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BGH · VI ZH 249/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 249/63

Kurz vor der Begegnung wurde derI Lastzug von einem Mercedes-Sportwagen überholt, der knapp I zwischen dem Wagen des Klägers und dem Lastzug durchkam. Das Kraftrad prallte auf den in der Mitte seiner I Fahrbahnhälfte fahrenden PKW des Klägers, <£wa zwischen dem I linken Kotflügel und dem Kühlergrill auf.I August i960 sind die Schadensersätzen- I spi'Uche des Klägers mit Ausnahme seiner Ansprüche aus Ver- I dienotauofall für Vergangenheit und Zukunft durch Bezahlung I von 14.000.— DM abgegolten worden. Der Kläger hat die beiden Beklagten al3 die alleinigen I Erben ihres Sohnes Hans MpB auf Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch genommen. Für ihn stellte der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar, da er mit dem leichtsinnigen Überholungsversuch nicht habe rechnen können. Sie meinen, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da er trotz der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 4o km/Std. mit einer Geschwindigkeit von mindestens loo km/Std. gefahren sei. Endlich sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er beim Einschwenken des Mercedes-Sportwagens auf seine Fahrbahn nicht sofort die Geschwindigkeit herabgesetzt habe. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten die Beschränkung auf den Nachlaß ihres Sohnes Vorbehalten. Daß die Beklagten als Erben ihres Sohnes dem Kläger für die Folgen des Unfalls schadensersatzpflichtig sind, ist in der Revisionsinstanz außer Streit, Die Parteien streiten nur noch darüber, ob es gerechtfertigt ist, die Schadensersatzan-cprüche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG um eine Quote von 1/5 zu kürzen. Wurdo nach der Einmündungsstcl des Gegenverkehrs der Hinweis auf die Geschwindigkeit obegren-zung nicht durch Verkehrszeichen wiederholt, andererseits aber das Überholen ausdrücklich gestattet, so wurde damit zu dem Ausdru gebracht, daß mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren werden durftei\Denn unter der Voraussetzung des Schnellverkehrs, wie er auf der Autobahn herrscht, hatte die Gestattung des Überholens praktisch nur einen Sinn, wenn erheblich höhere Geschwindigkeiten als 4o km/std. Ebenso hat das Berufungsgericht dom Kläger mit Recht keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er auf der Mitte seiner Fahrbahn gefahren ist und daß er seinen Y/agen nicht eher abgebremst oder weiter nach rechts gelenkt hat. Der Mercedes-Sportwagen habe zu der gerade noch geglückten Überholung des Lastzuges mit seiner von etwa 4o km/std auf 8o km/std beschleunigten Würde der Kläger sehr vorsichtig und sehr UboriögeÄ gefahren sein, so habe.er mindestens 5 Sekunden vor :dem-Unfair-aus einer Entfernung von über 2oo m erkennen können, daß sich durch ein rücksichtslos überholendes Fahrzeug1 eine gefährliche Situation anbahne. Ein besonders vorsichtiger Fahrer *v/ürde darauf seine Geschwindigkeit herabgesetzt und das .Fahrzeug auf die äußerste rechte Seite gelenkt haben. Der Kraftradfahrer hätte dann vor dem Kläger oder seitlich an ihm vorbei wieder“ auf die andere,.Fahrbahn zurückkommen können. Wesentlicher ist, daß ;das Berufungsgericht an die Erbringung des Entlastunß'ßbewcises des § 7 Abs. 2 StVG übertriebene Anforderungen gestellt hat und so dazu gekommen ist, die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens als rechtlich erheblich bei der Abwägung des § 17 StVG zu berücksichtigen. Es mag sein, daß ein besonders sorgfältig und überlegen fahrender Kraftfahrer<Anlaß genommen hätte, bei dem überraschenden Einbiegen des Sportwagens auf seine Fahrbahn die Geschwindigkeit eher, herabzusetzen und seinen"Wägen mehr näch rechts zu lenken. Rückschauend'kann man zwar sagen, daß bei besserer Reaktion des Klägers auf den herannahendon Sportwagen vielleicht der Zusammenstoß mit dem Kraftrad vermieden Wenn sich auch gelegentlich Krafträder an andere Fahrzeuge ähhängen, so lag es doch gänzlich' fern, daß -ein Kraftrad fahr er auf ein’er Autobahn trotz der mehrfach wiederholten Warnung vor dom Gegenverkehr in der Dunkelheit einen solch leichtfertigen Überholungsversuch machen werde. Da das Kraftrad für den Kläger durch doli Sportwagen verdeckt und der Beginn der Einbiegung des Rades nach links nicht zu erkennen war, handelt cs sich um ein unvorhersehbares und' unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. 4. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat und das Urteil dos Landgerichts wieder herzustellen.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 97 ZPO
KraftradmFahrbahnBerufungsgerichtkmStVGGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t^L
IM NAMEN DES VOLKES
2069 029
VI ZH 249/63	URTEIL
Verkündet
2. März Kriegl,
 Justizobersekrotar
am
1965
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 dos Alois
- Prozcßbevollmächtigter:
* MflÜplatz
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1)
2)
Manfred Elsa II
in
S
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsklägor und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
i
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr^.Hauß» Dr. Pfretzschner und Dr. NÜßgens
 für Hecht erkannt:
1.	Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des
* l.Zivilsfenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5- April 196*3 aufgehoben, soweit es der Berufung der Beklagten ctcitt-... gegeben hat.
2.	Die Berufung^ der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg/Pürth vom 17. Januar 1962 wird in. vollem Umfang zurückgewieson.
Zur Klarstellung wird Ziffer I dieses Urteils wie folgt gefaßt:
’■ Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit-sie nicht auf öffentliche VersicherungstrUgcr , * übergegangen sind.
3.	Did Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden den Beklagten auferlegt.
•i
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 25. September 1956 ereignete sich zwischen 19 und 2o Uhr auf der Autobahn Nürnberg-München bei km 416 in der Nähe von Untermäßing ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt und zwei auf einem Kraftrad fahrende junge Männer - Hans MH und Klaus	-	getötet
 wurden. Zur Unfallzeit war der Verkehr auf der Fahrbahn München-Nürnberg zwischen km 417,8 üttd km 415*3 wegen Sauarbeiten gesperrt. Der gesamte Verkehr nach beiden Richtungen wickelte sich daher auf der Fahrbahn Nürnberg-München ab. Die Überleitung des Verkehrs München-Nürnberg erfolgte bei km 417,8, die Rückleitung bei km 415*3. Vor und innerhalb der Gegenverkehrsstrecke waren folgende Verkehrszeichen
 
aufgestellt: in Richtung München 4oo m vor dem Beginn der V Gegcnverkohrsstrecke das amtliche Schild "Allgemeine Gofah- 1 ronötollc" mit dem Zusatz "4oo m”; 25o m vor dem Beginn der 1 Gegenverkehrsstrecke die amtlichen Schilder "Geschwindig- 1 ke it she schränkung auf 4o km" sowie "Überholverbot" und ein I weiteres Schild "Gegenverkehr"; 5o m vor und nach dem Beginn I der Gegonverkehrsstrecke die Schilder "Überholverbot", eben- I so nach weiteren 2oo m; bei km 416, 416,5 und 417 Tafeln mit I der Aufschrift "Gegenverkehr, Vorsicht beim Überholen". In I einer Entfernung von 2oo m und 5o m vor dem Ende der Gegen- I verkehrsstrecke waren wieder.Schilder "Überholverbot" und I nach dem Ende der Überleitung das Schild "Freie Fahrt" aufgesj stellt. Die andere Seite dex* Fahrbahn war für die' Gegenrich- I tung nach Nürnberg in entsprechender Weise beschildert. I
Der Kläger fuhr mit einem Personenkraftwagen (Borgward- I Isabella), dessen Halter er war, in Richtung München. Ihm I begegnete auf der Gegenverkehrsstrecke ein Lastzug, bestehend I aus Motorwagen und Anhänger. Kurz vor der Begegnung wurde derI Lastzug von einem Mercedes-Sportwagen überholt, der knapp I zwischen dem Wagen des Klägers und dem Lastzug durchkam. Dem I Mer cedes-Sportwagen folgte das von Hans M^P gesteuerte, [ ihm gehörige 35o ccm Horex-Kraftrad, auf dem TfH|al3 Beil fahrer saß. Das Kraftrad prallte auf den in der Mitte seiner I Fahrbahnhälfte fahrenden PKW des Klägers, <£wa zwischen dem I linken Kotflügel und dem Kühlergrill auf.	I
Durch Toilvergleich mit der Haftpflichtversicherung dee I Hans MOivom 11. August i960 sind die Schadensersätzen- I spi'Uche des Klägers mit Ausnahme seiner Ansprüche aus Ver- I dienotauofall für Vergangenheit und Zukunft durch Bezahlung I von 14.000.— DM abgegolten worden.	1
Der Kläger hat die beiden Beklagten al3 die alleinigen I Erben ihres Sohnes Hans MpB auf Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, Mf|^| habe den Unfall allein verschuldet, weil er den Lastzug unzulässig^ weise kurz vor den herannahenden Pkw mit hoher Geschwindigkeit
 überholt habe. Er, der Kläger, sei auf seiner Fahrbahnseite rechts nit einer Geschwindigkeit von 4o km/St gefahren. Für ihn stellte der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar, da er mit dem leichtsinnigen Überholungsversuch nicht habe rechnen können.
Der Kläger hat von den Beklagten Zahlung eines Betrages von loo ooo DM nebst Zinsen und ab 1. Januar 1961 bis zu dem 11. Mai 1965 Zahlung einer Rente gefordert, deren Höhe er dem richterlichen Ermessen anheim gestellt hat und von der er eine Sozialversicherungsrente abziehen will.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie meinen, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da er trotz der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 4o km/Std. mit einer Geschwindigkeit von mindestens loo km/Std. gefahren sei. Er habe zudem nicht die äußerste rechte Seite zu dem Fahren benutzt. Endlich sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er beim Einschwenken des Mercedes-Sportwagens auf seine Fahrbahn nicht sofort die Geschwindigkeit herabgesetzt habe. Die Beklagten haben sodann Einwendungen gegen die Berechnung des Schadens erhoben.
Der Kläger hat bestritten, daß an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung gegolten habe.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten die Beschränkung auf den Nachlaß ihres Sohnes Vorbehalten.
Mit der Berufung haben die Beklagten gebeten, die Ersats-quoto auf 1/2 herabzuoetzen.
Das Berufungsgericht hat die Ersatzquote auf 4/5 gemindert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger um VfiederherStellung des landgericht'lichen Urteils.
1
Ents ch eidungsffründ e:
Daß die Beklagten als Erben ihres Sohnes dem Kläger für die Folgen des Unfalls schadensersatzpflichtig sind, ist in der Revisionsinstanz außer Streit, Die Parteien streiten nur noch darüber, ob es gerechtfertigt ist, die Schadensersatzan-cprüche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG um eine Quote von 1/5 zu kürzen.
1.	Aus zutreffenden Gründen hat es das Berufungsgericht abgc-lehnt, ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden dos Klägers anzunehmen. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, daß an der Unfallstelle keine Geschwindigkeitsbe-grenzung auf 4o km/std. bestand. Wurdo nach der Einmündungsstcl des Gegenverkehrs der Hinweis auf die Geschwindigkeit obegren-zung nicht durch Verkehrszeichen wiederholt, andererseits aber das Überholen ausdrücklich gestattet, so wurde damit zu dem Ausdru gebracht, daß mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren werden durftei\Denn unter der Voraussetzung des Schnellverkehrs, wie er auf der Autobahn herrscht, hatte die Gestattung des Überholens praktisch nur einen Sinn, wenn erheblich höhere Geschwindigkeiten als 4o km/std. zulässig waren. Es wurde nach der Aussage des Zeugen V^jm^ auch tatsächlich von allen ihm begegnenden Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit gefahren. Die vom Berufungsgericht mit 8o km/std. oder etwas darüber
 geschätztö.'fGeschwindigkeit des Klägers war auf der geraden Strecke nicht übersetzt. Ebenso hat das Berufungsgericht dom Kläger mit Recht keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er auf der Mitte seiner Fahrbahn gefahren ist und daß er seinen Y/agen nicht eher abgebremst oder weiter nach rechts gelenkt hat. Als das bisher nicht sichtbare Kraftrad plötzlich vor ihm auftauchte, waren Gegenmaßnahmen zu spät.
2.	Das Berufungsgericht meint aber, der Kläger habe sich nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlastet. Der Mercedes-Sportwagen habe zu der gerade noch geglückten Überholung des Lastzuges mit seiner von etwa 4o km/std auf 8o km/std beschleunigten

Geschwindigkeit eine Strecke von mindestens loo m und einen Zeitraum-von mindestens.5 Sekunden benötigt. In dieser Zeit vbn 5 Sekunden habe der Kläger eine Strecke von mindestens llo m durchfahren. Würde der Kläger sehr vorsichtig und sehr UboriögeÄ gefahren sein, so habe.er mindestens 5 Sekunden vor :dem-Unfair-aus einer Entfernung von über 2oo m erkennen können, daß sich durch ein rücksichtslos überholendes Fahrzeug1 eine gefährliche Situation anbahne. Ein besonders vorsichtiger Fahrer *v/ürde darauf seine Geschwindigkeit herabgesetzt und das .Fahrzeug auf die äußerste rechte Seite gelenkt haben. ^Die Fahrbahn sei trocken gewesen, so daß ein Schleudern nieht zu befürohten gewesten, sei. Es würde überdies auch ein allmähliches Steuern auf die äußerste rechte Seite ausgoreicht haben. Hätte.der.Kläger diese besondere Vorsicht walten lassen, wäre ein Zusammenstoß mit dem Kraftrad vermieden worden. Der Kraftradfahrer hätte dann vor dem Kläger oder seitlich an ihm vorbei wieder“ auf die andere,.Fahrbahn zurückkommen können.
...	•	.	i .
-Ec habe nicht außerhalb, jeder Erfahrung gelegen, daß dem Sportwagen nqoh ein anderes Fahrzeug folgen werde. Gerade Krafträder pflegten sich häufig an andere Fahrzeugqe1'anzuhängenM . Das Berufungsgericht berücksichtigt die Betricbsge-fuhr des Pei*sonenkraftwagens bei der Schadensäbwieklung mit einem Fünftely Dabei würdigt es zu Lasten der Beklagten das grobe Verschulden des	andererseits	ist es der Auffas-
sung, daß dio Betriebsgefahr des mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens.größer gewesen sei als die des Kraftrades.	'
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3.	Die Angriffe der- Revisionen gegen diese Würdigung erweisen sich im Ergebnis als begründet. Rechtlich bedenklich ist schon die Erwägung, daß die Betriebsgefahr eines schnell fahrenden Personenkraftwagens allgemein bei der Abwägung höher oingeochätzt werden müsse als die Betriebsgefahr eines schnell-fahrenden Kraftrades i (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehro-rccht 13. Aufl., Nr. 7 zu § 17 StVG). Wesentlicher ist, daß ;das Berufungsgericht an die Erbringung des Entlastunß'ßbewcises des § 7 Abs. 2 StVG übertriebene Anforderungen gestellt hat und
 so dazu gekommen ist, die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens als rechtlich erheblich bei der Abwägung des § 17 StVG zu berücksichtigen. Es mag sein, daß ein besonders sorgfältig und überlegen fahrender Kraftfahrer<Anlaß genommen hätte, bei dem überraschenden Einbiegen des Sportwagens auf seine Fahrbahn die Geschwindigkeit eher, herabzusetzen und seinen"Wägen mehr näch rechts zu lenken. Die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Mefcedeö-Sportwagen hat’sich jedoch nicht verwirklicht. Es geht daher nicht an, es dem Klüger unter Beurteilung seiner Fahrweise nach dem Maßstab des besonders sorgfältigen Fahrers ähzülasten, daß er auf das leichtsinnige’ Überholungsmannöver des'Sportwagens nicht besser reagiert hat. Rückschauend'kann man zwar sagen, daß bei besserer Reaktion des Klägers auf den herannahendon Sportwagen vielleicht der Zusammenstoß mit dem Kraftrad vermieden
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worden wäre oder"doch eine' geringere schädigende Wirkung gehabt hätte. In dem kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum lag es aber auch für eineil sehr vorsichtig und überlegen fahrenden Kraftfahrer außerhalb dessen, womit man vernünftige: woiho rechnen muß, daß plötzlich ein zweitos Fahrzeug vor dem dicht* hcrarigekbmÄehden Personenkraftwagen zu dem Überholen an-setzoh "werde. Auf Verkehrswidrigkeiten solch grober Art, die an bev/ußte Selbstgefährdung und ‘an bewußte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer grenzen, braucht und kann sich der Straßenverkehr nicht einstellen. Wenn sich auch gelegentlich Krafträder an andere Fahrzeuge ähhängen, so lag es doch gänzlich' fern, daß -ein Kraftrad fahr er auf ein’er Autobahn trotz der mehrfach wiederholten Warnung vor dom Gegenverkehr in der Dunkelheit einen solch leichtfertigen Überholungsversuch machen werde. Da das Kraftrad für den Kläger durch doli Sportwagen verdeckt und der Beginn der Einbiegung des Rades nach links nicht zu erkennen war, handelt cs sich um ein unvorhersehbares und' unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Beim" plötzlichen Auf tauchen des Motorrades immitteibär* vor dem* Personenkraftwagen war es für Auswcichmaßnahmen zu spät. Daher scheidet eine Berücksichtig
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gung der Betriebsgefahr bei der Abwägung aus Rechtsgründen am
/O /s)
Es orschion dem Senat auch im Ergebnis angemessen, das Risiko einer solch leichtfertigen Fahrweise auch nicht teilweise auf den Fahrer abzuwälzen, der auf seiner Fahrbahn geradeaus fuhr.
4.	Daher war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat und das Urteil dos Landgerichts wieder herzustellen. Zur Klarstellung, daß es sich um ein Zwischenurteil über den Grund der mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche (§ 3o4 ZPO) und nicht um ein Foststellungsurteil handelt, hat der Senat den Urtoils-tenor zu I dos landgerichtlichen Urteils neu gefaßt.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel beruht auf § 97 ZPO.
Engels Hanebeck
 Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. NÜßgons