Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Juni 1990 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger mehr als 47.442,80 DM sowie Zinsen zuerkannt worden sind. Der Kläger nimmt die Beklagten mit der Behauptung, als Folge einer im April 1980 durchgeführten Operation sei es bei ihm zu einem "Dumping-Syndrom" gekommen, das zu seiner Berufsunfähigkeit als Lokomotivführer geführt habe, auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 85.303,70 DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. April 1991 die Anschlußrevision des Klägers nicht und die Revision der Beklagten insoweit nicht angenommen, als ihre Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 47.442,80 DM zurückgewiesen worden ist; im übrigen hat er die Revision der Beklagten angenommen. Zu entscheiden ist daher noch über das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 37.860,90 DM richtet. 1. Das Berufungsgericht, das die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus der Operation vom April 1980 resultierenden Schäden schon in einem Vorprozeß rechtskräftig festgestellt hatte, ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der mit 2. Das Berufungsurteil hält jedoch, soweit dem Kläger darin Schadensersatz von mehr als 47.442,80 DM sowie Zinsen zuerkannt worden sind, rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beklagten rügen insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des dem Kläger verbliebenen Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall nicht berücksichtigt, daß dieser neben seinen Versorgungsbezügen auch noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Der Kläger erhält, wie er in erster Instanz selbst vorgetragen und was das Berufungsgericht offenbar auch nicht verkannt hat, von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt seit dem 1. Da nach dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt der im April 1980 durchgeführten Operation bereits aus anderen Gründen erwerbsunfähig war, sind insoweit die Ersatzansprüche des Klägers nach § 1542 RVO i.V. m. Sollte tatsächlich die Erwerbsunfähigkeitsrente, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, unabhängig von der die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten auslösenden Operation vom April 1980 gezahlt werden, so würden zwar insoweit keine Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Jedenfalls in Höhe dieser eine Lohnersatzfunktion einnehmenden Rentenzahlungen hätte dann aber die Operation nicht zu einem Schaden des Klägers geführt, so daß diese Zahlungen dann bereits bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen wären. b) Die Beklagten rügen ferner mit Recht, daß die Vorinstanzen dem Kläger Zinsen für den in der Zeit vom 1. Die an den Kläger im fraglichen Zeitraum gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente hätte von dem vom Berufungsgericht mit 85.303,70 DM errechneten Verdienstausfall abgezogen werden müssen. Von der Aufhebung erfaßt werden damit einmal diejenigen Zinsen, die dem Kläger auf einen höheren Betrag als 47.442,80 DM zuerkannt, und zu dem anderen die Zinsen, die ihm bereits ab 10.
BUNDESGERICHTSHOF .X IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 250/90 URTEIL Verkündet am: 28. Mai iS9i Ryseck JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Prof. Dr. r 2. Evangelische Kirchengemeinde K^^straße 9, I vertreten durch das Presbyterium, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und v. Dr. gegen Leo B t Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. WIV Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1991 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 1990 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger mehr als 47.442,80 DM sowie Zinsen zuerkannt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten mit der Behauptung, als Folge einer im April 1980 durchgeführten Operation sei es bei ihm zu einem "Dumping-Syndrom" gekommen, das zu seiner Berufsunfähigkeit als Lokomotivführer geführt habe, auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 85.303,70 DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision haben die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger hat mit seiner Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 117.167,67 DM erstrebt . Der Senat hat durch Beschluß vom 2. April 1991 die Anschlußrevision des Klägers nicht und die Revision der Beklagten insoweit nicht angenommen, als ihre Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 47.442,80 DM zurückgewiesen worden ist; im übrigen hat er die Revision der Beklagten angenommen. Zu entscheiden ist daher noch über das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 37.860,90 DM richtet. Entscheidunqsqründe: 1. Das Berufungsgericht, das die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus der Operation vom April 1980 resultierenden Schäden schon in einem Vorprozeß rechtskräftig festgestellt hatte, ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der mit 4 der vorliegenden Klage geltend gemachte Verdienstausfall - jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1988 - Folge des durch die Operation verursachten Dumping-Syndroms sei. Es hat dem Kläger daher für diese Zeit einen Verdienstausfallschaden zuerkannt. Die dagegen von der Revision dem Grunde nach erhobenen Rügen sind nicht begründet; dem hat der erkennende Senat durch die Nichtannahmeentscheidung vom 2. April 1991 Rechnung getragen. 2. Das Berufungsurteil hält jedoch, soweit dem Kläger darin Schadensersatz von mehr als 47.442,80 DM sowie Zinsen zuerkannt worden sind, rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beklagten rügen insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des dem Kläger verbliebenen Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall nicht berücksichtigt, daß dieser neben seinen Versorgungsbezügen auch noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Der Kläger erhält, wie er in erster Instanz selbst vorgetragen und was das Berufungsgericht offenbar auch nicht verkannt hat, von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt seit dem 1. Mai 1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung (GA 77, 80). Da nach dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt der im April 1980 durchgeführten Operation bereits aus anderen Gründen erwerbsunfähig war, sind insoweit die Ersatzansprüche des Klägers nach § 1542 RVO i.V.m. Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Diese Rentenzahlungen 5 - M sind zwar auf die Versorgungsbezüge des Klägers teilweise "angerechnet" worden, wie es § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I 1987, 570) vorsieht und wie es sich auch aus der der Klageschrift beigefügten Bezügemitteilung 1/87 der Bundesbahnversicherungsanstalt für den Abrechnungsmonat Mai 1987 (GA 37) ergibt. § 55 BeamtVG will eine Doppelversorgung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus Beamtenrecht und zusätzlicher Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung vermeiden, die sich früher besonders bei sog. "Arbeiter-Beamten" ergab (vgl. BT-Drucks. IV/2174 S. 17 f., 24; 5/2505 S. 53, 57; 9/842 S. 52; zur Gesetzesgeschichte zusammenfassend Kümmel ZBR 1982, 232). Aus diesem Grunde werden Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zu einer Höchstgrenze gewährt. Das bedeutet aber, daß lediglich in Höhe der gekürzten Versorgungsbezüge ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versorgungsträger stattgefunden hat. Der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger hinsichtlich der dem Kläger gezahlten Rente bleibt davon jedoch unberührt. Im Umfang dieses Forderungsübergangs stehen dem Kläger daher ebenfalls keine Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Sollte tatsächlich die Erwerbsunfähigkeitsrente, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, unabhängig von der die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten auslösenden Operation vom April 1980 gezahlt werden, so würden zwar insoweit keine Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Jedenfalls in Höhe dieser eine Lohnersatzfunktion einnehmenden Rentenzahlungen hätte dann aber die Operation nicht zu einem Schaden des Klägers geführt, so daß diese Zahlungen dann bereits bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen wären. 6 b) Die Beklagten rügen ferner mit Recht, daß die Vorinstanzen dem Kläger Zinsen für den in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. Juli 1988 erlittenen Verdienstausfall bereits ab 10. Juni 1987 zuerkannt haben. Der Kläger hat dahingehende Ersatzansprüche mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 13. Oktober 1988 geltend gemacht und insoweit Zinsen erst seit dem 20. Oktober 1988, dem Tag der Zustellung, begehrt. Mehr an Zinsen durften die Vorinstanzen dem Kläger infolgedessen nicht zusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO). 3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das angefochtene Urteil. Die an den Kläger im fraglichen Zeitraum gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente hätte von dem vom Berufungsgericht mit 85.303,70 DM errechneten Verdienstausfall abgezogen werden müssen. Nach den Angaben der Revision belaufen sich diese Rentenzahlungen auf 37.860,90 DM. Demgemäß ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als dem Kläger mehr als 47.442,80 DM zuerkannt worden sind. Im übrigen erstreckt sich die Aufhebung auf den gesamten Zinsausspruch. Von der Aufhebung erfaßt werden damit einmal diejenigen Zinsen, die dem Kläger auf einen höheren Betrag als 47.442,80 DM zuerkannt, und zu dem anderen die Zinsen, die ihm bereits ab 10. Juni 1987 auf den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Verdienstausfallschaden zugesprochen worden sind. Das Berufungsgericht wird daher die genaue Höne aer in der Zeit vom 1. Kai i985 bin il Juli 1987 gezahlten Rentenbeträge zu ermitteln und dann auch üb den Zinsanspruch insgesamt neu zu entscheiden haben. Dr. Kullmann Dr. Macke Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach