ein	Finanzkommissionsgeschäft	gemäß	§	1	Abs.	1	Satz	2	Nr.	4
KWG a.F. sei abzulehnen. Ein solches setze ein Handeln für fremde Rechnung voraus. Auch der Kläger behaupte aber nicht, dass die Beklagten auf seine Rechnung Wertpapiere angeschafft und veräußert hätten.
8	Die	mittlerweile aufgehobene Regelung der Investmentgeschäfte in § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG a.F. komme vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil ausländische Investmentgeschäfte zu dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger im Jahre 1999 speziell durch die Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes geregelt gewesen seien.
9	Die	Veräußerung eigener Aktien stelle keine Finanzdienstleistung dar.
Zu Recht verneine das Landgericht eine Vermittlertätigkeit der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG a.F.. Die Beklagten seien nicht als Vermittlerinnen einer Geldanlage tätig gewesen. Sie hätten die Geschäfte nur für sich selbst abgeschlossen, so dass weder eine Anlage- noch eine Abschlussvermittlung in Betracht komme. Eine Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG a.F. scheide aus, weil der Kaufpreis für die Aktien keine Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes sei.
10	Für	eine Haftung der Beklagten zu 2 fehle es danach an jeder rechtlichen
 Grundlage. Für eine schuldhaft deliktische oder vorsätzlich sittenwidrige Tätigkeit der Beklagten zu 2 habe der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor-
 
getragen. Es fehle jeder tatsächliche Vortrag dazu, welche Tätigkeit die Beklagte zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der Beklagten zu 1 - etwa im Rahmen des Anteilsvertriebs - vorgenommen haben solle. Sie solle nur - im Verhältnis der Beklagten untereinander - letztlich Empfängerin der Anlagegelder sein, was dem Anlagezweck der Beklagten zu 1 entspreche.
11	Die	dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
12	1.	Die Revision greift die aus Sicht des Berufungsgerichts relevanten
 Rechtsfragen nicht auf. Insoweit ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern.
13	2.	Die Revision beanstandet lediglich, dass das Berufungsgericht einen
 Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG a.F. verneint hat. Einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht indes ohne Rechtsfehler versagt.
14	a)	Insoweit hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die hier
 in Frage stehende unternehmerische Tätigkeit der Beklagten weder als Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F.) noch als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a.F.) noch als Finanzdienstleistung (Vermittlertätigkeit der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG a.F.) zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2010 - VI ZR 334/09, aaO, Rn. 28 f.). Der Senat hat sich insoweit auf sein Urteil vom 23. März 2010 (VI ZR 57/09, VersR 2010, 910, Rn. 15 ff. mwN) bezogen.
 
15	b)	Die dagegen von der Revision vorgebrachten Argumente überzeugen
 nicht.
16	Die	Revision	verkennt	nicht, dass derjenige keine Finanzdienstleistungen
 erbringt, also auch keine Anlagevermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. betreibt, der lediglich Anteile am eigenen Unternehmen veräußert (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 -VIZR 57/09, aaO, Rn. 21). Sie meint aber, so liege der Fall hier nicht, weil es sich bei der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 um zwei selbständige Rechtssubjekte handele, wobei ein Unternehmen Anteile an dem anderen vertreibe. Insoweit sei von Bedeutung, dass es sich bei der Beklagten zu 1 um eine Briefkastenfirma handele, was revisionsrechtlich ebenso zu unterstellen sei wie der Vortrag des Klägers, dass der Vertrieb der Aktien von der Beklagten zu 2 vorgenommen worden sei. Bei dieser Sachlage sei die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe die Gesellschaftsanteile als "Geschäfte nur für sich selbst" vertrieben, unrichtig.
17	Dem	ist nicht zu folgen. Die Revision stellt die Feststellung des Beru-
fungsgerichts nicht in Frage, dass die Beklagte zu 1 als einzigen Vermögenswert mittelbar die Mehrheit an der Beklagten zu 2 hält. Sie bezieht sich zudem auf den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagten ein gemeinsames Vertriebssystem unterhalten hätten, in dessen Rahmen allein die Beklagte zu 2 aktiv tätig gewesen sei, während die Beklagte zu 1 keinerlei eigene geschäftliche Tätigkeit entfaltet habe ("Briefkastenfirma") und die für die Aktien der Beklagten zu 1 eingenommenen Gelder direkt an die Beklagte zu 2 geflossen seien.
18	Bei	dieser	Sachlage	können die Beklagten nicht als Finanzdienstleister
 angesehen werden. Sie sind allenfalls Finanzunternehmen gemäß § 1 Abs. 3
 
Nr. 1 KWG, die nicht erlaubnispflichtig sind, soweit sie nicht wegen des Betreibens der Anlagevermittlung oder des Eigenhandels Finanzdienstleistungsinstitute nach §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 4 KWG sind (vgl. Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 165).
19	Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt kann
 nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte zu 2 habe den Absatz der Aktien der Beklagten zu 1 vermittelt und hierdurch Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. betrieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle jeder tatsächliche Vortrag, welche Tätigkeit die Beklagte zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der Beklagten zu 1 - etwa im Rahmen des Anteilvertriebs - vorgenommen haben solle; sie habe nur - im Verhältnis der Beklagten untereinander - letztlich Empfängerin der Anlagegelder sein sollen, was dem Anlagezweck der Beklagten zu 1 entsprochen habe. Die Revision
 
zeigt keinen konkreten Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen auf, der diese Bewertung in Frage stellen könnte.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.06.2009 -20 432/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2010 -1-17 U 124/09 -