Der Kläger litt an Krampfadern und begab sich deswegen im Jahre 1955 in die Behandlung des Beklagteno Nachdem dieser unter Vornahme von zwölf Injektionen des Krampfaderverödungsmittels Varsyl zunächst das linke Bein mit Erfolg behand'ßkt hatte, verabreichte er dem Kläger in seiner Sprechstunde am 17o Januar 1956 fünf Injektionen Varsyl in das rechte Bein0 Während bei toten früheren Injektionen keine besonderen Beschwerden aufgetreten waren und auch die ersten vier Injektionen dieses Tages schmerzlos verliefen, klagte der Kläger bei der fünften Injektion über Schmerzen, die bis in den Fuß reichten* Nach Anlegung eines elastischen Verbandes Er hat entgegnet, bei Verabreichung der Injektionen von 17» Januar 1956 habe er die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten* Auch die weitere Behandlung des Klägers könne nicht beanstandet werden» Die Einweisung in ein Krankenhaus sei zunächst nicht erforderlich gewesen» Erst als sich gegen Ende April 1956 gezeigt habe, Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt» Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger seinen bezifferten Zahlungsanspruch auf 10»828,90 DM nebst Zinsen erweitert (Verdienstausfall bis 31o Januar I960 nebst 3 596,70 DM Auslagen ^ntc-r- Anrechnung von 3 000 DM geleisteter Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Beklagten) und neben der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes weiterhin festzustollen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Fehlbehandlung vom 17* Januar 1956 und deren Folgen entstanden ist und in Zukunft noch entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist» Es ist der Ansicht, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der letzten Injektion vom 17° Januar 1956 intraartcriell statt intravenös gespritzt habe oder daß ihm sonst ein Fehler unterlaufen sei» Aus der Schncrz-äußerung des Klägers habe er noch nicht auf eine Regelwidrigkeit der Injektion zu schließen brauchen; daher bedeute es auch keine Pflichtverletzung, v/enn er den Kläger das bis dahin nicht restlos injizierte Vcrödungs-mittel noch weiter verabreicht haben sollte» Ein Kunst-fehler könne auch nicht darin erblickt werden, daß der Beklagte nach der Schmerzäußerung des Klägers nicht sogleich ein Neutralisations- oder Verdünnungsmittel wie physiologische Kochsalzlösung injiziert oder eine örtliche Inzision vorgenommen habe, um einer Entzündung dos Gewebes entgegenzuv/irken; eine derartige Maßnahme wäre nur zu erwägen gev/esen, wenn Anhaltspunkte für eine intraarterielle oder paravenöse Injektion Vorgelegen hätten, was nicht gesagt werden könne; ein wirksames Neutralisationsmittel gegen Varsyl sei überdies nicht bekannt und von der Anwendung eines Verdünnungsmittels oder einer örtlichen Inzision ein Erfolg nicht zu erwarten gewesen; eine Inzision hätte eher die Gefahr einer nachfolgenden Infektion geschaffen» Nach der Behandlung habe der Beklagte den Kläger nach Hauso entlassen dürfen und nicht etwa eine besondere Gefahr vermuten und ihn unter Kontrolle halten müssen« Dagegen stelle es eine besonders schwere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar, daß der Beklagte in den ersten vier Tagen nach der Injektion trotz der wiederholten Vorstellungen der Ehefrau des Klägers angesichts der vom Kläger geäußerten heftigen Schmerzen, der Schwellung und Bl'äuvcrfärbung am rechten Fuß und der danach vorhandenen Gefahr einer umfangreicheren Gewebsschädigung sich auf fernmündliche Anweisungen beschränkt und eine persönliche Inspektion unterlassen habe» Indessen könne nicht festgeotellt werden, daß die nur fernmündliche Betreuung für die eingetretenen Schäden ursächlich geworden sei; vielmehr stehe fest, daß die Ausdehnung der Gewebsnekrose während der ersten Tage nach der Vornahme der Injektion durch keine Gegenmaßnahmen sicher zu beeinflußen gewesen v/äre; sinnvolle therapeutische Maßnahmen seien ausgeschlossen gewesen* Angesichts der voneinander abweichenden Gutachten der Sachverständigen Prof* Dr» Reimers und Prof» Dr» Zenker könne des weiteren auch nicht festgestollt werden, daß der Beklagte durch Unterlassen einer zeitlich früheren Einweisung des Klägers in Krankenhausbehandlung fahrlässig gegen die ihm als Arzt obliegenden Pflichten verstoßen habe» Das Berufungsgericht hat schließlich auch verneint, daß der Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der ärztlichen Aufklärungs-Pflicht für die eingotretenon Schadensfolgen ersatzpflichtig geworden sei» Da auf Grund des Geständnisses von der Tatsache einer intcraarteriellen Injektion auszugehen ist, stellt sich auch die außerhalb des Geständnisbereichs liegende Frage nach der Schuldhaftigkeit der Pehlinjektion auf der Grundlage dieses zugestandenen und nicht eines ungeklärten Sachverhalts, wie das Berufungsgericht angenommen hat« Dem Berufungsgericht muß es Vorbehalten bleibon, die Verschuldenofrage mit Bezug auf diesen anderen Sachverhalt erneut zu prüfen» l fr Dabei ist gegebenenfalls auch die erneute Untersuchung notwendig, ob der Beklagte nicht dadurch die von einem Arzt zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen hat, daß er nach der Schmerzäußerung des Klägers die Injektion nicht abgebrochen, sondern nach der Behauptung des Klägers auch das restliche Injektionsmittel noch verabreicht hat» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner verneinenden Beurteilung die Angaben unberücksichtigt gelassen hat, die der Beklagte bei seiner Parteivernchmung hierzu gemacht hat, daß es nämlich Schmerzgefühle erheblicher Art gewesen seien, wie sie der Kläger bei keiner der voraufgegangenen Injektionen geäußert habe, und daß er daraufhin selbst die Möglichkeit in Erwägung gezogen habe, in der Tiefe eine Arterie getroffen zu haben. Dr. Zenker könne ein fahrlässiger Verstoß des Beklagten gegen die ihm als Arzt obliegenden Pflichten auch nicht mit Bezug darauf fest-gestellt v/erden, daß !er den Kläger nicht zu einem deren Vorgehen könne nicht schon als Kunotfehler bezeichnet werden, selbst dann nicht, wenn sich später in einigen Fällen erweise, daß die konservativen Maßnahmen nicht zu dem gewünschten Erfolg führteno Wenn es nach den Ausführungen des Sachverständigen hiernach also auch eine Streitfrage ist, ob in Fällen der vorliegenden Art konservativ oder aktiv operativ vorgegangen werden solle, so hat der Sachverständige aber doch herausgestellt, daß zur Erzielung einer optimalen Behandlung nur der hierüber entscheiden sollte, der sowohl die aktive als auch die konservative Behandlung beherrsche; das sei beim Beklagten jedoch nicht zu erwarten gewesen,, Das Berufungsgericht hat diese gutachtliche Stellungnahme zwar nicht übersehen, sich aber keine Rechenschaft darüber abgelegt, welche Bedeutung ihr nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens dos Beklagten zukommt« Die Beurteilung, zu der das Berufungsgericht in Würdigung der Sachverständigengutachten gelangt ist, leidet darunter, daß es diesen Rechtsgrundsätzon nicht die erforderliche Beachtung geschenkt hat» Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben» Das Berufungsgericht wird tatrichtorlich erneut zu prüfen haben, ob es dom Beklagten zu dem Verschulden gereicht, den Kläger nicht zu einem früheren Zeitpunkt ins Krankenhaus ein-gowieson zu haben» Im Palle der Bejahung wird es dann weiter darüber zu befinden haben, ob und in welchem Maße die verspätete Einweisung ins Krankenhaus im Hinblick auf die Präge der Schadensursächlichkeit eine Schadenshaftung des Beklagten begründet»
2065 038 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 250/64 URTEIL Verkündet am 7. Juni 1966 Kriegl, Juotiz-hauptsckrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Hans G e or/ LI H Straße 5 Klägers, Berufungsbeklagtcn Anschlußberufungsklägero und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Rr«, gegen den prakt Kf Arzt Rr M Josef Straße 9 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsboklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Rr “■* o 2 A fr Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Heinr«, Meyer, Dr* Pfretzschner und Dr, Nüßgens für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25» Mai 1964 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvcrwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger litt an Krampfadern und begab sich deswegen im Jahre 1955 in die Behandlung des Beklagteno Nachdem dieser unter Vornahme von zwölf Injektionen des Krampfaderverödungsmittels Varsyl zunächst das linke Bein mit Erfolg behand'ßkt hatte, verabreichte er dem Kläger in seiner Sprechstunde am 17o Januar 1956 fünf Injektionen Varsyl in das rechte Bein0 Während bei toten früheren Injektionen keine besonderen Beschwerden aufgetreten waren und auch die ersten vier Injektionen dieses Tages schmerzlos verliefen, klagte der Kläger bei der fünften Injektion über Schmerzen, die bis in den Fuß reichten* Nach Anlegung eines elastischen Verbandes schickte der Beklagte den Kläger nach Hause und bestellte ihn v/ieder zur Sprechstunde am 21 * Januar 1956«, Auf sein Anraten blieb der Kläger noch zwölf Stunden auf den Beinen» Die Schmerzen nahmen jedoch zu, In-joktionsbereich und Fuß schwollen an und verfärbten sich blauo Unter Hinweis hierauf rief die Ehefrau dos Klägers wiederholt fernmündlich bei dom Beklagten an» Der Beklagte wies sie zunächst an, feuchte Umschläge zu machen und riet danach, das rechte Bein hochzulegen» Ara 21o Januar 1956 suchte der Beklagte den Kläger dann persönlich in seiner Wohnung auf, wobei er die Fortsetzung der feuchten Umschläge anordnetOo Boi dem folgenden Besuch am 23o Januar 1956 ordnete er weiterhin strenge Bettruhe an» Beim dritten Besuch am 25* Januar 1956 stellte er fest, daß sich Fieber von ungefähr 40 Grad eingestellt hatte; nach Injektion von Supracillin klang es in wenigen Tagen wieder ab* In der Folgezeit wurde eine Gewebsnekrose deutlich erkennbar» Der Beklagte setzte die Behandlung in der Wohnung des Klägers fort, bis der Kläger von dem Ende Mai 1956 aufgesuchten Vertrauensarzt der Allgemeinen Ortskrankenkasse auf die Notwendigkeit sofortiger Einweisung in stationäre Behandlung hingewiesen wurde und daraufhin seine Einlieferung in die chirurgische Universitätsklinik in Köln herbei-führte» Hier verblieb er bis zu dem 27» März 1958* Br maßte sich mehrfach äußerst schmerzhaften Eingriffen unterziehen, so namentlich einer Auslöffelung des von Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) ergriffenen Fersenbeins» Während einer späteren stationären Behandlung mußte im Jahre 1959 erneut nekrotisches Gewebe entfernt werden» Der Kläger macht den Beklagten für die eingetretene Schädigung verantwortlich» Er ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ärztliche Sorgfaltspflicht in mehr- A facher Hinsicht verletzt» Die fünfte Injektion sei nicht in die Vene, sondern in eine Arterie vorgenommen und trotz der Schnerzäüßerung des Klägers nicht abgebrochen worden» Nach Bemerken des Fehlers habe es der Beklagte unterlassen, ein Neutralisationsmittel zu injizieren» Statt auf die mehrfachen fernmündlichen Anrufe von 17* Januar 1956 und der folgenden Tage und die Bitte der Ehefrau um einen Hausbesuch nach dem Kläger zu sehen, habe sich der Beklagte zunächst auf fernmündliche Anweisungen beschränkt» In der Folge habe er es trotz wiederholten Fragen abgelehnt, den Kläger in ein Krankenhaus einzuv/eisen» Bei rechtzeitiger stationären Behandlung würde die Krankheit einen weit weniger schädlichen Verlauf genommen haben» Überdies habe es der Beklagte unterlassen, den Kläger vor der Behandlung mit Varsyl auf die Gefährlichkeit der Verödung von Ktampfsr adern mit diesem Mittel aufmerksam zu machen» Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten unter Anrechnung eines von dessen Haftpflichtversicherer bereits gezahlten Betrages von 2 000 DM und erhaltenen Krankengeldes auf Zahlung von 3 112,90 DM Verdienstaus-fall für die Zeit vom 20» Januar 1956 bis 20» Juli 1957 in Anspruch genommen und ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe er in gerichtliches Ermessen gestellt hat» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwoisen» Er hat entgegnet, bei Verabreichung der Injektionen von 17» Januar 1956 habe er die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten* Auch die weitere Behandlung des Klägers könne nicht beanstandet werden» Die Einweisung in ein Krankenhaus sei zunächst nicht erforderlich gewesen» Erst als sich gegen Ende April 1956 gezeigt habe, daß die eingetretene Nekrose keine Heilungsfort-schrittc gemacht habe, sei eine Einweisung zu stationärer Behandlung angezeigt gewesen» Er habe sie sodann in Übereinstimmung mit dem Vertrauensarzt der Allgemeinen Ortskrankenkasse bewirkt» Eine Krankenhauseinweisung habe er dem Kläger aber bereits vorher nahegelegt, als ernsthafte Zerfallserscheinungen aufgetreten seien; doch habe der Kläger es vorgozogen, weiter zu Hause behandelt zu werden» Im übrigen würde der Verlauf der Krankheit auch durch eine frühere Einweisung des Klägers zu stationärer Behandlung keinen günstigeren Verlauf genommen haben» Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt» Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger seinen bezifferten Zahlungsanspruch auf 10»828,90 DM nebst Zinsen erweitert (Verdienstausfall bis 31o Januar I960 nebst 3 596,70 DM Auslagen ^ntc-r- Anrechnung von 3 000 DM geleisteter Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Beklagten) und neben der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes weiterhin festzustollen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Fehlbehandlung vom 17* Januar 1956 und deren Folgen entstanden ist und in Zukunft noch entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist» Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und unter Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen» Mit dor Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen» Entscheidungsgründe s 1* Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht für begründet gehalten» Es ist der Ansicht, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der letzten Injektion vom 17° Januar 1956 intraartcriell statt intravenös gespritzt habe oder daß ihm sonst ein Fehler unterlaufen sei» Aus der Schncrz-äußerung des Klägers habe er noch nicht auf eine Regelwidrigkeit der Injektion zu schließen brauchen; daher bedeute es auch keine Pflichtverletzung, v/enn er den Kläger das bis dahin nicht restlos injizierte Vcrödungs-mittel noch weiter verabreicht haben sollte» Ein Kunst-fehler könne auch nicht darin erblickt werden, daß der Beklagte nach der Schmerzäußerung des Klägers nicht sogleich ein Neutralisations- oder Verdünnungsmittel wie physiologische Kochsalzlösung injiziert oder eine örtliche Inzision vorgenommen habe, um einer Entzündung dos Gewebes entgegenzuv/irken; eine derartige Maßnahme wäre nur zu erwägen gev/esen, wenn Anhaltspunkte für eine intraarterielle oder paravenöse Injektion Vorgelegen hätten, was nicht gesagt werden könne; ein wirksames Neutralisationsmittel gegen Varsyl sei überdies nicht bekannt und von der Anwendung eines Verdünnungsmittels oder einer örtlichen Inzision ein Erfolg nicht zu erwarten gewesen; eine Inzision hätte eher die Gefahr einer nachfolgenden Infektion geschaffen» Nach der Behandlung habe der Beklagte den Kläger nach Hauso entlassen dürfen und nicht etwa eine besondere Gefahr vermuten und ihn unter Kontrolle halten müssen« Dagegen stelle es eine besonders schwere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar, daß der Beklagte in den ersten vier Tagen nach der Injektion trotz der wiederholten Vorstellungen der Ehefrau des Klägers angesichts der vom Kläger geäußerten heftigen Schmerzen, der Schwellung und Bl'äuvcrfärbung am rechten Fuß und der danach vorhandenen Gefahr einer umfangreicheren Gewebsschädigung sich auf fernmündliche Anweisungen beschränkt und eine persönliche Inspektion unterlassen habe» Indessen könne nicht festgeotellt werden, daß die nur fernmündliche Betreuung für die eingetretenen Schäden ursächlich geworden sei; vielmehr stehe fest, daß die Ausdehnung der Gewebsnekrose während der ersten Tage nach der Vornahme der Injektion durch keine Gegenmaßnahmen sicher zu beeinflußen gewesen v/äre; sinnvolle therapeutische Maßnahmen seien ausgeschlossen gewesen* Angesichts der voneinander abweichenden Gutachten der Sachverständigen Prof* Dr» Reimers und Prof» Dr» Zenker könne des weiteren auch nicht festgestollt werden, daß der Beklagte durch Unterlassen einer zeitlich früheren Einweisung des Klägers in Krankenhausbehandlung fahrlässig gegen die ihm als Arzt obliegenden Pflichten verstoßen habe» Das Berufungsgericht hat schließlich auch verneint, daß der Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der ärztlichen Aufklärungs-Pflicht für die eingotretenon Schadensfolgen ersatzpflichtig geworden sei» 2o Gegen das Urteil erhebt die Revision berechtigte Bedenken» lb a) Begründet sind zunächst die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Fehlerhaftigkeit der letzten Varsyleinspritzung von 17» Januar 1956 unbewiesen seio Der Beklagte hat bei seiner Parteivornohnung vom 10» Dezember 1957 ausgesagt, Wochen nach der Injektion habe er sich überlegt, daß er statt der Vene vielleicht ei^ie tieferliegende Arterie oder einen Arterienast getroffen haben könnte, und sei jetzt der Überzeugung, daß er das Varcyl tatsächlich intraarteriell injiziert habe«, Das Berufungsgericht sieht in diesen Äußerungen nur die Kundgabe einer Meinung, die sich der Beklagte nachträglich gebildet habe, nicht aber ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO; offensichtlich habe der Beklagte nämlich nicht einräunen wollen, die Injektion tatsächlich intraarterioll vorgenommen zu haben. Für das Vorliegen eines Geständnisses, das auch in Erklärungen enthalten sein kann, die eine Partei im Rahmen ihrer Vernehmung nach § 445 ZPO abgibt (BGHZ 8» 235), kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Partei ein Geständnis hat abgebon wollen (Baumbach, ZPO 28» Auflo § 288 Anm«, 1 G); ein Geständnis kann auch dann gegeben sein, wenn sich die Partei dieser ihr ungünstigen Bedeutung ihrer Erklärungen gar nicht bewußt ist (BGH Urteil vom 18«, Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - LIJ Nr» 8 zu § 419 BGB) 0 Maßgebend ist nur, ob in den Auslassungen der Partei der Sache nach die an keinen bestimmten Wortlaut gebundene Erklärung liegt, daß die von der Gegenseite behauptete Tatsache v/ahr ist (BGH Urteil vom 6«, November 1961 -VII ZR 120/60 - JZ 1962, 252)«, Daß der Beklagte - wie vom Kläger behauptet:- die letzte der Injektionen vom 17« Januar 1956 nicht in die Vene, sondern in eine Arterie vorgonommen hat, ist vom Beklagten aber dadurch als richtig bestätigt worden, daß er sich bei seiner Parteivernchmung zu der Überzeugung bekannt hat, tatsächlich intraarteriell gespritzt zu haben, und es kann diesen Sinn seiner Erklärungen nicht infrage stellen, auf welchen Einsichten sein Eingeständnis beruht hat» Es ist hiernach eine zugestandene Tatsache, daß der Beklagte die Varsyl-Injoktion in eine Arterie vorgenomnen hat» Die Erklärung des Beklagten so zu werten, ist der erkennende Senat nicht gehindert, da das gerichtliche Geständnis eine Prozoßhandlung ist und das Revisionsgericht die abgegebenen Erklärungen auf das Vorliegen eines Geständnisses nachprüfend selbst auslcgen kann (BGH Urto vom 18» Dezember 1956 aoa.O,), Auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus war cs zudem fehlerhaft, daß es bei der Prüfling der Präge, ob der Beklagte intraarteriell gespritzt hat, die Aussage de3 Beklagten unbeachtet gelassen hato Ihr kam bei der Bewoiswürdigung eine Bedeutung zu, die umso höher veranschlagt werden konnte, als der Beklagte - anders als die Gutachter - bei der Injektion als sachkundiger Arzt handelnd und beobachtend unmittelbar beteiligt gewesen ist» Da auf Grund des Geständnisses von der Tatsache einer intcraarteriellen Injektion auszugehen ist, stellt sich auch die außerhalb des Geständnisbereichs liegende Frage nach der Schuldhaftigkeit der Pehlinjektion auf der Grundlage dieses zugestandenen und nicht eines ungeklärten Sachverhalts, wie das Berufungsgericht angenommen hat« Dem Berufungsgericht muß es Vorbehalten bleibon, die Verschuldenofrage mit Bezug auf diesen anderen Sachverhalt erneut zu prüfen» 10 - l fr Dabei ist gegebenenfalls auch die erneute Untersuchung notwendig, ob der Beklagte nicht dadurch die von einem Arzt zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen hat, daß er nach der Schmerzäußerung des Klägers die Injektion nicht abgebrochen, sondern nach der Behauptung des Klägers auch das restliche Injektionsmittel noch verabreicht hat» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner verneinenden Beurteilung die Angaben unberücksichtigt gelassen hat, die der Beklagte bei seiner Parteivernchmung hierzu gemacht hat, daß es nämlich Schmerzgefühle erheblicher Art gewesen seien, wie sie der Kläger bei keiner der voraufgegangenen Injektionen geäußert habe, und daß er daraufhin selbst die Möglichkeit in Erwägung gezogen habe, in der Tiefe eine Arterie getroffen zu haben. Allerdings hat er weiter bekundet, er habe angenommen, alles richtig gemacht zu haben, nachdem er mit den Kolben dunkles Blut angesogen habe«. Ob er sich hierbei beruhigen und die Injektion fortsetzen durfte, ist aber sehr die Frage„ Nach den Ausführungen des Sachverständigen Profo Dr* Zenker in seinem ersten Ergänzungsgutachten unterscheidet sich >-i't. orienblut in der Farbe manchmal kaum von Venenblut, so daß die Farbe des aspirierten Blutes möglicherweise keinen ausx’eichend sicheren Schluß zuließ „ b) Bedenklich ist weiter die Auffassung, des Berufungsgerichts, angesichts der voneinander abweichenden Beurteilung durch die Sachverständigen Prof« Dr. Reimers und Prof. Dr. Zenker könne ein fahrlässiger Verstoß des Beklagten gegen die ihm als Arzt obliegenden Pflichten auch nicht mit Bezug darauf fest-gestellt v/erden, daß !er den Kläger nicht zu einem 11 früheren Zeitpunkt ins Krankenhaus eingewiosen hat«, Beide Sachverständige stimmen darin überein, daß der Beklagte die Grenzen seiner therapeutischen Möglichkeiten hätte erkennen und unverzüglich die Unterbringung des Klägers in einer chirurgischen Klinik hätte veranlassen müssen, als am Fuß des Klägers der Gewebstod deutlich erkennbar wurde«, Beide haben die Möglichkeit bejaht, daß durch eine etwa 8-14 Tage nach Erkennen der Ncikrose einsetzende chirurgische aktive Behandlung die nunmehr bestehenden Körperschäden des Klägers erheblich hätten verringert werden können, wenn auch der Sachverständige Prof» Dr«, Zenker hcrvorgohoben hat, daß es ungewiß sei, ob durch fach-chirurgische stationäre Betreuung der tatsächliche Krankheitsverlauf wirklich vermieden worden wäre«, Weiter hat der Sachverständige Prof» Dr. Zenker allerdings darauf hingewiesen, daß von einer Reihe von Ärzten der Standpunkt vertreten werde, man solle bei einer Gev/ebsnokroso solange als nur möglich häusliche Behandlung durchführen und '.'chirurgische Maßnahmen vermeiden; der '..chirurgische Standpunkt werde nicht von allen Ärzten akzeptiert; viele beseitigten die Nekrose lieber mit konservativen Mitteln? deren Vorgehen könne nicht schon als Kunotfehler bezeichnet werden, selbst dann nicht, wenn sich später in einigen Fällen erweise, daß die konservativen Maßnahmen nicht zu dem gewünschten Erfolg führteno Wenn es nach den Ausführungen des Sachverständigen hiernach also auch eine Streitfrage ist, ob in Fällen der vorliegenden Art konservativ oder aktiv operativ vorgegangen werden solle, so hat der Sachverständige aber doch herausgestellt, daß zur Erzielung einer optimalen Behandlung nur der hierüber entscheiden sollte, der sowohl die aktive als auch die konservative Behandlung beherrsche; das sei beim Beklagten jedoch nicht zu erwarten gewesen,, Das Berufungsgericht hat diese gutachtliche Stellungnahme zwar nicht übersehen, sich aber keine Rechenschaft darüber abgelegt, welche Bedeutung ihr nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens dos Beklagten zukommt« Wer als Arzt bei der Behandlung eines Patienten die Grenzen seiner therapeutischen Möglichkeiten überschreitet, verstößt gegen die Pflichten, die ihm die ärztliche ■Beruf.sausübung auferlegt; gelangt der Arzt bei der Behandlung eines Patienten an die Grenzen seiner therapeutischen Möglichkeiten, so hat er sich daher der Weiterbehandlung zu enthalten und dafür zu sorgen, daß die Behandlung von einem fachlich hierzu geeigneten anderen Arzt oder Krankenhaus übernommen wird« Führt er die Behandlung fort, obwohl er erkennen muß, daß sie seine Möglichkeiten überschreitet, so kann hierin eine grobe Verletzung seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht liegen« Was demgegenüber die von dem Sachverständigen berufene ärztliche Bchandlungsfreiheit betrifft, so ist der Arzt zwar nicht verpflichtet, das als das wirksamste geltende Mittel auch dann anzuv/enden, wenn seine auf sach liehe Gründe gestützte persönliche Überzeugung mit der überwiegenden Meinung nicht übereinstimmt (vgl« RGSt 64, 263, 270; BGH Urb« von 30« September 1955 - 2 StR 206/55 - I»M Nr« 6 zu -13- § 230 StGB) o Erkennt er aber oder muß er erkennen, daß seine Heilmethode in einem bestimmten Pall nicht auoroicht, so muß er, namentlich bei gefährlichen Krankheiten, wenn für deren Behandlung noch ein anderes, weit verbreitetes und erprobtes Vorfahren infrage kommt, entweder dieses andere Verfahren anwenden oder die Behandlung aufgeben und für die Zuziehung eines anderen Arztes bzw» die Einweisung dos Patienten in ein Krankenhaus sorgen (BGH Urt. v«, 30«, September 1955 aoac0o5 Urteil vom 3* Mai 1962 - 1 StR 18/62 -I»M Nr«, 48 zu § 222 StGB)« Übersteigt die Anwendung des anderen Verfahrens seine therapeutischen Möglichkeiten, so bleibt ihm nur diese letztere Alternative» Auf sie allein ist der Arzt erst recht dann verwiesen, wenn über die Frage, nach welcher von zwei in Betracht kommenden Methoden zu behandeln sei, eine mit sachlichen Gründen abgewogene Entscheidung nur zu troffen vermag, wer beide Methoden beherrscht, und wenn diese Voraussetzung bei ihm nicht gegeben ist« Die Beurteilung, zu der das Berufungsgericht in Würdigung der Sachverständigengutachten gelangt ist, leidet darunter, daß es diesen Rechtsgrundsätzon nicht die erforderliche Beachtung geschenkt hat» Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben» Das Berufungsgericht wird tatrichtorlich erneut zu prüfen haben, ob es dom Beklagten zu dem Verschulden gereicht, den Kläger nicht zu einem früheren Zeitpunkt ins Krankenhaus ein-gowieson zu haben» Im Palle der Bejahung wird es dann weiter darüber zu befinden haben, ob und in welchem Maße die verspätete Einweisung ins Krankenhaus im Hinblick auf die Präge der Schadensursächlichkeit eine Schadenshaftung des Beklagten begründet» Die Entscheidung über die Kosten dos Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten<> Engels Hanebeck Meyer Dr„ Pfretzschner Dr« Nüßgens