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BGH · VI ZR 248/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 248/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Rechtsund verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall der Klägerin bejaht. Den zur deliktischen Haftung der Erstbeklagten angebotenen Entlastungsbeweis (Zeugnis des Rolf M.) brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, da es sich bei dem zweitbeklagten Filialleiter um einen besonderen Vertreter i.S. von § 30 BGB handelt, für dessen Verhalten die Erstbeklagte gemäß § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 30 BGB
BGBBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 248/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der sHI Supermarkt bei	GmbH,	vertreten durch
 den Geschäftsführer Dr. Egon n|H1/ K^HMBBBstraße
2. Herrn Dieter Kul
 ebendort,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Frau Luciana De Cian M' S. Giurtine Straße Hj. Bo
 Viole SflHHt Urteilsanschrift:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1988 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.251 DM
Rechtsund verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall der Klägerin bejaht. Den zur deliktischen Haftung der Erstbeklagten angebotenen Entlastungsbeweis (Zeugnis des Rolf M.) brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, da es sich bei dem zweitbeklagten Filialleiter um einen besonderen Vertreter i.S. von § 30 BGB handelt, für dessen Verhalten die Erstbeklagte gemäß § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
 Bischoff