Erklärt der Vermieter ausdrücklich, daß das zu vermietende Kraftfahrzeug kaskoversichert sei, so kann hierin ein Haftungsverzicht gegenüber dem Mieter und dessen Fahrer im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes liegen• Sie hot diesen Betrag nebst Zinsen aus iibcrgegsngenem Recht (§ 67 VVG) von Beklagten zurUckgefordert mit der Behauptung, er habe durch seine Fahrwcisc - überhöhte Geschwindigkeit und unzulässiges Überholen - die Beschädigung des Anhängers grob fahrlässig verschuldet. Endlich müsse die Klägerin ihn, dem 13eklagtcn, wegen des von ihr selbst erhobenen Anspruchs den üchutz der Haftpflichtversicherung gewähren, die Y/eller bei ihr wegen des Motorwagens genommen habe, so daß sich das Klagebegehren als unzulässige Rechtsausübung darsteile« Ohne Rechtsirrtun geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte bei dem vorliegenden Rückgriff des Kaskoversicherers als Dritter im Sinne von § 67 AbSo 1 VVG anzusohen ist die Kaskoversicherung deckt nach 5 12 AKB das Sachinteresse des Eigentümers am Fahrzeug; eine lüitversicherung des berechtigten Fahrers, die den Interesse nach eine Haftpflichtversicherung wäre, scheidet begrifflich aus und ist deshalb anders als in 5 10 AKB nicht vorgesehen (3GIIZ 30, 40, 42). Die Hevision hält diese alternative Ieststellung für unzureichend, weil das Überholen im zweiten Pall kein vcm »Villen des Beklagten geherrschtes Tun und damit keine Handlung im Sinne von §■ b23 Abs« 1 BGB gewesen wäre. Dabei übersieht sie, daß dem Beklagten für diesen Pall ausdrücklich nicht das Überholen selbst zur Last gelegt worden ist, sondern seine voraufgegengene fahrweise. Wenn es richtig ist, daß die Bremsen des Anhängers nicht in Ordnung waren, so kannte der Beklagte diesen Zustand; denn er hat ihn unstreitig vor Antritt der Unglücksfahrt beanstandet und überdies mit dem Lastzug bedeutende Strecken zurückgelegt, ehe es zu dem Zusammenstoß kam. Dem erkannten Mangel mußte der Beklagte, nachdem er die .Mitnahme des Anhängers nicht verweigert hatte, durch eine entsprechend vorsichtige iahrweise nach Möglichkeit Rechnung tragen. tatsächlich nicht in Ordnung waren - entgegen der Rüge der Revision gesehen und gewürdigt hat« Venn der Beklagte überzeugt war, sich auf die Bremsen des Anhängers nicht verlassen zu können, so war er der entsprechenden Vorsicht auch nicht dadurch enthoben, daß der mit der technischen Überwachung betraute Angestellte der Firma dieses ißtrauen nicht teilte und deshalb keine besonders- behutsame lahrweise empfohlen hatte. Es wäre anders, wenn die nicht ausschließbare zweite Möglichkeit darin bestanden hätte, daß die Bremsen des Anhängers plötzlich und unvorhersehbar ausgefallen sein könnten. 5. Eine schuldhafte *itverursachung des Schadens durch die Eigentumerin des Anhängers hat das Berufungsgericht nicht angenommen, weil der Beklagte das behauptete Versagen der Bremsen nicht zu beweisen vermochte« Da dies die objektive Voraussetzung einer Schadensteilung nach § 254 3GB gewesen wäre, kam es auf die weiteren Erwägungen nicht an, deren Unterbleiben die Revision rügt. Insbesondere konnte es dann auf sich beruhen, ob der verantwortliche Angestellte der Firma leichtfertig gehandelt hat, als er den vom Beklagten beanstandeten Anhänger nicht sogleich aus dem Verkehr zog. 5« Das Berufungsgericht hat einen solchen Ilaftungs-verzicht verneint« Es hat zur Begründung auf die tatsächlichen Umstände hingewiesen, in denen der vorliegende Fall von dem -des i!i et wagenfahrers abweicht, der Gegenstand der Entscheidung 3GIIZ 22, 109 gewesen ist« Insbesondere ist darauf abgestellt worden, daß der Selbst-fahrer- 'ieter vertragsgemäß die der Höhe nach angegebene und als solche bezeichnet® Kaskoprämie zusätzlich zu entrichten hatte, während die gemieteten Anhänger einen Kilometerpreis zahlte, in den die Prämie mit den anderen Selbstkosten lediglich einkalkuliert war« Überdies, so hat das Berufungsgericht dargelegt, führte eine gewisse risiko belastetc * Liese Eusicherung wäre ihm mit der behaupteten ausdrücklichen Erklärung gegeben worden« lenri sie konnte nur in dem Sinne abgegeben und verstanden werden, daß etwaige Schadensfälle abschließend durch Inanspruchnahme des bestehenden Versicherungsschutzes geregelt werden sollten, jedenfalls soweit dieser reichte Krst als geklärt war, daß die Vertragsparteien hiervon übereinstimmend ausgingen und die naheliegenden Bedenken '..'oilers demnach unbegründet waren, kan es zur Anmietung der Fahrzeuge, .Volltc die Firma in einem durch die Versicherung gedeckten Schadensfall gleichwohl Ersatz an Sprüche erheben, so würde sie sich damit treuv/idrig in Widerspruch zu ihrem eigener. Verhalten, nämlich zu ihrer bei Vertragsschluß kundgetanen Auffassung setzen« Ihre .Erklärung muß deshalb als Haftungsverzicht im »Jmfang des bestehenden kaskoverSicherungsschutzes verstanden werden« Lieser so umschriebene Erlaß der Haftung war nur sinnvoll, wenn er sich auf den gesamten Gefahrenbereich des Mieters bezög, d«h« auch auf dessen Fahrer (vgl, üGhZ 22, 109)o Gegenüber diesen Erwägungen kann es nicht mehr auf die i-orm ar.kommen, in der die Kasko-prämio auf den Föhrzeugmieter abgewälzt worden ist. Bas war in dem herangezogenen Fall nur deshalb entscheidend, weil der Mieter erst aus dem erhobenen Zuschlag ersah, daß eine Kaskoversicherung bestand und er selbst die Prämie zu entrichten hatte« Vorliegend wurde diese Kenntnis von vornherein durch eine ausdrückliche Erklärung des Vermieters vermittelt. Sollte dies zutreffen, so wird es weiter darauf ankommen, ob der schaden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit des Beklagten herbeigeführt worden ist, weil sich der Haftungsverzicht auf den letzten Fall nicht erstrecken würde.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2069 Otfe BGB £ 276 Jj ; 7VG §$ 61, 67 Erklärt der Vermieter ausdrücklich, daß das zu vermietende Kraftfahrzeug kaskoversichert sei, so kann hierin ein Haftungsverzicht gegenüber dem Mieter und dessen Fahrer im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes liegen• BGU,UrtoV, 30. Kürz 1965 - VI ZR 24b/63 OLG Lüsoeldorf LG luisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 30 o l’Mrz 1965 &riegl, Justiz-obersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kraftfahrers Ludwig H^^straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägere, - Proseßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen Unfallversicherungsgesellschaft vertreten durch den Vorstand, Bundesrepublik Deutschland in otraße m Klägerin, Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte, - Lrozeßbevollcächtigter: Rechtsanwalt Dr» 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9° Harz 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br, ^ngels sowie der Bundesrichter Ilanebeck, Lr«, HauB, Heinrich Heyer und Lr* Ffretzschner für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenate des Oberlandcsgerichto Düsseldorf von 11 o Juli 1965 aufgehoben«, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war im März 1957 als Kraftfahrer bei dem Fuhrunternehmer beschäftigt« Dieser beförderte in ständiger Geschäftsverbindung Treibstoffe für die Firma in Dazu benutzte er eigene Triebwagen und von der gemietete Anhängero Mit einer» solchen Lastzug verunglückte der Beklagte am 8o Harz 1957 gegen 9-30 Uhr in der Ortschaft Hohnstedt (Kreis Lortheim)• ür wollte in einer leichten Linkskurve der BundesstraSe 5 ein vierspänniges Pferdefuhrwerk überholen« Die aus ?C1 einst einpflaster bestehende Fahrbahn war dort etwa sechs ‘eter breit; sie war damals naß und schlüpfrig. Dem Beklagten kan ein anderer, von dem Kraftfahrer ö'ölenkter Lastzug entgegen» Bei der Be- gegnung streiften sich die beiden Fahrzeuge; der Anhänger der Firma wurde schwer beschädigt. Lie beiden Kraftfahrer sind zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Klägerin hat als Kaskoversicherer des Anhängers nach Abzug von 5CO Dü Uelbstbeteiligung 6 644 >96 Dü an die Fix'na gezahlt. Sie hot diesen Betrag nebst Zinsen aus iibcrgegsngenem Recht (§ 67 VVG) von Beklagten zurUckgefordert mit der Behauptung, er habe durch seine Fahrwcisc - überhöhte Geschwindigkeit und unzulässiges Überholen - die Beschädigung des Anhängers grob fahrlässig verschuldet. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. £r hat behauptet, der Unfall sei auf eine mangelhafte Wirkung der Bremsen des Anhängers zurückzuführen, auf die er vor Antritt der Fahrt den Beauftragten der wie den Fuhrunternehmer vorgeblich hingewiesen habe. Die Klägerin müsse sich hiernach zu demindest ein überwiegendes Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin, die auf der Durchführung des Transports bestanden habe, entgegenhalten lassen. Wegen der allenfalls verbleibenden, leicht fahrlässigen üitverursachung des Unfalls könne die Klägerin ihn - den Beklagten - nicht in Anspruch nehmen. Insoweit habe er aus dem Gesichtspunkt der schadensgeneigten iütigkeit einen Freistellungsanspruch gegen die Firma die praktisch seine Arbeitgeberin gewesen sei, jedenfalls aber gegen den Fuhrunternehmer Y/^|^o Da dieser die in der Kiete enthaltene Kaskoversicherungs-Prämie für den Anhänger getragen habe, müsse ihm auch der Versicherungsschutz zugute kommen; d.h. die Klägerin könne weder bei V#r^|K noch bei dem Beklagten als berechtigtem Fahrer Rückgriff nehmen, weil die Haftung insoweit durch die Abreden mit der "0®-Y.^^u ausgeschlossen worden sei. Endlich müsse die Klägerin ihn, dem 13eklagtcn, wegen des von ihr selbst erhobenen Anspruchs den üchutz der Haftpflichtversicherung gewähren, die Y/eller bei ihr wegen des Motorwagens genommen habe, so daß sich das Klagebegehren als unzulässige Rechtsausübung darsteile« lie Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten bis auf die unstreitig von abgeschlossene Haftpflicht- versicherung bestritten und ist seinen Rechtsansichten entgegengetreteno las Landgericht hat der Klage stattgegeben. lie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Ent scheidungsgründe: I. Ohne Rechtsirrtun geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte bei dem vorliegenden Rückgriff des Kaskoversicherers als Dritter im Sinne von § 67 AbSo 1 VVG anzusohen ist die Kaskoversicherung deckt nach 5 12 AKB das Sachinteresse des Eigentümers am Fahrzeug; eine lüitversicherung des berechtigten Fahrers, die den Interesse nach eine Haftpflichtversicherung wäre, scheidet begrifflich aus und ist deshalb anders als in 5 10 AKB nicht vorgesehen (3GIIZ 30, 40, 42). lie Rüge der Revision, daß der Beklagte hinsichtlich des Versicherungsschutzes wie ein angestellter Fahrer der Firna u0®-Y.^pn (Versicherungsnehmerin) zu behandeln gewesen wäre, ist mithin gegenstandslos. Denn auch in diesem Palle wäre der Beklagte nicht mitversichert gewesene 2o Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Beklagten darin erblickt, daß er entweder aus freiem Entschluß überholt hat, obwohl die Verkehrslage dies nicht gestattete, oder aber so schnell an das Pferdefuhrwerk herangefahren ist, daß ihn. der Schub des nur mangelhaft absubremsenden Anhängers keine andere Wahl mehr ließ«. Die Hevision hält diese alternative Ieststellung für unzureichend, weil das Überholen im zweiten Pall kein vcm »Villen des Beklagten geherrschtes Tun und damit keine Handlung im Sinne von §■ b23 Abs« 1 BGB gewesen wäre. Dabei übersieht sie, daß dem Beklagten für diesen Pall ausdrücklich nicht das Überholen selbst zur Last gelegt worden ist, sondern seine voraufgegengene fahrweise. Der insoweit erhobene Schuldvorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht gründet ihn auf die eigene, nicht ausschließbare Darstellung des Beklagten. Wenn es richtig ist, daß die Bremsen des Anhängers nicht in Ordnung waren, so kannte der Beklagte diesen Zustand; denn er hat ihn unstreitig vor Antritt der Unglücksfahrt beanstandet und überdies mit dem Lastzug bedeutende Strecken zurückgelegt, ehe es zu dem Zusammenstoß kam. Dem erkannten Mangel mußte der Beklagte, nachdem er die .Mitnahme des Anhängers nicht verweigert hatte, durch eine entsprechend vorsichtige iahrweise nach Möglichkeit Rechnung tragen. Kr durfte dann nicht - Überdies auf einer Gefallstrecke - so schnell an das Pferdefuhrwerk heranfahren, daß es einwandfrei verläßlicher Bremsen bedurft hätte, um hinter ihm bleiben zu können. Dies sind die konkreten Umstände des Unfalls, die das Berufungsgericht - immer unter der Voraussetzung, daß die Bremsen tatsächlich nicht in Ordnung waren - entgegen der Rüge der Revision gesehen und gewürdigt hat« Venn der Beklagte überzeugt war, sich auf die Bremsen des Anhängers nicht verlassen zu können, so war er der entsprechenden Vorsicht auch nicht dadurch enthoben, daß der mit der technischen Überwachung betraute Angestellte der Firma dieses ißtrauen nicht teilte und deshalb keine besonders- behutsame lahrweise empfohlen hatte. Da der Beklagte in federn der als möglich angesehenen fälle schuldhaft gehandelt hätte, stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage der Beweislast nicht. Es wäre anders, wenn die nicht ausschließbare zweite Möglichkeit darin bestanden hätte, daß die Bremsen des Anhängers plötzlich und unvorhersehbar ausgefallen sein könnten. Davon kann nach der Darstellung des Beklagten keine Rede sein. Hach ihr hat er die mangelhafte Wirkung der Anhänger-brensen von vornherein bemerkt. Dann mußte er auch in Rechnung stellen, daß sie einer robusten jeanspruchung möglicherweise nicht mehr gewachsen sein könnten, und durfte diesen Fall nicht ohne Kot heraufbeschwören. 5. Eine schuldhafte *itverursachung des Schadens durch die Eigentumerin des Anhängers hat das Berufungsgericht nicht angenommen, weil der Beklagte das behauptete Versagen der Bremsen nicht zu beweisen vermochte« Da dies die objektive Voraussetzung einer Schadensteilung nach § 254 3GB gewesen wäre, kam es auf die weiteren Erwägungen nicht an, deren Unterbleiben die Revision rügt. Insbesondere konnte es dann auf sich beruhen, ob der verantwortliche Angestellte der Firma leichtfertig gehandelt hat, als er den vom Beklagten beanstandeten Anhänger nicht sogleich aus dem Verkehr zog. Selbst wenn hierin eine bewußte Fahrlässigkeit gefunden werden müßte, wäre dies unerheblich, weil sicii eine Auswirkung zu dem Schaden hin nicht hat feststellen lassen0 4. Auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Haftungsbeschränkung bei gefahrengeneigter Tätigkeit, so hat das Berufungsgericht dargelegt, könne sich der Beklagte gegenüber der Firma nicht berufen, weil er nicht deren Arbeitnehmer gewesen sei» Daß diese Firma den jeweils mitzunehmenden Anhänger bestimmt und die "Deurag” als Lieferantin de3 Kraftstoffs die Fahrtziele angegeben habe, 3ei aus Zweckmäßigkeitsgründen geschehen; dadurch sei der Beklagte auch nicht als Leiharbeiter in den Betrieb der eingegliedert wordene Ob diese Beurteilung rechtlich zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil der Beklagte auf die erörterte - möglicherweise unvollkommene - Freistellung nicht angewiesen wäre, wenn die Firma dem Fuhrunternehmer und seinen Fahrern die Haftung für eine nicht grob fahrlässige Beschädigung der Anhänger von vornherein im Umfang der genommenen Kaskoversicherung eiGLassen haben sollte« 5« Das Berufungsgericht hat einen solchen Ilaftungs-verzicht verneint« Es hat zur Begründung auf die tatsächlichen Umstände hingewiesen, in denen der vorliegende Fall von dem -des i!i et wagenfahrers abweicht, der Gegenstand der Entscheidung 3GIIZ 22, 109 gewesen ist« Insbesondere ist darauf abgestellt worden, daß der Selbst-fahrer- 'ieter vertragsgemäß die der Höhe nach angegebene und als solche bezeichnet® Kaskoprämie zusätzlich zu entrichten hatte, während die gemieteten Anhänger einen Kilometerpreis zahlte, in den die Prämie mit den anderen Selbstkosten lediglich einkalkuliert war« Überdies, so hat das Berufungsgericht dargelegt, führte eine gewisse Staffelung dos Kilometerpreises dazu, daß die nicht einmal bei allen Fahrten der vermieteten Anhänger ihre Belbotkosten und damit die Främie vergütet erhielt, mochte die Rechnung bei der Vielzahl der beschäftigten Gubunternehmer auch im ganzen aufgehen. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den entscheidenden Umstand unbeachtet gelassen» Der Beklagte hatte behauptet, seinem .Dienstherrn sei von der Firma "0®-Yauf eine entsprechende Frage ausdrücklich erklärt worden, daß die zu vermietenden Anhänger kaskoversichert seien« \<^P hat dies bei seiner Vernehmung am 10« Dezember 1962 bestätigt und hinzugefügt, er sei auch über die Einzelheiten unterrichtet worden und habe es daraufhin für zweckmäßig gehalten, die eigenen Versicherungen ebenfalls bei der Klägerin zu nehmen« Das Berufungsgericht hat zu diesem Funkt keine tatsächlichen lestStellungen getroffen« Für die Eevisionsinatanz muß deshalb unterstellt werden, daß das behauptete Gespräch stattgefunden hat« Alsdann ist jedoch ein vereinbarter Hoftungsverzieht wie in dem angezogenen Fall 3GHZ 22, 109 trotz der bestehenden Unterschiede zu bejahen« Dort ist aus der offenen Jberwülzung der Versicherungsprämie hergeleitet worden, daß der Vieter den Schluß ziehen durfte, gegen Yermögenoschüden durch Verkehrsunfälle wie ein Versicherter gedeckt zu sein« Dieselbe Bedeutung kommt vorliegend - beschränkt auf das Kaskowagnis - der fraglichen Unterredung zu. Als bloße Unterrichtung über ein den Fahrzeugmieter nicht interessierendes Versicherungsverhältnis wäre 3ie gegenstandslos gewesen. Der Fuhrunternehmer wollte sich erkennbar vergewissern, daß er sich durch die mietweise Jbornahme der Vankanhänger nicht mit dem Sach- risiko belastetc * Liese Eusicherung wäre ihm mit der behaupteten ausdrücklichen Erklärung gegeben worden« lenri sie konnte nur in dem Sinne abgegeben und verstanden werden, daß etwaige Schadensfälle abschließend durch Inanspruchnahme des bestehenden Versicherungsschutzes geregelt werden sollten, jedenfalls soweit dieser reichte Krst als geklärt war, daß die Vertragsparteien hiervon übereinstimmend ausgingen und die naheliegenden Bedenken '..'oilers demnach unbegründet waren, kan es zur Anmietung der Fahrzeuge, .Volltc die Firma in einem durch die Versicherung gedeckten Schadensfall gleichwohl Ersatz an Sprüche erheben, so würde sie sich damit treuv/idrig in Widerspruch zu ihrem eigener. Verhalten, nämlich zu ihrer bei Vertragsschluß kundgetanen Auffassung setzen« Ihre .Erklärung muß deshalb als Haftungsverzicht im »Jmfang des bestehenden kaskoverSicherungsschutzes verstanden werden« Lieser so umschriebene Erlaß der Haftung war nur sinnvoll, wenn er sich auf den gesamten Gefahrenbereich des Mieters bezög, d«h« auch auf dessen Fahrer (vgl, üGhZ 22, 109)o Gegenüber diesen Erwägungen kann es nicht mehr auf die i-orm ar.kommen, in der die Kasko-prämio auf den Föhrzeugmieter abgewälzt worden ist. Bas war in dem herangezogenen Fall nur deshalb entscheidend, weil der Mieter erst aus dem erhobenen Zuschlag ersah, daß eine Kaskoversicherung bestand und er selbst die Prämie zu entrichten hatte« Vorliegend wurde diese Kenntnis von vornherein durch eine ausdrückliche Erklärung des Vermieters vermittelt. Laß die Prämie in der* Kilometerpreio eingerechnet und jedenfalls im Ergebni ver. Mieter zu tragen war, konnte unter Kaufleuten nicht zweifelhaft ein« - 10 Go las Berufungsurteil mußte deshalb auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Seche zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlancesgericht zurückverwiesen werden, fieses wird eine Feststellung darüber zu treffen haben, ob die Firma eine Erklärung des behaupteten Inhalts abgegeben hat. Sollte dies zutreffen, so wird es weiter darauf ankommen, ob der schaden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit des Beklagten herbeigeführt worden ist, weil sich der Haftungsverzicht auf den letzten Fall nicht erstrecken würde. Ein Zurückgreifen auf den Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Freistellungspflicht wäre dann ebenfalls nicht möglich. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen* Engels Hanebeck Br. liauß fr. ffretzschner Meyer