* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 249/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 249/60

Gelingt dem noch nicht mit der Klageerhebung, sondern zunächst nur mit einer vergleichsweisen Beilegung beauftragten Rechtsanwalt nach mündlicher Erörterung mit der Gegenseite der Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, so steht ihm außer der Geschäftsund der Vergleichs gebühr auch die Besprechungsgebühr zu. Die Anwälte des Klägers korrespondierten darauf mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten und verhandelten auch mündlich mit deren Regulierungsbeauftragten. Es kam zu einem außergerichtlichen Vergleichsabschluß, wonach sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten verpflichtete, an den Kläger einen Abfindungsbetrag von 5 546,65 DM zu zahlen. Bezüglich der Anwaltskosten vertrat die Haftpflichtversicherung die Ansicht, daß den Anwälten des Klägers nur 15/10 Gebühren zustehen, und zwar nach dem vereinbarten Streitwert von 6 000 DM. Die Haftpflichtversicherung ist der Ansicht, in einem Fall wie dem vorliegenden erfalle zv/ar die Geschäftsund die Vergleichsgebühr, nicht aber die Besprechungsgebühr. Der Kläger ist der Ansicht, er sei seinen Anwälten gegenüber auch zur Zahlung der Besprechungsgebühr verpflichtet, die ihm vergleichsgemäß von den Beklagten bzw. Die vom Berufungsgericht mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision kann nicht zu dem Erfolg führen. Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger seinen Anwälten keinen Prozeßauftrag und keine Prozeßvollmacht erteilt habe und habe erteilen wollen, sondern den Vertretungsauft rag und die Vollmacht bewußt auf die außergerichtliche Geltendmachung' seiner Ansprüche gegen die Beklagten beschränkt habe. Es hat sich weiter der Ansicht des Landgerichte angeschlossen, daß das Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 5. solle, und falls das Gericht die Präge bejahe, die Beklagten auf Grund des geschlossenen Vergleichs auch die Zahlung dieser Gebühr übernehmen würden. Es bleibt also die vom Berufungsgericht im Sinne des Klägers beantwortete Rechtsfrage zu prüfen, welche Gebühren einem Rechtsanwalt zustehen, der - ohne mit der Prozeßführung beauftragt zu sein - auftragsgemäß erfolgreich Vergleichsverhandlungen unter Mitwirkung bei einer Besprechung geführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Frage, ob dem Anwalt, der nur mit der außergerichtlichen Regelung eines Streitfalles beauftragt ist, neben der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff.1 BRAGebO noch eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff.2 zustehe, wenn er eine mündliche Verhandlung mit dem Gegner geführt habe, werde in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend bejaht. Insbesondere trete er der herrschenden Meinung bei, daß § 13 Abs.6 BRAGebO der Zubilligung einer Besprechungsgebühr für den nur mit der außergerichtlichen Regelung beauftragten Rechtsanwalt nicht entgegenstehe, da der auf die außergerichtliche ^Regelung beschränkte Auftrag nicht die Beauftragung mit einer Einzelhandlung im Sinne des § 13 Abs.l BRAGebO darstelle. a) Der grundsätzliche Aufbau des Gebührenrechts der Anwälte geht dahin, daß sie durch die im Gesetz näher be-zeichnete Tätigkeit in gewissen Verfahrensabschnitten jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Gebühr erwerben und daß das Entstehen eines weiteren Anspruchs einen früher entstandenen nicht gleichermaßen aufsaugt, sofern das Gesetz nicht das Gegenteil bestimmt. Sie trifft aber nicht .zu, wenn ein Anwalt nur den Auftrag erhalten hat, Ob im letzteren Palle das Gesetz eine Anrechnung der Anwaltsgebühr aus dem Vergleichsversuch auf die Gebühr aus dem Prozeß vorsieht, steht hier nicht in Präge. b) Es ist ohne Zweifel, daß dem mit der Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs beauftragten Anwalt eine Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr zustehen, wenn nach einer Besprechung kein Vergleich zustande kommt. Es ist aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Begründung gesagt, daß sich die Sesprechungs- und die Vergleichsgebühr ausschließen. Gerold meint allerdings,-daß § 37 Nr. 2 dem Anspruch des Anwalts auf die Vergleichsgebühr entgegenstehe. Nicht gebilligt werden kann schließlich auch die Auffassung der Revision, der Kläger sei zufolge seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 BGB verpflichtet gewesen, seinem Bevollmächtigten von vornherein einen Prozeßauftrag zu erteilen, weil dieser dann beim Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs statt 2 Gebühren nur 1 1/2 Gebühr habe beanspruchen können. Sie verkennt, daß sein Anwalt dann nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Tätigkeit zwecks Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs zu entfalten, und der Kläger gerade auch bei Berücksichtigung der Kosteninteressen der Beklagten sehr wohl der Auffassung sein durfte, beiden Teilen sei mit einer außergerichtlichen Beilegung mehr gedient als mit einem Rechtsstreit, dessen Durchführung durchweg mehr als 2 Gebühren erfüllen läßt. Einwände in dieser Hinsicht könnte der Schuldner allenfalls unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 826 BGB erheben, für deren Vorliegen im hier zu entscheidenden Palle nichts vorgetragen worden ist.

Zitierte Normen: § 118 BRAGebO § 254 BGB § 97 ZPO
RechtsanwaltGebührBesprechungsgebührAnwaltVergleichaußergerichtlichgebührenVergleichsgebührKläger

Volltext der Entscheidung

1
n no
i ~ u
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BRAGebO § 18 Abs. 1 Nr. 2
Gelingt dem noch nicht mit der Klageerhebung, sondern zunächst nur mit einer vergleichsweisen Beilegung beauftragten Rechtsanwalt nach mündlicher Erörterung mit der Gegenseite der Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, so steht ihm außer der Geschäftsund der Vergleichs gebühr auch die Besprechungsgebühr zu.
BGH, Urt. v. 16. Mai 1961 VI ZR 249/60 OLG Oldenburg
LG Oldenburg
VI ZR 249/60
Verkündet am 16.Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der Chemischen Fabrik	Aktiengesellschaft	in
L®HH^straße A, vertreten durch den Vorstand, den Dipl omchemiker Dr. OttoWjBBH^^ und den Kaufmann Ernst Bflfe beide in
 in
2. des Dr.med. Dieter H<
Straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 den Landwirt Gerhard	in	(Oldbg),	Kreis
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr*Engels und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 25.Oktober I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Am 29. August 1958 stieß der Personenkraftwagen des Klägers mit einem der Beklagten zu 1) gehörenden und vom Beklagten zu 2) gefahrenen Wagen zusammen• Dem Kläger entstand dadurch Personen- und Sachschaden. Er wandte sich daraufhin an seine Anwälte, denen er eine schriftliche Vollmacht erteilte, in der die eine Prozeßführung betreffenden Worte des Vordrucks gestrichen waren. Die Anwälte erhielten außerdem ein Auftragsschreiben seitens der Versicherungsgesellschaft, bei der der Kläger rechtsschutzversichert ist. In diesem Auftragssehreiben wurden die Anwälte gebeten, die Schadensansprüche zu prüfen und, soweit sie ihnen beweisbar und berechtigt erschienen, gegen den Gegner durchzusetzen, notfalls im Wege der Klage. Es wurde zunächst aber gebeten, auf Zahlung des Forderungsbetrages und gegebenenfalls einen Vergleich hinzuwirken. Falls keine befriedigende Lösung zu erreichen sei, bat die Versicherung um Bericht über die Aussichten einer Klage.
Die Anwälte des Klägers korrespondierten darauf mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten und verhandelten auch mündlich mit deren Regulierungsbeauftragten. Es kam zu einem außergerichtlichen Vergleichsabschluß, wonach sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten verpflichtete, an den Kläger einen Abfindungsbetrag von 5 546,65 DM zu zahlen.
Bezüglich der Anwaltskosten vertrat die Haftpflichtversicherung die Ansicht, daß den Anwälten des Klägers nur 15/10 Gebühren zustehen, und zwar nach dem vereinbarten Streitwert von 6 000 DM. Die Haftpflichtversicherung ist der Ansicht, in einem Fall wie dem vorliegenden erfalle zv/ar die Geschäftsund die Vergleichsgebühr, nicht aber die Besprechungsgebühr. Die Anwälte des Klägers vertraten
 
die Ansicht, daß ihnen auch die Besprechungsgehühr in Höhe von 105 DM zustehe. Die Hauptsumme, die Geschäftsund die Vergleichsgebühr der Anwälte sind bezahlt; offen steht die Besprechungsgebühr in Höhe von 105 DM. Der Kläger ist der Ansicht, er sei seinen Anwälten gegenüber auch zur Zahlung der Besprechungsgebühr verpflichtet, die ihm vergleichsgemäß von den Beklagten bzw. der hinter ihnen; stehenden Haftpflichtversicherung ersetzt werden müsse.
Der Kläger hat diesen Betrag mit der Klage gefordert, um deren Abweisung die Beklagten gebeten haben. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich dem Standpunkt des Klägers angeschlossen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe;
I.
Die vom Berufungsgericht mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision kann nicht zu dem Erfolg führen.
Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger seinen Anwälten keinen Prozeßauftrag und keine Prozeßvollmacht erteilt habe und habe erteilen wollen, sondern den Vertretungsauft rag und die Vollmacht bewußt auf die außergerichtliche Geltendmachung' seiner Ansprüche gegen die Beklagten beschränkt habe. Es hat sich weiter der Ansicht des Landgerichte angeschlossen, daß das Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 5. Februar 1959 und das Antwortschreiben der Anwälte des Klägers vom 9. Februar 1959 sinngemäß dahin zu verstehen seien, daß die Frage, ob den Anwälten des Klägers eine Be-sprechungsgebühr zustehe, gerichtlich entschieden werden
■*
 
solle, und falls das Gericht die Präge bejahe, die Beklagten auf Grund des geschlossenen Vergleichs auch die Zahlung dieser Gebühr übernehmen würden. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung einen Individualvertrag ausgelegt. Es bleibt also die vom Berufungsgericht im Sinne des Klägers beantwortete Rechtsfrage zu prüfen, welche Gebühren einem Rechtsanwalt zustehen, der - ohne mit der Prozeßführung beauftragt zu sein - auftragsgemäß erfolgreich Vergleichsverhandlungen unter Mitwirkung bei einer Besprechung geführt hat.
II.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts
 Die Frage, ob dem Anwalt, der nur mit der außergerichtlichen Regelung eines Streitfalles beauftragt ist, neben der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGebO noch eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 zustehe, wenn er eine mündliche Verhandlung mit dem Gegner geführt habe, werde in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend bejaht.
Dem folge der Senat. Insbesondere trete er der herrschenden Meinung bei, daß § 13 Abs.6 BRAGebO der Zubilligung einer Besprechungsgebühr für den nur mit der außergerichtlichen Regelung beauftragten Rechtsanwalt nicht entgegenstehe, da der auf die außergerichtliche ^Regelung beschränkte Auftrag nicht die Beauftragung mit einer Einzelhandlung im Sinne des § 13 Abs.l BRAGebO darstelle. Es bestehe ferner auch kein Anlaß, die Bestimmung des § 37 Ziff.2 entsprechend anzuwenden, da es weder unverständlich noch unbillig sei, wenn der mit der außerge-
 
richtlichen Regelung beauftragte Anwalt für seine Tätigkeit, soweit sie unter § 118 Abs.l Ziff. 2 falle, eine Besprechungsgebühr erhalte.
III.
Dieser Ansicht des Oberlandesgerichts ist zu folgen. Sie wird heute in Rechtsprechung und Schrifttum auch ganz überwiegend vertreten. Die Gründe der Gegenmeinung (Gerold, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 2. Auflage,
§ 118 Anmerkung 3) sind nicht überzeugend..
a) Der grundsätzliche Aufbau des Gebührenrechts der Anwälte geht dahin, daß sie durch die im Gesetz näher be-zeichnete Tätigkeit in gewissen Verfahrensabschnitten jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Gebühr erwerben und daß das Entstehen eines weiteren Anspruchs einen früher entstandenen nicht gleichermaßen aufsaugt, sofern das Gesetz nicht das Gegenteil bestimmt. Freilich besagt § 13 Abs. 6:
•'Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde1*.
Es ist also nicht zulässig, etwa durch Aufteilung einer natürlichen Handlungseinheit in einzelne gebührenpflichtige Handlungen die Gebührenansprüche vermöge einer Addition über die gesetzliche Gesamthöhe zu vergrößern. Diese Vorschrift möchte Gerold auf alle Tätigkeiten eines nicht zu dem Prozeß bevollmächtigten Anwalts anwenden. Sie trifft aber nicht .zu, wenn ein Anwalt nur den Auftrag erhalten hat,
 
einen Rechtsfall zu einem Vergleich zu führen, ohne auch Prozeßauftrag zu haben. Sein Auftrag geht dann auf eine im natürlichen Sinne geschlossene Handlungseinheit, nämlich die Herbeiführung des Vergleichs. Kommt dieser Erfolg zustande, so ist der Auftrag erfüllt. Scheitert der Versuch, so steht es der Partei zu, ihren Willen unter Berücksichtigung der erhaltenen Information dahin zu bilden, ob sie nunmehr das Gericht anrufen und auch, ob sie sich gerade die Dienste ydes^J.selbe'n Anwalts sichern will. Ob im letzteren Palle das Gesetz eine Anrechnung der Anwaltsgebühr aus dem Vergleichsversuch auf die Gebühr aus dem Prozeß vorsieht, steht hier nicht in Präge. Hier handelt es sich nur um die im Rahmen des ersten einheitlichen und erfolgreich erfüllten Auftrags erfallenen Gebühren.
b) Es ist ohne Zweifel, daß dem mit der Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs beauftragten Anwalt eine Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr zustehen, wenn nach einer Besprechung kein Vergleich zustande kommt. Ebenso ist unbezweifelt, daß ihm Geschäftsund Vergleichsgebühr aus § 23 zustehen, wenn er ursächlich beim Vergleichsabschluß mitgewirkt hat, ohne daß es einer Besprechung bedurfte. Erfolgt also zunächst eine Besprechung, die nicht den Einschränkungen gemäß § 118 Äbs. 1 Ziff. 2 BRAGebO unterliegt, so ist die Besprechungsgebühr erfallen. Es ist nicht einzusehen, warum diese rückwirkend wegfallen soll, wenn ein Vergleich, sei es unmittelbar als Ergebnis der Besprechung, sei es späterhin, etwa durch einen Briefwechsel, zustande kommt. Dies ist in den Materialien zu den neuen Kostengesetzen (Drucksache zur 2. Wahlperiode des Deutschen Bundestags Bd. 43 Nr. 2545 S.270) eindeutig und in Übereinstimmung mit der späteren Passung des Gesetzeswortlautes zu dem. Ausdruck gebracht. Es heißt dort unter 3) zu dem damals als § 116 bezeichneten Paragraphen, der in
 
allem wesentlich § 118 entspricht:
'•In Absatz 1 sind in Anlehnung an § 30 des Entwurfs die herkömmlichen drei Gebühren bestimmt. Und zwar entspricht die Geschäftsgebühr (Nr.l) der Prozeßgebühr, die Besprechurigsgebühr (Nr.2) der Verhandlungs gebühr, die Beweisaufnahme gebühr (Nr.3) der Beweisgebühr. Die Vergleichsgebühr braucht hier nicht besonders bestimmt zu werden, weil sie unter die Allgemeinen Gebühren eingereiht ist (vgl. § 23 des Entwurfs) und daher auch in den im 11. Abschnitt geregelten Angelegen heiten gilt. Im Verfahren vor Pinänzverwaltungs-behörden ist jedoch durch Absatz 4 die Vergleichs gebühr aus den zu § 115 dargelegten Gründen ausgeschlossen.
Die einzelnen Gebühren sind besonders umschrieben und besonders benannt, um sie der Eigenart der im 11. Abschnitt geregelten Angelegenheiten anzupassen.n
Es ist bezeichnend, daß bei Steuerverfahren die Vergleichsgebühr nicht erfüllt, weil es dort technisch keinen Vergleich gibt (BT Drucksache aaO S.269 zu § 115). Es ist aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Begründung gesagt, daß sich die Sesprechungs- und die Vergleichsgebühr ausschließen. Im Gegenteil wird die Selbständigkeit der Vergleichsgebühr gegenüber den anderen Gebühren in den Materialien ausdrücklich betont. Gerold meint allerdings,-daß § 37 Nr. 2 dem Anspruch des Anwalts auf die Vergleichsgebühr entgegenstehe. Biese Auffassung ist aber nicht mit dem Gesetz vereinbar. Denn § 37 Nr. 2 betrifft, wie Gerold sehr wohl erkennt (vgl. § 37 Anm. 6), erfolglose, während
 
eines Prozesses geführte außergerichtliche.Vergleichsverhandlungen, nicht aber den Vergleichsabschluß. Im Prozeß entfallen für vergebliche, außergerichtliche oder auch gerichtliche, Vergleichsversuche keine besonderen Gebühren neben der Prozeß- und gegebenenfalls der Verhandlungsgebühr, entsprechend bei außergerichtlichen Verhandlungen neben Geschäftsund Besprechungsgebühr. Me Mitwirkung zu dem Vergleichsabschluß gemäß § 25 bedarf, wie in der angeführten Materialienstelle ausgeführt, für beide Fälle keiner besonderen Erwähnung, weil sie als "Allgemeine11 Gebühr stets erfüllt. Mes beeinflußt weder die Entstehung der Besprechungsgebühr vor dem Vergleichsabschluß, noch geht der entstandene Anspruch auf diese Gebühr dadurch unter.
IV.
Nicht gebilligt werden kann schließlich auch die Auffassung der Revision, der Kläger sei zufolge seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 BGB verpflichtet gewesen, seinem Bevollmächtigten von vornherein einen Prozeßauftrag zu erteilen, weil dieser dann beim Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs statt 2 Gebühren nur 1 1/2 Gebühr habe beanspruchen können. Sie verkennt, daß sein Anwalt dann nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Tätigkeit zwecks Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs zu entfalten, und der Kläger gerade auch bei Berücksichtigung der Kosteninteressen der Beklagten sehr wohl der Auffassung sein durfte, beiden Teilen sei mit einer außergerichtlichen Beilegung mehr gedient als mit einem Rechtsstreit, dessen Durchführung durchweg mehr als 2 Gebühren erfüllen läßt.
 
Im übrigen darf der Schadenersatz beanspruchende Gläubiger - wie jeder andere Gläubiger auch - zu seiner Befriedigung im Rahmen der Gesetze den Weg beschreiten, der seinem Interesse am besten entspricht. Einwände in dieser Hinsicht könnte der Schuldner allenfalls unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 826 BGB erheben, für deren Vorliegen im hier zu entscheidenden Palle nichts vorgetragen worden ist. -
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Dr.Kleinewefers Dr.Karl E.Meyer Hanebeck
 Bundesrichter Dr.Pfretzschner ist beurlaubt.
Engels
i