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BGH

Gericht: BGH

Streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts darf nicht angeordnet werden«, wenn die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig zu verwerfen ist, ') Musste ihm dabei die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennbar werden, so versäumt er die Frist schuldhaft, wenn er nicht vorsorglich so handelt, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange ' September 1952 auf weitere Einstellung der Zv/angs voll Streckung aus dem Urteil des 8,.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom H. Dem gleichzeitig mit der Revision von dem Beklagten gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ist durch Beschluß des Ferienzivilsenats vom 15» August mit Befristung bis zu dem 50o September 1952 entsprochen worden. Den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10» September weiterhin gestellten Antrag auf Erstreckung des Einstellungsbeschlusses bis zu dem Erlaß des Revisionsurteils haben die Kläger am 15» September 1952 mit dem Hinweis beantwortet, daß der Rechtsstreit als Mietsache Feriensache gewesen und die Revision infolgedessen mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig geworden sei, so daß auch eine weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Auf den am gleichen Tage eingegangenen Antrag des Beklagten wurde die Prist zur Begründung der Revision von ‘ dem Vorsitzenden des damals für die Erledigung zuständigen V» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs durch Verfügung vom 17» September bis zu dem 15» November 1952 verlängert. Am 30- September hat der Beklagte gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und gleichzeitig die Revisionsbegründung eingereicht, Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches macht er geltend, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei die Prist zur Begründung der Revision auf den 15- Oktober 1952 mit Vorfristen auf den 12. Dem Bevollmächtigten sei die Akte an diesen Tagen wegen Einlegung der Revision und wegen des Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt worden. Dem Antrag des Beklagten auf weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem von ihm mit der Revision angefochtenen Urteil des Kammergerichts könnte nur entsprochen werden, wenn die Revision zulässig wäre.Ist schon das Rechtsmittel seihst als unzulässig zu verwerfen, so ist für.eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (RGZ 104* 303; Stein-Jonas-Schönke 20. Aufl Anm II.zu § 719 ZPO; Baumbach-Lauterbach 20- Aufl Anm 2 zu § 719 ZPO)* Das_Reichsgericht hat dies aaO allerdings nur entschieden für eine Revision, die deshalb unzulässig war, weil sie sich gegen ein nur über die Vollstreckbarkeit befindendes Urteil des Berufungsgerichts richtete (§ 718 Abs 2 ZPO). Die Sache ist nicht durch den Bundesgerichtshof als Periensache bezeichnet worden (§ 200 Abs .4 GVG). Der Charakter des Rechtsstreits als Periensache ist aber auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Räumungsklage in erster Linie auf die.Behauptung gestutzt worden war, der Mietvertrag sei infolge Nichterteilung der zunächst erforderlich gewesenen besatzungsbehördlichen Genehmigung nicht wirksam geworden; das Lichtspielhaus sei deshalb an die Kläger als Eigentümer herauszugeben. Mietaufhebungsklage nur nach vorangegangener gerichtlicher Aufhebung des Mietvertrages erreicht.werden kann» ändert nichts daran, daß.das Klageverlangen im Ergebnis auf denselben Rechtsausspruch, nämlich die Verurteilung zur Herausgabe der gleichen Räume, gerichtet und damit sachgleich ist. Bas Hinzutreten eines weiteren Klagegrundes zu der Klagsbegründung, die für sich allein bereits die Sache- zur Periensache machen würde, kann dem durch die-gesetzliche Behandlung als Periensache bevorzugten Klagegrund diesen Vorzug nicht nehmen. In jedem Falle bleibt der Räumungsanspruch als solcher eilig und ist er auch auf die'Beendigung des Mietverhältnisses gestützt. . Diese Erwägungen müssen erst recht durchgreifen, wenn, wie hier, im zweiten Rechtszuge ausweislich der gewechselten Schriftsätze fast ausschließlich über die Aufhebung des Mietverhältnisses gestritten worden und der Räumungsklage durch das Berufungsgericht unter Aufhe-*-bung des MietVerhältnisses entsprochen worden ist«, Gerade durch die Entscheidung auf die Mietaufhebungsklage ist der Rechtsstreit nunmehr als Mieträumungsstreit im Sinne des § 200 Abs 2 Nr 4 in die Revisionsinstanz gediehen. Es würde jeder natürlichen Betrachtung zuwiderlaufen, wenn gleichwohl die eben für solche Rechtssachen gesetzlich angeordnete Behandlung als Feriensa-chen nur darum unterbleiben sollte, weil der^'gleiche Räumungsausspruch von den Klägern ursprünglich auch unter Hinweis auf ihr Eigentum angestrebt worden ist und weil an sich auch das Revisionsgericht - bei entsprechender rechtlicher Beurteilung des zu Grunde liegenden Sachverhalts - nicht daran gehindert wäre, der Klage trotz Nichteinlegung eines Rechtsmittels durch die Kläger aus dem Klagegrund des Eigentums statt zugeb en. Dieser Beurteilung kann nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintlich abweichende Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum entgegengetreten werden» Wenn das' Reichsgericht in JW 1891, 245 und ihm folgend Stein-Jonas-Schönke 20, Aufl Anm II 2 a zu § 1 ZPO sowie Baumbachlauterbach 20» Aufl Anm 4 C zu § 23 GVG annehmen, daß eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr 2 a GYG nicht gegeben sei, falls der Kläger seinen Anspruch unter Ablehnung eines Mietvertrages ausschließlich auf Eigentum stütze, so ist dies zwar für die Beurteilung als Feriensache von Interesse, da die Zuständigkeitsvorschrift des § fassung können jedoch aus diesen Stellungnahmen nicht hergeleitet werden, weil in dem der Entscheidung aus dem Jahre 1891 zu Grunde liegenden Pall die Hage nur auf Eigentum gegründet war, während sie in der jetzt zur Entscheidung stehenden Sache auch auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gestützt wird«. Für diese Fälle hat das Reichsgericht zur Vermeidung einer verschiedenen Behandlung der mehreren in demselben Rechts streit anhängigen Ansprüche teils als Feriensache und teils als Nichtferiensache und der damit vor allem für den Fristenlauf zu befürchtenden Verwirrung die Ansicht vertreten, daß das Hinzutreten eines Anspruches, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist, zu einem Anspruch, der nach § 200 Abs 2 in dieser Weise bevorzugt wird, den gesamten Rechtsstreit einheitlich zur Nicht-feriensäche mache. Es hat dabei darauf hingewiesen, daß die mit einer solchen einheitlichen Behandlung für den'V eiligen Anspruch möglicherweise verbundenen Nachteile ' durch Erhebung getrennter Klagen oder durch gerichtliche Trennung der Sache gemäß § 145 ZPO vermieden werden könnten» Dieser Hinweis zeigt, daß die vom Reichsgericht in den zuletzt erwähnten Entscheidungen behandelten Fälle sich von dem jetzt gegebenen grundlegend unterscheiden» Bei dem ausschließlich auf Räumung* gerichteten Klagebe- Aus dem gleichen Grunde steht der Umstand, daß die im gegenwärtigen Rechtsstreit erhobene Widerklage auf Feststellung des Fortbestehens des MietVerhältnissea gerichtet ist, der Behandlung des gesamten Rechtsstreits als Feriensache nicht im Wege, obwohl die Mietfeststellungsklage als solche nicht zu den nach § 200 Abs 2 Er 4 GVG zur gesetzlichen Ferien-'sache erklärten Streitgegenständen gehört. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zwar nach § 233 Abs 1 ZPO an sich zulässig,- auch innerhalb der Prist des § 234 und in der Porm des § 236 angebracht, aber sachlich nicht gerechtfertigt« Ihm könnte nur stattgegeben werden, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert v/ar (§ 233)« Diese Voraussetzungen liegen nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht vor. Die Versäumung ist vielmehr zunächst darauf zurückzuführen, daß der Streitvertreter des Beklagten nach seinem Vortrag nicht dafür gesorgt hat, daß ihm alle Sachen, bei denen, sofern sie als Periensache behandelt werden, ein Ablauf der Begründungsfrist während der Ferien in Betracht kam, zur Prüfung auf ihren Charakter als Periensache rechtzeitig, d.h. tunlichst zu Beginn der Ferien, vorgelegt wurden. richter bereits aus dem entscheidenden Teil des Kammer-gerichtsurteils ersehen müssen, daß die Räumungsklage als Mietaufhebungsklage zugesprochen worden war.Selbst wenn der Bevollmächtigte geglaubt hätte, hieraus noch nicht.den Schluß ziehen zu sol3.en, daß es sich um eine Feriensache handele, so hätte er doch bei pflichtmäßiger Sorgfalt mit der Möglichkeit einer solchen Behandlung rechnen und zu demindesten vorsorglich die Revision rechtzeitig begründen oder doch einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen sollen* Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Beurteilung des Rechtsstreits als Feriensache eine nicht . Unabwendbar ist eine Versäumung nur, wenn sie auch nicht durch die äußerste nach den Umständen des Palles dem Prozeßbevollmächtigten gerechterweise zu demutbare Sorgfalt.verhindert werden konnte (RGZ 159; 110; RG in DR 39; 1761 /T762?'; ■Ji auch der zu Grunde liegende Rechtsirrtum selbst könnte nicht als unabwendbar anerkannt werden« Wie bei der vorstehenden Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und’Literatur ausgeführt, betreffen diese eine andere verfahrensrechtiiche Läge als die gegenwärtig gegebene« Eine genauere Nachprüfung; wie sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geboten gewesen wäre, hätte zu demindesten solche Zweifel in die Übertragbarkeit der auf anderer Grundlage aufgestellten Grundsätze wecken müssen, daß sich die Pflicht aufgedrängt haben würde, die zur Wahrung der Begründungsfrist erforderlichen Maßnahmen für alle Palle rechtzeitig innerhalb der Ferien, zu ergreifen. Die Versäumung der Begründungsfrist hätte der Beklagte hiernach durch seinen Streitvertreter abwenden können; er muß -dies gegen' sich gelten lassen (§ 232 Abs 2 ZPO)* Dem für ihn gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte deshalb nicht stattgegeben werden. Die Revision bleibt demnach unzulässig mit der Folge, daß der Antrag des Beklagten auf einstweiiige Einstellung der Zwangsvollstreckung - als gleichfalls unzulässig - abgelehnt werden mußte«

Zitierte Normen: § 719 ZPO
BehandlungPeriensacheFeriensacheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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2331 092
1«) Gesetz: Rechtssatz
2*) Gesetz: Rechtssatz
3°) Gesetz: 1 Rechtssatz
4o) Gesetz: Rechtssatz
 Aktenzeichen: Beschluss des
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ZPO § 719
; Die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-	i
Streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts darf nicht angeordnet werden«, wenn die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig zu verwerfen ist,	')
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säumnis ist nur dann unabv/endbar, wenn der Streitr Vertreter einer Partei die äusserste, ihm nach Lage der Sache zu demutbare Sorgfalt aufgewandt hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen. Musste ihm dabei die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennbar werden, so versäumt er die Frist schuldhaft, wenn er nicht vorsorglich so handelt, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange '
notwendig ist,
VI ZB 249/52
BGH v. 10. November 1952 KG Berlin
IG Berlin
TI ZR 24-9/52
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ln Sachen
 des Kaufmann; straße
 Ernst W(
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 Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Io den Kaufmann Fritz W|
2o die Frau Elisabeth We 3o das Fräulein Hildegard sämtlich in B
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI. Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr* Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Dr. Hauß
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 10. September 1952 auf weitere Einstellung der Zv/angs voll Streckung aus dem Urteil des 8,.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom H. Juli 1952 wird surück-gewiesen.
gründe %
Die Kläger haben im Berufungsrechtszug ein Räumungsurteil des Kammergerichts über ein ihnen gehöriges Lichtspielhaus erstrittene Der Räumungsantrag war in erster Linie unter Anzweifelung der Wirksamkeit des über die Kinoräüme geschlossenen Benutzungsvertrages aus Eigentum hergeleitet worden«, Durch das Urteil ist die auf Nichtgenehmigung gestützte Nichtigkeit des Vertrages wegen späterer Vertragsbestätigung verneint, dem hilfsweise auf Belästigung und Eigenbedarf (§§ 2, 4 MSchG) gegründeten Mietaufhebungs- und Räumungsbegehren— aber entsprochen und die durch das Landgericht ausgesprochene Abweisung der Widerklage auf Feststellung des unkündbaren Fortbestehens des Mietverhältnisses aufrecht erhalten wordeh.
Gegen dieses - am 21 * Juli 1952 zugestellte - Urteil hat der Beklagte mit einem am 4« August 1952 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Dem gleichzeitig mit der Revision von dem Beklagten gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ist durch Beschluß des Ferienzivilsenats vom 15» August mit Befristung bis zu dem 50o September 1952 entsprochen worden.
Den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10» September weiterhin gestellten Antrag auf Erstreckung des Einstellungsbeschlusses bis zu dem Erlaß des Revisionsurteils haben die Kläger am 15» September 1952 mit dem Hinweis beantwortet, daß der Rechtsstreit als Mietsache Feriensache gewesen und die Revision infolgedessen mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig geworden sei, so daß auch eine weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Eine Abschrift der Erwiderung der Kläger
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wurde am 16. September 1952 durch die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs an den Streitvertreter des Beklagten weitergeleitet»
Auf den am gleichen Tage eingegangenen Antrag des Beklagten wurde die Prist zur Begründung der Revision von ‘ dem Vorsitzenden des damals für die Erledigung zuständigen V» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs durch Verfügung vom 17» September bis zu dem 15» November 1952 verlängert.
Am 30- September hat der Beklagte gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und gleichzeitig die Revisionsbegründung eingereicht, Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches macht er geltend, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei die Prist zur Begründung der Revision auf den 15- Oktober 1952 mit Vorfristen auf den 12. Oktober, 1. Oktober und 15» September notiert worden. Dem Bevollmächtigten sei die Akte an diesen Tagen wegen Einlegung der Revision und wegen des Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt worden. Er habe, wie üblich, die Notierung der Pristen überprüft und in Ordnung befunden. Damals hätten ihm außer einem Unterrichtungsschreiben des Streitvertre-xers des zweiten Rechtszuges die Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts Vorgelegen. Aus dem Urteil des Kammergerichts habe er entnommen, daß die Klage in erster Linie auf Eigentum gestützt gewesen sei. Nach dem Inhalt der Vorentscheidungen habe er annehmen müssen, daß es sich nicht um eine Periensache handele. Diese Auffassung sei auch zutreffend. Sollte man aber die Rechtslage anders beurteilen, so liege für den Beklagten in der abweichenden Auffassung ein unabwendbarer Zufall, der den Wiedereinset-
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zungsantrag rechtfertige* -
Dem Antrag des Beklagten auf weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem von ihm mit der Revision angefochtenen Urteil des Kammergerichts könnte nur entsprochen werden, wenn die Revision zulässig wäre.Ist schon das Rechtsmittel seihst als unzulässig zu verwerfen, so ist für.eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (RGZ 104* 303; Stein-Jonas-Schönke 20. Aufl Anm II.zu § 719 ZPO; Baumbach-Lauterbach 20- Aufl Anm 2 zu § 719 ZPO)* Das_Reichsgericht hat dies aaO allerdings nur entschieden für eine Revision, die deshalb unzulässig war, weil sie sich gegen ein nur über die Vollstreckbarkeit befindendes Urteil des Berufungsgerichts richtete (§ 718 Abs 2 ZPO). Der gleiche Rechtsgedanke trifft aber auch auf solche Revisionen zu, die wegen fehlerhafter Einlegung oder Begründung unzulässig sind. Sie sind nicht geeignet, den Revisionsrechtszug mit dem Ziel der Rechtsnachprüfung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung zu eröffnen. Sie müssen mit dem Ergebnis verworfen werden, daß das angefochtene: Urteil rechtskräftig und damit endgültig vollstreckbar wird. Dieser verfahrensrechtlichen läge würde die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht zuwiderlaufen. Daß sie nicht im Geiste der Zivilprozeßordnung läge, ist im übrigen.aus ihrem § 713 a zu entnehmen, der zu Gunsten des Schuldners ergehende Vollstreckungsanordnungen mißbilligt, wenn die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des vollstreckbaren Urteils nicht vorliegen.
Die Zulässigkeit der Revision ist aber u.a= von ihrer rechtzeitigen Begründung abhängig (§§ 554? 554 a ZPO)*
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Die Begründungsfrist ist - im Gegensatz zur-Revisionsfrist.- keine Hotfrist. Ihr Ablauf wird, demgemäß.durch die Gerichtsferien in der Zeit vom 15» Juli bis 15. September gehemmt? es sei denn, daß die Sache Periensache ist (§ 223 ZPO). Da eine Revisionsbegründung erst am 30. September eingegangen ist. würde sie nur rechtzeitig sein, wenn der Rechtsstreit keine Periensache war.
Die Entscheidung über den Einstellungsantrag setzt danach zunächst eine Entscheidung über die Vorfrage voraus. ob der Rechtsstreit im Sinne der §§ 199 ff GVG als Periensache anzusehen war.
Die Sache ist nicht durch den Bundesgerichtshof als Periensache bezeichnet worden (§ 200 Abs .4 GVG). Ihre Eigenschaft als Periensache könnte deshalb nur darauf beruhen, daß ihr Streitgegenstand sie gemäß § 200 Abs 2 vun Gesetzes tfegen zur Periensache macht. Dies ist zu bejahen, weil es sich im Sinne der Nr 4 dieser Vorschrift um eine Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter von Räumen wegen deren Räumung handelt.
Die Anwendung der Hr .4 könnte nicht mit der Begründung angezweifelt werden? das zwischen den Parteien möglicherweise bestehende Vertragsverhältnis sei jedenfalls kein Mietverhältnis, sondern allenfalls ein Pachtverhältnis 9 so daß schon darum eine Periensache nicht Vorgelegen haben könne. Der zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem Beklagten abgeschlossene Benutzungsvertrag vom 27. Dezember 1945? in den die Kläger als Käufer des Lichtspielhausgrundstückes unstreitig eingetreten sind? wenn er im Zeitpunkt der Veräußerung wirksam war, stellt sic£ als Mietvertrag dar. Hach § 7 des Vertrages? der sich

selbst als "Mietvertrag” bezeichnet, wurde davon ausgegangen, daß der Beklagte die gesamte Lichtspieleinrich-tung*selbst stellt. Das wird bestätigt durch das Vorbringen des Beklagten in seinen Einstellungsanträgen vom 2. August und 10» September 1952, in denen er selbst hervorhebt, daß er im Palle der Vollstreckung des angefochtenen Räumungsurteils das gesamte Inventar einschließlich der Vorführanlage, elektrischen Einrichtung, Bestuhlung und Dekoration herausreißen lassen müsse. Gegenstand des Benutzungsverträges war daher nur eine reine Raummiete, nicht dagegen auch die pachtmäßige Ziehung eines Geschäftsertrages aus einem eingerichteten Unternehmen.
Der gleichartigen Beurteilung des Kammergerichts ist deshalb beizutreten.
Der Charakter des Rechtsstreits als Periensache ist aber auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Räumungsklage in erster Linie auf die.Behauptung gestutzt worden war, der Mietvertrag sei infolge Nichterteilung der zunächst erforderlich gewesenen besatzungsbehördlichen Genehmigung nicht wirksam geworden; das Lichtspielhaus sei deshalb an die Kläger als Eigentümer herauszugeben.
Das Ziel der Klage war in jedem Abschnitt des Verfahrens die Räumung des Kinos.,Der dahin gerichtete Antrag ist allerdings zunächst vornehmlich auf das Eigentum der Kläger gestützt worden. Daneben war aber schon in der Klageschrift hilfsweise die Räumung nach Aufhebung des MietVerhältnisses erbeten worden. Es handelt sich danach verfahrensrechtlich um die Geltendmachung desselben Klagebegehrens auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe. Daß die letztlich erstrebte Räumung • im Palle der Eigentumsklage unmittelbar, im Palle der
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Mietaufhebungsklage nur nach vorangegangener gerichtlicher Aufhebung des Mietvertrages erreicht.werden kann» ändert nichts daran, daß.das Klageverlangen im Ergebnis auf denselben Rechtsausspruch, nämlich die Verurteilung zur Herausgabe der gleichen Räume, gerichtet und damit sachgleich ist. Ineinem solchen Ralle muß es aber für die Anerkennung als Feriensache genügen, wenn der für die hier anzustellende Betrachtung einheitliche Klageanspruch auch auf einen Klagegrund gestützt'wird, der, wenn er die alleinige Klagegrundlage darstellte, den Charakter als Periensache begründen würde. Bas Hinzutreten eines weiteren Klagegrundes zu der Klagsbegründung, die für sich allein bereits die Sache- zur Periensache machen würde, kann dem durch die-gesetzliche Behandlung als Periensache bevorzugten Klagegrund diesen Vorzug nicht nehmen. Die gegenteilige Auffassung würde dem Sinne der Vorschrift des § 2C0 Abs. 2 GVG widersprechen. Gewisse Sachen sind gesetzlich zu,Feriensachen gerade darum erklärt, weil sie erfahrungsgemäß einer besonders schleunigen Entscheidung bedürfen. Dazu gehören die Räumungsklagen der Vermieter, Solche Klagen werden dadurch nicht weniger eilig, daß der Vermieter sein Räu-mungsveriangen auch noch auf sein Eigentum stützen kann
 und stützt. Für das durch die Behandlung als Feriensache ✓ % * * • zu fordernde Beschleunigungsinteresse der. Kläger ist es
 weiterhin ohne Belang, ob sie den Räumungsanspruch in erster Linie aus dem Mietr-rerhältnis und nur hilfsweise aus einem anderen Rechtsgrunde herleiten oder ob sie umgekehrt verfahren. In jedem Falle bleibt der Räumungsanspruch als solcher eilig und ist er auch auf die'Beendigung des Mietverhältnisses gestützt.
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. Diese Erwägungen müssen erst recht durchgreifen, wenn, wie hier, im zweiten Rechtszuge ausweislich der gewechselten Schriftsätze fast ausschließlich über die Aufhebung des Mietverhältnisses gestritten worden und der Räumungsklage durch das Berufungsgericht unter Aufhe-*-bung des MietVerhältnisses entsprochen worden ist«, Gerade durch die Entscheidung auf die Mietaufhebungsklage ist der Rechtsstreit nunmehr als Mieträumungsstreit im Sinne des § 200 Abs 2 Nr 4 in die Revisionsinstanz gediehen. Es würde jeder natürlichen Betrachtung zuwiderlaufen, wenn gleichwohl die eben für solche Rechtssachen gesetzlich angeordnete Behandlung als Feriensa-chen nur darum unterbleiben sollte, weil der^'gleiche Räumungsausspruch von den Klägern ursprünglich auch unter Hinweis auf ihr Eigentum angestrebt worden ist und weil an sich auch das Revisionsgericht - bei entsprechender rechtlicher Beurteilung des zu Grunde liegenden Sachverhalts - nicht daran gehindert wäre, der Klage trotz Nichteinlegung eines Rechtsmittels durch die Kläger aus dem Klagegrund des Eigentums statt zugeb en.
Dieser Beurteilung kann nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintlich abweichende Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum entgegengetreten werden» Wenn das' Reichsgericht in JW 1891, 245 und ihm folgend Stein-Jonas-Schönke 20, Aufl Anm II 2 a zu § 1 ZPO sowie Baumbachlauterbach 20» Aufl Anm 4 C zu § 23 GVG annehmen, daß eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr 2 a GYG nicht gegeben sei, falls der Kläger seinen Anspruch unter Ablehnung eines Mietvertrages ausschließlich auf Eigentum stütze, so ist dies zwar für die Beurteilung als Feriensache von Interesse, da die Zuständigkeitsvorschrift des §
23 die gleichen Sachen erfaßt, die nach § 200 A.bs 2 Nr 4 Fe'riensachen sind, Schlüsse gegen die hier vertretene Auf-
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fassung können jedoch aus diesen Stellungnahmen nicht hergeleitet werden, weil in dem der Entscheidung aus dem Jahre 1891 zu Grunde liegenden Pall die Hage nur auf Eigentum gegründet war, während sie in der jetzt zur Entscheidung stehenden Sache auch auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gestützt wird«. Ebensowenig stehen die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 316 /3197 und 118. 28 der Behandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits als Feriensache entgegen. Beide Entscheidungen betreffen - abweichend von dem jetzt gegebenen Sachverhalt - Klagen, in denen zwei selbständige und auf verschiedene Klagegründe gestützte Ansprüche, nämlich ein Anspruch aus dem Wechsel und ein nicht wechsel-rechtlicher Anspruch, im Wege der nach § 260 ZPO zulässigen echten Anspruchshäufung zusammengefaßt waren. Für diese Fälle hat das Reichsgericht zur Vermeidung einer verschiedenen Behandlung der mehreren in demselben Rechts streit anhängigen Ansprüche teils als Feriensache und teils als Nichtferiensache und der damit vor allem für den Fristenlauf zu befürchtenden Verwirrung die Ansicht vertreten, daß das Hinzutreten eines Anspruches, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist, zu einem Anspruch, der nach § 200 Abs 2 in dieser Weise bevorzugt wird, den gesamten Rechtsstreit einheitlich zur Nicht-feriensäche mache. Es hat dabei darauf hingewiesen, daß die mit einer solchen einheitlichen Behandlung für den'V eiligen Anspruch möglicherweise verbundenen Nachteile ' durch Erhebung getrennter Klagen oder durch gerichtliche Trennung der Sache gemäß § 145 ZPO vermieden werden könnten» Dieser Hinweis zeigt, daß die vom Reichsgericht in den zuletzt erwähnten Entscheidungen behandelten Fälle sich von dem jetzt gegebenen grundlegend unterscheiden» Bei dem ausschließlich auf Räumung* gerichteten Klagebe-
 
gehren wäre eine getrennte Geltendmachung der beiden Klagegründe in verschiedenen Prozessen oder die Trennung durch Gerichtsbeschluß sinnwidrig gewesen, weil - im Ergebnis - nur der Ausspruch ein und derselben Rechtsfolget, der Räumung, verlangt wird. Folgerungen können daher aus den genannten Entscheidungen gegen die bereits dargelegte im gegenwärtigen Rechtsstreit gegebene Rechtslage nicht gezogen werden. Dasselbe gilt für die Ausführung von Rosenberg in seinem Lehrbuch des 2ivilprozeßrechts5 5* Aufl, Seite 91 und in seiner Anmerkung in JY/ 27? 2425? die sich beide gleichfalls nur auf den abweichenden Fall der gegenständlichen Anspruchshäufung beziehen.
. Daßdie Erhebung einer Widerklage auf die Beurteilung des Klageanspruchs als Feriensache keinen Einfluß hat, ist mehrfach zutreffend entschieden worden (vgl die zuletzt erörterten Entscheidungen des Reichsgerichts; ferner KG in JW 1931? 1106). Aus dem gleichen Grunde steht der Umstand, daß die im gegenwärtigen Rechtsstreit erhobene Widerklage auf Feststellung des Fortbestehens des MietVerhältnissea gerichtet ist, der Behandlung des gesamten Rechtsstreits als Feriensache nicht im Wege, obwohl die Mietfeststellungsklage als solche nicht zu den nach § 200 Abs 2 Er 4 GVG zur gesetzlichen Ferien-'sache erklärten Streitgegenständen gehört.
Die Frist zur Begründung der Revision war demgemäß, weil der Fristablauf nicht durch die Ferien gehemmt worden ist, am 4. September 1952 abgelaufen. Sie konnte durch die Verfügung des Vorsitzenden des V. Zivilsenats vom 17. September nicht mehr wirksam verlängert werden.- In Frage käme nur noch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die im Falle ihrer Gewährung die Fristversäumung bedeutungslos und damit die verspätet begründete Re-
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vision zulässig machen würde«,
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zwar nach § 233 Abs 1 ZPO an sich zulässig,- auch innerhalb der Prist des § 234 und in der Porm des § 236 angebracht, aber sachlich nicht gerechtfertigt« Ihm könnte nur stattgegeben werden, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert v/ar (§ 233)« Diese Voraussetzungen liegen nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht vor. Danach hat der Bürovorsteher”seines Prozeßbevollmächtigten* nachdem Revision eingelegt war, selbständig die Prist zu ihrer Begründung auf den 15’. Oktober 1952 und die Vorfristen ab 15* September 1952, also auf Termine notiert, die nach dem Ablauf . der ..Begründungsfrist liegen. Die Akten sind dem Prozeßbevollmächtigten nach seinen Angaben erst zu diesen Terminen vorgelegt worden. Erst aus diesem Anlaß hat er die Frage der etwaigen Beurteilung als Periensache geprüft und die Fristnotierung nach seiner Meinung in Ordnung befunden. Der in dieser Auffassung enthaltene Rechtsirrxum liegt demnach zeitlich später als das Ende der Begründungsfrist und kann deshalb für ihre Versäumung nicht ursächlich sein. Die Versäumung ist vielmehr zunächst darauf zurückzuführen, daß der Streitvertreter des Beklagten nach seinem Vortrag nicht dafür gesorgt hat, daß ihm alle Sachen, bei denen, sofern sie als Periensache behandelt werden, ein Ablauf der Begründungsfrist während der Ferien in Betracht kam, zur Prüfung auf ihren Charakter als Periensache rechtzeitig, d.h. tunlichst zu Beginn der Ferien, vorgelegt wurden. Wäre die Vorlage rechtzeitig erfolgt, so hätte der Prozeßbevollmächtigte schon bei oberflächlicher Einsicht in die ihm nach seinen Angaben damals zur Verfügung stehenden Entscheidungen der Vorder-
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richter bereits aus dem entscheidenden Teil des Kammer-gerichtsurteils ersehen müssen, daß die Räumungsklage als Mietaufhebungsklage zugesprochen worden war.Selbst wenn der Bevollmächtigte geglaubt hätte, hieraus noch nicht.den Schluß ziehen zu sol3.en, daß es sich um eine Feriensache handele, so hätte er doch bei pflichtmäßiger Sorgfalt mit der Möglichkeit einer solchen Behandlung rechnen und zu demindesten vorsorglich die Revision rechtzeitig begründen oder doch einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen sollen*
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Beurteilung des Rechtsstreits als Feriensache eine nicht . voraussehbare grundsätzliche Abweichung von der bisher herrschenden Rechtsauffassung darstelle und darum einen Wiedereinsetzungsgrund gebe. Unabwendbar ist eine Versäumung nur, wenn sie auch nicht durch die äußerste nach den Umständen des Palles dem Prozeßbevollmächtigten gerechterweise zu demutbare Sorgfalt.verhindert werden konnte (RGZ 159; 110; RG in DR 39; 1761 /T762?'; OLG Frankfurt/Main in SJZ 50r 759)..Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen (BGH NJU 1951« 111). Die Unterlassung fristgerechter Begründung eines Rechtsmittels infolge eines Rechtsirrtums ist regelmäßig nicht als unabwendbar anzusehen. Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung in einem Beschluß vom 11. März 1952 (IV ZB 4/52 - BGHZ 5,
 275 -) sogar für den Pall vertreten, daß die Geschäftsstelle des Gerichts dem Anwaltsbüro den 16. Oktober als das Ende der Prist bezeichnet hat. In dem zur Entscheidung stehenden Pall ist das äußerste Maß von Sorgfalt schon darum nicht angewandt worden, weil, wie dargelegt; sonst vorsorglich wenigstens eine rechtzeitige Fristverlängerung erwirkt worden wäre, wie dies - allerdings zu spät - hier auch nachträglich noch geschehen ist. Aber
 
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 auch der zu Grunde liegende Rechtsirrtum selbst könnte nicht als unabwendbar anerkannt werden« Wie bei der vorstehenden Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und’Literatur ausgeführt, betreffen diese eine andere verfahrensrechtiiche Läge als die gegenwärtig gegebene« Eine genauere Nachprüfung; wie sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geboten gewesen wäre, hätte zu demindesten solche Zweifel in die Übertragbarkeit der auf anderer Grundlage aufgestellten Grundsätze wecken müssen, daß sich die Pflicht aufgedrängt haben würde, die zur Wahrung der Begründungsfrist erforderlichen Maßnahmen für alle Palle rechtzeitig innerhalb der Ferien, zu ergreifen. ~
Die Versäumung der Begründungsfrist hätte der Beklagte hiernach durch seinen Streitvertreter abwenden können; er muß -dies gegen' sich gelten lassen (§ 232 Abs 2 ZPO)* Dem für ihn gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte deshalb nicht stattgegeben werden.
Die Revision bleibt demnach unzulässig mit der Folge, daß der Antrag des Beklagten auf einstweiiige Einstellung der Zwangsvollstreckung - als gleichfalls unzulässig - abgelehnt werden mußte«
Br. Beibrück	Br.	Rotberg