Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt / Weinstraße vom 10. Auf die Berufung der Beklagten v/ird das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern vom 4. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte höfte für den Schaden sowohl aus unerlaubter Handlung und Beforderungsvertrag wie nach dem Haftpflichtgesetzo Sie nimmt die Beklagte für die Leistungen in Anspruch, die sie der Witwe des Verunglückten erbracht hat und noch erbringen wird. Das Landgericht hat unter Abweisung weit ergehender Ansprüche die Leistungsklage zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang dem Peststellungsanspruch der Klägerin entsprochen. Mit Recht geht die Revision davon aus, daß der Betrieb eines Vergnügungszuges, in dem die Gelegenheit zu dem Tanzen und der Anreiz zu verstärktem Genuß geistiger Getränke gegeben wird, für seine Benutzer schlechthin grössere Gefahren bietet:* als der ordentliche Reisezugverkehr. Dabei sind nicht nur die Folgen eines erhöhten Alkoholgenusses in Betracht zu ziehen, sondern auch die durch das Tanzvergnügen gelöste und enthemmte Stimmung, - zwei Umstände, die sich gegenseitig steigern und insgesamt dahin wirken, daß der Fahrgast seine Aufmerksamkeit nicht in dem Maße, wie sonst, auf den Ablauf des Reisebetriebes, sondern im wesentlichen auf sein Vergnügen richtet. Es kann nicht vertreten werden, daß diese persönliche Verfassung der Reisenden ein von außen auf die Eisenbahn einwirkender betriebsfremder Umstand sei, wie etwa ihre Inanspruchnahme durch einen Blinden; denn eben die Eisenbahn ist es ja, die zwecks Erhöhung ihres Ertrages durch die hierauf gezielte besondere Einrichtung der sogenannten Samba-Züge eine durch Tanz und Alkohol bewirkte Sorglosigkeit planmässig begünstigt. Irgendein Versäumnis in dieser Hinsicht war nicht festzustellen o Die Forderung der Revision, daß alle Außentüren ständig hätten bewacht sein müssen, geht auch in einem Tanz-Zuge über das nach der Verkehrserfahrung Gebotene und Erforderliche hinaus. Denn die mechanische Sicherung der Außentüren durch Kiekertfsche Schlösser bot selbst unter den Verhältnissen eines Vergnügungszuges hinreichenden Schutz gegen unbeabsichtigtes Öffnen und machte auch eine - verkehrstechnisch bedenkliche - zusätzliche Sicherung durch vorgelegte Ketten (wie die Revision sie vorschlägt) ; 2. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beweislast für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der besonderen Betriebsgefahr des Samba-Zuges und dem Unfall von der Klägerin zu tragen ist (BGH, Urteil vom 7. Mit Erfolg Y/endet sie sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Abwägung die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Verunglückten zugrunde legt. Der Tatrichter ist zwar überzeugt, daß der Verunglückte die Außentür mit der Aborttür verwechselt hat, vermag aber nicht zu sagen, auf welcher Ursache dieses Versehen beruht. Hach den besonderen Umständen des Falles erscheint es ihm angemessen, ■ daß die Haftung der Beklagten zv/ar nicht ganz wegfällt, sich aber auf ein Drittel des der Witwe entstandenen Schadens beschränkt.
VI ZR 250/60
Verkündet am 20. Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2203 00E
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
und
vertreten durch ihren Geschäftsführer Assessor Sp<
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - ProzeßbevollmächtigtexJ Rechtsanwalt Br
gegen
die B direktion in l
, vertreten durch die
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1961 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt / Weinstraße vom 10. Oktober i960 aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Beklagten v/ird das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern vom 4. März I960 teilweise abgeändert und insgesamt v/ie folgt neu gefaßt:
Bis zur Höhe eines Drittels des vermögensrechtlichen Schadens, den die Ehefrau Berta KBHP geb.RBI^^ durch den Tod ihres Ehemannes, des am B. 1956
verunglückten Lagerarbeiters Otto KflP aus BrflB~ erlitten hat, ist:
1e der Leistungsanspruch (1.509,65 DM nebst Zinsen) dem Grunde nach gerechtfertigt;
2. die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Leistungen zu erstatten, die diese aus Anlaß des Todes des Lagerarbeiters Otto K^^^ vom 1. April 1957 ab seiner Witwe nach der Reichsversicherungsordnung zu erbringen hat.
III. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
IVo Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden zur Hälfte der Klägerin auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehaltene
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der bei der Klägerin versicherte Lagerarbeiter Otto KBIB nahm am flBK 1956 an einem Betriebsausflug ceiner Firma mit einem Sonderzug der Beklagten, einem sogenannten Samba-Zug, teil, der einen Wagen zu dem Tanz und Alkoholgenuß mit sich führte - Auf der Rückfahrt, etwa um 22-30 Uhr, verließ K^BB seinen Platz, um die Toilette aufzusuchen. Dabei stürzte er aus einer Wagentür, die er mit der danebenliegenden Aborttür verwechselte; er wurde von dem Schaffner eines nachfolgenden Zuges schwer verletzt aufgefunden und verstarb kurze Zeit später. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte höfte für den Schaden sowohl aus unerlaubter Handlung und Beforderungsvertrag wie nach dem Haftpflichtgesetzo Sie nimmt die Beklagte für die Leistungen in Anspruch, die sie der Witwe des Verunglückten erbracht hat und noch erbringen wird. Die Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt. Sie ist der Ansicht, der Unfall des Verunglückten sei von diesem grob fahrlässig verursacht v/orden.
Das Landgericht hat unter Abweisung weit ergehender Ansprüche die Leistungsklage zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang dem Peststellungsanspruch der Klägerin entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden.
Die Klägerin erstrebt mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Recht geht die Revision davon aus, daß der Betrieb eines Vergnügungszuges, in dem die Gelegenheit zu dem Tanzen und der Anreiz zu verstärktem Genuß geistiger Getränke gegeben wird, für seine Benutzer schlechthin grössere Gefahren bietet:* als der ordentliche Reisezugverkehr. Dabei sind nicht nur die Folgen eines erhöhten Alkoholgenusses in Betracht zu ziehen, sondern auch die durch das Tanzvergnügen gelöste und enthemmte Stimmung, - zwei Umstände, die sich gegenseitig steigern und insgesamt dahin wirken, daß der Fahrgast seine Aufmerksamkeit nicht in dem Maße, wie sonst, auf den Ablauf des Reisebetriebes, sondern im wesentlichen auf sein Vergnügen richtet. Es kann nicht vertreten werden, daß diese persönliche Verfassung der Reisenden ein von außen auf die Eisenbahn einwirkender betriebsfremder Umstand sei, wie etwa ihre Inanspruchnahme durch einen Blinden; denn eben die Eisenbahn ist es ja, die zwecks Erhöhung ihres Ertrages durch die hierauf gezielte besondere Einrichtung der sogenannten Samba-Züge eine durch Tanz und Alkohol bewirkte Sorglosigkeit planmässig begünstigt.
Zutreffend rügt die Revision ferner, daß zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht mit dem Berufungsgericht deshalb als unnötig bezeichnet werden können, weil auch sie das Unfallgeschehen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten verhindern können. Denn nicht der absolute Ausschluß jeder Gefährdung ist der Maßstab für die jeweils gebotene Vorsicht, sondern das nach der konkreten Sachlage im Verkehr Erforderliche.
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Us kann der Revision aber nicht zugegeben werden, daß der Beklagten unter diesem Gesichtswinkel ein Organisa-tionsmangel oder ein Verschulden ihrer Bediensteten vorzuwerfen wäre. Der Vergnügungszug war mit einem Reiseleiter und zwei Zugschaffnern besetzt, die durch laufende Fahrkartenkontrollen nicht in Anspruch genommen waren, und sich daher ganz der Sicherheit der Fahrgäste widmen konnten.
Irgendein Versäumnis in dieser Hinsicht war nicht festzustellen o Die Forderung der Revision, daß alle Außentüren ständig hätten bewacht sein müssen, geht auch in einem Tanz-Zuge über das nach der Verkehrserfahrung Gebotene und Erforderliche hinaus. Denn die mechanische Sicherung der Außentüren durch Kiekertfsche Schlösser bot selbst unter den Verhältnissen eines Vergnügungszuges hinreichenden Schutz gegen unbeabsichtigtes Öffnen und machte auch eine - verkehrstechnisch bedenkliche - zusätzliche Sicherung durch vorgelegte Ketten (wie die Revision sie vorschlägt) ;
entbehrlich. {
2. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beweislast für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der besonderen Betriebsgefahr des Samba-Zuges und dem Unfall von der Klägerin zu tragen ist (BGH,
Urteil vom 7. März 1961 - VI ZR 177/60). Denn die Bev/eis-last für einen tatsächlichen Umstand hat grundsätzlich der, der Rechtsvorteile für sich daraus herleitet. Daran j
ändert es nicht®,, daß sich die Haftung der Beklagten aus j
dem Haftpflichtgesetz und dem Beförderungsvertrag ergibt; |
denn die Beweistlastregelung der §§ 1 HpflG, 282 BGB be- j
zieht sich nur auf den vorliegend unstreitigen Haftungs- j
grund, nicht aber auf einzelne tatsächliche Elemente der Abwägung nach § 254 BGB.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beweis dieses ursächlichen Zusammenhangs durch den ersten Anschein nicht für geführt erachtet. Denn von einem typischen Zusammenhang kann insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. BUH, Urteil vom 7. Juni 1954 - VI ZR 181/53 = VersR 1954, 495 =
VRS 7, 260). Daß eine gewisse V/ahrscheinlichkeit für eine solche ursächliche Verknüpfung sprechen mag, kann die tatrichterliche Überzeugung weder begründen noch ersetzen; das Berufungsgericht hat sie in möglicher Würdigung nicht gewonnen (vgl. BUH, Urteil vom 21. September 1955 -VI ZR 192/55 = VersR 1956. 710).
3« Daß den verunglückten Keller ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfall trifft, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Mit Erfolg Y/endet sie sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Abwägung die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Verunglückten zugrunde legt.
Ob die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungev/öhnlich großem Maße vorletzt worden ist, kann nicht nach einer allgemein gültigen festen Norm bestimmt werden (BGHZ 10, 14, 17). Das Urteil hierüber ist vielmehr maßgeblich bedingt durch die Tatumstände des Einzelfalles (RGZ 163, 1o6) und kann daher nur gefällt werden, wenn diese Einzelumstände ausreichend festgestellt sind.
Eben hieran aber mangelt es nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils. Der Tatrichter ist zwar überzeugt, daß der Verunglückte die Außentür mit der Aborttür verwechselt hat, vermag aber nicht zu sagen, auf welcher Ursache dieses Versehen beruht. Daß Alkoholgenuß die Verwechslung veranlaßt hätte, davon ist er keineswegs überzeugt, kann vielmehr
im vorliegenden Falle auch verschiedene andere Gründe v/ie "beispielsweise Schlaftrunkenheit oder Geistesabwesenheit als Ursache nicht ausschließen. Bleibt hiernach aber gerade der wesentliche Umstand für das Maß der Vorwerfbarkeit, nämlich die geistige und seelische Verfassung des Verunglückten zur Zeit des Unfalls, völlig ungeklärt, so fehlt es für die Bewertung, sein Selbstverschulden wiege ungewöhnlich schwer, an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.
4o Die somit vom Berufungsgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage vorgenommene Abwägung nach § 254 BGB kann hiernach nicht bestehen bleiben. Da eine weitere tatsächliche Aufklärung des Sachverhalts als nicht möglich erscheint, ist das Revisionsgericht selbst zur gebotenen anderweiten Haftungsabwägung in der Lage. Hach den besonderen Umständen des Falles erscheint es ihm angemessen, ■ daß die Haftung der Beklagten zv/ar nicht ganz wegfällt, sich aber auf ein Drittel des der Witwe entstandenen Schadens beschränkt.
Unter Beachtung des Qüotenvorrechts der Klägerin war daher wie geschehen zu erkennen«.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO«,
Engels
Dr. Bode
Dr« KoE,Meyer
Dr. Hauß
Hanebeck