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BGH · VI ZR 249/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 249/64

Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen: Der Beklagte sei mit einer übersetzten Geschv/indigkeit von 70 bis 80 km/st in die Linkskurve gefahren, habe dabei die Kurve geschnitten und den mit einer Geschv/indigkeit von etwa 50 km/st auf der Mitte seiner rechten Fahrbahn heranfahrendon Kläger auf dessen Fahrbahnseite erfaßt« Ein Ausweichen sei diesem bei der hohen Geschv/indigkeit des Beklagten nicht mehr möglich gewesen; der Beklagte müsse ihn völlig übersehen haben» Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten nach dem:;Straßen-verkehrsgesetz und aus unerlaubter Handlung bejaht» Es hat sich zwar nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war, aber ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint» Boi der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG hat es die Schadensersatzansprüche des Klägers trotz der Betriebsgefahr seines Motorrades nicht gekürzt« 1. Das Berufungsgericht hat sich, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Fahrzeuge mindestens 2,50 in und höchstens 5 m entfernt vom rechten Rand der durch eine unterbrochene Leitlinie zur Mitte abgegrenzten, 4?10 m breiten Fahrbahnhälfte des Klägers zusammengestoßen sind» Zu Gunsten des Beklagten hat es zugrundegelegt, daß *er 1 m in seine Gegenfahrbahn hineingeraten ist« Außerdem hat es die Überzeugung gewonnen, daß der mit mindestens 70 km/st fahrende Beklagte den Kläger vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen hatte» Es verv/eist auf die ersten Aussagen des Beklagten, nach denen er nicht einmal angeben konnte, ob der Kläger entgegen- oder von rückwärts herangekommen war« Die Einlassung des Beklagten, der Kläger müsse durch ein unmittelbar vor ihm fahrendes Fahrzeug für ihn verdeckt gewesen sein, hat es als widerlegt angesehen« 2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten bejaht« Der Beklagte ist nicht unerheblich in die Gegenfahrbahn hineingofähren« Zudem hat er der Gegenfahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt« Hierzu war er aber in besonderem Maße deshalb gehalten, v/eil er durch ihr verkehrswidriges Befahren erhebliche Gefährdungen heraufbeschworen hatte« Statt dessen befuhr er die Kurve und die anschließende Unfallstrccko mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st, die nach Auffassung des Sachverständigen zwar nicht jenseits der Kurvengrenzgeschwindigkeit lag, die ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den örtlichen Sichtmöglichkeiten aber eine rechtzeitige Reaktion gegenüber entgegenkommendem Verkehr erschwerte, Y/enn nicht unmöglich machte« Das vorwerf bare Auch gegen die Wertung des Berufungsgerichts, das Fahr-verhalten des Beklagten sei grob fahrlässig (schwer schuldhaft, leichtfertig) gewesen, ist rechtlich nichts zu erinnern» Ob eine Fahrlässigkeit im Einzolfall als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen zur tatrichterlichen Y/ürdigung und ist damit der revisions^cricht-lichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen» Daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte, was allein nachprüfbar wäre (BGH Urt» v, 19» Januar 1959 - III ZR 194/57 - IM § 277 BGB Nr. 1), ist nicht ersichtlich» c) Zu Unrecht meint die Revision, das von einer Geschwindigkeit von 70 km/st ausgehende Berufungsgericht habe das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lossagk nicht zugrunde legen dürfen, weil dieser, durch Bev/ei she Schluß gebunden, eine Geschwindigkeit von 75 km/st angenommen habe» Soweit das Berufungsgericht sich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt - kein Überschreiten des Kurvengrenzwertes; Festlegung der Zusammenstoßstolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Kratzspur des Motorrades war für die Urteilsbildung des Sachverständigen ohne Belang, ob der Beklagte langsamer als 70 bis d) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit von 70 km/st sei in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten Grund dafür, daß der Beklagte auf die linke Fahrbohn-seite geraten sei» Wie bereits ausgeführt, ist es ohne rechtlichen Belang, worauf dieses Fahrverhalten des Beklagten beruht. Zu Gunsten des Klägers ist das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, daß er etwa 2,50 m vom rechten Rand und damit etwas über die Mitte seiner 4,10 m breiten Fahrbahnhälfte gefahren ist. Das sei, so hat es ausgeführt, jedenfalls solange nicht zu beanstanden, alo sich dem Kläger nicht durch eine konkrete Verkehrs-situation eine gefährliche Lage geboten habe, die ein Befahren der äußersten rechten Pahrbahnseito erforderte. Das geschieht aber bei Erwägung der Frage, ob ein Mitverschuldcn des Klägers darin liege, daß er beim Erkennen oder Erkennenmüssen des verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn herannahend on Beklagten nicht zur äußersten rechten Fahrbahnseite hinübergefahren ist. Ein Fehlverhalton des Klägers insoweit verneint es zutreffend mit der Begründung, der Beklagte könne wegen seiner hohen Geschwindigkeit von jedenfalls 70 km/st erst sehr kurz vor dem Zusammenstoß in das Blickfeld des Klägers gekommen sein, da sich die beiden Fahrzeuge mit einer Gesamtgeschwindigkeit von etwa 125 km/st = 34,7 m/sec. Damit hat das Berufungsgericht die vor dem mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st fahrenden Kläger liegende Strecke nicht als unübersichtlich angesehen, ja nicht einmal ausgesprochen, 3o Vergeblich beruft sich die Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23» April 1965 (VI ZR 182/63 - VersR 1965, 767)o Dort.war ein Motorroller -dessen Fahrweise die Revision zu Unrecht mit der des jetzigen Klägers vergleicht - in einer unübersichtlichen und scharfen Kurve, die ihn nach § 8 Abs» 2 Satz 3 StVO zu dem Befahren der äußersten rechten Fahrbahnseite verpflichtete, infolge seiner Geschwindigkeit nach links abgodrückt und auf seiner 3,15 m breiten Fahrbahnhälfte 80 cm von der Mittellinie entfernt gefahren» In der Kurve war er mit einem 16 m langen Lastzug, au3 einem Lastkraftwagen und einem Tiefladeanhänger mit Raupenbagger bestehend, seitlich zusammengostoßen, der diese Straßenstelle notwendigerweise nur unter teilweiser (80 cm) Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn befahren konnte» Dic Schadensverursachung durch den Beklagten hat es für ganz überwiegend angesehen, der Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers dagegen keine wesentliche Bedüuturg bei-gemosoen und deshalb von einer Kürzung der Schadonsersatz-ansprüchc abgesehen«,

Zitierte Normen: § 277 BGB § 8 StVO § 17 StVG § 97 ZK
GrundmBerufungsgerichtGegenfahrbahnFahrzeugGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2065 047
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 249/64
URTEIL
Verkündet am
10« Mai 11_ _ Kriegl, Justizhaupt ookrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters Willibald Straße ^9
Beklagten 9 Berufungskläger s 9 Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanv/alt Br«,
gegen
 den Dreher Alfons O^^straße ^L9
Kläger, Berufungsboklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
o
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandluhggvom 10. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Hcinr, Meyer sowie Dr. Nüßgons
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22«, Juli 1964 wird zurückgewiesen«,
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 14* Mai 1959 gegen 15«00 Uhr fuhr der Beklagte bei hellen, trockenem Wetter mit seinem Personenkraftwagen, Marke Renault Pregate über die Premersdorfer3traße in Rehlingen in Richtung Fremersdorf, 40 n hinter einer langgestreckten Linkskurve stieß er mit dem linken vorderen Kotflügel seines Kraftwagens mit dem auf seinem Horcx-J.Iotor-rad (350 ccm.) entgegenkommenden Kläger links seitlich zusammen. Durch den Anstoß geriet der Personenkraftwagen hinten rechts v/egschleudernd nach links und kam nach Durchbrochen eines links neben dem Straßenbankett befindlichen Zaunes mit Betonpfeilern zu dem Stehen, Er hinterlicß eine 10 n lange gekrümmte Schleuderspur und an der Bordstein-kante eine Kratzspur der linken vorderen Radfelge, Der Kläger und sein Motorrad wurden ebenfalls auf das für den Beklagten linke Straßenbankett geschleudert.
 
Der damals 20-jährigc Kläger wurde sehr schwer verletzte Sein linkes Bein wurde 17 mal gebrochen und mußte hoch amputiert werden» Ferner erlitt er Schnittwunden an Knie, Prellungen und innere Verletzungen» Er wurde mehrere Monate lang stationär behandelt» Der unbewegliche Beinstumpf mußte erneut amputiert werden« Der Kläger i3t noch arbeitsunfähig» An den Motorrad entstand Totalschaden» Das Fahrzeug des Beklagten wurde erheblich beschädigt» Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden»
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen: Der Beklagte sei mit einer übersetzten Geschv/indigkeit von 70 bis 80 km/st in die Linkskurve gefahren, habe dabei die Kurve geschnitten und den mit einer Geschv/indigkeit von etwa 50 km/st auf der Mitte seiner rechten Fahrbahn heranfahrendon Kläger auf dessen Fahrbahnseite erfaßt« Ein Ausweichen sei diesem bei der hohen Geschv/indigkeit des Beklagten nicht mehr möglich gewesen; der Beklagte müsse ihn völlig übersehen haben»
Der Kläger hat um Zahlung eines Betrages von 1 717550 DM und eines angemessenen mindestens jedoch 12»000 DM hohen Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm zun Ersatz allen v/eiteren Unfallschadens verpflichtet sei»
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er hat in Abrede gestellt, mit überhöhter Geschv/indigkeit gefahren zu sein. Der Zusammenstoß sei auf seiner und nicht auf der Fahrbahnseite des Klägers erfolgt, der über die Fahrbahn-nitto geraten sein müsse« Es sei nicht erv/iesen, daß die von der Polizei festgestellte Kratzspur vom Motorrad des Klägers stamme« Auch sei die Lage der abgofallenen Teile
 
kein sicherer Beweis für die Anstoßstelle» Der Beklagte hat nit einer von ihm geltend gemachten Schadensersatz-forderung aufgerechnet»
Das Landgericht hat die Zahlungsbegehren mit Ausnahme^ des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste dom Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt;, jedoch abzüglich der den Grunde nach zu 1/5 für begründet erklärten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten»
Im übrigen hat es die Entscheidung Vorbehalten»
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben»
Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandos-gericht den bezifferten Antrag - mit Ausnahme des abgetretenen Schadensorsatzanspruches v/egen entgangener Diensfound das Schmorzensgeldbegehren dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagcabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten nach dem:;Straßen-verkehrsgesetz und aus unerlaubter Handlung bejaht» Es hat sich zwar nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war, aber ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint» Boi der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG hat es die Schadensersatzansprüche des Klägers trotz der Betriebsgefahr seines Motorrades nicht gekürzt«
 
Io
1.	Das Berufungsgericht hat sich, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Fahrzeuge mindestens 2,50 in und höchstens 5 m entfernt vom rechten Rand der durch eine unterbrochene Leitlinie zur Mitte abgegrenzten, 4?10 m breiten Fahrbahnhälfte des Klägers zusammengestoßen sind»
Zu Gunsten des Beklagten hat es zugrundegelegt, daß *er 1 m in seine Gegenfahrbahn hineingeraten ist« Außerdem hat es die Überzeugung gewonnen, daß der mit mindestens 70 km/st fahrende Beklagte den Kläger vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen hatte» Es verv/eist auf die ersten Aussagen des Beklagten, nach denen er nicht einmal angeben konnte, ob der Kläger entgegen- oder von rückwärts herangekommen war« Die Einlassung des Beklagten, der Kläger müsse durch ein unmittelbar vor ihm fahrendes Fahrzeug für ihn verdeckt gewesen sein, hat es als widerlegt angesehen«
2.	Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten bejaht« Der Beklagte ist nicht unerheblich in die Gegenfahrbahn hineingofähren« Zudem hat er der Gegenfahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt« Hierzu war er aber in besonderem Maße deshalb gehalten, v/eil er durch ihr verkehrswidriges Befahren erhebliche Gefährdungen heraufbeschworen hatte« Statt dessen befuhr er die Kurve und die anschließende Unfallstrccko mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st, die nach Auffassung des Sachverständigen zwar nicht jenseits der Kurvengrenzgeschwindigkeit lag, die ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den örtlichen Sichtmöglichkeiten aber eine rechtzeitige Reaktion gegenüber entgegenkommendem Verkehr erschwerte, Y/enn nicht unmöglich machte« Das vorwerf bare
 
Verhalten liegt insoweit darin, daß er entweder unaufmerksam war, obgleich er wegen der durch ihn geschaffenen hohen Gefahrenlago zu größter Obacht verpflichtet war, oder daß das Befahren der Gegenfahrbahn in Verbindung mit seiner Geschwindigkeit ihn die Beachtung^, dieser Aufmerksamkeit unmöglich machte0
Auch gegen die Wertung des Berufungsgerichts, das Fahr-verhalten des Beklagten sei grob fahrlässig (schwer schuldhaft, leichtfertig) gewesen, ist rechtlich nichts zu erinnern» Ob eine Fahrlässigkeit im Einzolfall als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen zur tatrichterlichen Y/ürdigung und ist damit der revisions^cricht-lichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen» Daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte, was allein nachprüfbar wäre (BGH Urt» v, 19» Januar 1959 - III ZR 194/57 - IM § 277 BGB Nr. 1), ist nicht ersichtlich»
3.	Auch die weiteren Rügen der Revision können keinen Erfolg haben»
a)	Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht angenommen, der Beklagte habe in seiner Berufungsbegründung zugegeben, 70 km/st gefahren zu sein»
Aus der dortigen Formulierung, er bestreite, über 70 km/st gefahren zu sein, im übrigen sei nicht unfallursächlich, ob seine Geschwindigkeit 50 oder 70 km/st betragen habe, folgert das Berufungsgericht lediglich, der Beklagte stelle eine Geschwindigkeit von 70 km/st “nicht mehr ernsthaft” in Abrede»
Auf diese rechtlich mögliche und daher nicht angreifbare Würdigung kommt es im übrigen nicht an» Das Berufungs-
 
gericht hat nämlich seine Überzeugung, der Beklagte sei 70 kn/st gefahren, überwiegend aufgrund anderer Umstünde gewonnen, so der Aussage des Beklagten vor der Polizei am Unfalltage, er habe seine Geschwindigkeit bei Annäherung an den Ortsausgang auf 70 bis 80 km/ot gesteigert, :.'»und der Bekundung bei seiner Vernehmung im Strafverfahren, er habe seine Geschwindigkeit auf 60 bis 70 km/st erhöht»
Hinzukommt, daß es für die Bewertung dos Fahr Verhaltens des Beklagten auf die Höhe der Geschwindigkeit nicht entscheidend ankommt» Der erste Vorwurf - HiiiQinfahren in die Gegenfahrbahn - wird nicht von dem - im Bereich des Beklagten liegenden - Grund berührt, der ihn zu dieser Fahrweise veranlaßte« Auch der zweite Vorwurf - Unterlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit gegenüber der Gegenfahrbahn -wird in seiner Schv/erc nicht geringer, wenn der Beklagte der ihm wegen seines sonstigen Fahrvorhaltono in besonderem Maße obliegenden Aufmerksamkeit bei geringerer Geschwindigkeit nicht nachkam»
b)	Daher kann der Revision auch nicht zugegeben worden, der geringe Geschwindigkoitsunterschied beider Fahrzeuge von nur 15 km/ot rechtfertige nicht eine so unterschiedliche Schuldbev/ertung der Parteien» Die Revision übersieht, daß der Beklagte zu einem nicht unerheblichen Teil die Gegenfahrbahn in Anspruch nahm, während der Kläger etwa auf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fuhr» Daher ist aus den 3chon gegebenen Gründen dem Beklagten jedenfalls vorzuwer-fon, daß er die - durch seine Fahrweise hervorgerufene -gefährliche Verkehrsoituation nicht meisterte» Dem Kläger kann dagegen, v/ie noch auszuführen ist, die Möglichkeit eines unfallverhütendon Verhaltens nicht nachgewiesen werden»
8 -
c)	Zu Unrecht meint die Revision, das von einer Geschwindigkeit von 70 km/st ausgehende Berufungsgericht habe das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lossagk nicht zugrunde legen dürfen, weil dieser, durch Bev/ei she Schluß gebunden, eine Geschwindigkeit von 75 km/st angenommen habe» Soweit das Berufungsgericht sich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt - kein Überschreiten des Kurvengrenzwertes; Festlegung der Zusammenstoßstolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Kratzspur des Motorrades war für die Urteilsbildung des Sachverständigen ohne Belang, ob der Beklagte langsamer als 70 bis
80 km/st gefahren ist0
d)	Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit von 70 km/st sei in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten Grund dafür, daß der Beklagte auf die linke Fahrbohn-seite geraten sei» Wie bereits ausgeführt, ist es ohne rechtlichen Belang, worauf dieses Fahrverhalten des Beklagten beruht. Daß hierbei vom Beklagten nicht zu vertretende Umstände mitgewirkt haben, hat das Berufungsge-richt ohne Angriff der Revision ausgeschlossen«,
II«,
Das Berufungsgericht hat, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht, ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint.
I. Zu Gunsten des Klägers ist das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, daß er etwa 2,50 m vom rechten Rand und damit etwas über die Mitte seiner 4,10 m breiten Fahrbahnhälfte gefahren ist. Das sei, so hat es ausgeführt, jedenfalls solange nicht zu beanstanden,
 alo sich dem Kläger nicht durch eine konkrete Verkehrs-situation eine gefährliche Lage geboten habe, die ein Befahren der äußersten rechten Pahrbahnseito erforderte. Das ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Gebot, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, ist nicht dahin zu verstehen, daß der Fahrzeug-führer die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten habe (BGH Urt. v, 24«, Juni 1958 - VI ZR 166/57 - VersR 1958, 550 = DAR 1958, 268). Eine solche Fahrv/eiso wird - außer von Führern langsam fahrender Fahrzeuge - nur beim Befahren unübersichtlicher Strecken gefordert ( § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO). Diese besondere Voraussetzung liegt nach dem fostgestellten Sachverhalt entgegen der Meinung der Revision hier nicht vor. Allerdings bezeichnet das Berufungsux’teil die Sicht für den Kläger als äußerst begrenzt. Das geschieht aber bei Erwägung der Frage, ob ein Mitverschuldcn des Klägers darin liege, daß er beim Erkennen oder Erkennenmüssen des verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn herannahend on Beklagten nicht zur äußersten rechten Fahrbahnseite hinübergefahren ist. Ein Fehlverhalton des Klägers insoweit verneint es zutreffend mit der Begründung, der Beklagte könne wegen seiner hohen Geschwindigkeit von jedenfalls 70 km/st erst sehr kurz vor dem Zusammenstoß in das Blickfeld des Klägers gekommen sein, da sich die beiden Fahrzeuge mit einer Gesamtgeschwindigkeit von etwa 125 km/st = 34,7 m/sec. aufeinander zu bewegten; dom Kläger sei jedenfalls nicht nachzuweisen, daß er beim Auftauchen des Beklagten noch Zeit zu einer ausweichenden Bewegung hatte. Da sich 40 m vor der Unfall-steile eine Kurve befand, so meint das Berufungsgericht, sei die Sicht J'äußerst begrenzt” gewesen. Damit hat das Berufungsgericht die vor dem mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st fahrenden Kläger liegende Strecke nicht als unübersichtlich angesehen, ja nicht einmal ausgesprochen,
10
daß die - für den Kläger erst dahinter kommende - langgestreckte Kurve unübersichtlich sei, die das vom Berufungsgericht bezogene Urteil deß Landgerichts - so auch das Strafurteil und die Angaben in der polizeilichen Unfall-skizze - sogar als übersichtlich bezeichnet»
Das demnach für den Kläger bestehende Rechtsfahrgdbot des § 8 Abs» 2 Satz 1 StVO, dessen Sinn sich aus dem Gegensatz von rechts zu links ergibt, darf nicht kleinlich aus-gclegt werden (BGH Urt» v» 26» Januar 1955 - VI ZR 284/53 -VersR 1955? 187)» Allerdings hat der Fahrer die rechte Fahr-bahnhülfte zu benutzen» Trotzdem verbleibt ihm ein gewisser Spielraum, der ihm zwar nicht erlaubt, sich hart an der Mittellinie zu halten, ihn aber auch nicht zwingt, äußerst rechts zu fahren (vgl» auch Floegel/Hartung, Straßonver-kehrsrecht 15* Aufl» § 8 StVO Bern» 8 und 8a)» Daher hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verletzung dos Rechtsfahrgebotos durch den Kläger verneint, der auf seiner 4,10 n breiten Fahrbahnhälftc etwa die Mitte und zu der durch eine unterbrochene Linie abgegrenzten Gegenfahrbahn einen Abstand von 1,60 m gehalten hat»
Schon deshalb kommtees auf die weiteren hierzu geltend gemachten Rügen der Revision nicht an»
2» Zu Unrecht meint die Revision, der Vorwurf gegenüber dem Beklagten, er habe den entgegenkommenden Kläger nicht rechtzeitig wahrgenommen, tröffe diesen in gleicher Weise, weil der geringfügige Unterschied ihrer Geschv/indigkeit eine unterschiedliche Beurteilung nicht rechtfertige» Das Verschulden des Beklagten geht dahin, daß er entweder unaufmerksam gefahren i3t, obgleich ihm, v/as die Revision übersieht, die Pflicht zu besonderer Aufmerksamkeit des-
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halb oblag, weil er vcrkchrswidrig ohne Not die Gegenfahrbahn befuhr, und dazu mit einer Geschwindigkeit, die ihn bei den örtlichen GegebenöfeTtön eine zeitgorochte Reaktion gegenüber dem gefährdeten Gegenverkehr sehr erschwerte»
Oder, sofern auch er bei der Begegnung mit dem Kläger zu einer unfallverhütenden Reaktion nicht mehr in der Lago war, daß er diese Gefahrenlago durch sein schuldhaftes Fchlvorhalten herbeigeführt hatte» Der Kläger brauchte dagegen mangels besonderer Verkehrslage nicht damit zu rechnen, daß seine Fahrbahnhälfte plötzlich durch verkehrswidrig fahrenden Gegenverkehr versperrt war»
3o Vergeblich beruft sich die Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23» April 1965 (VI ZR 182/63 - VersR 1965, 767)o Dort.war ein Motorroller -dessen Fahrweise die Revision zu Unrecht mit der des jetzigen Klägers vergleicht - in einer unübersichtlichen und scharfen Kurve, die ihn nach § 8 Abs» 2 Satz 3 StVO zu dem Befahren der äußersten rechten Fahrbahnseite verpflichtete, infolge seiner Geschwindigkeit nach links abgodrückt und auf seiner 3,15 m breiten Fahrbahnhälfte 80 cm von der Mittellinie entfernt gefahren» In der Kurve war er mit einem 16 m langen Lastzug, au3 einem Lastkraftwagen und einem Tiefladeanhänger mit Raupenbagger bestehend, seitlich zusammengostoßen, der diese Straßenstelle notwendigerweise nur unter teilweiser (80 cm) Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn befahren konnte»
III»
1» Das Berufungsgericht hat im Rahmen dos § 17 StVG zu Lasten des Beklagten sein grobes Verschulden (leicHt-fertiges Verhalten) berücksichtigt und zu dem Nachteil des Klägers die Betriebsgefahr seines Motorrades eingeworfen»
-12-
Dic Schadensverursachung durch den Beklagten hat es für ganz überwiegend angesehen, der Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers dagegen keine wesentliche Bedüuturg bei-gemosoen und deshalb von einer Kürzung der Schadonsersatz-ansprüchc abgesehen«,
Biese dom Tatrichter obliegende Wertung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindendo
2o Vorgeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei von einem allgemeinen Satz der Schuldverteilung ausgegangon; die Verursachung Smüsoe demgegenüber im Einzol-fallo fcstgCilegt und abgewogen werdeno Allerdings hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach seiner ständigen Rechtsprechung bleibe die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gegenüber einem grob fahrlässigen Verhalten des Schädigers außer Betracht«, Diesen allgemeinen Satz hat es aber nicht genügen lassen, sondern in einzelner Abwägung der hier erheblichen Umstände die Überzeugung gewonnen, daß die Berücksichtigung der mitwirkenden Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber dem Unfallbcitrag dos Beklagten nicht ins Gewicht falleo
 Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostonfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen„
Engels
 Hanebeck
Dr«, Hauß
 Meyer
Dr o Nüßgens