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BGH · VI ZR 250/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 250/62

Das Sinken des Schildes beruhte darauf, daß die hydraulische Bedienungsvorriohtung nicht mehr den Ölstand aufwies, der erforderlich war, um den Schild auch dann noch hochgezogen zu halten, wenn die Raupe, wie es beim ZuiÜ ckziehen des Lastkraftwagens auf dem unebenen Gelände geschehen war, aus der waagerechten Lage in eine schräge Stellung geriet. Der Kläger hat für seinen Unfall R^|^und die erstbeklagte Fir^a sowie deren persönlich haftende Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), schadensersatzpflichtig gemachte Er hat behauptet, R^JPhabe ihn durch ein Winken auf gefordert, das Seil unter dem Schild loszu demachen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm die Beklagten daher auch auf Grund des Vertrages der erstbeklagten Firma mit der Firma für die Folgen seiner Verletzung durch die gefährlich funktionsunsichere Planierraupe einzustehen hätten. An dem Unfalltage habe er morgens mitgeteilt, daß er nicht mehr genug öl für die Raupe habe; ihm sei daraufhin untersagt worden, vor dem Eintreffen von öl weiter mit der Raupe zu fahren. Er habe mit der Raupe auch nicht mehr gearbeitet, sondern sie nach Arbeitsschluß nur noch für das Herausziehen des Wagens von B^)in Betrieb gesetzt. In Berufungsverfahren hat der Kläger sein iClagebegehren zuletzt darauf gerichtet, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu dem Ersatz des durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls 3 108,60 DK nebst Zinsen und für die Zeit ab 2. Februar 1962 eine monatliche Rente von 94,20 DM zu zahlen hätten; \veiter hat er ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und festzustellen beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch für jeden aus dem Unfall vor; 2. Februar 1918 geboren sei, ohne den Unfall voraussichtlich erwerbsfähig geblieben wäre, daß sich die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden vorbehaltlich des RechtsÜbergangs auf Träger der Sozialversicherung verstehe und daß gegen.die Beklagten in Gesamtschuldnerschaft mit RQ^ erkannt w erden möge, soweit gegen diesen das rechtskräftige Yersäumnisurteil vom 15. 2u der erstbeklagten Firma ist der Kläger auch dadurch in keine Beziehungen dienstvertraglicher Art getreten, daß er es auf das Winkzeichen des Rppunternahm, das Drahtseil von der Planierraupe zu lösen; Ippwar flach der Feststellung des Berufungsgerichts als einfacher Arbeiter nicht befugt, mit V/irkung gegen die Erstbeklagte Dienstverhältnisse zu begründen. Bei einem Werkvertrag, wie er nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts zwischen der erstbeklagten Firma und der Firma über die Heranschaffung von Sand zur Auf- füllung des Geländes zustande gekommen ist, treffenden Besteller aber gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertragsausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (BGHZ 5, 62; 26, 365; Urteil es erkennenden Senats vom 15« Mai 1959 - VI 2R 109/58 -IM Nr. 18 zu § 328 BGB * NJW 1959, 1676 = VersR 1959, 645)« Die beklagte Firma war daher den Angehörigen der Firma NflHBp gegenüber verpflichtet, ihre Vorrichtungen und Gerätschaften, mit denen diese zu tun hatten oder in deren Wirkungsbereich sie bei der Vertragsabwicklung kamen, so einzurichten und zu unterhalten und die unter ihrer Anordnung und Leitung stehenden Arbeitsvorgänge so zu regeln, daß die Angehörigen der Firma IppP gegen Gefahr für Leben und Gesundheit tunlichst geschützt waren. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sollte das Gelände, das die erstbeklagte Firma für die Anlage des Großmarktes herzu-richten hatte, um 60 cm erhöht und. In einer nicht .festgestellten Zahl von Fällen muß dies tatsächlich auch vorgekommen sein, hat das Bonufungsgericht doch als erwiesen angesehen, daß die Leute der beklagten Firma getadelt worden sind, wenn deren Inhabern bekannt wurde, daß sie steckengebliebene fremde Fahrzeuge herausgezogen hatten. Planierunternehmen Lastwagen, die beim Heranschaffen von Auffüllmaterial auf dem noch nicht, fertig planierten Gelände stecken bleiben, mit der Planierraupe wieder flott zu machen helfen. Ist dem aber so, so läßt sich nicht aufrecht erhalten, daß der Beistand, den R^) mit der Planierraupe dem steckengebliebenen Lastkraftwagen der Firma geleistet hat, völlig außerhalb des Vertragsverhältnisses der beiden Firmen gelegen habe. auf das von der beklagten Firma unter Planierungsarbeit genommene Gelände doch so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern ( § 157 BGB). Danach lag es aber nicht außerhalb des Vertr&gsverbält-nisses der beiden Firmen, daß mit der Planierraupe den steckengebliebenen Lastkraftwagen der Firma auf festen Boden zog und daß der Kläger, nachdem dies geschei^iil.war» Es stand in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Vertrage, daß der Kläger nach dem Flottmachen des Lastkraftwagens durch die Planierraupe helfend zugriff. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts war ihm allerdings verboten, steckengebliebene fremde Lastkraftwagen heraiiözuziehen«, Als sich am Unfalltage herausstellte, daß in der Planierraupe nicht mehr genug Ol war und der Schild bei Schrägstellung der Raupe herabfiel, hatte ihm der Zweitbeklagte nach der vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltenen eidlichen Aussage des Rflj|auch gesagt, er solle die Arbeiten einstellen und warten, bis öl komme. War es verkehrsüblich, daß Planierunternehmen Fahrzeuge, durch die sie sich Auffüllma-teriöl heranschaffen lassen» beim Steckenbleiben auf dem Planieiv lungsgoiändo mit der Planierraupe flott zu machen helfen, so fiel es nicht aus dem allgemeinen Umkreis der dem Raupenführer RtUpanvertrauten Aufgaben heraus, daß ei* solche Hilfe im vorliegendem Fall gewährte. Das Berufungsgericht hätte bei der von ihm al3 möglich unterstellten Verkehrsübung daher nicht verneinen dürfen, daß die erstbeklagte Firma dem Kläger nach §§ 278, 618 Abs. 3, 842, aa) Bas Berufungsgericht meint, Rppphabe bei dem weisungs-v/idrigen Heraus ziehen des Lastkraftwagens nicht in Ausführung der Verrichtungen gehandelt, zu denen er bestellt gewesen sei;-, da ihn untersagt worden sei, vor dein Eintreffen von Öl die Planierraupe weiter zu verwenden, sei er zur Unfallzeit sogar überhaupt nicht mit einer Aufgabe betrdut gewesen, die ihn noch die Stellung eines Verrichtungsgehilfen habe einnehmen lassen. Unstreitig hat die erstbeklagte Firma in ihren Bienst genommen, damit er, der bis 1958 selbständiger Unternehmen gewesen war, bei ihr die Pla-nieroupe weiter bediente, die sie" von ihm selbst erworben hatte. Bas hat nicht damit sein Ende gefunden, daß ihm an dem Unfalltage gesagt worden ist, er solle die Weiterarbeit mit der Planierraupe eins teilen, bis öl komme. Er hat sich freilich an die ihm erteilten Weisungen nicht gehalten, als er mit der Planierraupe den steckengebliebenen Lastkraftwagen der Firma NflHHPkerauszog. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 VersR I960, 134, 137)«» «&as war aber hier der Fall«, Planieren eines größeren Geländes und Heranschaffen des nötigen Auffüllmaterials sind auf die Erreichung des gleichen Arbeitsergebnisses gerichtet; das eine kann nicht ohne das andere geschehen; beides muß auch Hand in Hand gehen, wie R(P^nach seiner Aussage im Strafverfahren u::d der hierauf Bezug nehmenden offenbar unbestrittenen Behauptung des Klägers die ankommenden Lastkraftwagenfahrer denn auch angewiesen hat, wo sie ihren Sand abwerfen sollten; bleiben deren Fahrzeuge in dem losen Untergrund des Geländes stecken, so hindert das den Fortgang der Planierung; sie müssen - auch im Inter-esce des Plänierungsunternehmers selbst - wieder flott gemacht werden, wozu sich eine an Ort und Stelle befindliche Planierraupe des Unternehmers als gegebenes Hilfsmittel geradezu anbietet«. Selbst wenn es nicht verkehrsüblich gewesen sein sollte, daß Planierungsunternehmer Fahrzeuge, die bei der Heranschaffung von Auffüllmaterial im Planierungsgelände stecken bleiben, mit der Planierraupe aus diesem herausziehen, steht eine solche Hilfeleistung durch den Führer der Planierraupe doch in so nahem inneren Zusammenhang mit dem Kreis seiner Aufgaben, daß auch das lätigv/erden des R^P zu dem Flottmachen des steckengebliebenen Lastkraftwagens der Firma der ihm anvertrauten Planierraupe dem Arbeitsbereich zugerechnet werden muß, für den er bestellt war. Wie das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkennt, konnte nur ein solcher Planierraupenführer als wohl ausgewählt gelten, von dem die Erstbeklagte überzeugt sein konnte, daß er den ihm anvertrauten Arbeitsbereich mit der erforderlichen Zuverlässigkeit wahrnehmen werde. Das Versäumnis ist nicht etwa aus dem Grunde unschädlich, daß.die Mitinhaber der beklagten Firma nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Baustellen jeweils zweimal täglich kontrolliert haben. Überdies hat sich DU^festgestelltermaßen auch vor dem Unfall des Klägers schon nicht an die Weisung der beklagten Firma, gehalten, keine, fremden Lastkraftwagen beim Steckenbleiben herauszuziehen. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist hiernach begründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die beklagte Firma mit Bezug auf die Schadhaftigkeit der Planierraupe und deren Verwendung alles Erforderliche getan hat, um sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten. Lei' Kläger hat sich dadurch, daß er nach beendetem Herausziehen des Lastkraftwagens das Verbindungsseil von der Planierraupe zu lösen suchte, nicht in der Art eines eigenen Arbeiters der beklagten Firma in deren Betrieb eingeordnet (vgl.

Zitierte Normen: § 618 BGB
BGBPlanierraupebeklagenFirmaBerufungsgerichtLastkraftwagenSandGeländeKläger

Volltext der Entscheidung

2204 034
VI ZR 250/62
Verkündet an 21. Juni 1965 Kriegl, Justizobersekretär alg Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Heinz
;tr.
'9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	die Firma St|
Str.^p,
2.	Josef St
3.	Joachim U
KG., N|
Beklagte, Berufungsbeklagte und nevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kleinewefere, Pr. K.E. Meyer, Hanebeck, Pr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juni 1962 aufgehoben.
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Anfang 1959 führte die erstbeklagte Firma für die Stadt ITürnberg auf dem für den Großmarkt vorgesehenen Gelände Planierungsarbeiten durch. Hierbei wurde eine Planierraupe verwendet, mit deren Bedienung die Erstbeklagte den früheren Mit-teklagten Georg Rpp beauftragt hatte. Als Auffüllmaterial ließ die Erstbeklagte in ständiger Zufuhr Sand heranschaffen, so auch durch die Firma	die	zu	diesem Zweck mehrere Lastkraft-
wagen einsetzteo Einer ihrer Fahrer war der Kläger.
Am 2. Februar 1959 gegen 17.00 Uhr blieb ein Lastkraftwagen der Firma NflHp in dem angefahrenen. Sand stecken. Auf die Aufforderung des Fahrers B^^ zog Kf^den Lastkraftwagen mit seiner Baupe rUckwärtsfahrend aus dem Sand heraus. Um danach die Fahrzeuge wieder voneinander zu trennen, kroch der Kläger, der mit seinem Wagen, gleichfalls Sand angefahren und abgeladen hatte, unter den hochgezogenen Schild an der Vorderseite der Raupe, wo B^Pvorher das Drahtseil befestigt hatte. Der Schild senkte sich und drückte den Kläger auf den Boden. Der Kläger wurde hierdurch schwer verletzt.
Das Sinken des Schildes beruhte darauf, daß die hydraulische Bedienungsvorriohtung nicht mehr den Ölstand aufwies, der erforderlich war, um den Schild auch dann noch hochgezogen zu halten, wenn die Raupe, wie es beim ZuiÜ ckziehen des Lastkraftwagens auf dem unebenen Gelände geschehen war, aus der waagerechten Lage in eine schräge Stellung geriet. Die hydraulische Vorrichtung der im Jahre 1955 hergestellten Baupe war schadhaft und verbrauchte übermäßig viel Öl; Repöraturversuche waren erfolglos geblieben.
Rp^wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt (Cs 3316/59 AG Nürnberg).
«
 	.
Der Kläger hat für seinen Unfall R^|^und die erstbeklagte Fir^a sowie deren persönlich haftende Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), schadensersatzpflichtig gemachte Er hat behauptet, R^JPhabe ihn durch ein Winken auf gefordert, das Seil unter dem Schild loszu demachen. R^^habe gewußt, daß die hydraulische Hebevorrichtung nicht mehr genug öl-gehabt habe, um einwandfrei funktionieren zu können. EfD sei ein unzuverlässiger I«ann, der wiederholt bestraft worden sei. Bei Arbeiten der hier gegebenen Art sei es verkehrsüblich, daß die Fahrer der beteiligten Unternehmer einander mit ihren Fahrzeugen helfen, wenn ein Fahrzeug stecken bleibe und herausgezogen werden müsse. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm die Beklagten daher auch auf Grund des Vertrages der erstbeklagten Firma mit der Firma für die Folgen seiner Verletzung durch die gefährlich funktionsunsichere Planierraupe einzustehen hätten.
Durch Versäumnisurteil ist der Schadensersatzklage gegenüber Rupp statt gegeben worden.
Die Beklagten haben bestritten, daß q|^^den Kläger aufgefordert habe, unter den Raupenschild zu kriechen und das Seil zu lösend der Kläger habe das von sich aus unternommen?	habe	es
 gar nicht bemerkt. Den Arbeitern der beklagten Firma, so haben die Beklagten behauptet, sei allgemein verboten gewesen, steckengebliebenen fremden Fahrzeugen zu helfen; auch R^^sel dieses Verbot erteilt worden. An dem Unfalltage habe er morgens mitgeteilt, daß er nicht mehr genug öl für die Raupe habe; ihm sei daraufhin untersagt worden, vor dem Eintreffen von öl weiter mit der Raupe zu fahren. Er habe mit der Raupe auch nicht mehr gearbeitet, sondern sie nach Arbeitsschluß nur noch für das Herausziehen des Wagens von B^)in Betrieb gesetzt. Dieses Herausziehen sei eine reine Gefälligkeit des R^pgewesen.	sei	in dem Be-
trieb der beklagten Firma seit dem Sommer 1953 tätig gewesen.
1
 
Von Bestrafungen hätten die Firmeninhaber.nichts gewußt;	habe
 sich als tüchtig und zuverlässig erwiesen*
Bas Landgericht hat die Klage gegenüber den Beklagten abge-v-iesen •
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
In Berufungsverfahren hat der Kläger sein iClagebegehren zuletzt darauf gerichtet, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu dem Ersatz des durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls 3 108,60 DK nebst Zinsen und für die Zeit ab 2. Februar 1962 eine monatliche Rente von 94,20 DM zu zahlen hätten; \veiter hat er ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und festzustellen beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch für jeden aus dem Unfall vor; 2. Februar 195$ auftretenden Folgeschaden haften.
Mit der Revision verfolgt der Kläger dieses Verlangen weiter, jedoch mit der Einschränkung, daß sich die Rente.auf die Zeit begrenze, während der er, der am 20. Februar 1918 geboren sei, ohne den Unfall voraussichtlich erwerbsfähig geblieben wäre, daß sich die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden vorbehaltlich des RechtsÜbergangs auf Träger der Sozialversicherung verstehe und daß gegen.die Beklagten in Gesamtschuldnerschaft mit RQ^ erkannt w erden möge, soweit gegen diesen das rechtskräftige Yersäumnisurteil vom 15. März 1961 ergangen ist.
Die Beklagten beantragen, die Revision, zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
i.} Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der
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Beklagten weder auf vertraglicher Grundlage noch aus unerlaubter Handlung für begründet gehalten« In beiderlei Hinsicht begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken«
a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen haben zwischen dem Kläger und den Beklagten allerdings nicht bestanden. 2u der erstbeklagten Firma ist der Kläger auch dadurch in keine Beziehungen dienstvertraglicher Art getreten, daß er es auf das Winkzeichen des Rppunternahm, das Drahtseil von der Planierraupe zu lösen; Ippwar flach der Feststellung des Berufungsgerichts als einfacher Arbeiter nicht befugt, mit V/irkung gegen die Erstbeklagte Dienstverhältnisse zu begründen.
Bei einem Werkvertrag, wie er nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts zwischen der erstbeklagten Firma und der Firma	über	die	Heranschaffung	von	Sand zur Auf-
füllung des Geländes zustande gekommen ist, treffenden Besteller aber gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertragsausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (BGHZ 5, 62; 26, 365; Urteil es erkennenden Senats vom 15« Mai 1959 - VI 2R 109/58 -IM Nr. 18 zu § 328 BGB * NJW 1959, 1676 = VersR 1959, 645)« Die beklagte Firma war daher den Angehörigen der Firma NflHBp gegenüber verpflichtet, ihre Vorrichtungen und Gerätschaften, mit denen diese zu tun hatten oder in deren Wirkungsbereich sie bei der Vertragsabwicklung kamen, so einzurichten und zu unterhalten und die unter ihrer Anordnung und Leitung stehenden Arbeitsvorgänge so zu regeln, daß die Angehörigen der Firma IppP gegen Gefahr für Leben und Gesundheit tunlichst geschützt waren. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Nur meint es, mit der Planierraupe hätten die Leute del1 Firma Npp^pnichts zu schaffen gehabt. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, Sand suzufahren und ab-
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zuladen. Hierdurch hätten sie mit^der Planierraupe nicht in Berührung koitmen können. Der Kläger sei bei einer Verwendung der Raupe zu Schaden gekommen, die außerhalb des VertragsVerhältnisses der beiden Firmen gelegen habe.
Diese Auffassung wird der Sachlage nicht gerecht.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sollte das Gelände, das die erstbeklagte Firma für die Anlage des Großmarktes herzu-richten hatte, um 60 cm erhöht und. planiert werden. Dazu wurde solche Mengen Füllmaterial benötigt, daß insgesamt 10-12 Lastkraftwagen zur Anfuhr von Sand eingesetzt wurden. Daß unter solchen Umständen Lastkraftwagen auf dem Arbeitsgelände einsinken und steckenbleiben konnten, lag nicht fern. In einer nicht .festgestellten Zahl von Fällen muß dies tatsächlich auch vorgekommen sein, hat das Bonufungsgericht doch als erwiesen angesehen, daß die Leute der beklagten Firma getadelt worden sind, wenn deren Inhabern bekannt wurde, daß sie steckengebliebene fremde Fahrzeuge herausgezogen hatten. Raupenfahrzeuge sind ihrer Art nach hierzu besonders geeignet. Festgestelltermaßen hat Rapsöl che Hilfe dann auch trotz Verbots der Beklagten wiederholt geleistet. Wie der Kläger durch Sachverständigengutachten . unter Beweis gestellt und das Berufungsgericht als möglich unterstellt hat, ist es üblich, das. Planierunternehmen Lastwagen, die beim Heranschaffen von Auffüllmaterial auf dem noch nicht, fertig planierten Gelände stecken bleiben, mit der Planierraupe wieder flott zu machen helfen. Ist dem aber so, so läßt sich nicht aufrecht erhalten, daß der Beistand, den R^) mit der Planierraupe dem steckengebliebenen Lastkraftwagen der Firma	geleistet hat, völlig außerhalb
 des Vertragsverhältnisses der beiden Firmen gelegen habe. Wenn die Vertragsparteien auch keine besonderen Vereinbarungen über eine solche Hilfeleistung getroffen haben, so ist der Vertrag über das Heranschaffen von Sand durch die. Firma
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auf das von der beklagten Firma unter Planierungsarbeit genommene Gelände doch so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern ( § 157 BGB). Wollte die beklagte Pirna nicht im Sinne jener Verkehrsübung verbunden sein, so hatte sie die Firma	bei	den	Vertragsverhandlungen	hierauf	hin-
weisen müssen. Ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen wären im Sinne der Verkehrssitte auch dann auszulegen, wenn diese ihr nicht bekannt gewesen sein sollte (vgl.. Urteil des erkennenden Senats von 12. Dezember 1953 -VI ZE 242/52 - LB/l Nr. 1 zu § 157 /S7 3GB)«. Baß die Beklagten ihren Leuten untersagt haben, ateckengebliebenen fremden Fahrzeugen fortzuhelfen, konnte gegenüber der Firma HflBl IHH keine vertragsgestaltende Wirkung äußern; die Beklagten haben nicht behauptet, daß ihr Verbot, an das sich ihre Leute nicht einmal gehalten haben, der Firma	oder auch nur deren
 Leuten bekannt geworden sei.
Danach lag es aber nicht außerhalb des Vertr&gsverbält-nisses der beiden Firmen, daß	mit	der	Planierraupe den
 steckengebliebenen Lastkraftwagen der Firma	auf	festen
 Boden zog und daß der Kläger, nachdem dies geschei^iil.war» das Verbindungsseil von der Planierraupe löste. War der Kläger auch nicht der Fahrer des steckengebliebenen Wagens, so standen ef-r und der Fahrer B^^doch beide im Dienste der Firma und waren beide auch im Aufträge ihrer Firma zur Ausführung des Vertrages mit der beklagten Firma tätig. Es stand in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Vertrage, daß der Kläger nach dem Flottmachen des Lastkraftwagens durch die Planierraupe helfend zugriff.
In dem Vertragsverhältnis der beiden Firmen war	Er-
füllungsgehilfe der erstbeklagten Firma ( § 278 3GB). Ihm waren von der Srstbeklagten bei den Planierungsarbeiten die Aufgaben des Planierraupenführers übertragen worden. Soweit hierbei Vertragspflichten gegenüber der Firma N0HHPund hieraus folgende
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Obliegenheiten gegenüber deren Leuten zu erfüllen waren, war deren Wahrnehmung ihm anvertraut«. Dazu gehörte, daß er die Raupe nur v>Q verwendete, daß die Leute der Firma	ihrer der
 Vertragsabwicklung dienenden Tätigkeit auf dein Planierungsgelände nicht gefährdet waren und Schaden nehmen konnten. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts war ihm allerdings verboten, steckengebliebene fremde Lastkraftwagen heraiiözuziehen«, Als sich am Unfalltage herausstellte, daß in der Planierraupe nicht mehr genug Ol war und der Schild bei Schrägstellung der Raupe herabfiel, hatte ihm der Zweitbeklagte nach der vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltenen eidlichen Aussage des Rflj|auch gesagt, er solle die Arbeiten einstellen und warten, bis öl komme. Mit der Mißachtung dieser Anordnungen hörte R^^aber nicht auf, Erfüllungsgehilfe der Srstbeklagten zu sein. Der Grundsatz des §
278 BGB, der den Schuldner im Bereich der Vertragserfüllung mit dcm Pcrsonalrisiko belastet, kann auch in solchen Fällen eingreifen, in.denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält (BGHZ 31» 358, 366). War es verkehrsüblich, daß Planierunternehmen Fahrzeuge, durch die sie sich Auffüllma-teriöl heranschaffen lassen» beim Steckenbleiben auf dem Planieiv lungsgoiändo mit der Planierraupe flott zu machen helfen, so fiel es nicht aus dem allgemeinen Umkreis der dem Raupenführer RtUpanvertrauten Aufgaben heraus, daß ei* solche Hilfe im vorliegendem Fall gewährte.	•
Rf|® hat nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts schiildhaft gehandelt, weil er den Kläger unter den Raupenschild kriechen ließ, obwohl er wußte, daß dadurch eine Gefahr für ihn entstand.
Das Berufungsgericht hätte bei der von ihm al3 möglich unterstellten Verkehrsübung daher nicht verneinen dürfen, daß die erstbeklagte Firma dem Kläger nach §§ 278, 618 Abs. 3, 842,
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843 BGS schadenersatzpflichtig geworden ist und die Beklagten zu 2) und 3) als persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Firma dem Kläger in gleicher Weise haften*
b) Bechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten aus $ 831 BGB.
aa) Bas Berufungsgericht meint, Rppphabe bei dem weisungs-v/idrigen Heraus ziehen des Lastkraftwagens nicht in Ausführung der Verrichtungen gehandelt, zu denen er bestellt gewesen sei;-, da ihn untersagt worden sei, vor dein Eintreffen von Öl die Planierraupe weiter zu verwenden, sei er zur Unfallzeit sogar überhaupt nicht mit einer Aufgabe betrdut gewesen, die ihn noch die Stellung eines Verrichtungsgehilfen habe einnehmen lassen.
Bei dieser Beurteilung unterliegt das Berufungsgericht einer rechtsirrtümlich verengenden Betrachtungsweise. Unstreitig hat die erstbeklagte Firma	in	ihren Bienst genommen, damit er, der
 bis 1958 selbständiger Unternehmen gewesen war, bei ihr die Pla-nieroupe weiter bediente, die sie" von ihm selbst erworben hatte. Hiernach muß mangels entgegen«tehender Barlegungen davon ausgegangen werden, daß ihm-bei seiner Einstellung der allgemeine Aufgabenkreis übertragen worden ist, der einem Planierräupen-führer in einer Bauunternehmung in aller Regel zufällt. Bas hat nicht damit sein Ende gefunden, daß ihm an dem Unfalltage gesagt worden ist, er solle die Weiterarbeit mit der Planierraupe eins teilen, bis öl komme. Hierdurch ist er nicht als Planierraupenführer abberufen, sondern nur mit einer Einzelanweisung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben versehen worden. Er hat sich freilich an die ihm erteilten Weisungen nicht gehalten, als er mit der Planierraupe den steckengebliebenen Lastkraftwagen der Firma NflHHPkerauszog. Die irrtümliche oder eigenmächtige Überschreitung der Grenzen feines Auftrags stellt das Handeln ; .
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des Beauftragten aber nicht außerhalb des Kreises der aufgetrage-nen Verrichtungen, solange es mit diesem Aufgabenkreis nach Zweck und Art noch in einem inneren Zusammenhang steht (BGHZ 11, 151, 153; vgl«, ferner Urteile des erkennenden Senats vom 2, Februar 1955 - VI ZR 225/53 - VersR 1955, 205; vom 23. Februar 1955 -VI ZR 14/54 - VersR 1955, 2105 vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 VersR I960, 134, 137)«» «&as war aber hier der Fall«, Planieren eines größeren Geländes und Heranschaffen des nötigen Auffüllmaterials sind auf die Erreichung des gleichen Arbeitsergebnisses gerichtet; das eine kann nicht ohne das andere geschehen; beides muß auch Hand in Hand gehen, wie R(P^nach seiner Aussage im Strafverfahren u::d der hierauf Bezug nehmenden offenbar unbestrittenen Behauptung des Klägers die ankommenden Lastkraftwagenfahrer denn auch angewiesen hat, wo sie ihren Sand abwerfen sollten; bleiben deren Fahrzeuge in dem losen Untergrund des Geländes stecken, so hindert das den Fortgang der Planierung; sie müssen - auch im Inter-esce des Plänierungsunternehmers selbst - wieder flott gemacht werden, wozu sich eine an Ort und Stelle befindliche Planierraupe des Unternehmers als gegebenes Hilfsmittel geradezu anbietet«. Selbst wenn es nicht verkehrsüblich gewesen sein sollte, daß Planierungsunternehmer Fahrzeuge, die bei der Heranschaffung von Auffüllmaterial im Planierungsgelände stecken bleiben, mit der Planierraupe aus diesem herausziehen, steht eine solche Hilfeleistung durch den Führer der Planierraupe doch in so nahem inneren Zusammenhang mit dem Kreis seiner Aufgaben, daß auch das lätigv/erden des R^P zu dem Flottmachen des steckengebliebenen Lastkraftwagens der Firma	der	ihm	anvertrauten
 Planierraupe dem Arbeitsbereich zugerechnet werden muß, für den er bestellt war.
Die Haftungsvoraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 £GE sind auch im übrigen erfüllt.
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Vo) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten seien jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB als entlastet anzusehen. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Hechtsirrtura.
Wie da3 Berufungsgericht fe9tgestellt hat, war Ipjp häufig vorbestraft. Seine Strafliste weist bis zu dem 6. Mai 1958 27 Einträge auf. Zumeist handelt es sich um Übertretungen der Straßenverkehrsordnung; auch fahrlässige Körperverletzungen finden sich vor. Die sogenannte Verkehrsünderkartei enthält weiter für die Zeit vom 22. Februar 1958 bis 3* Februar 1959 ( einen l'ag nach dem Unfall } noch 5 Eintragungen. Wegen einer Verfehlung vom 15* '..'ovember 1958 wurde ihm die Führung eines Fahrrades oder Mopeds untersagt und wegen einer weiteren Verfehlung vom Januar 1958 dann auch der Führerschein zu dem Fahren von Kraftwagen entzogen; in beiden Fällen war er betrunken gewesen. Das Berufungsgericht hebt selbst hervor, daß Kppals Führer von Kraftfahrzeugen nicht zuverlässig und daß er dem Alkohol zugeneigt ist. Doch meint das Berufungsgericht, es sei nicht zu erkennen, was die Beklagten hätten unternehmen sollen, um sich über die Zuverlässigkeit des Hp^zu überzeugen. Von früheren Arbeitgebern Auskünfte einzuholen, sei nicht in Betracht gekommen, da Hpp bis zu seiner Einstellung bei der beklagten Firma selbständiger Unternehmer gewesen sei. Daß sich sein Unternehmen, finanziell nicht habe halten können, habe den Beklagten zu Bedenken keinen Anlaß zu geben brauchen« Eine Möglichkeit, Einsicht in die Strafliste zu bekommen, habe für sie nicht bestanden. Eingehende Nachforschungen anzustellen, sei für eine Firma, die wie die Beklagte eine Vielzahl von Arbeitern beschäftigt), nicht zu demutbar. Rpjjhabe die technischen Voraussetzungen zur Führung der - von ihm selbst jahrelang betriebenen - Planierraupe zweifellos besessen. Seine Charaktereigenschaften seien bei der Einstellung nicht erkennbar gewesen.
Mit diesen Erwägungen läßt sich die Annahme nicht rechtfertigen, daß die beklagte Firma bei der Auswahl des Bpp die im
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Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Wie das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkennt, konnte nur ein solcher Planierraupenführer als wohl ausgewählt gelten, von dem die Erstbeklagte überzeugt sein konnte, daß er den ihm anvertrauten Arbeitsbereich mit der erforderlichen Zuverlässigkeit wahrnehmen werde. Die Beklagten haben nicht dargelegt, inwiefern sie bei diese Überzeugung hätten haben dürfen, obwohl ihm die Zuverlässigkeit tatsächlich fehlte. Kochte es für sie auch mit Kühen verbunden sein, sich über ihn ins Bild zu setzen, so ging es doch nicht an, daß sie von. jeder Erkundigung Abstand nahmen und überhaupt nichts taten.
Das Versäumnis ist nicht etwa aus dem Grunde unschädlich, daß.die Mitinhaber der beklagten Firma nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Baustellen jeweils zweimal täglich kontrolliert haben.	war	nicht schon solange im Dienste der be-
klagten Firma,, daß die Inhaber ihn. zur Ifnfällzeit -btereit& därhm für einen bewährten zuverlässigen PlanierraupenfUhrer hättenhalten dürfen, weil sie, wie sie vorgetragen haben, bei den Kontrollen keinen Grund zur Beanstandung gefunden hatten. Überdies hat sich DU^festgestelltermaßen auch vor dem Unfall des Klägers schon nicht an die Weisung der beklagten Firma, gehalten, keine, fremden Lastkraftwagen beim Steckenbleiben herauszuziehen. Das spricht, nicht für eine wirksame Aufsicht.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist hiernach begründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die beklagte Firma mit Bezug auf die Schadhaftigkeit der Planierraupe und deren Verwendung alles Erforderliche getan hat, um sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten.
2.) Der KaftungsausSchluß des § 898 RVO kommt der beklagten Firma und damit auch den Beklagten zu 2) und 3) nicht zugute.
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Lei' Kläger hat sich dadurch, daß er nach beendetem Herausziehen des Lastkraftwagens das Verbindungsseil von der Planierraupe zu lösen suchte, nicht in der Art eines eigenen Arbeiters der beklagten Firma in deren Betrieb eingeordnet (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 3. Mai I960 - VI. ZR 75/59 - VersR I960, 799 und die dort angeführten weiteren .Entscheidungen). Er ist, sei es auch auf einen Wink des	für	seine	eigene	Firma	tätig	geworden.	,	,	.
3.) Bas,, angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Über- den Grund« der Klageansprüche abschließend vorab zu entscheiden, ist.nicht schon möglich, weil die Beklagten eingewendet haben, den Kläger, treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall. Ob der Kinwand begründet ist, muß der tatrichterlichen Prüfung und Würdigung durch das Berufungsgericht überlassen bleiben.
Auch über die Höhe der Ansprüche hat das Berufungsgericht zu
 bef inden...
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Br. Xleinewefers	Br.	K.	E.	Meyer	Hanebeck
 Br. Hauß	Heinrich	Meyer