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BGH

Gericht: BGH

März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Im vorliegenden Fall ist die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils, das die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei erkennen läßt, gegeben, so daß die Beschwerdeführerin nicht gehindert war, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO und Revisionsgründe vorzubringen, und der Senat sich auch in der Lage sieht, diese sachlich zu prüfen (vgl. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zwar weist die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht stattgegeben hat, obwohl der Antrag weder verspätet noch rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist (vgl. Die Zulassung der Revision ist aber trotzdem nicht geboten, weil der Klägervortrag nicht erkennen läßt, daß und in welcher Weise sich durch die Anhörung auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts festgestellten Beschwerden der Klägerin das Beweisergebnis in entscheidungserheblicherWeise hätte ändern können.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GrundlageZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. März 2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.	Selbst wenn das Urteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht genügen würde, ist die Revision nicht zuzulassen, da zwischenzeitlich durch höchstrichterliche Entscheidungen die Frage weitgehend geklärt ist, welcher Inhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Berufungsurteil notwendig ist (vgl.
 Senatsurteile vom 30. September 2003 - BGFI-Report 2004, 272 m. w. N. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - vorgesehen zur Veröffentlichung in BGFIZ). Im vorliegenden Fall ist die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils, das die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei erkennen läßt, gegeben, so daß die Beschwerdeführerin nicht gehindert war, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO und Revisionsgründe vorzubringen, und der Senat sich auch in der Lage sieht, diese sachlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 -BGHReport 2003, 1160).
2.	Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Es liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte von solchem Gewicht vor, daß die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Zwar weist die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines
 schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht stattgegeben hat, obwohl der Antrag weder verspätet noch rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist (vgl. zu dem Anhörungsrecht der Partei, Senatsurteil vom 22. Mai 2001 -VI ZR 268/00-VersR 2002, 120,121 m. w. N.). Die Zulassung der Revision ist aber trotzdem nicht geboten, weil der Klägervortrag nicht erkennen läßt, daß und in welcher Weise sich durch die Anhörung auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts festgestellten Beschwerden der Klägerin das Beweisergebnis in entscheidungserheblicherWeise hätte ändern können.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Beschwerdewert: 40.745,97 €
Stöhr
 Zoll
Müller
 Wellner
Diederichsen