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BGH · VI ZR 249/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 249/61

Der Verkehr auf dem Gelände eines städtischen Großmarktes ist nicht öffentlich, wenn tatsächlich nur die mit einem Ausweis der Verwaltung versehenen Benutzer Zutritt haben» Sind auf einem solchen Gelände .Schrittgeschwindigkeit und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben, so liegt hierin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepaßte geschlossene Regelung, neben welcher der Grundsatz “Rechts vor links“ nach § 13 Abs. 1 StVO keine Geltung hat. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichtor Br, Bode, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfrotzsehner für Recht erkannt: Der Beklagte kam - für von rechts - mit seinem Personenkraftwagen Marke "Borgward" aus der Seitenstraße, fuhr vor dem Lastkraftwagen her und prallte auf der Kreuzung mit der Front seines Fahrzeugs gegen die vordere rechte Seite des Wagens der Klägerin. Die Klägerin hat Ersatz ihres mit 2.632,— DM angegebenen Schadens begehrt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr bei einem späteren Verkauf des Unfallwagens auch den Minder erlös erstatten müsse. Sie hat behauptet, der Beklagte sei, ohne den für ihn von links kommenden Verkehr beobachten zu können, achtlos und mit überhöhter Geschwindigkeit in die Hauptstraße des Marktes eingebogen, so daß er ihr eigenes Fahrzeug beim Aufprall um 1 1/2 m zur Seite geschoben habe. Es hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, den Beklagten zur Zahlung von 1.431,40 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungs-verlangen der Quote entsprechend stattgegeben. 1,) Das Berufungsgericht hat ein Vorfahrtrecht des Beklagten nach § 13 Abs. 1 StVO verneint, weil das Gelände des Kölner Großmarktes nicht dom öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 1 StVO diene. Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Verkehr auf den Y/egen des Großmark-teo kein öffentlicher Straßenverkehr ist» Es hat zutreffend Idarauf abgestellt, daß das Marktgelände weder bestimmungsgemäß jnoch tatsächlich der Allgemeinheit offensteht, sondern nur von teinem bestimmbaren, beschränkten Personenkreis benutzt werden jdarf und betreten v/ird. Die Bestimmbarkeit des begrenzten, zu dem Marktverkehr zuge-laosenen Personenkreises ergibt sich ohne weiteres aus der Aus-weispflicht* Sein sachlicher Zusammenhalt liegt in der Beschränkung auf den gemeinsamen Zweck des Großhandels; nur Händler, die auf dem Großmarkt ihren Stand haben, sowie ihre Kunden und Lieferanten werden eingelassen* Schließlich wird, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch besondere Maßnahmen dafür gesorgt, daß die Bestimmungen auch tatsächlich befolgt und alle Personen ferngehalten werden, die nicht zu den Großmarkttreibenden gehören* So ist sie bejaht worden für Straßen, die nur dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind, für Ladestraßen rauf Güterbahnhöfen oder für große 'Fabrikhöfe, auf denen sich der Verkehr mit dem Industriewerk abspielt* Auch Straßen, für deren Benutzung eine Gebühr erhoben wird, wären hierunter zu zählen* Gemeinsam ist allen diesen Fällen, daß der zu dem Verkehr zugelassene Personenkreis ungeachtet der Beschränkung nicht bestimmbar und durch keine sachliche Beziehung zusammengefaßt erscheint» Jedermann kann in die Lage kommen, den Anlieger einer im übrigen gesperrten Straße aufzu-sucheii, Güter an der Abfertigung der Eisenbahn abzuholen oder Geschäfte in einem Industriewerk abzuwickeln und ist dann ohne weiteres zu dem beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen* Auf die Zugänglichkeit für jedermann - wenn auch nach Erfüllung gewisser Bedingungen -hat gerade auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in der von der Revision angezogenen Entscheidung (NJW 1956, 1649) zutreffend abgestellto Bio Öffentlichkeit der Straßen in einem umzäunten Munitionslager ist nicht etwa bejaht, sondern von weiteren PcstStellungen in der genannten Richtung abhängig gemacht worden o 2.) Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, auf den nichtöffentlichen Verkehr des Großmarktes die Vorschriften der Stras senverkehrsordnung - insbesondere § 13 Abs. 1 StVO - entsprechend anzuv/enden. Bio Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Parallele zu dem öffentlichen Verkehr auf ähnlichen Plätzen eine analoge Anwendung der Stras-senverkehrsordnung geboten hätte. 3.) Während das Berufungsgericht demnach der Klägerin zutreffend einen Verstoß ihres Pahrers gegen § 13 Abs. 1 StVO nicht angclastet hat, erblickt es ein Verschulden des Beklagten in der Überschreitung der vorgoschriebenen Schrittgeschwindigkeit. weiscrgcbnisses dahin, daß diese Geschwindigkeit dem auf dem Marktgelände Üblichen entsprochen habe«, Eine solche Erwägung wäre indessen gegenstandslos gewesen* Selbst wenn eine Geschwindigkeit von 15 km/st weithin üblich sein sollte, löge hierin lediglich eine eingerissene Missachtung der unangezweifelt gültigen Vorschrift des Schrittfahrens (etwa 5 km/st)* Wenn eine solche Mißachtung zur Schädigung eines anderen führt oder beiträgt, kann der Schädiger sich nicht mit dem Hinweis auf ihre allgemeine Verbreitung entlasten*

Zitierte Normen: § 13 StVO
verkehrenVorschriftStraßeBerufungsgerichtStVOGeländeKlägerinGroßmarktRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
 ja
nein
2112 027
StVO §§ 1, 13 Abs« 1
Der Verkehr auf dem Gelände eines städtischen Großmarktes ist nicht öffentlich, wenn tatsächlich nur die mit einem Ausweis der Verwaltung versehenen Benutzer Zutritt haben»
Sind auf einem solchen Gelände .Schrittgeschwindigkeit und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben, so liegt hierin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepaßte geschlossene Regelung, neben welcher der Grundsatz “Rechts vor links“ nach § 13 Abs. 1 StVO keine Geltung hat.
BGH, Urt. v. 9o Oktober 1962 - VI ZR 249/61 “ 0LG Köln
LG Köln
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vi_ZTL24S/6i
Verkündet an 9o Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef Ulrich B^B in	Straß
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen die Witwe Josef NflB in
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichtor Br, Bode, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfrotzsehner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9« Oktober 1961 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Fahrer der Klägerin, PflHHHBB» befuhr mit deren Kraftwagen Marke "Opel Caravan" am 20. Juni 1959 auf dem Gelände dos Kölner Großmarktes eine etwa 20 Meter breite Straße, die von einer Seitenstraße rechtwinklig gekreuzt wird. Kurz vor der Kreuzung fuhr er links an einem Lastkraftwagen vorbei, der in gleicher Richtung rollte. Der Beklagte kam - für von rechts - mit seinem Personenkraftwagen Marke "Borgward" aus der Seitenstraße, fuhr vor dem Lastkraftwagen her und prallte auf der Kreuzung mit der Front seines Fahrzeugs gegen die vordere rechte Seite des Wagens der Klägerin. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Die Klägerin hat Ersatz ihres mit 2.632,— DM angegebenen Schadens begehrt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr bei einem späteren Verkauf des Unfallwagens auch den Minder erlös erstatten müsse. Sie hat behauptet, der Beklagte sei, ohne den für ihn von links kommenden Verkehr beobachten zu können, achtlos und mit überhöhter Geschwindigkeit in die Hauptstraße des Marktes eingebogen, so daß er ihr eigenes Fahrzeug beim Aufprall um 1 1/2 m zur Seite geschoben habe. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat den Anspruch dem Grunde wie der Höhe nach bestritten und hilfsweise mit seinem eigenen, auf 886,30 DM veranschlagten Schaden auf gerechnet. Er hat den Unfall auf das alleinige Verschulden des Fahrers der Klägerin zürückgeführt, der insbesondere das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Beklagten vorletzt habe. Die Klägerin ist, unter gleichzeitigem Bestreiten der zur Aufrechnung gestellten Forderung, dieser Rechtsansicht mit dem Hinweis entgegengetre-
 
ton, daß das Gelände des Großmarktes nicht dem öffentlichen Verkehr diene.
Das Landgericht hat den Schaden zu zwei Dritteln dem Beklagten, zu einem Drittel der Klägerin angelastet. Es hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, den Beklagten zur Zahlung von 1.431,40 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungs-verlangen der Quote entsprechend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, die eine Umkehrung dieser Quote begehrte, sowie die Anschlußberufung der Klägerin, die eine Begrenzung ihres Anteils auf ein Fünftel des Schadens erstrebte, sind erfolglos geblieben. Mit der vom Oborlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel seiner Berufung weiter, - soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist, beschränkt auf den. 336,95 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1,) Das Berufungsgericht hat ein Vorfahrtrecht des Beklagten nach § 13 Abs. 1 StVO verneint, weil das Gelände des Kölner Großmarktes nicht dom öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 1 StVO diene. Wie die Revision nicht verkennt, liegt hierin eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen vermag, ob sie von Rechtsirrtun beeinflußt sein kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats
 vom 2o April 1957 - VI ZR 44/56 ■-* VRS 12, 414 Nr«, 175). Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht der Fall*
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmt § 3 der Kölner Markthallenordnung ausdrücklich, daß der Groß-markt nur von Personen betreten werden darf, die im Besitz eines |von der Markthallenverwaltung ausgestellten Ausweises sind» 'Besondere Aufseher sorgen für die Einhaltung der Vorschriften lauf dem Gelände» Dieses ist nur durch Tore zugänglich, an denen !durch Schilder darauf hingewiesen wird, daß Unbefugten der Zutritt verboten ist» Tatsächlich nehmen am Großmarktverkehr auch mur die Händler teil, die dort ihren Verkaufsstand haben, so-jwio ihre Kunden und Lieferanten*
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Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Verkehr auf den Y/egen des Großmark-teo kein öffentlicher Straßenverkehr ist» Es hat zutreffend Idarauf abgestellt, daß das Marktgelände weder bestimmungsgemäß jnoch tatsächlich der Allgemeinheit offensteht, sondern nur von teinem bestimmbaren, beschränkten Personenkreis benutzt werden jdarf und betreten v/ird. Darin ist mit Recht das wesentliche [Unterscheidungsmerkmal gesehen worden (vgl» Urteil des erkennenden Senats von 6. November 1956 - VI ZR 127/56 = VersR 1957,
__j41; ferner Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl, § 1 StVG
|Anm» 0 I a; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrocht 13. Aufl»,
1 StVO Ann. 3 a, mit Nachw.). Die Rüge der Revision, daß der Schluß auf die Nichtöffentlichkeit des Marktverkehrs durch die !tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerechtfertigt werde, ist Junbegründet.
 
Die Bestimmbarkeit des begrenzten, zu dem Marktverkehr zuge-laosenen Personenkreises ergibt sich ohne weiteres aus der Aus-weispflicht* Sein sachlicher Zusammenhalt liegt in der Beschränkung auf den gemeinsamen Zweck des Großhandels; nur Händler, die auf dem Großmarkt ihren Stand haben, sowie ihre Kunden und Lieferanten werden eingelassen* Schließlich wird, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch besondere Maßnahmen dafür gesorgt, daß die Bestimmungen auch tatsächlich befolgt und alle Personen ferngehalten werden, die nicht zu den Großmarkttreibenden gehören*
Darin liegt der wesentliche Unterschied zu änderen Pallen, welche die Revision zur Stützung ihrer Ansicht glaubt heranziehen zu können* Gewiß ist die Öffentlichkeit des Verkehrs auf einem V/ege oder Gelände nicht schon immer zu verneinen, wenn die Teilnehmer Beschränkungen unterliegen. So ist sie bejaht worden für Straßen, die nur dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind, für Ladestraßen rauf Güterbahnhöfen oder für große 'Fabrikhöfe, auf denen sich der Verkehr mit dem Industriewerk abspielt* Auch Straßen, für deren Benutzung eine Gebühr erhoben wird, wären hierunter zu zählen* Gemeinsam ist allen diesen Fällen, daß der zu dem Verkehr zugelassene Personenkreis ungeachtet der Beschränkung nicht bestimmbar und durch keine sachliche Beziehung zusammengefaßt erscheint» Jedermann kann in die Lage kommen, den Anlieger einer im übrigen gesperrten Straße aufzu-sucheii, Güter an der Abfertigung der Eisenbahn abzuholen oder Geschäfte in einem Industriewerk abzuwickeln und ist dann ohne weiteres zu dem beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen*
Im Gegensatz hierzu ist auf dem in Rede stehenden Marktgelände die durch einen Ausweis dokumentierte Zugehörigkeit zu einem
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fest umrissenen Personenkreis, den Großmarkttreibenden, unerläßliche Voraussetzung für den Zutritt. Auf die Zugänglichkeit für jedermann - wenn auch nach Erfüllung gewisser Bedingungen -hat gerade auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in der von der Revision angezogenen Entscheidung (NJW 1956, 1649) zutreffend abgestellto Bio Öffentlichkeit der Straßen in einem umzäunten Munitionslager ist nicht etwa bejaht, sondern von weiteren PcstStellungen in der genannten Richtung abhängig gemacht worden o
Bas Berufungsgericht hat demnach die Öffentlichkeit der Straßen des Großmarktes mit Recht verneint. Babei hat es unter zutreffenden Hinweisen auf die Rechtsprechung ausgeführt, daß es auf den Umfang des sich hier abspielenden Verkehrs nicht an-kommen könne. In dieser Richtung erhebt auch die Revision keine Bedenken.
2.) Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, auf den nichtöffentlichen Verkehr des Großmarktes die Vorschriften der Stras senverkehrsordnung - insbesondere § 13 Abs. 1 StVO - entsprechend anzuv/enden. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt daß es auf dem Gelände nicht üblich ist, diese Bestimmungen zu beachten, daß dort aber Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist und das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme kraft ausdrück liehen Aufnahme in § 6 der Markthallenordnung gilt. In diesen beiden Vorschriften hat das Berufungsgericht eine ausreichende und abschließende Sonderregelung erblickt. Bio Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Parallele zu dem öffentlichen Verkehr auf ähnlichen Plätzen eine analoge Anwendung der Stras-senverkehrsordnung geboten hätte. Barin kann ihr nicht gefolgt werden.
 
Ob eine rechtsähnliche Anwendung der Straßenverkehrsordnung oder einzelner ihrer Vorschriften denkbar ist, kann dahin-stchcn. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß für eine Anwendung der Vorfahrtregel des § 13 Abs» 1 StVO auf dem Gelände des Großmarktes weder ein Bedürfnis besteht noch Raum ist. Die Straßenverkehrsordnung enthält Schutz be Stimmungen, die die zügige und gefahrlose Abwicklung des Straßenver-i	kehre gewährleisten sollen. Dieses Interesse tritt auf dem
 Großmarkt völlig hinter der Notwendigkeit zurück, das Hauptgeschäft des Be- und Entladens frei von einengenden Verkehrsvor-1	schrifton zu ermöglichen. Deshalb ist ein zügiger Verkehr durch
'	das Gebot des Schrittfahrens von vornherein ausgeschaltet und
 das dann noch verbleibende, stark verringerte Sicherheitsbedürf -|	nis durch die Vorschrift allgemeiner Rücksichtnahme befriedigt.
!	Ein Zurückgreifen auf einzelne Bestimmungen der Straßenverkehre-
f,	Ordnung, insbesondere auf den Grundsatz "Rechts vor links”,
würde diese in sich geschlossene, den besonderen Marktverhält-i|	nis sen angepasste Regelung in Präge stellen und damit eher
 schädlich, jedenfalls aber überflüssig sein. Wie das Berufungs-i:	gcricht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich bei Schrittge-
schwindigkeit und Rücksichtnahme alle Verkehrslagen von den Teilnehmern selbst und ohne starre Vorschriften regeln.
3.) Während das Berufungsgericht demnach der Klägerin zutreffend einen Verstoß ihres Pahrers gegen § 13 Abs. 1 StVO nicht angclastet hat, erblickt es ein Verschulden des Beklagten in der Überschreitung der vorgoschriebenen Schrittgeschwindigkeit. Die Revision greift die auf der eigenen Darstellung des Beklagten beruhende Feststellung, daß er mit 13 km/st gefahren ist, nicht an. Sie vermisst aber eine Würdigung des Be-
 
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weiscrgcbnisses dahin, daß diese Geschwindigkeit dem auf dem Marktgelände Üblichen entsprochen habe«, Eine solche Erwägung wäre indessen gegenstandslos gewesen* Selbst wenn eine Geschwindigkeit von 15 km/st weithin üblich sein sollte, löge hierin lediglich eine eingerissene Missachtung der unangezweifelt gültigen Vorschrift des Schrittfahrens (etwa 5 km/st)* Wenn eine solche Mißachtung zur Schädigung eines anderen führt oder beiträgt, kann der Schädiger sich nicht mit dem Hinweis auf ihre allgemeine Verbreitung entlasten*
4-) Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen* Seine Revision musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden*
Die Kostenentscheidung entspracht § 97 ZPO*
Engels	Dr* Bode	Dr.	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr*	Pfretzschner