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BGH · VI ZR 249/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 249/67

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. An dem Stammkapital von 1.000.000 DM waren die Klägerin mit 766.700 DM und der Beklagte mit 233.300 DM beteiligt; doch schwebte unter den Parteien ein Rechtsstreit, in dem die Klägerin durch Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1964 kam es zwischen der Klägerin, dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. in dem langjährigen Syndikus des Unternehmens und Rechtsberater der Klägerin, zu dem Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages, durch den'der Beklagte Geschäftsanteile in Hohe von 125.000 UM zu dem Preise von 503.750 DM an die Klägerin und Geschäftsanteile in Höhe von 108,300 DM zu dem Preise von 436.250 DM an Rechtsanwalt Dr. verkaufte und mit Genehmigung der sogleich einberufenen Gesellschafter-vorSammlung auf sie übertrug. Die umstrittenen 16.700 DM Geschäftsanteile verblieben bei der Klägerin und wurden bei der Bemessung des Kaufpreises mit berücksichtigt; die Parteien vereinbarten, daß die Klägerin die Berufung gegen das land gerichtliche Urteil vom 12. Wegen des Kaufpreises wurden folgende Vereinbarungen getroffen; Zunächst sollte der Kaufpreis durch Eintragung einer Grundschuld von 940.000 DM zu Gunsten des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin in Straße gesichert werden; die Klägerin bewilligte und beantragte die Eintragung mit Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung. Im Anschluß an die notarielle Beurkundung des Vertrages legten die drei Vertragsparteien in einer privatschriftlichen Vereinbarung fest, daß Dr. die Geschäftsanteile über 108.300 DM als Treuhänder erworben habe und demgemäß die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten den vollen Kaufpreis von 940.000 DM schulde. August 1964 unterließ es die Klägerin, dem Beklagten zu offenbaren, daß ihr Grundstück nicht nur mit den im Palle des Grundstückserwerbes zu übernehmenden Grundpfandrechten von rund 450.000 DM (tatsächlich 448.200 DM), sondern darüber hinaus mit zwei weiteren am 9. 1.400.000 DM für das Grundstück die Kaufgeldforderung des Beklagten unzureichend gesichert und eine Befriedigung aus dem Grundstück nicht möglich sei. in eine Gesantvertretung3befugnis mit einem weiteren kaufmännischen Geschäftsführer umgewandelt, sie selbst jedoch unter Aufrechterhaltung ihres Dienstvertrages aus gesundheitlichen Gründen beurlaubt werden« Vom Ergebnis dieser Besprechung wurde die Klägerin nach Rückkehr von einer Auslandsreise unterrichtet; sie ging auf die Vorschläge nicht ein« August 1964 bereits beteiligt gewesene Bevollmächtigte des Beklagten, von Dr. erfuhr und durch Grundbucheinoicht bestätigt fand, daß die Klägerin die weiteren Belastungen ihres Grundstücks über zusammen 1.000.000 DM beim Vertragsabschluß vom 25. c) die Klägerin gab ein unbedingtes Sehuidan-erkenntnis über 940.000 DM und 100.000 DM, einschließlich Zinsen, zu Gunsten des Beklagten ab; doch sollte die Fälligkeit nur eintreten und der Beklagte zur Einklagung Pur den Pall, daß der Beklagte im Vollstreckungswege die Geschäftsanteile der Klägerin oder des Rechts anwalts Dr. sicherstellte, erteilten die Anteilsinhaber ferner dem Rechtsanwalt Dr. Y unwiderrufliche Vollmacht, alle Gesellschafterrechte aus den sichergestellten Anteilen auszuüben. für die Klägerin Br* HflHHIV über eine Stundung des Kaufpreises über den 31* März 1965 hinaus, ohne daß es zu einer verbindlichen Vei’einbarung kam. April 1965 verlangte Br. KflHB von der Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über 940,000 BM mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, weil ihm die vorhandenen Sicherheiten nicht mehr ausreichend erschienen. 600.000 BM nach der auf Verlangen der Klägerin vorgenommenen Zurückübertragung der Mittelrheinischen Kreditbank verpfändet worden seien, die treuhänderische Tätigkeit für den Beklagten nicht fortsetzen könne. 4o Mai 1965 an die Klägerin, er habe von Br. HBBi^BP gehört, daß sie sich nicht mehr wach seinem Rat richten wolle; sollte sie auf die Idee kommen, gegen den Zah- Dezember 1964 habe sie auf das Recht de3 'Widerspruchs verzichtet; er benutze die Gelegenheit, sie eindringlich daran zu erinnern, was er ihr bei der Besprechung vom 8. Gegen ihn ließ die Klägerin nach Rücksprache mit ihrem Wirtschaftsberater Dr. Befliß am 26« Mai 1965 durch Dr. H^H^ Einspruch einlegen; der Einspruch v/urde wegen Versäumung der (falsch berechneten) Einspruchsfrist verworfen; ein Wiedereinsetzungsgesuch blieb ohne Erfolg. November 1965 vereinbarten die Parteien mit der Mittelrheinisehen Kreditbank Dr. no^^^P & Co. KG in einer Hauptgläubigerin der Firma das Unternehmen unter Annahme eines Kaufangebotes für die Geschäftsanteile von Ein Teil des Erlöses wurde mit Rücksicht auf den inzwischen anhängig gewordenen vorliegenden Rechtsstreit bei der Mittelrheinischen Bank zu Gunsten beider Parteien hinterlegt. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin begehrt, der Beklagte solle verurteilt werden, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts ilünchen vom 11. Sie hat die Ansicht vertreten, der Titel sei inhaltlich unrichtig und von Rechtsanwalt Dr. K^|^in sittenwidriger Weise erwirkt worden. Dezember 1964 habe gegen die guten Sitten verstoßen und sei von ihr v/egen widerrechtlicher Drohung angefochten worden; von dem Kaufvertrag sei sie auch v/egen positiver Vertragsverletzung zurückgetreten, da der Beklagte, durch dessen sofortiges Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Gefährdung des reibungslosen Betriebsablaufs habe verhütet worden sollen, diesen Vertragszweck unter mißbräuchlicher Einschaltung des Treuhänders Br. und durch direkte Einflußnahme auf die Geschäftsführung laufend sabotiert habe; durch die von ihm und seinen Bevollmächtigten Br. KSJB® getroffenen Maßnahmen sei das Kaufobjekt in solchem Maße entwertet worden, daß ihr ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Er hat geltend gemacht, er habe nur von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch gemacht und sei hierzu gezwungen gewesen, um sich gegenüber dem Verhalten der Klägerin, die in ungewöhnlichen Maße und fortlaufend gegen ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, zu wehren und nach Möglichkeit das1 Vermögen seiner Familie zu retten. Bezember 1964 sei nicht unter dem Bruck von Br, zustande gekommen, vielmehr habe die Klägerin im wesentlichen die Vorschläge des Rechtsanwalts angenommen. Im April/Anfang Mai 1965 habe der Beklagte erfahren, daß die Klägerin der Mittelrheinischen Bank rund 2.100,000 BM geschuldet habe, daß darüber hinaus auch noch eine kurzfristige Schuld der Klägerin bei dem Bankgeschäft Karl Sc^HPin in Höhe von 350.000 BM bestanden habe und daß für den Bauunternehmer B^^^Mauf ihrem 1. Klagegrundlage für das im Mahnverfahren geltend gemachte Zahlungsverlangen des Beklagten war nach der rechtsbedenkenfreien und von der Revision auch nicht an- Aus den an diesem 'läge notariell beurkundeten Vertrage selbst ergab sich allerdings nicht, daß der Beklagte eine Kaufpreisforderung von 940.000 DM gegen die Klägerin erlangt hatte. Umfange die Klägerin treffe, da Dr. HflHBPals Treuhänder aufgetreten sei und bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises den auf ihn übertragenen Geschäftsanteil treuhänderisch für den Beklagten halte. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß hierdurch für den Beklagten der Anspruch auf Zahlung des Gesamtbetrages von 940.000 DM gegen die Klägerin begründet worden ist. An dieser Form würde es gefehlt haben, wenn sich die Vertragsparteien schon bei Abschluß des notariell beurkundeten Vertrages über den Inhalt der nachträglich niedergelegten privatschriftlichen Vereinbarung einig waren und der Vertrag anders beurkundet worden ist, als es dem wirklichen Vertragswillen der Beteiligten entsprach. Der Formmangel ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, geheilt und das Verpflichtungsgeschäft nach § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG gültig geworden, da in Erfüllung des gewollten Vertrages die Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. HHHI in der durch § 15 Abs.3 GmbHG bestimmten Form beurkundet worden ist. Zu Unrecht meint die Revision,■■■der von den Beteiligten gewollte Verkauf aller Geschäftsanteile an die Klägerin hätte nur dann wirksam werden können, wenn die Geschäftsanteile sämtlich auch auf die Klägerin übertragen worden wären* Haehdem Inhalt der privatschriftlichen Vereinbarung sind sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß Rechtsanwalt Dr. 108.300 DM durch den Beklagten übertragen bekommen; er sollte sie für den Beklagten treuhänderisch halten, bis der volle Kaufpreis von 940.000 DM von der Klägerin an den Beklagten gezahlt sein würde, und sie, wie die Vereinbarung nicht anders verstanden werden kann, nach dieser Zahlung uneingeschränkt der Klägerin überstellen. Da es sich als Vollzug dieser Vereinbarung darstellt, daß die Anteile von 108.300 DM formgerecht auf Rechtsanwalt Dr. H*** übertragen wurden, während der Beklagte die Anteile von 125.000 DM formgerecht auf die Klägerin übertrug, hat jene Vereinbarung nach § 15 Abs.4 Satz 2 GnbHG volle Gültigkeit erlangt. Daß mit dem von den Parteien gewollten Verpflichtungsgeschäft, das nicht beurkundet worden ist, das Angebot der Klägerin zu dem Verkauf ihres Grund- Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der formgerechten Übertragung der Geschäftsanteile auf die Klägerin und Dr. auch der Mangel der in § 313 BGB bestimm- Sollte der in der privatschriftlichen Vereinbarung bestimmte Vertragswille der Parteien nicht schon bei der voraufgegangenen notariellen Beurkundung bestanden haben, sondern erst nachträglich gefaßt worden sein, so würde die darinliegende Änderung des zuvor vereinbarten Verpflichtungsgeschäfts in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt sein, daß nicht auch sie notariell beurkundet worden ist. Die Pormvorschrift des § 15 Abs.4 GmbHG ist nicht auch auf einen Vertrag zu erstrecken, der nach forrngerechter Abtretung eines Geschäftsanteils: das schuldrechtliche Grundgeschüft ändern soll. Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß durch die Vereinbarungen vom 25* August 1964 der Kaufpreisanspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von 94G.G0Ö DM - nebst 6 ?£ Zinsen seit dem 1. Dezember 1964 getroffen worden sind, haben die für den Kaufvertrag wesentlichen Abreden unberührt gelassen; sie sollten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Rechte des Beklagten aus dem Kaufvertrag nur zusätzlich sichern. Ob die Vereinbarungen, die nach Ansicht des Berufungsgerichts ihrem Inhalt nach rechtlich zulässig waren und nicht etwa gegen § 138 BGB verstießen, unter Drohung zustande gekommen und daher nach § 123 BGB anfechtbar gewesen sind, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; bei Wegfall der Vereinbarungen zufolge Anfechtung wäre, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, die Vereinbarung im Kaufverträge wieder zu dem Zuge gekommen, daß die Kaufpreisforderung an 30. 233.300 DM ,rin Brfüllungder Verpflichtung aus dem TreuhandVerhältnis" auf den Beklagten übertrug, hat nach der rechtsirrtumsfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts den Fortbestand des Kaufvertrages gleichfalls nicht berührt. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen, der Klägerin hätte ein Rück-trittsrecht zustehen können, wenn der Beklagte gegen seine Vertragspflichten in so grober Weise verstoßen hatte, daß der Klägerin die Irfüllung des Kaufvertrages nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre. Selbst wenn man, so hat das Berufungsgericht erwögen, davon ausgehen wollte, daß die Kaufpreisforderung wegen Richtigkeit der Vereinbarung vom 8. Br habe die Vereinbarung vom ö-; Dezember 1964 für rechtswirksam gehalten, sei sie doch unter Mitwirkung der Berater der Klägerin bzw. Im Gegenteil habe sich die Klägerin über Br* llMHHphOOh im März 1965 um eine weitere Stundung des Kaufpreises über den 31. Es erscheine hier-nach begreiflich, daß sowohl der Beklagte als auch sein Bevollmächtigter Dr. KflBP auf die Rechtswirksam-keit der Vereinbarung vom 8. Juli 1965 inhaltlich richtig ist, kann die Klägerin nicht verlangen, daß sich der Beklagte einer weiteren Vollstreckung aus ihm enthält und den Titel herausgibt. Dezember 1964 für rechtswirksam gehalten und seine Kaufpreisforderung bei Erwirkung des Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls infolgedessen als fällig angesehen hat, ohne daß ihm dies zu dem Verschulden gereicht, und nicht bewiesen ist, daß die von seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. ausgesprochene Drohung für die Versäumung von Widerspruch und rechtzeitigem Einspruch ursächlich geworden ist. Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Klagebegehren mit Anträgen verfolgt hat, wie sie auf eine Klage aus § 826 BGB abgestellt waren (vgl. das Berufungsgericht zu besonderer Erörterung in der von der Revision bezeiehneten Richtung auch darum nicht veranlaßt zu sehen, weil die im Berufungsurteil vorgenommene sachlich-rechtliche Prüfung und insbesondere die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Klägerin bereits deutlich machte, daß Einwendungen im Sinne des § 767 2P0 gegen den Vollstreckungsbefehl nicht begründet v/are»;.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 322 ZPO § 15 GmbHG § 125 BGB § 15 GmbHG § 139 BGB § 15 GmbHG § 138 BGB § 76 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
GeschäftsanteileBerufungsgerichtParteiBrVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

I wK
BUNDESGERICHTSHOF
I'M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 249/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4* Februar 1969
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Frau Anna-Luise D
LiflHIlVstraBe
- Bl
- Prozeßbevollmächtigter
 und Revisionsklägerin Rechtsanwalt
 gegen
Claus-Lkkehardt B 'fflBs t ra ß e
Prozoßbevollmächtigter:
s
und Revi s ionsbeklagten, Rcchtsanv/alt Br.
2
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Dr o imßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19» April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, - Tante und Neffe, - waren Gesell-
chafter der Pa. U
GmbH in S
B
eines Familienunternehmens, das die Her-
stellung und den Vertrieb von Gießereimaschinen u.ä. zu dem Gegenstand hatte. An dem Stammkapital von 1.000.000 DM waren die Klägerin mit 766.700 DM und der Beklagte mit 233.300 DM beteiligt; doch schwebte unter den Parteien ein Rechtsstreit, in dem die Klägerin durch Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1965 verurteilt worden war, Geschäftsanteile im Betrage von 16.700 DM
auf den Beklagten zu übertragen.
Da der Beklagte mit der Geschäftsführung der Klägerin nicht einverstanden war, erklärte sich die Klägerin bereit, seine Geschäftsanteile käuflich zu erwerben, um damit sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erreichen. Am 25. August 1964 kam es zwischen der Klägerin, dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. in	dem	langjährigen	Syndikus des Unternehmens
 und Rechtsberater der Klägerin, zu dem Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages, durch den'der Beklagte Geschäftsanteile in Hohe von 125.000 UM zu dem Preise von 503.750 DM an die Klägerin und Geschäftsanteile in Höhe von 108,300 DM zu dem Preise von 436.250 DM an Rechtsanwalt Dr.	verkaufte	und
 mit Genehmigung der sogleich einberufenen Gesellschafter-vorSammlung auf sie übertrug. Die umstrittenen 16.700 DM Geschäftsanteile verblieben bei der Klägerin und wurden bei der Bemessung des Kaufpreises mit berücksichtigt; die Parteien vereinbarten, daß die Klägerin die Berufung gegen das land gerichtliche Urteil vom 12. März 1963 zurücknahm und der Beklagte sich hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Urteil für abgefunden erklärte.
Durch die Gesellschafterversammlung wurde gleichzeitig der weitere Geschäftsführer abberufen und die Klägerin zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Wegen des Kaufpreises wurden folgende Vereinbarungen getroffen; Zunächst sollte der Kaufpreis durch Eintragung einer Grundschuld von 940.000 DM zu Gunsten des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin in	Straße	gesichert	werden;	die
 Klägerin bewilligte und beantragte die Eintragung mit Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung. Sodann verpflichtete sich die Klägerin, dem Beklagten dieses Grundstück zu dem Preise von 1.250.000 DM zu Uber-
 
tragen, falls er ihr dahingehendes Angebot bis zu dem 31. Oktober 1964 annahm. Die der Grundschuld von
940.000	DH vorgehenden Belastungen sollten im Zeitpunkt der Annahme des Angebots nicht höher als mit 450.000 DM valutierenj bei Annahme des Angebots sollte der Kaufpreis in Höhe von 800.000 DM getilgt und der Restbetrag von 140.000 DM spätestens \am-30. Juni 1965 fällig sein. Eine Mehr- oder Mindervalutierung der eingetragenen Grundpfandrechte über
450.000	DM sollte ausgeglichen werden* Bei Hichtan-nahme des Angebots sollte der Kaufpreis von 940.000 DM samt 6 $ Zinsen ab 1. September 1964 am 30. Juni 1965 fällig sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin der Verkauf ihres Grundstücks bis dahin gelang.
Im Anschluß an die notarielle Beurkundung des Vertrages legten die drei Vertragsparteien in einer privatschriftlichen Vereinbarung fest, daß Dr. die Geschäftsanteile über 108.300 DM als Treuhänder erworben habe und demgemäß die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten den vollen Kaufpreis von 940.000 DM schulde. Y/eiter wurde vereinbart, daß bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Dr.	den
 auf ihn übertragenen Geschäftsanteil treuhänderisch für den. Beklagten halte.
Bei Abschluß des Vertrages vom 25. August 1964 unterließ es die Klägerin, dem Beklagten zu offenbaren, daß ihr Grundstück nicht nur mit den im Palle des Grundstückserwerbes zu übernehmenden Grundpfandrechten von rund 450.000 DM (tatsächlich 448.200 DM), sondern darüber hinaus mit zwei weiteren am 9. Juni 1964 eingetragenen Grundpfandrechten über insgesamt 1.000.000 DM, nämlich mit einer Hypothek über 640.000 DM zu Gunsten
 
der Sparkassenversicherung AG in S99HH un(^ einer Grundschuld über 360.000 DM zu Gunsten der Württem-bergischen Girozentrale, belastet war.
Die vorgesehene Grundschuld über 94Ö.000 DM wurde am 13» Oktober 1964 zu Gunsten der Klägerin in das Grundbuch eingetragen und am 21. Oktober 1964 an den Beklagten abgetreten.
Von der Möglichkeit der Grundstücksübernahme machte der Beklagte keinen Gebrauch.
Bei einer Besprechung, die am 2. Dezember 1964 stattfand, gelangten der für die Fa. UflB & H^H^GmbH tätige Wirtschaftsprüfer Dr. 09, Dr. H9HHB und Rechtsanwalt	als	v/eiterer	Hechtsbeistand	der
 Klägerin zu der Feststellung, daß bei der von der Klägerin verschwiegenen Grundstücksmehrbelastung und dem voraussichtlichen Verkaufserlös von maximal
1.400.000	DM für das Grundstück die Kaufgeldforderung des Beklagten unzureichend gesichert und eine Befriedigung aus dem Grundstück nicht möglich sei. Sie stellten ferner fest, daß trotz zunehmender Illiquiditat
 des Unternehmens und eines voraussichtlich beträcht
 liehen Verluste
 für das Geschäftsjahr 1964 die Privat-
entnahmen der Klägerin in diesem Jahr 918.629 DM be-
trugen. Der Klägerin sollte daher vorgeschlagen werden, ihre Geschäftsanteile zur Befriedigung der geschäftlichen und persönlichen Gläubiger auf die Dauer von 5 Jahren einer "Ertragstreuhandschaf t1* zu unterstellen, zu deren Übernahme Dr.	sich	grundsätzlich
 bereit erklärte; ihre. Geschäftsführerbefugnis sollte
 
in eine Gesantvertretung3befugnis mit einem weiteren kaufmännischen Geschäftsführer umgewandelt, sie selbst jedoch unter Aufrechterhaltung ihres Dienstvertrages aus gesundheitlichen Gründen beurlaubt werden« Vom Ergebnis dieser Besprechung wurde die Klägerin nach Rückkehr von einer Auslandsreise unterrichtet; sie ging auf die Vorschläge nicht ein«
Am 7. Dezember 1964 übertrug die Klägerin zu notariellem Protokoll sämtliche von ihr gehaltenen Geschäftsanteile von nominell 691«: 700 DM auf Dr. UtEKKM der damit Inhaber aller Geschäftsanteile von nom.
1.000.000 DM wurde. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe damit verhindern wollen, daß er die Anteile pfände«
Als Rechtsanwalt Dr.	der	an den Vertrags-
verhandlungen vom 25. August 1964 bereits beteiligt gewesene Bevollmächtigte des Beklagten, von Dr. erfuhr und durch Grundbucheinoicht bestätigt fand, daß die Klägerin die weiteren Belastungen ihres Grundstücks über zusammen 1.000.000 DM beim Vertragsabschluß vom 25. August 1964 verschwiegen hatte, drängte er auf eine Zusammenkunft der Beteiligten zwecks Klärung der sich aus dieser neuen Lage ergebenden Folgen. Sie fand am 8. Dezember 1964 unter Teilnahme der Parteien, der Rechtsanwälte Dr. 190^, Dr« HWttKKKb und SflBHP sowie des Geschäftsführers Stm^ statt. Rechtsanwalt Dr.	warf	der	Klägerin	vor,	sie	habe	durch
 Verschweigen der vorrangigen Grundstücksbelastungen gegenüber dem Beklagten einen Betrug und durch die fortgesetzten Entnahmen gegenüber der Fa.	&	RflH^
GmbH eine gesellschaftsrechtliche Untreue begangen. Er
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forderte u.a. Aufklärung über Verbleib und Verwendung der Gelder, den freiwilligen Rücktritt der Klägerin als Geschäftsführerin und den Verzicht auf ihre Bezüge aus den Anstellungsvertrag. Br gab zu erkennen, daß der Beklagte bei Erfüllung dieser Bedingungen die Angelegenheit auf sich beruhen lassen, anderenfalls Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten werde»
Die Zusammenkunft führte zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien und Dr» HttKEKt folgenden wesentlichen Inhalts:
a)	Der Beklagte räumte der Klägerin für die
 Verschaffung ranggerechter Grundpfandrechte eine letzte Prist bis zu dem 18. Dezember 1964 ein; die Prist sollte als gewahrt gelten, wenn Rechtsanwalt	als Bevollmächtig-
ter der Klägerin bis zu dem 18» Dezember 1964
12.00	Uhr die verbindliche Erklärung abgab, daß die materiellen Voraussetzungen für die Verschaffung des ranggerechten Pfandrechts erfüllt seien, und der Vollzug nur aus formalen Gründen noch nicht erfolgen konnte;
b)	Dr»	sollte bis zur völligen Be-
zahlung des Kaufpreises den Anteil über nom, 108o 300 DM als Treuhänder für den Beklagten halten;
c)	die Klägerin gab ein unbedingtes Sehuidan-erkenntnis über 940.000 DM und 100.000 DM, einschließlich Zinsen, zu Gunsten des Beklagten ab; doch sollte die Fälligkeit nur eintreten und der Beklagte zur Einklagung
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seiner Ansprüche erst berechtigt sein, wenn die Grundpfandrechte bis zu dem 18. Dezember 1964 weder verschafft waren noch die Erklärung zu a) vorlag. Die Klägerin verzichtete im Palle der Einleitung eines Urkundenprozesses auf die Geltendmachung prozessualer Einwendungen.
Pur den Pall, daß der Beklagte im Vollstreckungswege die Geschäftsanteile der Klägerin oder des Rechts anwalts Dr.	sicherstellte,	erteilten	die
 Anteilsinhaber ferner dem Rechtsanwalt Dr. Y unwiderrufliche Vollmacht, alle Gesellschafterrechte
 aus den sichergestellten Anteilen auszuüben.
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Schließlich wurde vereinbart, daß bei Verschaffung der Sicherheiten oder Abgabe der Erklärungen bis zu dem 18. Dezember 1964 die Kaufgeldforderung in Höhe von
940.000	DM bis zu dem 31. März 1965 gestundet sei.
Bei dieser Zusammenkunft vom 8. Dezember 1964 hatten weder die Klägerin noch Dr. HMHp den Beklagten davon unterrichtet, daß die Klägerin am i'age zuvor ihre sämtlichen Geschäftsanteile auf Dr.
übertragen hatte. Der Beklagte hat nach seiner Behauptung hiervon erst Anfang Mai 1965 Kenntnis er-
Die Belastungen des Grundstücks der Klägerin über
1.000.000 DM wurden am 11. März 1965 im Grundbuch gelöscht.
Da der Verkauf des Grundstücks bis zu dem 31. März 1965 ersichtlich nicht zu bewerkstelligen war, verhandelten im laufe des Monats März 1965 Dr.	und
 
für die Klägerin Br* HflHHIV über eine Stundung des Kaufpreises über den 31* März 1965 hinaus, ohne daß es zu einer verbindlichen Vei’einbarung kam. Am 26. April 1965 verlangte Br. KflHB von der Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über 940,000 BM mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, weil ihm die vorhandenen Sicherheiten nicht mehr ausreichend erschienen. In einem Antwortschreiben teilte ihm Br.	am	30. April 1965 mit, daß er,
 nachdem es im Verlaufe einer außerordentlichen Oesell-schafterversammlung am 28. April 1965 zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei und Geschäftsanteile von
600.000	BM nach der auf Verlangen der Klägerin vorgenommenen Zurückübertragung der Mittelrheinischen Kreditbank verpfändet worden seien, die treuhänderische Tätigkeit für den Beklagten nicht fortsetzen könne. Dem. stimmte Br. K^B^durch Schreiben vom 3* Mai 1965 mit dem Bemerken zu, daß die treuhänderisch gehaltenen Gfeschäftsanteile von nom. 233-300 BM entsprechend den Vereinbarungen nunmehr auf ihn als Generalbevollmächtigten des Beklagten übertragen werden müßten. Am
18. Mai 1965 nahm Br.	in notarieller Urkunde
 die Übertragung “in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem TreuhandVerhältnis“ auf den Beklagten selbst vor»
Bie Klägerin stimmte dieser Übertragung später zu.
Am 4. Mai 1965 erwirkte Br. K®® für den Beklagten gegen die Klägerin einen am 5« Mai 1965 zugestellten Urkundenzahlungsbefehl des Amtsgerichts München über
940.000	BM Kaufpreisschuld für Geschäftsanteile samt 6 cß> Zinsen ab 1. September 1964. Bazu schrieb er am
4o Mai 1965 an die Klägerin, er habe von Br. HBBi^BP gehört, daß sie sich nicht mehr wach seinem Rat richten wolle; sollte sie auf die Idee kommen, gegen den Zah-
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lungsbefehl Widerspruch einzulegen, so würde ihr dies nichts nützen, die Folgen wären aber sehr ernsthaft; im Vertrag vom 8. Dezember 1964 habe sie auf das Recht de3 'Widerspruchs verzichtet; er benutze die Gelegenheit, sie eindringlich daran zu erinnern, was er ihr bei der Besprechung vom 8. Dezember 1964 vorgehalten habe; '»Sie erinnern sich, daß ich mir von Ihnen nicht mehr den kleinsten Täuschungsversuch gefallen lassen werde»
Einen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl würde ich als einen Versuch des Prozeßbetruges ansehen. Die Folgen können Sie sich vorstellen.”
Br.	der	von	diesem	Schreiben	Kenntnis
 erhielt, riet der Klägerin im Hinblick auf ihren Verzicht auf prozessuale Einwendungen von einem Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ab. Am 11/ Mai 1965 erging Vollstrek-kungsbefehl. Gegen ihn ließ die Klägerin nach Rücksprache mit ihrem Wirtschaftsberater Dr. Befliß am 26« Mai 1965 durch Dr. H^H^ Einspruch einlegen; der Einspruch v/urde wegen Versäumung der (falsch berechneten) Einspruchsfrist verworfen; ein Wiedereinsetzungsgesuch blieb ohne Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig (2 D 24/65 AG München).
Der Beklagte ließ durch einen am 1. Juni 1965 erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin an; der Firma	R^m[
GmbH einschließlich der von Dr.	treuhänderisch	ge-
haltenen Geschäftsanteile pfänden. Dr. KBHpberief auf Grund der am 8. Dezember 1964 erteilten Stimmrechtsvollmacht und der ihm vom Beklagten am 29. April 1965 erteilten Generalvollmacht unter Verzicht auf alle satzungsmäßigen Formalitäten am 20. Juni 1965 zwei aufeinanderfolgende Gesellschafterversammlungen ein, in denen die
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I
Klägerin unter fristloser Kündigung ihres Anstellungs-Vertrages als Geschäftsführerin abberufen und StfHHHHi zun alleinigen Geschäftsführer bestellt sowie u.a» angewiesen wurde, die Durchführung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens vorzubereiten.
Durch Vertrag vom 16. November 1965 vereinbarten die Parteien mit der Mittelrheinisehen Kreditbank Dr. no^^^P & Co. KG in	einer	Hauptgläubigerin
 der Firma	das	Unternehmen unter
 Annahme eines Kaufangebotes für die Geschäftsanteile von
1.000.000 DM zu dem Kurse von 215 cfi> im Ganzen zu veräußern. Es wurde inzwischen von der Firma Georg	in
 erworben. Ein Teil des Erlöses wurde mit Rücksicht auf den inzwischen anhängig gewordenen vorliegenden Rechtsstreit bei der Mittelrheinischen Bank zu Gunsten beider Parteien hinterlegt.
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin begehrt, der Beklagte solle verurteilt werden, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts ilünchen vom 11. Mai 1965 künftig zu unterlassen, die bereits vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben und den Vollstrockungsbefehl an sie zu Händen ihres ProzeßbeVollmachtigten herauszugeben. Sie hat die Ansicht vertreten, der Titel sei inhaltlich unrichtig und von Rechtsanwalt Dr. K^|^in sittenwidriger Weise erwirkt worden. Der Kaufvertrag vom 25. August 1964 sei wegen Formmangels nichtig gewesen, die ergänzende Vereinbarung vom 8. Dezember 1964 habe gegen die guten Sitten verstoßen und sei von ihr v/egen widerrechtlicher Drohung angefochten worden; von dem Kaufvertrag sei sie auch v/egen positiver Vertragsverletzung zurückgetreten, da der
12
Beklagte, durch dessen sofortiges Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Gefährdung des reibungslosen Betriebsablaufs habe verhütet worden sollen, diesen Vertragszweck unter mißbräuchlicher Einschaltung des Treuhänders Br.	und	durch direkte Einflußnahme auf die
 Geschäftsführung laufend sabotiert habe; durch die von ihm und seinen Bevollmächtigten Br. KSJB® getroffenen Maßnahmen sei das Kaufobjekt in solchem Maße entwertet worden, daß ihr ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Burch widerrechtliche Brohung und hinhaltende Verhandlungen sei sie davon abgehalten worden, gegenüber dem Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl von den ihr zustehenden Bechtsbehelfen Gebrauch zu machen.
Ber Beklagte ist dem Vorbringen und den Rechtsausführungen der Klägerin entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, er habe nur von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch gemacht und sei hierzu gezwungen gewesen, um sich gegenüber dem Verhalten der Klägerin, die in ungewöhnlichen Maße und fortlaufend gegen ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, zu wehren und nach Möglichkeit das1 Vermögen seiner Familie zu retten. Bio Vereinbarung vom 8. Bezember 1964 sei nicht unter dem Bruck von Br,	zustande	gekommen,
 vielmehr habe die Klägerin im wesentlichen die Vorschläge des Rechtsanwalts	angenommen.	Im
 April/Anfang Mai 1965 habe der Beklagte erfahren, daß die Klägerin der Mittelrheinischen Bank rund 2.100,000 BM geschuldet habe, daß darüber hinaus auch noch eine kurzfristige Schuld der Klägerin bei dem Bankgeschäft Karl Sc^HPin in Höhe von 350.000 BM bestanden habe und daß für den Bauunternehmer B^^^Mauf ihrem
 
Grundstück eine Buchgrundschuld von 17.000 DM eingetragen worden sei. Da die Mittelrheinische Bank zu drängen begonnen habe und sich die von Br. zurückübertragenen 600.000 DM Geschäftsanteile habe verpfänden lassen, sei es für ihn höchste Zeit gewesen, auch seinerseits vorzugehen. Baß die Klägerin durch den Brief des Rechtsanwalts Br.	vom	4.	Mai	1965
vom Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl abgehalten worden sei, treffe nicht zuf sie habe vielmehr Br.BflHB befragt, was gegen den Zahlungsbefehl zu unternehmen sei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bie Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren
 weiter.
Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
' Bnts chei dungsgründes,
 Bas Berufungsgericht hat das auf § 826 BGB gestützte Kiagebegehren nicht für begründet gehalten. Hach der im Berufungsurteil zutreffend angezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs kann im Wege einer Schadensersatzklage wegen Urteilsmißbrauchs Aufhebung der vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen, Unterlassüng weiterer Vollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangt werden, wenn das Urteil im Ergebnis unrichtig ist, wenn derjenige, der von dem Urteil Gebrauch macht, die
 
Unrichtigkeit kennt und wenn das Urteil auf sittenwidrige V/eise erwirkt worden ist oder besondere Umstände gegeben sind, die die Ausnutzung des Urteils als Sitten-widrig erscheinen lassen (vgl. aus neuerer Zeit BGHZ 50, 115, 117 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht, das diese Hechtsgrundsätze zutreffend auch bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbefehlen für anwendbar erachtet (vgl. RGZ 168, 1, 15; BGHZ 13* 71 m. Anm. von Johannsen in LM Nr. 15 zu § 322 ZPO), hat das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint. Die Beurteilung, zu der es gelangt ist, läßt sich in ihrem Ergebnis rechtlich nicht' beanstanden.
»
1.	Klagegrundlage für das im Mahnverfahren geltend gemachte Zahlungsverlangen des Beklagten war nach der rechtsbedenkenfreien und von der Revision auch nicht an-
gegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts die von der Klägerin am 8. Dezember 1964 durch deklaratorisches .Anerkenntnis bestätigte Kaufpreisforderung des Beklagten für die an 25. August 1064 verkauften Geschäftsanteile. Aus den an diesem 'läge notariell beurkundeten Vertrage selbst ergab sich allerdings nicht, daß der Beklagte eine Kaufpreisforderung von 940.000 DM gegen die Klägerin erlangt hatte. Nach dem Inhalte dieses Vertrages hatte er seine Geschäftsanteile teils an die Klägerin, teils an Hechtsanwalt Dr.	verkauft und abge-
treten und als Kaufpreis von der Klägerin 503.750 DM, von Dr.	dagegen	43b.250 DM zu fordern. Indessen
 ist im Anschluß an die Beurkundung des notariellen Vertrages privatschriftlich vereinbart worden, daß die Verpflichtung zur Zahlung des Köufpreiö0ß:ih''.y0lle® Umfange die Klägerin treffe, da Dr. HflHBPals Treuhänder aufgetreten sei und bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises den auf ihn übertragenen Geschäftsanteil treuhänderisch für den Beklagten halte.
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Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß hierdurch für den Beklagten der Anspruch auf Zahlung des Gesamtbetrages von 940.000 DM gegen die Klägerin begründet worden ist.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bedarf freilich eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters 2ur Abtretung eines GeschäftsantDffilS begründet wird, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. An dieser Form würde es gefehlt haben, wenn sich die Vertragsparteien schon bei Abschluß des notariell beurkundeten Vertrages über den Inhalt der nachträglich niedergelegten privatschriftlichen Vereinbarung einig waren und der Vertrag anders beurkundet worden ist, als es dem wirklichen Vertragswillen der Beteiligten entsprach. Das Berufungsgericht hält dafür, daß es so gewesen ist. Danach war das vereinbarte Verpflichtungsgeschäft mangels Einhaltung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB). Der Formmangel ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, geheilt und das Verpflichtungsgeschäft nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig geworden, da in Erfüllung des gewollten Vertrages die Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. HHHI in der durch § 15 Abs. 3 GmbHG bestimmten Form beurkundet worden ist.
Zu Unrecht meint die Revision,■■■der von den Beteiligten gewollte Verkauf aller Geschäftsanteile an die Klägerin hätte nur dann wirksam werden können, wenn die Geschäftsanteile sämtlich auch auf die Klägerin übertragen worden wären* Haehdem Inhalt der privatschriftlichen Vereinbarung sind sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß Rechtsanwalt Dr.
 
beim Abschluß des notariell beurkundeten Vertrages als Treuhänder auftrat; als solcher sollte er die Geschäftsanteile von non. 108.300 DM durch den Beklagten übertragen bekommen; er sollte sie für den Beklagten treuhänderisch halten, bis der volle Kaufpreis von 940.000 DM von der Klägerin an den Beklagten gezahlt sein würde, und sie, wie die Vereinbarung nicht anders verstanden werden kann, nach dieser Zahlung uneingeschränkt der Klägerin überstellen. Daß eine solche Vereinbarung rechtlich möglich war und bei Wahrung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 GnbHG bestimmten Form der Beurkundung wirksam gewesen wäre, steht außer Zweifel. Da es sich als Vollzug dieser Vereinbarung darstellt, daß die Anteile von 108.300 DM formgerecht auf Rechtsanwalt Dr. H*** übertragen wurden, während der Beklagte die Anteile von 125.000 DM formgerecht auf die Klägerin übertrug, hat jene Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GnbHG volle Gültigkeit erlangt.
Daß mit dem von den Parteien gewollten Verpflichtungsgeschäft, das nicht beurkundet worden ist, das Angebot der Klägerin zu dem Verkauf ihres	Grund-
stücks verbunden war, das nach $ 313 BGB gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedurft hätte, steht der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung nicht entgegen. Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der formgerechten Übertragung der Geschäftsanteile auf die Klägerin und Dr.	auch der Mangel der in § 313 BGB bestimm-
ten Form geheilt sei (vgl. hierzu Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 15 Anm. 31; Scholz GmbHG 4. Aufl. § 15 Anm. 38). Wie das Berufungsgericht jedoch des näheren dargelegt hat, würden die Parteien die vorstehend er-

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örterten Vereinbarungen auch ohne das Grundstücksangebot getroffen haben; es hat sie daher auf jeden fall nach § 139 BGB als wirksam angesehen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen; Einwendungen werden von der Revision hiergegen auch nicht erhoben.
Sollte der in der privatschriftlichen Vereinbarung bestimmte Vertragswille der Parteien nicht schon bei der voraufgegangenen notariellen Beurkundung bestanden haben, sondern erst nachträglich gefaßt worden sein, so würde die darinliegende Änderung des zuvor vereinbarten Verpflichtungsgeschäfts in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt sein, daß nicht auch sie notariell beurkundet worden ist. Die Pormvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG ist nicht auch auf einen Vertrag zu erstrecken, der nach forrngerechter Abtretung eines Geschäftsanteils: das schuldrechtliche Grundgeschüft ändern soll. Das hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1959 - VIII ZR 71/58 - (LM hr. 5 zu § 15 GmbHG) und die in ihr ungezogene Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ausgeführt.
Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß durch die Vereinbarungen vom 25* August 1964 der Kaufpreisanspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von 94G.G0Ö DM - nebst 6 ?£ Zinsen seit dem 1. September 1964 - wirksam begründet worden ist, .
2.	An dem Bestehen dieser Forderung hat sich bislang nichts geändert. Zu diesem Ergebnis ist das Be-ufungsgericht in rechtsfehlerfreier V/ürdigung der
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Vorgänge gelangt, die sich mit Bezug auf den Verkauf der Geschäftsanteile in der Folgezeit zugetragen haben.
Die Vereinbarungen, die am 8. Dezember 1964 getroffen worden sind, haben die für den Kaufvertrag wesentlichen Abreden unberührt gelassen; sie sollten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Rechte des Beklagten aus dem Kaufvertrag nur zusätzlich sichern. Allerdings haben sie auch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung vorn 30. Juni 1965 auf den 31. März 1965 vorverlegt. Ob die Vereinbarungen, die nach Ansicht des Berufungsgerichts ihrem Inhalt nach rechtlich zulässig waren und nicht etwa gegen § 138 BGB verstießen, unter Drohung zustande gekommen und daher nach § 123 BGB anfechtbar gewesen sind, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; bei Wegfall der Vereinbarungen zufolge Anfechtung wäre, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, die Vereinbarung im Kaufverträge wieder zu dem Zuge gekommen, daß die Kaufpreisforderung an 30. Juni 1965 fällig sein sollte# Danach wäre der Vollstreckungstitel also jedenfalls ab 1. Juli 1965 objektiv richtig gewesen.
Daß Dr.	18. Mai 1965 die Geschäfts-
anteile von nom. 233.300 DM ,rin Brfüllungder Verpflichtung aus dem TreuhandVerhältnis" auf den Beklagten übertrug, hat nach der rechtsirrtumsfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts den Fortbestand des Kaufvertrages gleichfalls nicht berührt.
 
Unstreitig hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 1965 an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vorsorglich den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen, der Klägerin hätte ein Rück-trittsrecht zustehen können, wenn der Beklagte gegen seine Vertragspflichten in so grober Weise verstoßen hatte, daß der Klägerin die Irfüllung des Kaufvertrages nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre. Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aber nicht für gegeben gehalten. Selbst wenn man, so hat das Berufungsgericht erwögen, davon ausgehen wollte, daß die Kaufpreisforderung wegen Richtigkeit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1964 (zufolge fristgemäßer Anfechtung wegen Drohung) nicht bereits am 31. März 1965v sondern erst am 30. Juni 1965 fällig geworden und der Vollstreckungsbefehl vor Fälligkeit erwirkt und zu Vollstreekungsmaßnahmen verwendet worden sei, so fehle es doch am hinreichenden Unchweis dafür, daß der Beklagte mangels gehöriger Sorgfalt die Rechtslage verkannt und schuldhaft gehandelt habe. Br habe die Vereinbarung vom ö-; Dezember 1964 für rechtswirksam gehalten, sei sie doch unter Mitwirkung der Berater der Klägerin bzw. der Gesellschaft Dr.	Rechtsanwalt	S^HB	und Dr. hflHÜD
zustande gekommen und in der Folgezeit :Vö^:4er Klägerin nicht angegriffen worden. Im Gegenteil habe sich die Klägerin über Br* llMHHphOOh im März 1965 um eine weitere Stundung des Kaufpreises über den 31. März 1965 hinaus bemüht und Dr. Bed^noch im April zu Verhandlungen mit Dr.	über	die	weitere
 Abwicklung des Kaufvertrages eingeschaltet. Erst mit dem Schreiben vom 13. September 1965 habe sie die
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Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1964 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Folgen der Vollstreckungshandlung des Beklagten in die Geschäftsanteile der Klägerin und der von Br. Kflflp in Ausübung der Stimmrechts-vollmacht getroffenen Entscheidung durch die von den Parteien und der Mittelrheinischen Bank am 19, Juli 1965 beschlossenen Maßnahmen praktisch weitgehend behoben gev/esen. Der Beklagte habe einen gerichtlichen Vollstreckungstitel gehabt, gegen den die Klägerin Inder gesetzlichen Prist keine Einwendungen erhoben habe. Daß sie gegen den Vollstreckungsbefehl den Einspruch nur deshalb verspätet und Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl überhaupt nicht eingelegt habe, weil sie dies infolge der Drohung von Dr.	nicht
 gewagt habe, sei nicht bewiesen. Es erscheine hier-nach begreiflich, daß sowohl der Beklagte als auch sein Bevollmächtigter Dr. KflBP auf die Rechtswirksam-keit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1964 und die inhaltliche Richtigkeit des Vollstreckungsbefehl vertraut hätten. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaß-nahmen seien zwar scharf gewesen; im Hinblick auf die erhebliche Verschuldung der Klägerin und der Gesell-schaft und den bei einer Versteigerung des Grundbesitzes möglicherweise eintretenden feilausfall der Grundsehuld könnten sie jedoch nicht als imver.ant~ wortlieh bezeichnet werden. Dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten könne daher nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden.
Bei diesen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision der auf ihrer Grundlage vorgenommenen tatriehterlichen
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Würdigung des Sachverhalts entgegentritt, sind unbegründet; das Berufungsgericht hat den Umständen des im Urteil eingehend dargelegten Streitfalles in der für eine sachentsprechenöe Beurteilung erforderlichen Weise (vgl. BGHZ 3, 162, 175) Rechnung getragen. Die Beurteilung, die es den Dingen hat zuteil werden lassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.	Die auf § B26 BGB gestützte Klage ist hiernach unbegründet. Schon weil der gegen die Klägerin erwirkte Vollstreckungstitel jedenfalls für die Zeit ab 1. Juli 1965 inhaltlich richtig ist, kann die Klägerin nicht verlangen, daß sich der Beklagte einer weiteren Vollstreckung aus ihm enthält und den Titel herausgibt. Darüber hinaus muß die Klage aber auch darum scheitern, weil der Beklagte nach den rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung vom 8. Dezember 1964 für rechtswirksam gehalten und seine Kaufpreisforderung bei Erwirkung des Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls infolgedessen als fällig angesehen hat, ohne daß ihm dies zu dem Verschulden gereicht, und nicht bewiesen ist, daß die von seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.	ausgesprochene	Drohung	für die Versäumung
 von Widerspruch und rechtzeitigem Einspruch ursächlich geworden ist.
4.	Die Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht die Vorgänge nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 76? ZPO) geprüft hat. Auch hiermit kann sie keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Klagebegehren mit Anträgen verfolgt hat, wie sie auf eine Klage aus § 826 BGB abgestellt waren (vgl. BGHZ 26, 391» 394), brauchte sich
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das Berufungsgericht zu besonderer Erörterung in der von der Revision bezeiehneten Richtung auch darum nicht veranlaßt zu sehen, weil die im Berufungsurteil vorgenommene sachlich-rechtliche Prüfung und insbesondere die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Klägerin bereits deutlich machte, daß Einwendungen im Sinne des § 767 2P0 gegen den Vollstreckungsbefehl nicht begründet v/are»;.
Die Revision ist hiernach unbegründet,
 lach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels	Hanebeck	Br,	Bode
 Br* Weber	Br,	Hüßgens