Vor Ende November 1952 kam es zur bei derseitigen Unterzeichnung einer "vorläufigen Vereinbarung" in der es eingangs heißt, daß der Kläger dem Beklagten "unter rechtsverbindlicher Bezugnahme auf einen abzuschließenden Vertrag" in seinen Ladenräumen die Errichtung eines Haideisgeschäfts gestatte, und die sodann fortfährt: "Diese Vereinbarung gilt zunächst für die Zeit vom 15. Da der Beklagte in Hannover eine Kaffeeagentur betrieb und den Laden in BrBBBBB nicht ständig beaufsichtigen konnte, war vereinbarungsgemäß die Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin des Beklagten zur tJberwachung des Verkaufs im Laden gegen eine Vergütung von 5 $ des Umsatzes tätig geworden. Zur Begründung hat er vorgetragen: Für das Mietverhältnis der Parteien sei die schriftliche "vorläufige Vereinbarung" maßgebend, die auf eine Probezeit bis zu dem 31« März 1933 beschränkt sei* Für die Folgezeit sei zwar unverbindlich der Abschluß eines endgültigen Vertrages von längerer Bauer in Aussicht genommen worden, doch seien die Verhandlungen, die nach dem Ausscheiden der Ehefrau des Klägers aus ihrer Tätigkeit unter den Parteien über den Abschluß eines solchen Vertrages aufgenommen worden seien, ergebnislos geblieben. März 1953 hat der Kläger gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Braunschweig erwirkt. März 1953* eo hat der Beklagte weiter vorgetragen, habe ihm der Kläger gegeben, um ihn zu beruhigen - nach späterer Darstellung: um ihm eine Grundlage für die Beschaffung von Kredit zu geben. Hilfsweise mache er gegen den Bäumungsanspruch wegen seiner Sohadens-ersatzansprüche und seiner Aufwendungen für die Einrichtung des Ladens ein Zurückbehaltungsrecht geltend$ dem Kläger müsse zugemutet werden, auf angemessene Zeit von seinem Räumungsverlangen Abstand zu nehmen, damit er, der Beklagte, während dieser Zeit seinen Verlust ausgleichen könne. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden; doch hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 7 OeschRaumMG* dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zu dem 15. Oktober 1953 gewährt und den Ausspruch des Versäumnisurteils über seine vorläufige Vollstreckbarkeit in Portfall gebracht, Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Abs 1 Sstz 2 GKG auf 5.400,— DM festgesetzt worden ist, hat nur kostenrechtliche Bedeutung und läßt die Präge unberührt, ob der Gegenstand der Beschwer des Beklagten die nach § 546 ZPO für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Wertgrenze eines 6.000,— DM übersteigenden Betrages erreicht. Wenn nun auch der Kläger in der Begründung seiner Räumungsklage nicht schon des näheren dargelegt hat, worüber die Parteien stritten, so war doch gesagt, daß un-r ter ihnen Verhandlungen über den Abschluß eines Mietvertrages auf längere Zeit geschwebt hätten, daß diese nicht zu dem Abschluß gekommen seien und daß der Beklagte daher mit Ablauf der. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 8 ZPO waren damit gegeben, Die Bauer der streitigen Zeit brauchte nicht schon aus der Klagebegründung her-vorzugehen; es handelt sich insoweit nur um einen Berechnungsfaktor für die Höhe des Streitwerts, dessen Ermittlung nachfolgen konnte, Ba eine Mietzeit streitig ist, für die ein Mietzins von mehr als 6.000,— BM zu zahlen war, ist die Revisionssumme erreicht. Ohne zu verkennen, daß bereits vor dem Zustandekommen der undatierten schriftlichen "vorläufigen 'Vereinbarung" der Radenraum dem Beklagten vom Kläger zur Nutzung überlassen worden ist, hat es doch diese "vorläufige Vereinbarung" als für das Missverhältnis der Parteien maßgeblich angesehen. April 1953 in Übereinstimmung mit dem späteren Vorbringen des Beklagten vorgetragen habe, die "vorläufige Vereinbarung" darum aus-gefertigt und dem Beklagten ausgehändigt worden sei, weil er ein solches Schriftstück zur Führung von Kreditverhandlungen benötigt habe. 2n In einer Hilfseräwgung hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn bei Übernahme des Ladens mündlich ein langfristiger Mietvertrag vereinbart und nicht durch die "vorläufige Vereinbarung" äbgeändert worden sei, so gelte er gemäß § 566 BGB mangels Schriftform als für unbestimmte Zeit abgeschlossen und habe auf Grund der in der Klagerhebung liegenden Kündigung mit dem 15. Die Revision mabht demgegenüber geltend, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger, der den Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages verhindert habe, um den Beklagten nach Einrichtung und gutem Einschlagen des Kaffeegeschäfts aus diesem zu verdrängen, auf den Mangel der Schriftform berufe. Da indessen die Hauptbegründung des Berufungsurteils, daß die Vorläufige Vereinbarung” für das MietVerhältnis der Parteien maßgebend und eine entgegenstehende Abmachung nicht bewiesen sei, die getroffene Entscheidung trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung und die von der Revision gegen sie gerichteten Angriffe nicht an. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte, soweit er wegen des von ihm behaupteten Verhaltens des Klägers berechtigt sein würde, Schadensersatz zu verlangen, seinen Anspruch nicht darauf richten kann, . Wenn der Beklagte durch unredliches Verhalten des Klägers in den Irrtum versetzt worden sein sollte, sich auf längere Dauer in dem Mietraum einrichten zu können, so kann sein Anspruch, da ohne die angebliche Täuschung auch kein langfristiges Mietreoht für ihn entstanden wäre, grundsätzlich doch nur auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Beträge gehen. scheidang RGZ 160, 88 ^517 erwogen, als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sich ein Vermieter, der dem Bieter gegenüber durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung schadensersatzpflichtig ist, ihm gegenüber darauf berufe, daß nach § 556 Abs 2 BGB der Mieter eines Grundstücks wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht habe; doch müsse, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, das Bestehen des Schadensersatzanspruchs in solcher Weise dargelegt werden, daß eine Sicherung des Anspruchs durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts als durch den Grundsatz von 4?reu und Glauben unbedingt geboten erscheine. Der Beklagte habe nichts darüber vorgetragen, daß die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Vermögenslage des Klägers und dessen Ehefrau gefährdet sei. Bas Berufungsgericht hat hiernach kein so dringendes Sicherungs-bedUrfnis des Beklagten wegen seiner angeblichen Schadensersatzansprüche für gegeben gehalten, daß die Berufung des Klägers auf den gesetzlichen Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar angesehen werden könnte. Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß ein unzweifelhaftes Sicherungsbedürfnis des Beklagten gegeben sein müsse, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sollte .angenommen werden können, daß die Berufung des Klägers auf den gesetzlichen Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts unzulässig sei. 5. Ba das etwaige Bestehen der mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des 'Beklagten dem Räumungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht und das Berufungsgericht mit Recht verneint hat, daß die künftige Entscheidung über die Schadensersatzansprüche zu der Entscheidung über den Räumungsanspruch in Widerspruch treten könnte, greifen auch die von der Revision erhobenen Bedenken gegen den Erlaß eines Teilurteils über den Räumungsanspruch (§ 301 ZPO) nicht durch.
VI 2R 250/55 2352 wt* Verkündet am 29. September 1954 (■■■■) Justizassistent als Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann in HONMP, Kl. DVBetraße, Beklagten, Berufungsklägers und Revi sionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann Alfred Straße SL in B3 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 22. September 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der auf Grund eines für 10 Jahre geschlos senen Vertrages Mieter eines Ladens mit Nebenräumen im Hause Bflfcstraße B in BrlBBBHB un<* darin früher ein Farben- und Lackgeschäft unterhalten hat, überließ ab 15. Oktober 1952 den Laden mit Inventar dem Beklagten sum Betriebe eines Kaffee- und SüßWarengeschäfts. Der Mietzins sollte monatlich 500 DM betragen und wurde später auf 450 DM monatlich gesenkt. Vor Ende November 1952 kam es zur bei derseitigen Unterzeichnung einer "vorläufigen Vereinbarung" in der es eingangs heißt, daß der Kläger dem Beklagten "unter rechtsverbindlicher Bezugnahme auf einen abzuschließenden Vertrag" in seinen Ladenräumen die Errichtung eines Haideisgeschäfts gestatte, und die sodann fortfährt: "Diese Vereinbarung gilt zunächst für die Zeit vom 15. Oktober 1952 bis 31. März 1953 und kann, bei Vorliegen beiderseitigen Interesses, anschließend für eine längere Zeitdauer abgeschlossen werden. Im Hinbliok auf die Besonderheit des abzuschließenden Vertrages ist meinerseits eine Haftung wie auch Übernahme von Verbindlichkeiten ausgeschlossen." Da der Beklagte in Hannover eine Kaffeeagentur betrieb und den Laden in BrBBBBB nicht ständig beaufsichtigen konnte, war vereinbarungsgemäß die Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin des Beklagten zur tJberwachung des Verkaufs im Laden gegen eine Vergütung von 5 $ des Umsatzes tätig geworden. Sie schied im Dezember 1952 aus dieser Tätigkeit aus, weil es zwischen ihr und dem Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung gekommen war. Mit der beim Amtsgericht in Braunschweig erhobenen Klage hat der Kläger die Räumung des Ladens am 1. April 1953 unter Hinterlassung des Inventars des Klägers verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Für das Mietverhältnis der Parteien sei die schriftliche "vorläufige Vereinbarung" maßgebend, die auf eine Probezeit bis zu dem 31« März 1933 beschränkt sei* Für die Folgezeit sei zwar unverbindlich der Abschluß eines endgültigen Vertrages von längerer Bauer in Aussicht genommen worden, doch seien die Verhandlungen, die nach dem Ausscheiden der Ehefrau des Klägers aus ihrer Tätigkeit unter den Parteien über den Abschluß eines solchen Vertrages aufgenommen worden seien, ergebnislos geblieben. An der Fortsetzung des Mietverhältnisses habe er kein Interesse, u.a. deshalb, weil d,er Beklagte seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht pünktlich und vollständig nachgekommen sei. Am 18. März 1953 hat der Kläger gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Braunschweig erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt und Klagabweisung beantragt. Widerklagend hat er Zahlung von 3.000 BM Schadensersatz verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm den entgangenen Gewinn zu zahlen, den er bei vertraglicher Erfüllung bis zu dem 31. Bezember 1958 aus dem Betriebe des Kaffeegeschäfts in dem vermieteten Baden gehabt hätte. Ber Beklagte hat anfangs vorgebracht, mündlich sei ein Vertrag auf eine unbestimmte Zeit geschlossen worden, doch habe ihm der Kläger zugesagt, er werde mit ihm einen Mietvertrag auf längere Zeit abschließen« Ber Kläger habe indessen den Abschluß eines solchen Vertrages immer wieder hinausgezögert. Im Widerspruch hierzu hat der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits behauptet, 1} er habe im Herbst 1952 mit dem Kläger einen mündlichen Mietvertrag für die Dauer der eigenen Mietzeit des Klägers abgeschlossen. Die undatierte «vorläufige Vereinbarung« Uber eine Mietzeit bis zu dem 31.. März 1953* eo hat der Beklagte weiter vorgetragen, habe ihm der Kläger gegeben, um ihn zu beruhigen - nach späterer Darstellung: um ihm eine Grundlage für die Beschaffung von Kredit zu geben. Er fechte sie wegen arglistiger Täuschung an, da er sie in der Meinung unterzeichnet habe, der Kläger wolle mit ihm für die Zeit nach dem 31. März 1953 einen langfristigen Mietvertrag abschließen. In Wirklichkeit habe ihm der Kläger diese Absicht nur vorgespiegelt, um ihn die für die Einrichtung eines Kaffeegeschäfts erforderlichen Investierungen vornehmen zu lassen, ihm alsdann die Fortführung des Ladens unmöglich zu machen und das Geschäft an sich zu ziehen. Im Einvernehmen mit ihm habe seine Ehefrau als Geschäftsführerin des Ladens Y/aren und Kundengelder veruntreut. Hierdurch habe er einen Schaden von 4*000 DM erlitten, den ihm, nachdem er in Höhe von 1.000 DM gegen Mietzinsansprüche für die Zeit bis Mai 1953 aufgerechnet habe, der Kläger in Höhe von 3.000 DM nooh ersetzen müsse. Auf Grund seines Verhaltens sei der Kläger verpflichtet, ihn so zu stellen, wie wenn ein langfristiger Vertrag zwischen ihnen zustande gekommen wäre'. Hilfsweise mache er gegen den Bäumungsanspruch wegen seiner Sohadens-ersatzansprüche und seiner Aufwendungen für die Einrichtung des Ladens ein Zurückbehaltungsrecht geltend$ dem Kläger müsse zugemutet werden, auf angemessene Zeit von seinem Räumungsverlangen Abstand zu nehmen, damit er, der Beklagte, während dieser Zeit seinen Verlust ausgleichen könne. Durch § 556 Abs 2 BGB werde die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht ausgeschlossen, da der Klä- ger in unzulässiger Rechtsausübung handle, wenn er sich auf diese Bestimmung berufe. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten - hilfsweise den Beklagten zur Räumung zu dem 15. Oktober 1953 zu verurteilen ^ und die Widerklage abzuweisen. / Bas Landgericht in Braunschweig, an das der Rechtsstreit nach Erhebung der Widerklage verwiesen worden ist, « hat, ohne schon über die Widerklage zu entscheiden, durch t Teilurteil vom 2. Juli 1953 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts dahin aufrechterhalten, daß der Beklagte den Laden sofort zu räumen habe. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden; doch hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 7 OeschRaumMG* dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zu dem 15. Oktober 1953 gewährt und den Ausspruch des Versäumnisurteils über seine vorläufige Vollstreckbarkeit in Portfall gebracht, Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. Entsoheidungsgründe: Die Revision ist zulässig. Baß der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz gemäß §§ 18, 10’ Abs 1 Sstz 2 GKG auf 5.400,— DM festgesetzt worden ist, hat nur kostenrechtliche Bedeutung und läßt die Präge unberührt, ob der Gegenstand der Beschwer des Beklagten die nach § 546 ZPO für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Wertgrenze eines 6.000,— DM übersteigenden Betrages erreicht. Dies ist in Anwendung des § 8 ZPO zu bejahen. Nach dieser Bestimmung ist bei Streit Über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Nach herrschender Ansicht setzt die Anwendbarkeit des § 8 ZPO voraus, daß bereits aus der Klagebegründung das Bestehen eines derartigen Streites unter den Parteien hervorgeht (vgl RGZ 33, 1; BGH'LM (Nr 1) § 8 ZPO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 8 Anm I 1$ Baumbach ZPO 22. Aufl § 8 Anm 2 B; Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl § 10 Anm 1; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 15. Aufl § 1‘0 RA GebO Anm 66; Hillach, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 1954 S 134 mit weiteren Nachweisen). Auch der erkennende Senat hat sich diese*Auffassung in dem Beschluß vom 23. September 1953 - VI ZR 249/52 - zu eigen gemacht. Wenn nun auch der Kläger in der Begründung seiner Räumungsklage nicht schon des näheren dargelegt hat, worüber die Parteien stritten, so war doch gesagt, daß un-r ter ihnen Verhandlungen über den Abschluß eines Mietvertrages auf längere Zeit geschwebt hätten, daß diese nicht zu dem Abschluß gekommen seien und daß der Beklagte daher mit Ablauf der. bis zu dem 31. März 1953 geltenden vorläufigen Mietvereinbarung räumen müsse* Da die schon vor dem 31. März 1953 erhobene Klage keine Andeutung darüber enthielt, aus welchem anderen Grunde der Kläger an der Räu-mungebercitschaft des Beklagten zu zweifeln Anlaß hatte, war hieraas bereits zu entnehmen, daß es im Rechtsstreit darum gehen würde, ob nicht doch Vereinbarungen bestanden, auf Grund deren der Beklagte zu längerem Mietbesitz berechtigt sein konnte. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 8 ZPO waren damit gegeben, Die Bauer der streitigen Zeit brauchte nicht schon aus der Klagebegründung her-vorzugehen; es handelt sich insoweit nur um einen Berechnungsfaktor für die Höhe des Streitwerts, dessen Ermittlung nachfolgen konnte, Ba eine Mietzeit streitig ist, für die ein Mietzins von mehr als 6.000,— BM zu zahlen war, ist die Revisionssumme erreicht. * < II. Die Revision ist jedoch unbegründet. 1• Bas Berufungsgericht hat den Räumungsanspruch des Klägers wegen Ablaufs des Mietverhältnisses der Parteien für gegeben gehalten. Ohne zu verkennen, daß bereits vor dem Zustandekommen der undatierten schriftlichen "vorläufigen 'Vereinbarung" der Radenraum dem Beklagten vom Kläger zur Nutzung überlassen worden ist, hat es doch diese "vorläufige Vereinbarung" als für das Missverhältnis der Parteien maßgeblich angesehen. Baß Abmachungen entgegenstehenden Inhalts getroffen worden seien, sei unbewiesen. a) Bie Revision weist demgegenüber darauf hin, daß, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. April 1953 in Übereinstimmung mit dem späteren Vorbringen des Beklagten vorgetragen habe, die "vorläufige Vereinbarung" darum aus-gefertigt und dem Beklagten ausgehändigt worden sei, weil er ein solches Schriftstück zur Führung von Kreditverhandlungen benötigt habe. Bas Berufungsgericht habe.hiernach nicht feststellen dürfen, daß die "vorläufige Vereinbarung" das MietVerhältnis der Parteien bestimmt habe, § 288 ZPO sei verletzt* Der Revision kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob von einem gerichtlichen Geständnis des Klägers im Sinne der angeführten Bestimmung gesprochen werden kann. Liegt ein Geständnis vor, so betrifft es doch nur solche Tatsachen, die den Anlaß aufzeigen, der zur schriftlichen Niederlegung der "vorläufigen Vereinbarung" geführt hat. Sie stehen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß die Vereinbarungen, die in dem Schriftstück aufgezeichnet und von beiden Parteien unterschrieben worden sind, ihrem rechtsgeschäftlichen Willen entsprochen haben und für ihr Mietverh\ltnis bestimmend geworden sind. b) Unbegründet ist danach auch die Rüge .der Revision, daß es das Berufungsgericht an einer Prüfung habe fehlen lassen, welche Vereinbarungen Grundlage des Mietverhältnisses der Parteien gewesen seien. Über die Vereinbarungen hinsichtlich des Mietgegenstandes und Mietzinses hat keine Meinungsverschiedenheit unter den Parteien bestanden. Streitig war nur die Dauer des Mietverhältnisses. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß in der "vorläufigen Vereinbarung" die maßgebende Abrede erblickt. c) Mit unbegründeten Verfahrensrügen wendet sich die Revision dagegen, daß das’ Berufungsgericht eine Vereinbarung entgegenstehenden Inhalts nicht als bewiesen angesehen hat« Die Zeugen Uflfc, Hefli und Ehefrau de- ren Nichtvernehmung die Revision beanstandet, sind in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 1953 für eine Darstellung benannt worden, von der die spätere Darstellung des Beklagten abweicht; hatte er dort behauptet, daß in Porm eines Vorvertrages eine feste Vereinbarung Uber den späteren Abschluß eines langfristigen Mietvertrages getroffen worden sei, von dem der Beklagte habe zurüoktre-ten können, falls es sich herausstellen würde, daß der Laden als Kaffeegeschäft nicht einschlüge, so hat er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die hiervon verschiedene Behauptung aufgestellt, die Parteien hätten unmittelbar nach Beginn ihrer Verhandlungen über die Übernahme des Ladenlokals durch den Beklagte^ einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, in dem sie sich darüber einig geworden seien, daß der Beklagte das Ladenlokal so lange behalten solle, wie der Kläger selbst ein Nutzungsrecht an dem Ladenraum habe. Danach konnte das Berufungsgericht aber die frühere Darstellung mit dem zugehörigen Beweiserbieten als überholt ansehen. Wenn es die Aussagen des für die neuere Darstellung benannten und hierüber vernommenen Zeugen KdflP nicht als ausreichend angesehen hat, um sich von der Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten zu überzeugen, so kann dies im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden. 2n In einer Hilfseräwgung hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn bei Übernahme des Ladens mündlich ein langfristiger Mietvertrag vereinbart und nicht durch die "vorläufige Vereinbarung" äbgeändert worden sei, so gelte er gemäß § 566 BGB mangels Schriftform als für unbestimmte Zeit abgeschlossen und habe auf Grund der in der Klagerhebung liegenden Kündigung mit dem 15. Oktober 1953 sein Ende gefunden, bis zu welchem Tage dem Beklagten eine Räumungsfrist gewährt worden sei. 10 - n Die Revision mabht demgegenüber geltend, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger, der den Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages verhindert habe, um den Beklagten nach Einrichtung und gutem Einschlagen des Kaffeegeschäfts aus diesem zu verdrängen, auf den Mangel der Schriftform berufe. Da indessen die Hauptbegründung des Berufungsurteils, daß die Vorläufige Vereinbarung” für das MietVerhältnis der Parteien maßgebend und eine entgegenstehende Abmachung nicht bewiesen sei, die getroffene Entscheidung trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung und die von der Revision gegen sie gerichteten Angriffe nicht an. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht nach § 286 ZPO die für das Verhalten des Klägers angebotenen Beweise hätte erheben müssen. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte, soweit er wegen des von ihm behaupteten Verhaltens des Klägers berechtigt sein würde, Schadensersatz zu verlangen, seinen Anspruch nicht darauf richten kann, . daß ihm der Mietraum verbleibt. Wenn der Beklagte durch unredliches Verhalten des Klägers in den Irrtum versetzt worden sein sollte, sich auf längere Dauer in dem Mietraum einrichten zu können, so kann sein Anspruch, da ohne die angebliche Täuschung auch kein langfristiges Mietreoht für ihn entstanden wäre, grundsätzlich doch nur auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Beträge gehen. 4. In dem Bestehen der etwaigen Ansprüche des Beklagten auf geldlichen Schadensausgleich hat das Berufungsgericht kein Hindernis gesehen, das dem geltend gemachten Räumungsanspruch entgegensteht. Zwar könne es sich, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Ent- - 11 scheidang RGZ 160, 88 ^517 erwogen, als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sich ein Vermieter, der dem Bieter gegenüber durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung schadensersatzpflichtig ist, ihm gegenüber darauf berufe, daß nach § 556 Abs 2 BGB der Mieter eines Grundstücks wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht habe; doch müsse, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, das Bestehen des Schadensersatzanspruchs in solcher Weise dargelegt werden, daß eine Sicherung des Anspruchs durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts als durch den Grundsatz von 4?reu und Glauben unbedingt geboten erscheine. Daran fehle es in dem hier zu entscheidenden Falle. Nach seiner eigenen Darstellung habe der Beklagte ursprünglich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten wollen, weil er den Schaden für gering gehalten habe. Zu der Annahme einer Schadenshöhe von 4.000 DM sei er angeblich erst später durch den Jahresabschluß 1952 gelangt. Die von ihm in tatsächlicher Hinsicht angeführten Einzelheiten über die vom Kläger und seiner Ehefrau begangenen unerlaubten Handlungen ließen keine hinreichenden Schlüsse darauf zu, daß ein die Höhe von mehreren tausend DM erreichender Schäden entstanden sei. Der Beklagte habe mit seinen angeblichen Schadensersatzforderungen bereits in Höhe von 2.800 DM s gegen fällige Mietzinsforderungen des Klägers aufgerechnet. Daß ihm eine über 2.800 DM hinausgehende Sohadenser-satzforderung aus unerlaubter Handlung des Klägers zustehe, sei nicht in der erforderlichen Weise näher dargelegt, erscheine vielmehr äußerst zweifelhaft. Der Beklagte habe nichts darüber vorgetragen, daß die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Vermögenslage des Klägers und dessen Ehefrau gefährdet sei. Den vom Kläger in mündlicher Verhandlung aufgestellten ge- * genteiligen Behauptungen habe er nicht widersprochen. Bas Berufungsgericht hat hiernach kein so dringendes Sicherungs-bedUrfnis des Beklagten wegen seiner angeblichen Schadensersatzansprüche für gegeben gehalten, daß die Berufung des Klägers auf den gesetzlichen Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar angesehen werden könnte. Banach lasse das Bestehen der Gegenansprüche auch die Geltendmachung des Räumungsanspruchs nicht als unzulässige Rechtsausübung.erscheinen. Biese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, es komme nicht darauf an, ob die Sicherung des Beklagten durch Gewährung des Zurückbehaltungsrechts geboten erscheine. Ber Sinn des Zurückbehaltungsrechts ist es gerade, den Schuldner zu sichern, daß er auch die ihm geschuldete Leistung erhält. Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß ein unzweifelhaftes Sicherungsbedürfnis des Beklagten gegeben sein müsse, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sollte .angenommen werden können, daß die Berufung des Klägers auf den gesetzlichen Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts unzulässig sei. Baß bei der mangelnden Schadenssubstantierung das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Berufungsgericht verneint worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. 5. Ba das etwaige Bestehen der mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des 'Beklagten dem Räumungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht und das Berufungsgericht mit Recht verneint hat, daß die künftige Entscheidung über die Schadensersatzansprüche zu der Entscheidung über den Räumungsanspruch in Widerspruch treten könnte, greifen auch die von der Revision erhobenen Bedenken gegen den Erlaß eines Teilurteils über den Räumungsanspruch (§ 301 ZPO) nicht durch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaär Hanebeck Dr. Bode Br. Hauß i