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BGH · VI-ZR-249/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-249/62

Der eingeklagte Betrag von 6 039.- DM wurde ihr vom Oberlandesgericht mit der Erwägung zugesprochen, daß die Beklagten jenes Prozesses in Anbetracht der Mitverursachung des Unfalls durch SflHBlverpflichtet seien, mindestens zwei Drittel des den Hinterbliebenen entstandenen Unfallsohadens zu tragen; bis zu dieser Höhe könne die jetzige Beklagte kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO ihre Leistungen voll ersetzt verlangen; ob die jetzige Klägerin bereits Ansprüche erhoben habe, sei nach § 428 BGB unerheblich. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr und der Beklagten habe hinsichtlich der nach § 1542 RVO übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Schädiger ein Gesamtgläubigerverhältnis bestanden, da diese Ansprüche die Summe der beiderseitigen Sozialversicfaerungsleistungen bei weitem nicht gedeckt hätten. Das Oberlandesgericht hat den der Klägerin zuerkannten Betrag auf 10.265>02 DM nebst Brozeßzinsen herabgesetzt und iia übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 1. Wie das Berufungsgericht in seiner unangefochtenen Überschau Uber die Schäden, die den Hinterbliebenen des Landwirts sflHP durch den fod ihres Ernährers entstanden sind, des näheren dargelegt hat, gehen die Leistungen, die ihnen die Klägerin und die Beklagte auf Grund des Unfalltodes zu gewähren hatten, in ihrer Gesamtheit erheblich über den Betrag hinaus, den die Hinterbliebenen selbst im Balle einer vollen Schadensersatzpflicht der Schädiger von diesen hätten fordern können. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Klägerin und die Beklagte wegen ihrer den Schadensersatzansprüchen kon- -gruenten Leistungen kraft des Borderungsübergangs nach § 1542 RVO Gesamtgläubiger der den Hinterbliebenen erwachsenen ^cha-densersatzansprüche geworden sind (BGHZ 28, 68). Das gilt auch insoweit, als die Beklagte neben den Renten für die Hinterbliebenen Beiträge zu deren Krankenversicherung zu leisten hatte (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von dem Haftpflichtversicherer der Schädiger geleisteten Zahlungen unter den Parteien nach dem Verhältnis ihrer beiderseitigen Sozialversicherungsleistungen auszugleichen sind (BGHZ 28, 68, 76; Urteil des erkennenden Senats vom 8. 2. Auf das Gesamtg^jäubigerverhältnis der Parteien und ihre grundsätzliche Verpflichtung, empfangene Schadensersatzzahlungen untereinander nach dem Verhältnis der beiderseitigen Sozialversicherungsleistungen auszugleichen, war es ohne Einfluß, daß allein die Beklagte den Rechtsstreit gegen die Schädiger geführt hat. Die Klägerin war daher nicht genötigt, sich an dem Rechtsstreit der Beklagten gegen die Schädiger zu beteiligen. Au3 ihrer Ablehnung, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen, folgt auch nicht etwa, daß sich ihr jetziges Ausgleichsverlangen als eine unzulässige Rechtsausübung darstellte,, Rest-gestelltermaßen hat die Klägerin die Beklagte von vornherein auf das Bestehen des Gesamtgläubigerverhältnisses hingewiesen und sie nicht darüber im Zweifel gelassen, daß sie von ihr Ausgleichung verlangen werde, wenn die Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Schädiger obsiege. Die Kosten, die sie zur Rührung des Rechtsstreits gegen die Schädiger aufgewendet hat, sind ihr von der unterlegenen Gegenpartei erstattet worden. Obwohl sich die Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Schädiger auf das Gesamtgläubigerverhältnis mit der Klägerin berufen hat, genügte es allerdings für den Erfolg der von ihr allein angestrengten Klage, daß eine Schadensersatzpflicht der beklagten Schädiger für mindestens 2/3 der Schadensfolgen festgestellt wurde; wäre auch die Klägerin gegen die Schädiger vorgegangen, so wäre eine abschließende Beurteilung des Maßes der Schadensverantwortlichkeit zu erwarten gewesen. Das Ausgleichsverlangen bezieht sich nur auf die Zahlungen, die von dem Versicherer der Schädiger tatsächlich geleistet worden sind. Run hätte sich zwar ergeben können, daß die Beklagte in geringerem Maße zur Ausgleichung verpflichtet wäre> wenn.in dem früheren Rechtsstreit eine über 2/3 des Schadens hinausgehende Ersatzpflicht der Schädiger ausgesprochen worden wäre und ihr Versicherer demzufolge entsprechend höhere Zahlungen geleistet hätte« Insofern würde sich die Beklagte nach dem Grundgedanken des § 162 BGB einer Ausgleichung aber höchstens dann widersetzen können, wenn es die Klägerin durch ihr Verhalten wider Treu und Glauben verhindert hätte, daß es zur gerichtlichen Feststellung einer weitergehenden Srsatzpflicht der Schädiger kam. 3« Sine andere Frage ist es, ob und inwieweit es die Ge-saratgläubigerschaft der Parteien berührt hat, daß sich die Klägerin nach Abschluß des Rechtsstreits der Beklagten mit den Schädigern ihrerseits mit dem Haftpflichtversicherer der Schädiger auf der Basis einer 2/3=Ersatzpflieht verglichen hat. Gesamtg^äubiger waren die Parteien schon vorher; denn schon mit dem Unfalltode des SflÜPI waren die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Schädiger nach § 1542 RVü auf die Parteien übergegangen, und alsbald muß sich auch herausgestellt haben, daß diese Ansprüche der Höhe nach nicht ausreichten, um die Gesamtheit der von den Parteien zu erbringenden Sozialversicherungsleistungen zu decken. August I960 zahlbaren Schadensrente zur Anwendung gebracht worden ist - verneint, daß sich die Klägerin dem Haftpflichtversicherer gegenüber durch Zugeständnisse auf eine von der Rechtslage abweichehde Regelung eingelassen habe. Es hat, wie bereits gesagt, .mit der zugrundegelegten Schadensquote von 2/3 die Schadensersatzpflicht der Schädiger der Sache nach für richtig abgegrenzt gehalten und es hat weiter auch die Höhe der Beträge, die bei der Berechnung des von den Schädigern zu 2/3 zu ersetzenden UnterhaltsSchadens der Hinterbliebenen in das Abkommen der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer der Schädiger eingesetzt worden sind, als sachlich richtig befunden. Baß die Beklagte in dieser Hinsicht durch das Abkommen der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer benachteiligt worden sei, scheidet hiernach also aus. August I960 eine ungünstigere Regelung hat gefallen lassen als sie seiner Zeit bei der Vereinbarung der Beklagten mit dem Haftpflichtversicherer getroffen worden ist, braucht die Beklagte nach Ansich tiefes Berufungsgerichts nicht gegen sich gelten zu lassen. £>o Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ersatzverpflichtung der Schädiger in Anbetracht der von den Unfall-beteiligten gesetzten Unfallursachen und ihres Unfallverschuldens zu Recht mit 2/3 der Schäden angenommen und daß auch die Schadenshöhe sachlich richtig angesetzt worden sei, tritt die ... Die Beurteilung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, gründet sich auf eine eingehende Würdigung des Sachverhalts* ein sachlich-rechtlicher Fehler tritt in ihr nicht in Erscheinung.

Zitierte Normen: § 428 BGB § 97 ZPO
RechtsstreitRVOBerufungsgerichtSchädigerParteiLeistungHinterbliebeneKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
 Zur Veröffentlichung:
BGB § 428 RVO § 1542
Zum Innenausgleich bei Gesamtgläubigerschaft zweier Sozialversicher ungs träger.
BGH, Urt. vom 11. Februar 196	-	VI	ZR	249/62	-	OLG	Hamm	(Westf. )
IG Münster (Westf,)
ffI ZR 249/62
Verkündet
 am 11. Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster/Westf., Bispinghof Nr. 3, gesetzlich vertreten durch die Geschäfts-führung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Br.h.c,
Bl
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Er.
gegen
 die N
____-Berufungsgenossenschaft,
____Istraße flU gesetzlich vertreten durch den Hauptge-
schäftsführer Direktor Rechtsrat a.B. Hans Gflj^R B|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
t hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. PfretzBChner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 250 September 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 11«, Juli 1952 stieß der Landwirt und Sprengmeister lirnst	aus GflHB Kreis WflHHIHft auf der Heim-
fahrt von der Arbeit mit dem Motorrad in einer unübersichtlichen Kurve des Verbindungsweges von Volkholz nach Glashütte mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen der Firma Dr. G.
KG in Be^m)zusammen, der von dem Kaufmann gelenkt wurde. sflBV kam hierbei tuns Leben. Auf Grund dieses Unfalls hatte sowohl die klagende Berufsgenossenschaft als auch die beklagte Landesversicherungsanstalt den Hinterbliebenen die ihnen aus der Unfallversicherung bzw. Arbeiterrentenversicherung des Verunglückten zustehenden Leistungen zu gewähren, der Ehefrau SBiMÄWitwenrente und der Tochter der Eheleute bis zu dem 30. September 1956 Waisenrente; dazu traten dio von der Beklagten zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung der fientner.
In dem Rechtsstreit 2 0 49/58 des Landgerichts Siegen ( 9 U 46/59 des Oberlandesgerichtp Hamm) nahm die Beklagte die Halterin und den Fahrer des Lastkraftwagens auf Ersatz ihrer bis zu dem 31. Dezember 1957 erbrachten Leistungen in Anspruch. Der eingeklagte Betrag von 6 039.- DM wurde ihr vom Oberlandesgericht mit der Erwägung zugesprochen, daß die Beklagten jenes Prozesses in Anbetracht der Mitverursachung des Unfalls durch SflHBlverpflichtet seien, mindestens zwei Drittel des den Hinterbliebenen entstandenen Unfallsohadens zu tragen; bis zu dieser Höhe könne die jetzige Beklagte kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO ihre Leistungen voll ersetzt verlangen; ob die jetzige Klägerin bereits Ansprüche erhoben habe, sei nach § 428 BGB unerheblich. Die Urteils summe wurde von der Afljmp-Versicherungs-AG,
 
die den Schädigern Deckung gewährte, an die Beklagte gezahlt. Beide Parteien haben in der Folgezeit getrennt mit der Versicherungs AG abgerechnet. Dabei wurden die Rentenleistungen fi die Zeit ab 1. August I960 verschiedenartig kapitalisiert. Die Beklagte erhielt ihre Aufwendungen mit 18.293»90 DM ersetzt, während die Klägerin mit 10.855»23 DM den Differenzbetrag zwischi 2/3 des nach ihrer Berechnung entstandenen Schadens und den an die Beklagte gezahlten Beträgen bekam.
Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr und der Beklagten habe hinsichtlich der nach § 1542 RVO übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Schädiger ein Gesamtgläubigerverhältnis bestanden, da diese Ansprüche die Summe der beiderseitigen Sozialversicfaerungsleistungen bei weitem nicht gedeckt hätten. Von einer eigenen gerichtlichen Geltendmachung der Ersatzansprüche habe sie abgesehen, weil sie sich auf Grund ihrer Erfahrungen und Beziehungen zur Haftpflichtversicherung mehr von einer außergerichtlichen Einigung versprochen habe. Nachdem die Beklagte die Ersatzansprüche in der vollen Höhe ihrer Aufwendungen eingezogen habe, sei sie zu dem Ausgleich verpflichtet. Hierfür sei das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen an die Hinterbliebenen maßgebend, bezogen auf 2/3 der den Hinterbliebenen entstandenen ^chäden.
Für die Klägerin ergebe sich hiernach eine Beteiligungsquote von <73»41# und für die Beklagte eine solche von 26»59^«
Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der von der an beide Parteien geleisteten Zahlungen eine Ausgleichsforderung von 10.543»15 DM. Diesen Betrag nebst Prozeßzinsen hat die Klägerin von der Beklagten gefordert.
Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe eine Beteiligung an dem Rechtsstreit gegen die Schädiger abgelehnt,
 
weil sie der Auffassung gewesen sei, daß Schadensersatzan-sprüche nicht beständen. Infolgedessen sei es in dem damaligen Rechtsstreit zu keiner abschließenden Entscheidung darüber gekommen, ob und inwieweit die Schädiger über 2/3 dos Schadens hinaus ersatzpflichtig geworden seien. Jetzt lasse sich nicht mehr feststellen, in welcher höhe ein Ersatzanspruch auf die Parteien übergegangen und ob demgemäß überhaupt eine Gesamtgläubigerschaft unter ihnen begründet worden sei. Da sich die Klägerin geweigert habe, das Kostenrisiko des Prozesses gegen die Schädiger anteilig mitzutragen, könne sie auch keine anteilige Ausgleichung verlangen? in jener Weigerung liege ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger AusgleichsansprUche; das Ausgleichsverlangen stelle zu demindest eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Beklagte im Palle der Richtigkeit der früher von der Klägerin vertretenen Auffassung, daß Schadensersatzansprüche nicht beständen, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte, während die Klägerin jetzt auf Grund des günstigen Ausgangs des Prozesses von der Versicherung der Schädiger im Vergleichswege sogar einen namhaften Betrag erhalten habe, überdies seien durch diesen Vergleich mit dem Verzicht auf weitere Ansprüche die Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte entfallen; bei gerichtlicher Austragung wäre mit voller Schadenshaftung der Schädiger zu rechnen gewesen, während die Klägerin vergleichsweise zugestanden habe, daß sie nur für 2/3 der Schäden zu haften brauchten; über den Umfang dieser Schäden habeh sich die Klägerin gleichfalls zu Zugeständnissen bereitgefunden.
Zu Unrecht habe sich die Klägerin bei der Kapitalisierung ihrer Rentenansprüche schließlich mit der Anwendung eines geringeren Kapitalisierungsfaktors zufrieden gegeben als die Beklagte', in ihrem Abfindungsvergleich.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat den der Klägerin zuerkannten Betrag auf 10.265>02 DM nebst Brozeßzinsen herabgesetzt und iia übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1. Wie das Berufungsgericht in seiner unangefochtenen Überschau Uber die Schäden, die den Hinterbliebenen des Landwirts sflHP durch den fod ihres Ernährers entstanden sind, des näheren dargelegt hat, gehen die Leistungen, die ihnen die Klägerin und die Beklagte auf Grund des Unfalltodes zu gewähren hatten, in ihrer Gesamtheit erheblich über den Betrag hinaus, den die Hinterbliebenen selbst im Balle einer vollen Schadensersatzpflicht der Schädiger von diesen hätten fordern können. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Klägerin und die Beklagte wegen ihrer den Schadensersatzansprüchen kon- -gruenten Leistungen kraft des Borderungsübergangs nach § 1542 RVO Gesamtgläubiger der den Hinterbliebenen erwachsenen ^cha-densersatzansprüche geworden sind (BGHZ 28, 68). Das gilt auch insoweit, als die Beklagte neben den Renten für die Hinterbliebenen Beiträge zu deren Krankenversicherung zu leisten hatte (Urteil des erkennenden Senats vom 8. November I960 - VI ZR 185/59 - LM Nr. 33 zu § 1542 RVO = VersR I960, 1122). Ein
 
Vorrecht, das einer der Prozeßparteien vor der anderen zugestanden hätte und die Entstehung eines Gesamtgläubigerver-hältnisses hätte verhindern können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober I960-- VI ZR 191/59 - LM Nr» 32 zu § 1542 RVO - NJW 1961, 216 * VersR 1960,1100) hat nicht bestanden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von dem Haftpflichtversicherer der Schädiger geleisteten Zahlungen unter den Parteien nach dem Verhältnis ihrer beiderseitigen Sozialversicherungsleistungen auszugleichen sind (BGHZ 28, 68, 76; Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1963 - VI ZR 257/62 -).
2. Auf das Gesamtg^jäubigerverhältnis der Parteien und ihre grundsätzliche Verpflichtung, empfangene Schadensersatzzahlungen untereinander nach dem Verhältnis der beiderseitigen Sozialversicherungsleistungen auszugleichen, war es ohne Einfluß, daß allein die Beklagte den Rechtsstreit gegen die Schädiger geführt hat. Jeder Gesamtgläubiger kann ohne Rücksicht auf den anderen die geschuldete Leistung von dem Schädiger im Wege der iClage fordern und mit Wirkung für alle Gesamtgläubiger in Empfang nehmen ( § 428 BGB). Die Klägerin war daher nicht genötigt, sich an dem Rechtsstreit der Beklagten gegen die Schädiger zu beteiligen. Durch ihre Zurückhaltung begab s.ie& sich weder ihrer Gesaratgläubigerstellung gegenüber den Schädigern noch ihres Anspruchs gegen die Beklagte auf Ausgleichung etwaiger -chuldnerleistungen.
Daß in ihrer Weigerung, das Xostenrisiko des Rechtsstreits mit zu übernehmen, ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche gelegen hätte, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
 
Au3 ihrer Ablehnung, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen, folgt auch nicht etwa, daß sich ihr jetziges Ausgleichsverlangen als eine unzulässige Rechtsausübung darstellte,, Rest-gestelltermaßen hat die Klägerin die Beklagte von vornherein auf das Bestehen des Gesamtgläubigerverhältnisses hingewiesen und sie nicht darüber im Zweifel gelassen, daß sie von ihr Ausgleichung verlangen werde, wenn die Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Schädiger obsiege. Die Klägerin setzt sich bei ihrem Ausgleichsverlangen also nicht mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, durch die frühere Haltung der Klägerin zu Maßnahmen veranlaßt worden zu sein, die sie sonst nicht ergriffen hätte und die es ihr nun unzu demutbar machten, dem Ausgleichsverlangen der Klägerin nachzukomraen. Die Kosten, die sie zur Rührung des Rechtsstreits gegen die Schädiger aufgewendet hat, sind ihr von der unterlegenen Gegenpartei erstattet worden.
Obwohl sich die Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Schädiger auf das Gesamtgläubigerverhältnis mit der Klägerin berufen hat, genügte es allerdings für den Erfolg der von ihr allein angestrengten Klage, daß eine Schadensersatzpflicht der beklagten Schädiger für mindestens 2/3 der Schadensfolgen festgestellt wurde; wäre auch die Klägerin gegen die Schädiger vorgegangen, so wäre eine abschließende Beurteilung des Maßes der Schadensverantwortlichkeit zu erwarten gewesen. Darum ist das Verlangen der Klägerin nach Ausgleichung aber nicht rechtlich unzulässig. Das Ausgleichsverlangen bezieht sich nur auf die Zahlungen, die von dem Versicherer der Schädiger tatsächlich geleistet worden sind. Run hätte sich zwar ergeben können, daß die Beklagte in geringerem Maße zur Ausgleichung verpflichtet wäre> wenn.in dem früheren Rechtsstreit eine über 2/3 des Schadens hinausgehende Ersatzpflicht der Schädiger ausgesprochen
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worden wäre und ihr Versicherer demzufolge entsprechend höhere Zahlungen geleistet hätte« Insofern würde sich die Beklagte nach dem Grundgedanken des § 162 BGB einer Ausgleichung aber höchstens dann widersetzen können, wenn es die Klägerin durch ihr Verhalten wider Treu und Glauben verhindert hätte, daß es zur gerichtlichen Feststellung einer weitergehenden Srsatzpflicht der Schädiger kam. Für eine solche Annahme ist iedoch kein Anhalt ersichtlich. In eigener Würdigung des Unfallgeschehens ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß eine weitergehende Eraatzpflicht der Schädiger nicht in Betracht kam, der Unfallschaden ihnen vielmehr berechtigterweise endgültig zu 2/3 zur last fällt.
3« Sine andere Frage ist es, ob und inwieweit es die Ge-saratgläubigerschaft der Parteien berührt hat, daß sich die Klägerin nach Abschluß des Rechtsstreits der Beklagten mit den Schädigern ihrerseits mit dem Haftpflichtversicherer der Schädiger auf der Basis einer 2/3=Ersatzpflieht verglichen hat.
Bie Beklagte scheint anzunehmen, daß die Klägerin erst durch den Abschluß dieses Vergleiches Gesamtgläubigerin neben ihr geworden sei. Bas ist irrig. Gesamtg^äubiger waren die Parteien schon vorher; denn schon mit dem Unfalltode des SflÜPI waren die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Schädiger nach § 1542 RVü auf die Parteien übergegangen, und alsbald muß sich auch herausgestellt haben, daß diese Ansprüche der Höhe nach nicht ausreichten, um die Gesamtheit der von den Parteien zu erbringenden Sozialversicherungsleistungen zu decken.
Problematisch erscheint freilich, ob ein Gesamtgläubiger mit Wirkung für den Mitgläubiger dem Schuldner gegenüber auf
 
einen Teil der Forderung verzichten kann und der Mitgläubiger es hinnehmen muß, daß sich wegen der Minderleistungen des Schuldners der Innenausgleich unter den Gesamtgläubigern zu seinem Nachteil verändert (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/61 - VersR 1962, 964, 966 und die von Wussow in WJ 1962, 143 f gegen sie erhobenen Bedenken). Der Frage braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Bas Berufungsgericht hat nämlich - abgesehen von dem Kapitalisierungsfaktor, der in dem Vergleich der Klägerin mit dem Versicherer der Schädiger bei der Kapitalisierung der ab 1. August I960 zahlbaren Schadensrente zur Anwendung gebracht worden ist - verneint, daß sich die Klägerin dem Haftpflichtversicherer gegenüber durch Zugeständnisse auf eine von der Rechtslage abweichehde Regelung eingelassen habe. Es hat, wie bereits gesagt, .mit der zugrundegelegten Schadensquote von 2/3 die Schadensersatzpflicht der Schädiger der Sache nach für richtig abgegrenzt gehalten und es hat weiter auch die Höhe der Beträge, die bei der Berechnung des von den Schädigern zu 2/3 zu ersetzenden UnterhaltsSchadens der Hinterbliebenen in das Abkommen der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer der Schädiger eingesetzt worden sind, als sachlich richtig befunden. Baß die Beklagte in dieser Hinsicht durch das Abkommen der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer benachteiligt worden sei, scheidet hiernach also aus. Nur daß sich die Klägerin bei der Kapitalisierung der für die Witwe sflB erwachsenen Schadensrente für die Zeit ab 1. August I960 eine ungünstigere Regelung hat gefallen lassen als sie seiner Zeit bei der Vereinbarung der Beklagten mit dem Haftpflichtversicherer getroffen worden ist, braucht die Beklagte nach Ansich tiefes Berufungsgerichts nicht gegen sich gelten zu lassen. Bas Be-
 
/rufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin auf eine ^gleiche Behandlung der Kapitalisierungsfrage hätte dringen -müssen und daß sie damit auch Erfolg gehabt hätte. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderung, die der Klägerin gegen die Beklagte zusteht, hat es daher einen entsprechenden iäehr-empfang der Klägerin angesetzt und die vom Landgericht zugebilligte Klageforderung entsprechend herabgesetzt. Da die Beklagte hierdurch nicht beschwert ist und die Klägerin keine Revision eingelegt hat, steht dieser Punkt außerhalb der revisionsrechtlichen Nachprüfung.
£>o Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ersatzverpflichtung der Schädiger in Anbetracht der von den Unfall-beteiligten gesetzten Unfallursachen und ihres Unfallverschuldens zu Recht mit 2/3 der Schäden angenommen und daß auch die Schadenshöhe sachlich richtig angesetzt worden sei, tritt die ... Revision allerdings entgegen. Sie kann hiermit jedoch keinen . Erfolg haben. Die Beurteilung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, gründet sich auf eine eingehende Würdigung des Sachverhalts* ein sachlich-rechtlicher Fehler tritt in ihr nicht in Erscheinung. Sie kann auch durch die Verfahrensrügen der Revision nicht erschüttert werden. Es spricht nichts dafür3 daß das Berufungsgericht wesentliche für die Beurteilung bedeutsame Umstände außer acht gelassen hätte. Die Verteilung der Schadensverantwortlichkeit und die Bemessung der Schadenshöhe lagen im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat die Grenzen seiner Ermessensbefugnis nicht überschritten und die Ergebnisse seiner Wertungen ausreichend begründet.
Auch im übrigem läßt das Berufungsurteil einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Engels
 Hanebeck
Br. Hauß
 Heinrich Meyer
 Br. Pfretzschner