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BGH · vx ZR 250/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vx ZR 250/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt; Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche sie für den Verletzten Herbert L^m^ aufgrund des Unfallereignisses vom 27. Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zu dem vollen Ersatz ihrer seitherigen Aufwendungen und die Feststellung, daß die Beklagte auch in Zukunft verpflichtet ist, die übergangsfähigen Aufwendungen für ihr Mitglied in voller Höhe zu ersetzen. Es ist u.a. nach urkun-denbeweislicher Verwertung der Aussage des inzwischen verstorbenen Fahrers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren davon überzeugt, daß dieser aufgrund einer durch Alkohol und Übermüdung bedingten Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat, und daß der Verletzte die Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können. Das Be rufungs urteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, und zwar schon deshalb, weil das Berufungsgericht die an den Insassen eines Kraftfahrzeugs zu stellenden Anforderungen überspannt, was wiederum die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage des Verletzten beeinflußt hat (§ 286 ZPO). 1. Dem Insassen eines Kraftfahrzeugs ist daraus, daß er sich dem Fahrer anvertraut, nur dann ein Vorwurf nach § 234 BGB zu machen, wenn sich ihm bei zu demutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten (Senatsurteil vom 9. a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Fahrer nicht alkoholbedingt in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war (weil es dazu keine Feststellungen treffen konnte), und daß an ihm auch nicht die für ihn typischen Anzeichen übermäßigen Alkoholgenusses zu bemerken waren. Allein die Kenntnis davon, daß der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, begründet gegenüber dem Verletzten noch keinen Mitverschuldensvorwurf (Senatsurteil vom 21. b) Der Umstand, daß die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, erst gegen 2.20 Uhr begann, verpflichtete den Verletzten ebenfalls nicht für sich allein, sich Gedanken darüber zu machen, ob der damals 32-jährige Fahrer etwa entgegen dem von ihm hinterlassenen Eindruck nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Für das Berufungsgericht bestanden aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Verletzte habe die tatsächlich vorhandene Übermüdung des Fahrers erkennen können. c) Das Berufungsgericht legt zwar seiner Auffassung zugrunde, der Verletzte habe nicht allein wegen Übermüdung oder allein wegen Alkoholgenusses des Fahrers dessen Fahruntüchtigkeit erkennen können. War für den Verletzten eine Übermüdung des Fahrers nicht erkennbar, so hätte er allenfalls aus der Annahme einer normalen Müdigkeit in Verbindung mit einem erhöhten BlutalkoholSpiegel Rück- Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ziehen können, Insoweit konnte aber das Berufungsgericht nur feststellen, daß der Fahrer innerhalb von 5-6 Stunden 5-6 Glas Bier k 0,2 Liter, möglicherweise noch vermischt mit wachhaltendem Cola, getrunken hat. 2. Das scheint auch die Ansicht des Berufungsgerichts gewesen zu sein; denn es hat für die Erhebung des Mitverschuldensvorwurfs nicht als ausreichend angesehen, daß der Verletzte an der Fahrt teilnahm. Es mag dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht angeführten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1968, 852, 853) gefolgt werden kann, daß ein Beifahrer, der sich einem erkennbar übermüdeten Fahrer anvertraut, schon deshalb verpflichtet ist, dessen Fahrweise zu kontrollieren. Wenn jedenfalls, wie im Streitfall, außer dem Umstand, daß die Fahrt weit nach Mitternacht angetreten wird und daß der Fahrer im Laufe des Abends alkoholische Getränke in geringem Umfang zu sich genommen hat, keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Übermüdung des Fahrers bestehen, dann ist der Fahrgast nicht verpflichtet, sich selbst wach zu halten, um den Fahrer beobachten zu können und ihn, wie das Berufungsgericht meint, notfalls durch Unterhaltung am Einschlafen zu hindern. Wenn der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich zu einem Zeitpunkt dem Schlaf hingibt, zu dem er noch davon ausgehen kann, der Fahrer werde den Wagen sicher führen, dann kann gegen ihn aus seinem Einschlafen kein Schuldvorwurf hergeleitet werden. Damit kommt insbesondere zu dem Ausdruck, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, einen »‘Schaden der Klägerin**, sondern nur deren Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als ihnen Übergangsfähige Ersatzansprüche des Verletzten entsprechen.

Zitierte Normen: § 3 PflVG § 286 ZPO § 234 BGB
EinschlafenFahrerÜbermüdungFahrtüchtigkeitBerufungsgerichtVerletzteUmstandKlägerinverletzt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vx ZR 250/77 IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. Juni 1979 Walz
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschiftsatelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse K vertreten durch den Geschäftsführer Werner
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die C	Versiehe rungs-AG,
vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Dipl. Kaufmann Dieter WJ itraße B. KiB.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt;
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 1976 wird zurückgewiesen; jedoch wird die Urteilsformel zu II wie folgt neu gefaßt;
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche sie für den Verletzten Herbert L^m^ aufgrund des Unfallereignisses vom 27. August 1973 seit 25. Oktober 1975 erbracht hat und in Zukunft noch erbringen muß, jedoch nur im Rahmen ihrer Leistungspflicht gemäß § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz und bis zu einer Höchstsumme von 2 Millionen DM, unter Einbeziehung der Leistungen an andere Sozialversicherungsträger oder sonstige Berechtigte .
II.	Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagende AOK verlangt, gestutzt auf § 1542 RVO,von der beklagten Versicherungsgesellschaft Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie für ihr querschnittgelähmtes Mitglied L. erbringen muß. L. zog sich seine Verletzungen in der Nacht vom 26. zu dem 27. August 1973 als Mitfahrer in einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten VW-Transporter zu, als dieser innerhalb eines Ortes zu Beginn einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abkam, einen angrenzenden Gartenzaun durchbrach und in den etwa 2 m tiefer gelegenen Garten stürzte. Der Fahrer des Wagens hatte sich am Abend jenes Tages mit den übrigen Insassen getroffen und mit ihnen im Laufe der folgenden Stunden mehrere Gaststätten in verschiedenen Orten aufgesucht und an einer Kirmes-Tanzveranstaltung teilgenommen. Während des Unfalles schlief der Verletzte im Kraftfahrzeug.
Die Beklagte hat der Klägerin 60 % der bisher aufgewendeten Kosten ersetzt und will auch in Zukunft nur in dieser Höhe Leistungen erbringen.
Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zu dem vollen Ersatz ihrer seitherigen Aufwendungen und die Feststellung, daß die Beklagte auch in Zukunft verpflichtet ist, die übergangsfähigen Aufwendungen für ihr Mitglied in voller Höhe zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben, das Oberlandesgericht hat eine Mithaftung des Verletzten in Höhe von einem Viertel für angemessen erachtet.
 
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält ein Mitverschulden des Verletzten für erwiesen. Es ist u.a. nach urkun-denbeweislicher Verwertung der Aussage des inzwischen verstorbenen Fahrers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren davon überzeugt, daß dieser aufgrund einer durch Alkohol und Übermüdung bedingten Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat, und daß der Verletzte die Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können. Im Hinblick darauf hätte er sich ihm nicht anvertrauen dürfen. Nach den gegebenen Umständen sei er aber auch verpflichtet gewesen, sich selbst wach zu halten und vor allem den Fahrer am Einschlafen zu hindern.
II.
Das Be rufungs urteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, und zwar schon deshalb, weil das Berufungsgericht die an den Insassen eines Kraftfahrzeugs zu stellenden Anforderungen überspannt, was wiederum die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage des Verletzten beeinflußt hat (§ 286 ZPO).
 
i fr
I
1. Dem Insassen eines Kraftfahrzeugs ist daraus, daß er sich dem Fahrer anvertraut, nur dann ein Vorwurf nach § 234 BGB zu machen, wenn sich ihm bei zu demutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten (Senatsurteil vom 9. Februar 1971
-	VI ZR 151/69 = VersR 1971, 473, 474 m.w.Nachw.). Voraussetzung ist dabei aber immer die Erkennbarkeit von Umständen, die zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen können.
a)	Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Fahrer nicht alkoholbedingt in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war (weil es dazu keine Feststellungen treffen konnte), und daß an ihm auch nicht die für ihn typischen Anzeichen übermäßigen Alkoholgenusses zu bemerken waren. Allein die Kenntnis davon, daß der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, begründet gegenüber dem Verletzten noch keinen Mitverschuldensvorwurf (Senatsurteil vom 21. April 1970
-	VI ZR 13/69 - VersR 1970, 624).
b)	Der Umstand, daß die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, erst gegen 2.20 Uhr begann, verpflichtete den Verletzten ebenfalls nicht für sich allein, sich Gedanken darüber zu machen, ob der damals 32-jährige Fahrer etwa entgegen dem von ihm hinterlassenen Eindruck nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Mitverschulden eines Insassen wird im allgemeinen noch nicht dadurch begründet, daß in aller Regel nachts zwischen 2.00 und 3.00 Uhr ein körperlicher Leistungstiefstand vorhanden ist und in dieser Zeit die größte Gefahr des Einschlafens und von Fehlreaktionen besteht
 
(vgl. Müller-Limmroth, DAR 1968, 296, 302 und Kalifelz/ Schleusener, KVR von A - Z, Stichwort Übermüdung, Erläuterungen 1 Seite 4). Wollte man darin allein schon ein Mitverschulden sehen, dann geriete jeder, der nachts als Mitfahrer ein Auto besteigt und danach bei einem Unfall verletzt wird, in den Verdacht, seine Verletzungen mitverschuldet zu haben.
Für das Berufungsgericht bestanden aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Verletzte habe die tatsächlich vorhandene Übermüdung des Fahrers erkennen können. Es räumt nämlich ein, der Verletzte sei davon überzeugt gewesen, der Fahrer habe am Nachmittag geschlafen. War das aber der Fall, dann konnte er als Mitfahrer, auch wenn er in angemessener Weise auf seine eigene Sicherheit bedacht sein mußte, davon ausgehen, daß der Fahrer nicht derart müde war, daß seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Dem steht nicht entgegen, daß er selbst, der nicht am Nachmittag geschlafen hatte, sich müde fühlte.
c)	Das Berufungsgericht legt zwar seiner Auffassung zugrunde, der Verletzte habe nicht allein wegen Übermüdung oder allein wegen Alkoholgenusses des Fahrers dessen Fahruntüchtigkeit erkennen können. Es meint vielmehr, er habe erkennen können, daß der Fahrer durch den Alkoholkonsum in Verbindung mit Übermüdung in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Dem vermag der Senat jedoch ebenfalls nicht zu folgen. War für den Verletzten eine Übermüdung des Fahrers nicht erkennbar, so hätte er allenfalls aus der Annahme einer normalen Müdigkeit in Verbindung mit einem erhöhten BlutalkoholSpiegel Rück-
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Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ziehen können, Insoweit konnte aber das Berufungsgericht nur feststellen, daß der Fahrer innerhalb von 5-6 Stunden 5-6 Glas Bier k 0,2 Liter, möglicherweise noch vermischt mit wachhaltendem Cola, getrunken hat. Dieser (relativ) geringe Alkoholgenuß bzw. die sich aus ihm ergebende minimale Blutalkoholkonzentration wird bei einem nicht übermüdeten 32-jährigen Fahrer unter normalen Umständen auch zur Nachtzeit nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit führen. Aus der Kenntnis dieser Umstände brauchten sich deshalb dem Verletzten Bedenken in dieser Beziehung nicht aufzudrängen.
2. Das scheint auch die Ansicht des Berufungsgerichts gewesen zu sein; denn es hat für die Erhebung des Mitverschuldensvorwurfs nicht als ausreichend angesehen, daß der Verletzte an der Fahrt teilnahm. Am Ende seiner diesbezüglichen Ausführungen hat es ausgeführt, das Mitverschulden des Verletzten liege darin, daß er sich dem Fahrer anvertraute Hund sogar einschliefM. Der Senat vermag aber dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß das Einschlafen dem Verletzten zu dem (Mit-)Verschulden gereichen kann. Das Berufungsgericht stellt damit zu hohe Anforderungen an einen Insassen während einer nächtlichen Autofahrt. Grundsätzlich trägt der Fahrer allein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Kraftfahrzeugs (Senatsurteil vom 15. Februar 1966 - VI ZR 263/64 « VersR 1966, 565, 567). Der Fahrgast braucht sich nicht ohne Anlaß darum zu kümmern, ob der Fahrer den jeweiligen Anforderungen der Verkehrslage ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 35, 317, 320). Ihm hat der Senat nur ausnahmsweise, nämlich wenn der Mitfahrer aus der Fahrweise die eigene Gefährdung erkennen kann, zugemutet, daß er seine Bedenken
 
zu erkennen gibt (Senatsurteil vom 15. Februar 1966, aaO m.w.Nachw.). Der Verletzte hätte deshalb eingrei-fen müssen, wenn er erkannt hätte oder hätte bemerken können, daß der Fahrer einschläft. Das war ihm aber im Streitfall nicht möglich, weil er bereits vorher eingeschlafen war. Es mag dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht angeführten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1968, 852, 853) gefolgt werden kann, daß ein Beifahrer, der sich einem erkennbar übermüdeten Fahrer anvertraut, schon deshalb verpflichtet ist, dessen Fahrweise zu kontrollieren. Denn dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine solche Gestaltung nicht zugrunde. Wenn jedenfalls, wie im Streitfall, außer dem Umstand, daß die Fahrt weit nach Mitternacht angetreten wird und daß der Fahrer im Laufe des Abends alkoholische Getränke in geringem Umfang zu sich genommen hat, keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Übermüdung des Fahrers bestehen, dann ist der Fahrgast nicht verpflichtet, sich selbst wach zu halten, um den Fahrer beobachten zu können und ihn, wie das Berufungsgericht meint, notfalls durch Unterhaltung am Einschlafen zu hindern. Wenn der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich zu einem Zeitpunkt dem Schlaf hingibt, zu dem er noch davon ausgehen kann, der Fahrer werde den Wagen sicher führen, dann kann gegen ihn aus seinem Einschlafen kein Schuldvorwurf hergeleitet werden.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da ersichtlich keine weiteren Tatsachen festgestellt werden können, aus denen sich ein Mitverschulden des Verletzten herleiten läßt, konnte der Senat abschließend in der Sache dahingehend entscheiden, daß die
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Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurUckgewiesen wird.
Der Senat hat jedoch den Feststellungsausspruch zu dem Zwecke der Klarstellung in der gleichen Weise neu gefaßt wie das Berufungsgericht. Damit kommt insbesondere zu dem Ausdruck, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, einen »‘Schaden der Klägerin**, sondern nur deren Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als ihnen Übergangsfähige Ersatzansprüche des Verletzten entsprechen.
Scheffen
 Dr. Weber
 Dr. Kulimann
 Dunz
Dr. Ankermann