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BGH · VI ZR 249/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 249/75

Der Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nicht eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, gilt auch dann, wenn nicht die Urschrift des Urteils zu berichtigen, sondern die den Parteien erteilte Ausfertigung des Urteils vom Urkundsbeamten richtigzustellen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 149). März 1975 gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einlegen lassen und ist dabei von der Vorstellung ausgegangen, die Zustellung vom 23. So hat das Reichsgericht in RGZ 110, 427, 429; 116, 13» 14 ausgesprochen, daß auch die Zustellung eines Urteils, das Mängel i.S. von § 319 ZPO enthält und deshalb der Berichtigung unterliegt, wirksam ist, daher den Lauf der Rechtsmittelfrist auslöst mit der Folge, daß nach etwaiger Berichtigung eine neue Frist nicht zu laufen beginnt (so wieder RGZ 170, 186, 189; ebenso BGH, Urteil vom 20. Jedoch hatte bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung DR 1943, 249 ff anerkannt, daß dieser Grundsatz dann eingeschränkt werden müsse, wenn das berichtigte Urteil in der vorherigen, der Zustellung zugrundeliegenden Fassung nicht hinreichend genug klar war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln, insbesondere für ihre Entscheidlang über die Frage der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Rechtsmittels zu bieten. April 1955 - BGHZ 17, 149 - entschieden, daß dann die Zustellung eines mit einem Mangel behafteten Urteils unwirksam ist, und demnach die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzt, wenn überhaupt erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (vgl. hierzu die Anm. von Johannsen zu diesem Beschluß bei LM ZPO § 319 Nr. 2), Der Grund für diese Ausnahme, die auch in den Erläuterungswerken Zustimmung gefunden hat (vgl. Hier liegt nämlich kein einer Berichtigung unterliegender Mangel des (Original-)Urteils vor; vielmehr war die davon erteilte und zur Zustellung verwendete Ausfertigung in der Urteilsformel unvollständig, weil sie den Ausspruch über die teilweise Klageabweisung nicht enthielt. Nach Ansicht des Senats muß im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht unterschieden werden, zwischen Mängeln, die sich bereits im Original-Urteil finden und solchen, die erst der davon erteilten Ausfertigung anhaften. a) Bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts wie auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (oben 12) stellen heraus, daß es bei der Frage nach der Urteilszustellung als der Voraussetzung des Beginns der Rechtsmittelfrist entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung ankommt. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß trotz des Wortlauts von § 317 Abs. 1 ZPO, der von der Zustellung der Urteile spricht, das Gesetz von der Zustellung einer Ausfertigung ausgehe, wie aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu folgern sei (z.B. Urt. v. hen die Entscheidungen (oben 12), in denen eine Zustellung dann für unwirksam gehalten wurde, wenn trotz ordnungsgemäßer Urteilsverkündung und dem Gesetz entsprechender Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter der Urteilsausfertigung Mängel anhafteten, die es den Parteien unmöglich machten, sich von dem der Prozeßordnung entsprechenden Zustandekommen des ihnen zugestellten Urteils zu überzeugen. Auch die Entscheidung, eine Zustellung als wirksam in dem Falle anzusehen, in dem dem Originalurteil ein Mangel anhaftet, den die Parteien aber aus der Ausfertigung nicht erkennen konnten (mit diesem Problem hat sich insbesondere der Beschluß RGZ 82, 422 befaßt), findet ihre Grundlage in dieser der Ausfertigung zukommenden Bedeutung (vgl. Ob man allerdings in der Bewertung einer formfehlerfrei in Erscheinung tretenden Ausfertigung soweit gehen kann, eine UrteilsZustellung mit den daraus sich ergebenden Folgen selbst dann als wirksam anzusehen, wenn ein Urteil mangels Verkündung (oder einer diese ersetzenden Zustellung i.S. von § 310 Abs. 2 ZPO) nicht existent geworden ist, das aber die Ausfertigung als wirksam erlassen - fehlerhaft -ausgewiesen hat, muß bezweifelt werden; diese Frage hat wohl der erkennende Senat in BGHZ 8, 303 (vgl. hierzu auch die Anm. von Lersch bei LM ZPO § 310 Abs. 2 Nr. 1) verneint, wenn er dort gesagt hat, daß die Erteilung einer Urteilsausfertigung vor Verkündung des Urteils (oder im Falle von § 310 Abs. 2 ZPO vor Zustellung der Urteilsformel) nur dann die mit dieser Ausfertigung durchgeführte Zustellung nicht in ihrer Wirksamkeit berührt, wenn bis zu dem Zustellungszeitpunkt die Verkündung oder die dieser Ihr wäre aber damit die Möglichkeit genommen zu beurteilen, ob die an sie erfolgte Zustellung als wirksam anzusehen, daher die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen geeignet war, oder ob es sich deshalb um eine unwirksame Zustellung handelt, weil nicht die Urteilsurschrift, sondern nur deren Ausfertigung eine Unrichtigkeit aufweist. Nicht allen Parteien, insbesondere wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, ist die Möglichkeit zur Akteneinsicht bekannt; im übrigen befindet sich die Urschrift von Urteilen der Rechtsmittelinstanzen nicht bei den Prozeßakten, so daß schon deshalb in vielen Fällen eine Akteneinsicht allein nicht die entscheidende Kenntnis zu vermitteln vermag. beschwerten Partei nicht immer durch Verweisung auf einen Wiedereinsetzungsantrag gewahrt werden können, hat der Senat bereits in BGHZ 17, 152 ausgeführt; wegen der in § 234 Abs. 1 ZPO auf nur zwei Wochen bemessenen Antragsfrist und insbesondere wegen des Ausschlusses einer Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres (§ 234 Abs.3 ZPO) bringt dieser Weg gegenüber der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die beschwerte Partei Nachteile mit sich. Ist somit im Streitfall der lediglich in der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils enthaltene Mangel hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Urteilszustellung so zu beurteilen, als wäre er bereits in der Urteilsurschrift enthalten, so war er nicht geeignet, die Wirksamkeit der vom Kläger durchgeführten Zustellung zu beeinträchtigen. Mai 1970 - VIII ZR 256/68 -LM ZPO § 319 Nr. 6) konnten hier die Parteien aus der unvollständigen Urteilsformel erkennen, daß der Kläger nur mit einem geringen Teil seines Klageanspruchs durchgedrungen, im übrigen aber unterlegen war. Bei dieser Sachlage hätte auch eine mit dem Prozeßrecht nicht vertraute Partei keiner Beratung durch einen Anwalt bedurft, um zu erkennen, daß ihre Klage zu dem großen Teil erfolglos geblieben war und daß sie deshalb vor die Frage gestellt ist, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will. Dem Kläger kann also nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, erst die Berichtigung der Ausfertigung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts habe ihn seine Beschwer erkennen lassen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung der unvollständigen Urteilsformel auf die Erkenntnismöglichkeiten des Prozeßbevollmächtigten abgestellt werden dürfe, stellt sich hier wegen der auch aus der unvollständigen Ausfertigung für jedermann leicht erkennbaren Lage des Klägers nicht. Merkmalen allein auf die Erkenntnismöglichkeit des Zustellungsempfängers abgestellt werden darf oder ob hierbei auch auf die Vorstellung Rücksicht zu nehmen ist, die der Zustellende, im vorliegenden Fall der Kläger, vom Inhalt und der Auswirkung der von ihm zur Zustellung gebrachten Entscheidung haben mußte oder vernünftigerweise haben durfte. Denn hier war die vom Kläger dem Beklagten zugestellte Ausfertigung trotz ihrer Unvollständigkeit aus sich heraus so deutlich, daß sie nicht nur diesem, sondern auch den Beklagten das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens zweifelsfrei vermittelte. Im vorliegenden Fall war das Rechtsmittel des Klägers von Anfang an unzulässig, so daß sich die Beklagten einer unzulässigen Berufung angeschlossen haben, von deren Unzulässigkeit sie sogar selbst ausgingen.

Zitierte Normen: § 317 ZPO
FrageAusfertigungParteiZustellungZPOKlägerUrteilBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	ja
ZPO §§ 319, 170
Der Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nicht eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, gilt auch dann, wenn nicht die Urschrift des Urteils zu berichtigen, sondern die den Parteien erteilte Ausfertigung des Urteils vom Urkundsbeamten richtigzustellen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 149).
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 249/75
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Oktober 1976 Walz,
 Justi zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Werkzeugmachers Gustav K
Haus Nr.
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
1.
den Kaufmann Helmut S
Zum
 die	ag,
 vertreten durch den Vorsitzenden des Vor Dr. Wolfgang
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 14/15 und die Beklagten 1/15 zu tragen haben.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger nimmt den Erstbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, die Zweitbeklagte, auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Dezember 1974 der Klage zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
 
In den den Parteien von der Geschäftsstelle erteilten Ausfertigungen dieses Urteils fehlte in der Urteilsformel der Ausspruch: "Im übrigen wird die Klage abgewiesen". Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellte eine beglaubigte Fotokopie dieser (unvollständigen) Ausfertigung am 20. Dezember 1974 dem Gegenanwalt zu, der den Empfang am 23. Dezember 1974 bescheinigte. Danach, am 28. Januar 1975, fügte der Urkundsbeamte des Landgerichts in die von ihm zurückgeforderten Ausfertigungen den Ausspruch über die teilweise Klageabweisung ein und gab die so berichtigten Urkunden wieder hinaus. Sie sind daraufhin nicht mehr erneut zur Zustellung gegeben worden.
Der Kläger hat am 4. März 1975 gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einlegen lassen und ist dabei von der Vorstellung ausgegangen, die Zustellung vom 23. Dezember 1974 sei nicht wirksam gewesen. Die Beklagten haben sich dieser Berufung angeschlossen.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
 Die Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
 
v-
I.
1.	Im Streitfall handelt es sich nicht um einen Mangel der (in beglaubigter Abschrift) zur Zustellung verwendeten Ausfertigung, der deren äußere Form betrifft und der es dem Zustellungsempfänger unmöglich macht oder doch erschwert, mit Sicherheit festzustellen, ob überhaupt ein ordnungsgemäß verkündetes und mit den Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter versehenes Urteil vorliegt. Die hier vom Urkundsbeamten zunächst erteilte Ausfertigung erfüllte die gesetzlichen Anforderungen
(§ 317 ZPO); sie weist aus, daß das Urteil von den mitwirkenden Richtern (§ 315 Abs. 1 ZPO) unterzeichnet ist und daß es gemäß §§ 310, 311 Abs. 1 und 2 ZPO am 10. Dezember 1974 verkündet wurde; sie nennt auch den funktionell zuständigen Urkundsbeamten als den Ausfertigenden.
Daß die Urteilsformel unvollständig wiedergegeben wurde und insoweit wegen der Abweichung von der Urteilsurschrift ein Mangel vorliegt, berührt die förmlichen Erfordernisse nicht; denn das beeinträchtigte die Möglichkeit nicht, sich davon zu überzeugen, ob ein entsprechend der Prozeßordnung zustande gekommenes Urteil vorliegt.
2. Daraus folgt, daß hier nicht die bereits vom Reichsgericht (RGZ 82, 422; 90, 174, 175; 159, 25, 26; 170, 186,
189) zu dem Einfluß förmlicher Mängel der Ausfertigung auf die Wirksamkeit der Zustellung entwickelte und vom Bundesgerichtshof übernommene (BGH, Urt. v. 20. April 1967 - VII ZR 280/64 ■ IM ZPO § 170 Nr. 14; Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 63/72 VersR 1973, 87, 88 m. w. Nachw.; Beschluß vom 1. Juli 1974 -VIII ZB 17/74 - VersR 1974, 1129) Rechtsprechung herangezogen werden kann. Auch die Entscheidung des erkennenden Se-
 
nats BGHZ 8, 304, 308 ist nicht einschlägig, weil es dort gleichfalls um eine äußere Förmlichkeit, nämlich um die Frage ging, ob die Zustellung einer Ausfertigung wirksam war, daher die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt hatte, in der der Vermerk über die an die Stelle der Verkündung tretende Zustellung (§ 310 Abs. 2 ZPO) fehlte.
II.
1. Die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Frage befaßt, welche Wirkungen Unrichtigkeiten in der Urteilsformel, die, an der Pflicht des Urkundsbeamten gemessen, prozeßordnungsgemäß Eingang in die von ihm erteilten Ausfertigungen gefunden haben, auf die unter deren Verwendving durchgeführte Zustellung ausüben. So hat das Reichsgericht in RGZ 110, 427, 429; 116, 13» 14 ausgesprochen, daß auch die Zustellung eines Urteils, das Mängel i. S. von § 319 ZPO enthält und deshalb der Berichtigung unterliegt, wirksam ist, daher den Lauf der Rechtsmittelfrist auslöst mit der Folge, daß nach etwaiger Berichtigung eine neue Frist nicht zu laufen beginnt (so wieder RGZ 170, 186, 189; ebenso BGH, Urteil vom 20. Mai 1970 - VIII ZR 256/68 - LM ZPO § 319 Nr. 6 und Beschluß vom 1. März 1972 - IV ZB 5/72 - VersR 1972, 586). Der Vergleich der rechtlichen Folgen einer Urteilsberichtigung (§ 319 ZPO) mit denen einer Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) zeigt, daß § 517 ZPO ausdrücklich die Berufvingsfrist für das ergänzte Urteil neu eröffnet, während das Gesetz eine gleiche Folge für den Fall der bloßen Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vorsieht.
 
Jedoch hatte bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung DR 1943, 249 ff anerkannt, daß dieser Grundsatz dann eingeschränkt werden müsse, wenn das berichtigte Urteil in der vorherigen, der Zustellung zugrundeliegenden Fassung nicht hinreichend genug klar war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln, insbesondere für ihre Entscheidlang über die Frage der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Rechtsmittels zu bieten. Aus gleichen Erwägungen heraus hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 23. April 1955 - BGHZ 17, 149 - entschieden, daß dann die Zustellung eines mit einem Mangel behafteten Urteils unwirksam ist, und demnach die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzt, wenn überhaupt erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (vgl. hierzu die Anm. von Johannsen zu diesem Beschluß bei LM ZPO § 319 Nr. 2), Der Grund für diese Ausnahme, die auch in den Erläuterungswerken Zustimmung gefunden hat (vgl. z. B. Stein/Jonas, 19. Aufl.,
Anm. Ill 1 zu § 319 ZPO), liegt, wie der Senat (aaO S. 152) hervorgehoben hat, darin, daß sich ein Irrtum des Gerichts nicht als eine Beeinträchtigung oder gar als Vereitelung der Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei auswirken darf.
2. Indessen kann diese Rechtsprechung nicht unmittelbar auf den zur Entscheidung stehenden Fall angewandt werden. Hier liegt nämlich kein einer Berichtigung unterliegender Mangel des (Original-)Urteils vor; vielmehr war die davon erteilte und zur Zustellung verwendete Ausfertigung in der Urteilsformel unvollständig, weil sie den Ausspruch über die teilweise Klageabweisung nicht enthielt. Welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, insbesondere ob
 
hier eine gleiche rechtliche Behandlung wie in den Fällen der bereits in der Urteilsurschrift enthaltenen Mängel zulässig oder gar geboten erscheint, ist, soweit übersehbar, bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Nach Ansicht des Senats muß im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht unterschieden werden, zwischen Mängeln, die sich bereits im Original-Urteil finden und solchen, die erst der davon erteilten Ausfertigung anhaften.
a) Bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts wie auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (oben 12) stellen heraus, daß es bei der Frage nach der Urteilszustellung als der Voraussetzung des Beginns der Rechtsmittelfrist entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung ankommt. So hat das Reichsgericht (Beschluß der Vereinigten Zivilsenate in RGZ 82, 422) hervorgehoben, daß für die Parteien lediglich die Ausfertigung - bzw. die davon hergestellte Abschrift - in Erscheinung trete und die Grundlage ihrer prozessualen Entschlüsse bilde, während die Urteilsurschrift in den Akten verbleibe und den Prozeßbeteiligten nicht zu Gesicht komme. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß trotz des Wortlauts von § 317 Abs. 1 ZPO, der von der Zustellung der Urteile spricht, das Gesetz von der Zustellung einer Ausfertigung ausgehe, wie aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu folgern sei (z.B. Urt. v. 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - LM ZPO § 317 Nr. 8 m.w.Nachw.). Auf diesen Überlegungen beru-
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hen die Entscheidungen (oben 12), in denen eine Zustellung dann für unwirksam gehalten wurde, wenn trotz ordnungsgemäßer Urteilsverkündung und dem Gesetz entsprechender Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter der Urteilsausfertigung Mängel anhafteten, die es den Parteien unmöglich machten, sich von dem der Prozeßordnung entsprechenden Zustandekommen des ihnen zugestellten Urteils zu überzeugen. Auch die Entscheidung, eine Zustellung als wirksam in dem Falle anzusehen, in dem dem Originalurteil ein Mangel anhaftet, den die Parteien aber aus der Ausfertigung nicht erkennen konnten (mit diesem Problem hat sich insbesondere der Beschluß RGZ 82, 422 befaßt), findet ihre Grundlage in dieser der Ausfertigung zukommenden Bedeutung (vgl. hierzu auch Sydow/Busch 22. Aufl., Anm. 3 zu § 317 ZPO, und Wieczorek, 2. Aufl., Anm. A III a zu § 170 ZPO). Ob man allerdings in der Bewertung einer formfehlerfrei in Erscheinung tretenden Ausfertigung soweit gehen kann, eine UrteilsZustellung mit den daraus sich ergebenden Folgen selbst dann als wirksam anzusehen, wenn ein Urteil mangels Verkündung (oder einer diese ersetzenden Zustellung i. S. von § 310 Abs. 2 ZPO) nicht existent geworden ist, das aber die Ausfertigung als wirksam erlassen - fehlerhaft -ausgewiesen hat, muß bezweifelt werden; diese Frage hat wohl der erkennende Senat in BGHZ 8, 303 (vgl. hierzu auch die Anm. von Lersch bei LM ZPO § 310 Abs. 2 Nr. 1) verneint, wenn er dort gesagt hat, daß die Erteilung einer Urteilsausfertigung vor Verkündung des Urteils (oder im Falle von § 310 Abs. 2 ZPO vor Zustellung der Urteilsformel) nur dann die mit dieser Ausfertigung durchgeführte Zustellung nicht in ihrer Wirksamkeit berührt, wenn bis zu dem Zustellungszeitpunkt die Verkündung oder die dieser
 
gleichkommende Zustellung nachgeholt war. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es indessen auf diese Frage nicht an, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.
b) Gegen eine Unterscheidung, wie sie offensichtlich die Revision für notwendig erachtet, spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit. Eine Partei, der eine Ausfertigung mit fehlerhaft formulierter Urteilsformel erteilt wird, ist durchwegs nicht in der Lage zu erkennen, ob dieser Mangel bereits der Urteilsurschrift anhaftet oder erst auf eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe der Formel in der Ausfertigung zurückzuführen ist. Ihr wäre aber damit die Möglichkeit genommen zu beurteilen, ob die an sie erfolgte Zustellung als wirksam anzusehen, daher die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen geeignet war, oder ob es sich deshalb um eine unwirksame Zustellung handelt, weil nicht die Urteilsurschrift, sondern nur deren Ausfertigung eine Unrichtigkeit aufweist. Dieser Überlegung kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, die Parteien könnten die bei Gericht befindlichen Akten einsehen und im übrigen sei ihnen dann, wenn sie aufgrund der für sie bestehenden und nicht verschuldeten Unklarheit über die Wirksamkeit der Zustellung und den davon abhängigen Beginn der Rechtsmittelfrist die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt hätten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Nicht allen Parteien, insbesondere wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, ist die Möglichkeit zur Akteneinsicht bekannt; im übrigen befindet sich die Urschrift von Urteilen der Rechtsmittelinstanzen nicht bei den Prozeßakten, so daß schon deshalb in vielen Fällen eine Akteneinsicht allein nicht die entscheidende Kenntnis zu vermitteln vermag. Daß die Interessen der
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beschwerten Partei nicht immer durch Verweisung auf einen Wiedereinsetzungsantrag gewahrt werden können, hat der Senat bereits in BGHZ 17, 152 ausgeführt; wegen der in § 234 Abs. 1 ZPO auf nur zwei Wochen bemessenen Antragsfrist und insbesondere wegen des Ausschlusses einer Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres (§ 234 Abs. 3 ZPO) bringt dieser Weg gegenüber der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die beschwerte Partei Nachteile mit sich.
III.
Ist somit im Streitfall der lediglich in der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils enthaltene Mangel hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Urteilszustellung so zu beurteilen, als wäre er bereits in der Urteilsurschrift enthalten, so war er nicht geeignet, die Wirksamkeit der vom Kläger durchgeführten Zustellung zu beeinträchtigen.
1. Anders als in dem in BGHZ 17, 149 entschiedenen Fall (vgl. hierzu auch Beschl. v. 1. März 1972 - IV ZB 5/72 -VersR 1972, 586 und Urt. v. 20. Mai 1970 - VIII ZR 256/68 -LM ZPO § 319 Nr. 6) konnten hier die Parteien aus der unvollständigen Urteilsformel erkennen, daß der Kläger nur mit einem geringen Teil seines Klageanspruchs durchgedrungen, im übrigen aber unterlegen war. Er hatte vor dem Landgericht auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von rd.
1 800 DM angetragen; das Urteil, das nicht etwa als Teilurteil bezeichnet war, hat ihm aber nur 120 DM zugesprochen.
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Die Kostenentscheidung war in der (unvollständigen) Ausfertigung richtig enthalten; danach waren ihm 5/6 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Bei dieser Sachlage hätte auch eine mit dem Prozeßrecht nicht vertraute Partei keiner Beratung durch einen Anwalt bedurft, um zu erkennen, daß ihre Klage zu dem großen Teil erfolglos geblieben war und daß sie deshalb vor die Frage gestellt ist, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will.
Dem Kläger kann also nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, erst die Berichtigung der Ausfertigung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts habe ihn seine Beschwer erkennen lassen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung der unvollständigen Urteilsformel auf die Erkenntnismöglichkeiten des Prozeßbevollmächtigten abgestellt werden dürfe, stellt sich hier wegen der auch aus der unvollständigen Ausfertigung für jedermann leicht erkennbaren Lage des Klägers nicht. Ebensowenig muß erwogen werden, ob ein gleiches Ergebnis zu vertreten wäre, wenn diesem erst die Entscheidungsgründe des Urteils, die in der Ausfertigung weggelassen waren, die ihm aber dadurch, daß ihm die Geschäftsstelle am 18. Dezember 1974 das vollständige Urteil formlos übersandt hatte, zur Kenntnis gekommen waren, die Möglichkeit des richtigen Erfassens der mitgeteilten Entscheidung eröffnet hätten.
Im Streitfall erübrigt es sich auch, auf die im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO möglicherweise auftauchende Frage näher einzugehen, ob bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung nach den vorstehend behandelten
12
Merkmalen allein auf die Erkenntnismöglichkeit des Zustellungsempfängers abgestellt werden darf oder ob hierbei auch auf die Vorstellung Rücksicht zu nehmen ist, die der Zustellende, im vorliegenden Fall der Kläger, vom Inhalt und der Auswirkung der von ihm zur Zustellung gebrachten Entscheidung haben mußte oder vernünftigerweise haben durfte. Denn hier war die vom Kläger dem Beklagten zugestellte Ausfertigung trotz ihrer Unvollständigkeit aus sich heraus so deutlich, daß sie nicht nur diesem, sondern auch den Beklagten das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens zweifelsfrei vermittelte.
2. War somit die Zustellung der unvollständigen Ausfertigung an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. Dezember 1974 wirksam, so kann es auf die Prüfung der Zulässigkeit (vgl. hierzu Stein/Jonas, 19. Aufl., Anm. IV zu § 317 ZPO und dort Fn. 10) und der möglicherweise in Zweifel zu ziehenden ordnungsgemäßen Durchführung der von der Geschäftsstelle vorgenommenen Ergänzung der von dieser zunächst unvollständig erteilten Ausfertigung nicht ankommen.
IV.
Die Revision mußte somit als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Allerdings war die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, nach welcher der Kläger auch die Kosten der Anschlußberufung der Beklagten tragen soll, abzuändern. Sie
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läßt sich nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat, mit dem Hinweis auf Baumbach/Lauterbach, ZPO,
33. Aufl., Anm. 4 b zu § 515 ZPO halten, weil die dort angeführte Entscheidung BGHZ 4, 229 im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall von einem zulässigen Rechtsmittel ausgeht. Im vorliegenden Fall war das Rechtsmittel des Klägers von Anfang an unzulässig, so daß sich die Beklagten einer unzulässigen Berufung angeschlossen haben, von deren Unzulässigkeit sie sogar selbst ausgingen. Daher haben sie die Kosten ihrer Ahschließung anteilmäßig selbst zu tragen (§ 92 ZPO).
Dr. Weber	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr
Deinhardt