• tmwmmm ul «mu Am Abend des 16« Oktober 1955 suchte der Kläger die des von den Beklagten betriebenen Gasthofee iflMHMPln So4B* auf« Wegen seines ungehörigen Benehmens gegenüber zwei Frauen wurde er nach Mitternach vom Zweitbeklagten wiederholt aufgefordert, die Bar zu verlassen« Als er dem nicht Folge leistete, nahm der Zweitbeklagte ihn am Arm und führte ihn durch den trennenden Vorhang in die Garderobe. Die Beklagten bestreiten, daß der Unfall auf eine Hiß*-handlung durch den Zweitbeklagten zurückzuführen und auch, daß der Kläger über die Fußmatte gestolpert sei. 1. Hach der in den Strafakten befindlichen Auskunft des Oberkreisdirektors in Soest vom 14* Dezember 1953 wird dem Zweitbeklagten nachgesagt, daß er wiederholt Gäste gewaltsam aus dem Lokal entfernt haben soll, wenn sie ihm nicht mehr genehm waren oder sich in angeheitertem Zustand nicht so verhielten, wie er es wünscht. Der Oberkreisdirektor erachtet den Zweitbeklagten im Palle seiner Verurteilung eines Gnadenerweises nicht für würdig, weil er auch im anstehenden Palle einen seiner Gäste in brutaler und robuster Weise behandelt habe Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen für die Beurteilung des Verhaltens des Zweitbeklagten erheblichen Umstand unbeachtet gelassen habe« Oktober 1953 niedergelegt habe« Das Berufungsgericht geht nämlich schon ohnehin unverkennbar selbst davon aus, daß die - damals vom Kläger 'mit Nachdruck bestrittene -Darstellung des Frozeßagenten, der Kläger sei über die Matte gestolpert,, auf der Schilderung des Zweitbeklagteh beruht,/; die dieser auch im Laufe des Ermittlungs- und des Strafverfahrens wiederholt hat. Daß zu dem Zeitpunkt, als der Brief vom 24« Oktober 1953 geschrieben wurde, eine Strafanzeige noch nicht erstattet war, schließt keineswegs die Auffassung des Berufungsge- \ richts aus, der Zweitbeklagte habe die Schilderung, der Kläger sei über die Hatte gestolpert, damals und im Straf ver-: 3. Bas Berufungsgericht hält es weder für erwiesen, daß.der Zweitbeklagte den Kläger gestoßen oder getreten und dadurch dessen Sturz herbeigeführt hat, noch daß der.Kläger über*die Matte gestolpert ist. nicht dem normalen Gefahrenkreise, für'den im Zweifel der Gastwirt verantwortlich ist, sondern beruht vielmehr auf rechtsund vertragswidrigem Verhalten des Gastes» Hat aber der' Gast diese besondere, nicht mehr in dem Rahmen des Gast-aufnahmevertrags fallende Gefährdung selbst verschuldet, so besteht kein Grund, die Beweislast auch insoweit dem Gastwirt zu überbürden; es muß dann vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz sein Bewenden haben, daß jede Partei die Voraussetzungen ihrer Ansprüche zu beweisen hat» Die Auffassung der Revision, daß die Verletzungen des Klägers nur entweder auf einer Mißhandlung durch den Zweitbeklagten, oder aber auf einem Sturz über die Fußmatte beruhen könnten, findet in;den Feststellungen des angefochtenen Urteile keine Stütze« Dieses weist im Gegenteil ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, daß ein Gast in der Lage des Klägers, weil er unter dem Binfluß des Genusses alkoholischer Getränke steht und ermüdet ist, oder im Arger über die ihm zuteil werdende Behandlung nicht die gebotene Vorsicht anwendet, auch anderweit zu Fall kommt».Daß unter den gekennzeichneten Voraussetzungen die ohne weiteres in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines Sturzes über die Stufen des Hauseingangs auch dann besteht, wenn der Kläger weder gestoßen worden noch über die Matte gestolpert ist. angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dar, daß sich hinsichtlich der Fußmatte nicht einmal aus dem eigenen Vortrag des Klägers ein Verschulden der Beklagten ergibt» Daß die Matte schadhaft, für ihren Zweck ungeeignet oder fehlerhaft aufgelegt gewesen wäre, ist vom Kläger nicht behauptet worden« Bine Matte am Ausgang einer Garderobe, der zur Straße führt, ist - wie das Berufungsgericht ausführt nichts Ungewöhnliches. 3s ist hiernach, wie das Berufungsgericht mit Recht folgert, nicht ersichtlich, inwiefern den Beklagten hinsichtlich der Matte ein Verstoß gegen die ihnen obliegende Pflicht zur Last fiele, den Gästen ein ungefährdetes Betreten und Verlassen ihrer Räume zu gewährleisten« Der Kläger war auch, wie das Berufungsgericht unangefochtenfest stellt, nach dem Verhalten, das er bis dahin gezeigt hatte,4 nicht unfähig, zu*stehen und zu gehen, so daß der Zweitbeklagte annehmen konnte, der Kläger werde ohne fremde Hilfe die Garderobe verlassen und sich auf die Straße begeben können« Selbst wenn also mit der Revision davon auszugehen wäre, daß "der Kläger entweder vom Zweitbeklagten gestoßen oder über die Matte gestolpert ist, so muß - da hinsichtlich der Fußmatte nicht einmal das Vorbringen des Klägers ein Verschulden der Beklagten ergibt - den Kläger die Beweislast dafür treffen, daß der Zweitbeklagte ihn schuldhaft zu Fall gebracht hat.Liesen ihm obliegenden Beweis aber hat er nicht zu führen vermocht«
VI ZR 250/56
2336 092
Verkündet 'am 19* November 1957
Justizobersekretär ’als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
Im Namen dee s Volkes
In dem Bechtsstreit
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des Kaufmanns Heinrich
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
1. den Gastwirt Franz EMHR*
2. den Gastwirt Franz Josef BMHfc
beide in Soflfc? Straße,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- jprozeßbevoIlmächtigters Rechtsanwalt Br.
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I:
hat der VI« Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br.K.E« Meyer, Hanebeok und Br. Löscher
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 4* Januar 1956 wird zurückhewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Am Abend des 16« Oktober 1955 suchte der Kläger die des von den Beklagten betriebenen Gasthofee iflMHMPln So4B* auf« Wegen seines ungehörigen Benehmens gegenüber zwei Frauen wurde er nach Mitternach vom Zweitbeklagten wiederholt aufgefordert, die Bar zu verlassen« Als er dem nicht Folge leistete, nahm der Zweitbeklagte ihn am Arm und führte ihn durch den trennenden Vorhang in die Garderobe. Hier kam der Kläger zu Fall und stürzte durch die Tür über zwei Treppenstufen auf die Straße, wobei eine Türscheibe zerbrach. Er zog sich einen Bruch des rechten Oberarms und eine Prellung an der rechten Gesäßhälfte zu«
Er behauptet, der Zweitbeklagte habe ihn mit Gewalt zur Tür hinausgeworfen, indem er ihn gestoßen und getreten und dadurch zu Fall gebracht habe. Hilfsweise beruft er sich auf die vom Zweitbeklagten im Schreiben des Prozeßagenten
Kaczmarek vom 24. Oktober 1953 sowie im Strafverfahren gege- .
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bene Darstellung, wonach der Kläger über die nicht in den Boden eingelassene Fußmatte gestolpert und durch die geöff- -nete Tür nach draußen gefallen sei« Aus.den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung und des Gasthausvertrages beansprucht er Schadenersatz.
Die Beklagten bestreiten, daß der Unfall auf eine Hiß*-handlung durch den Zweitbeklagten zurückzuführen und auch, daß der Kläger über die Fußmatte gestolpert sei. Wenn der Zweitbeklagte früher erklärt habe, der Kläger sei über die Hatte gestolpert, so habe er das nur getan, um einer Bestrafung wegen Körperverletzung zu entgehen und um die Erledigung der Schadenersatzansprüche des Klägers durch die Haft-
Pflichtversicherung zu ermöglichen*-
Das Landgericht, hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung von den Beklagten beantragt wird, verfolgt ex* seine Ersatzansprüche weiter.
Entscheidungsgrttnde:
Die Revisionsangriffe vermögen das Urteil des Berufungsgerichts, das - ebenso wie das Schöffen- und das Landgericht - den Vorfall für unaufgeklärt erachtet, nicht zu gefährden.
1. Hach der in den Strafakten befindlichen Auskunft des Oberkreisdirektors in Soest vom 14* Dezember 1953 wird dem Zweitbeklagten nachgesagt, daß er wiederholt Gäste gewaltsam aus dem Lokal entfernt haben soll, wenn sie ihm nicht mehr genehm waren oder sich in angeheitertem Zustand nicht so verhielten, wie er es wünscht. Der Oberkreisdirektor erachtet den Zweitbeklagten im Palle seiner Verurteilung eines Gnadenerweises nicht für würdig, weil er auch im anstehenden Palle einen seiner Gäste in brutaler und robuster Weise behandelt habe
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen für die Beurteilung des Verhaltens des Zweitbeklagten erheblichen Umstand unbeachtet gelassen habe«
Sie verkennt indessen, daß der Gastwirt im Wege der
Selbsthilfe zur gewaltsamen Entfernung von Gästen befugt ist,
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die sich - wie der Kläger - in seinem Betriebe ungehörig benehmen und trotz wiederholter Aufforderung nicht freiwillig gehen. Daß der Zweitbeklagte - möglicherweise ebenfalls zu Recht - auch schon früher andere Gäpte gewaltsam aus seinem
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lokal entfernt hat, läßt nicht den von der Revision gewünsch-ten Schluß zu, der-Klager sei von ihm hierbei gestoßen, getreten, zur Tür hinausgeworfen und dadurch zu Pall gebracht worden. Diese-Folgerung läge nur dann nahe, wenn eine derartige Behandlung schon früher gegenüber anderen' gewaltsam ; entfernten Gästen festgestellt worden wäre« Da das aber nicht der Fall ist, durfte das Berufungsgericht die auf bloßem. Hörensagen beruhende Auskunft des Oberkreisdirektors umso-mehr als unerheblich behandeln, als sie ersichtlich von einem . Sachverhalt ausgeht, den der fatrichter für nicht erwiesen erachtet«
2c Vergebens rügt die Revision ferner, daß der Ire-? zeßagent Kaczmarek entgegen dem Anträge des Klägers nicht als Zeuge über-dessen Behauptung vernommen Worden ist, der Zweitbeklagte habe diesem seinem Vertreter gegenüber von vornherein die Schilderung'gegeben, die dieser in seinem Briefe vom 24. Oktober 1953 niedergelegt habe« Das Berufungsgericht geht nämlich schon ohnehin unverkennbar selbst davon aus, daß die - damals vom Kläger 'mit Nachdruck bestrittene -Darstellung des Frozeßagenten, der Kläger sei über die Matte gestolpert,, auf der Schilderung des Zweitbeklagteh beruht,/; die dieser auch im Laufe des Ermittlungs- und des Strafverfahrens wiederholt hat.
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Daß zu dem Zeitpunkt, als der Brief vom 24« Oktober 1953 geschrieben wurde, eine Strafanzeige noch nicht erstattet war, schließt keineswegs die Auffassung des Berufungsge- \ richts aus, der Zweitbeklagte habe die Schilderung, der Kläger sei über die Hatte gestolpert, damals und im Straf ver-:
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fahren gegeben, "um nicht bestraft zu werden und um den Ver- . Sicherungsschutz seiner Versicherungsgesellschaft in Anspruch, nehmen zu können1* • Denn allein die Inanspruchnahme eines
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Prozeßagenten ergibt, daß der Zweitbeklagte schon damals mit gerichtlichen Weiterungen rechnete.
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3. Bas Berufungsgericht hält es weder für erwiesen,
daß.der Zweitbeklagte den Kläger gestoßen oder getreten und dadurch dessen Sturz herbeigeführt hat, noch daß der.Kläger über*die Matte gestolpert ist. Bie Revision rügt Verkennung * der Beweislast, weil es schon zufolge des Gastaufnahmevertrags Sache der Beklagten sei, darzutun und zu beweisen,.daß der Unfall ohne ihr Verschulden zustande gekommen sei. Im übrigen - so macht sie weiter geltend - lasse das Berufungsurteil nicht erkennen, daß eine ändere ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, d^e den Sturz des Klägers hätte verursachen können, so daß das Berufungsgericht die Beklagten auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für beweispflichtig hätte erachten müssen, daß sich der Unfall nicht in der erörterten Weise ereignete.
Allerdings trifft beim Gastaufnahmevertrag nach anerkannter Rechtsprechung den Gastwirt die Beweislast dafür, daß eine im Rahmen der Vertragserfüllung vorgefallene Verletzung des Gastes ohne Verschulden des Wirtes eingetreten ist, wenn sich aus der Sachlage -insbesondere aus der Tatsache der Verletzung eines Gastes durch die Beschaffenheit der vom Gastwirt nach dem Inhalt des Gastaufnahmevertrages zur Verfügung zu stellenden Räume und Gegenstände - zunächst der. Schluß rechtfertigt, daß der Gastwirt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (vgl. BGHZ 8, 239, 241 mit Nachweisungen). Bie gewaltsame Hinausweisung eines sich ungebührlich aufführenden und der Aufforderung, sich freiwillig
zu entfernen, nicht entsprechenden Gastes fällt indessen
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nicht mehr in den Rahmen der Vertragserfüllung. Bie durch die Gewaltanwendung notwendig, bewirkte Gefährdung entspringt
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nicht dem normalen Gefahrenkreise, für'den im Zweifel der
Gastwirt verantwortlich ist, sondern beruht vielmehr auf rechtsund vertragswidrigem Verhalten des Gastes» Hat aber der' Gast diese besondere, nicht mehr in dem Rahmen des Gast-aufnahmevertrags fallende Gefährdung selbst verschuldet, so besteht kein Grund, die Beweislast auch insoweit dem Gastwirt zu überbürden; es muß dann vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz sein Bewenden haben, daß jede Partei die Voraussetzungen ihrer Ansprüche zu beweisen hat»
Die Auffassung der Revision, daß die Verletzungen des Klägers nur entweder auf einer Mißhandlung durch den Zweitbeklagten, oder aber auf einem Sturz über die Fußmatte beruhen könnten, findet in;den Feststellungen des angefochtenen Urteile keine Stütze« Dieses weist im Gegenteil ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, daß ein Gast in der Lage des Klägers, weil er unter dem Binfluß des Genusses alkoholischer Getränke steht und ermüdet ist, oder im Arger über die ihm zuteil werdende Behandlung nicht die gebotene Vorsicht anwendet, auch anderweit zu Fall kommt».Daß unter den gekennzeichneten Voraussetzungen die ohne weiteres in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines Sturzes über die Stufen des Hauseingangs auch dann besteht, wenn der Kläger weder gestoßen worden noch über die Matte gestolpert ist. entspricht denn auch allgemeiner Lebenserfahrung»
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Im übrigen legt das. angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dar, daß sich hinsichtlich der Fußmatte nicht einmal aus dem eigenen Vortrag des Klägers ein Verschulden der Beklagten ergibt» Daß die Matte schadhaft, für ihren Zweck ungeeignet oder fehlerhaft aufgelegt gewesen wäre, ist vom Kläger nicht behauptet worden« Bine Matte am Ausgang einer Garderobe, der zur Straße führt, ist - wie das Berufungsgericht ausführt nichts Ungewöhnliches. Man kann auch den Beklagten keinen Vorv.urf daraus machen, daß die Matte nicht in den Fußboden
eingelassen war; denn eine auf dem Fußboden aufliegende Hatte stellt, wie das Berufungsurteil darlegt, nicht schlecht hin ein den Verkehr beeinträchtigendes Hindernis dar, so auch nicht in der Garderobe einer - zu dem Alkoholgenuß, bestimmten - Bar, wie der der Beklagten. 3s ist hiernach, wie das Berufungsgericht mit Recht folgert, nicht ersichtlich, inwiefern den Beklagten hinsichtlich der Matte ein Verstoß gegen die ihnen obliegende Pflicht zur Last fiele, den Gästen ein ungefährdetes Betreten und Verlassen ihrer Räume zu gewährleisten«
Der Kläger war auch, wie das Berufungsgericht unangefochtenfest stellt, nach dem Verhalten, das er bis dahin gezeigt hatte,4 nicht unfähig, zu*stehen und zu gehen, so daß der Zweitbeklagte annehmen konnte, der Kläger werde ohne fremde Hilfe die Garderobe verlassen und sich auf die Straße begeben können«
Selbst wenn also mit der Revision davon auszugehen wäre, daß "der Kläger entweder vom Zweitbeklagten gestoßen oder über die Matte gestolpert ist, so muß - da hinsichtlich der Fußmatte nicht einmal das Vorbringen des Klägers ein Verschulden der Beklagten ergibt - den Kläger die Beweislast dafür treffen, daß der Zweitbeklagte ihn schuldhaft zu Fall gebracht hat.Liesen ihm obliegenden Beweis aber hat er nicht zu führen vermocht«
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Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs. ! ZPO zurUckzuweisen«
MeiB Engels Er.K.E.Meyer
Hanebeck Er.Löscher 4
4
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