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BGH · VI ZR 247/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 247/88

Zu dem Einwand eines wegen Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen, die Hausarbeit wäre ohnehin von einer Haushaltshilfe verrichtet worden. Juli 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.585 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 22. Die Klägerin kann als Folge dieser Behandlung, der sie sich im Alter von 12 Jahren unterzogen und die zu einer Volkmannschen Kontraktur geführt hat, ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nurmehr beschränkt, im wesentlichen für Stütz- und Hilfsfunktionen, einsetzen. Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagte Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Hilfskraft für 16 Stunden wöchentlich in dem Haushalt nach Geburt des ersten Kindes und für 24 Stunden wöchentlich nach Geburt der beiden weiteren Kinder schulde. August 1985 als dem Tag, an dem die Klägerin nach der Geburt der Zwillinge aus dem Krankenhaus entlassen worden ist, und 27.393 DM für die anschließende Zeit bis zu dem 31. Der Beklagte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit er für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1987 zur Zahlung von mehr als 10.024 DM, nämlich von 3.216 DM für die Zeit bis zu dem 21. August 1985 und von 7.808 DM für die anschließende Zeit bis zu dem 31. Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen, soweit es um den der Klägerin für die Zeit bis zu dem 21. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht entsprechend einem von diesem eingeholten Sachverständigengutachten angenommmen, daß die Klägerin als Folge des Schadensereignisses um 40 % in ihrer Hausarbeitsfähigkeit (sog. Ebenso sei der Einwand des Beklagten unerheblich, daß unter den hier gegebenen Verhältnissen der Ehemann der Klägerin - er ist Arzt - nach der Geburt der Zwillinge ohnehin eine Haushaltshilfe eingestellt hätte; denn damit stehe eine freiwillige Zuwendung Dritter in Frage, die den Schädiger nicht zu entlasten vermöge. 2. Wie sich bereits aus der Nichtannahme der Revision hinsichtlich des der Klägerin für die Zeit bis zu dem August 1985 zuerkannten Schadensersatzes ergibt, trägt der Senat nach Lage des Falles keine durchgreifenden Bedenken gegen die Art und Weise, in der die Vorinstanzen hier das schadensbedingte Arbeitszeitdefizit in dem Haushalt der Klägerin ermittelt haben. Dem Tatrichter ist es indes nicht verwehrt, auf Erfahrungswerte zurückzugreifen, solange er sie nicht schematisch übernimmt, sondern sich bewußt bleibt, daß es sich lediglich um Anhaltspunkte für eine Schätzung des Hausarbeitsschadens nach § 287 ZPO handelt. Darüber war sich aber hier das Berufungsgericht erkennbar im Klaren: Es legt dar, daß es die von dem Sachverständigen angenommene Minderung der Hausarbeitsfähigkeit der Klägerin als "ausreichend sichere Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO" empfinde, diese Schätzung nach der Art der Beeinträchtigung der Klägerin auch gegenüber dem Hinweis des Beklagten auf technische Hilfsmittel Bestand habe und der - für die Zeit nach der Geburt der Zwillinge In diesem Sinne stellt auch das Berufungsgericht darauf ab, daß der Sachverständige den Zustand des rechten Unterarms und der rechten Hand der Klägerin eingehend untersucht und die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dargestellt habe. Nach den nämlichen Grundsätzen ist für den Fall, daß der Einsatz einer qualifizierteren Haushaltshilfe gerechtfertigt wäre, Schadensersatz unter Orientierung an deren Bezügen auch dann zuzuerkennen, wenn tatsächlich eine Soweit bei einer solchen "Mischlösung" für einen Teilbereich eine Bruttoerstattung in Betracht kommt, wird der Beklagte dadurch, daß sich die Vorinstanzen hier durchgehend am Nettolohn einer fiktiven Ersatzkraft orientiert haben, nicht benachteiligt. 4. Auf durchgreifende Bedenken stößt indes, daß das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten für unerheblich gehalten hat, unter den gegebenen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen wäre von dem Ehemann der Klägerin nach der Geburt der Zwillinge ohnehin eine Hilfskraft eingestellt worden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, wieweit der Einstellung einer Hilfskraft eine die Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt beschränkende Einvernehmensregelung i.S. des § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB entnommen werden könnte (vgl. Vielmehr zieht der Beklagte bereits in Zweifel, daß das Schadensereignis in der Zeit nach Geburt der Zwillinge für ein Arbeitszeitdefizit in dem Haushalt der Klägerin kausal geworden sei: Hätte der Klägerin auch ohne ihre Behinderung eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestanden, liegt insoweit, als die Hausarbeit von dieser Hilfskraft verrichtet worden wäre, kein schadensbedingtes Defizit vor. Dabei ist es Sache der Klägerin, diesen Einwand auszuräumen, da sie für den Umfang des Schadens - vorbehaltlich der Erleichterungen, die sich ggfls. Demgegenüber ist der Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß die Beschäftigung einer Haushaltshilfe unter den hier gegebenen Verhältnissen üblich sei, unbehelflieh. Hierzu wird sich das Berufungsgericht nach der Vernehmung des Ehemanns der Klägerin in freier Würdigung (§ 287 ZPO) eine Überzeugung zu bilden haben. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß nach der Geburt der Zwillinge eine Haushaltshilfe eingestellt worden wäre, wird es weiter abzuwägen haben, wieweit gleichwohl durch die schadensbedingte Beeinträchtigung der Klägerin ein über die zu erwartende Entlastung hinausgehender Bedarf für eine Haushaltshilfe entstanden ist, sei es, daß die Hilfskraft, die eingestellt worden wäre, eine geringere Arbeitszeit oder eine geringere Qualifikation gehabt hätte. ist eine nach diesem verbleibenden Defizit zu bestimmende Schadensrente auszuwerfen, soweit die Beträge, wegen derer der Beklagte das landgerichtliche Urteil für die Zeit ab 22. Die Entscheidung über die Kosten der Revision, auch soweit der Senat sie teilweise nicht angenommen hat, hängt von dem endgültigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ab und war daher gleichfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 843 BGB § 287 ZPO § 1356 BGB § 287 ZPO
HaushaltshilfeZeitHilfskraftBerufungsgerichtHaushaltKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_____________nein
BGB § 843 Abs. 1
Zu dem Einwand eines wegen Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen, die Hausarbeit wäre ohnehin von einer Haushaltshilfe verrichtet worden.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 247/88
URTEIL	Verkündet	am:
10. Oktober 1989 Ryseck
 JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Ludwig L|
Richard-Sl
■Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. flHB -
gegen
 Dr. med. Elisabeth BiHIH, geb Straße B, Cf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.585 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 22. August 1985 bis 31. Oktober 1987 sowie zur Zahlung einer über 423,04 DM hinausgehenden monatlichen Rente ab 1. November 1987 betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Beklagte ist gemäß rechtskräftigem Urteil vom 23. November 1966 verpflichtet, der Klägerin jeden Schaden aus einer fehlgeschlagenen operativen Behandlung ihres rechten Arms zu ersetzen. Die Klägerin kann als Folge dieser Behandlung, der sie sich im Alter von 12 Jahren unterzogen und die zu einer Volkmannschen Kontraktur geführt hat, ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nurmehr beschränkt, im wesentlichen für Stütz- und Hilfsfunktionen, einsetzen. U.a. sind die grobe Kraft dieser Gliedmaßen vermindert, die Fingerfein- und -grobfunktionen sowie das Unterscheidungsvermögen zwischen spitz und stumpf aufgehoben, Streckung der Hand wie auch Faustschluß nicht mehr möglich und auch im übrigen die Bewegungsfähigkeit der Finger und des Handgelenks erheblich eingeschränkt.
Die Klägerin ist mit einem Arzt verheiratet und hat am 17. Juli 1982 eine Tochter sowie am 5. August 1985 Zwillinge geboren. Mit der hier zugrundeliegenden Klage nimmt sie für die Zeit ab 21. Juli 1982 eine monatliche Rente wegen Ausfalls ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter in Anspruch.
Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagte Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Hilfskraft für 16 Stunden wöchentlich in dem Haushalt nach Geburt des ersten Kindes und für 24 Stunden wöchentlich nach Geburt der beiden weiteren Kinder schulde. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 21. Juli 1982 bis 31. Oktober 1987 rückständige Schadensrenten in Höhe von 44.503 DM nebst
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4 % Zinsen seit Fälligkeit der jeweiligen Monatsbeträge sowie eine laufende Rente in Höhe von 1.005 DM monatlich ab
1.	November 1987 zu zahlen; der Betrag von 44.503 DM zerfällt in 17.110 DM für die Zeit bis zu dem 21. August 1985 als dem Tag, an dem die Klägerin nach der Geburt der Zwillinge aus dem Krankenhaus entlassen worden ist, und 27.393 DM für die anschließende Zeit bis zu dem 31. Oktober 1987.
Der Beklagte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit er für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1987 zur Zahlung von mehr als 10.024 DM, nämlich von 3.216 DM für die Zeit bis zu dem 21. August 1985 und von 7.808 DM für die anschließende Zeit bis zu dem 31. Oktober 1987, und für die Zeit ab 1. November 1987 zur Zahlung einer über 423,04 DM hinausgehenden Schadensrente verurteilt worden ist. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen, soweit es um den der Klägerin für die Zeit bis zu dem 21. August 1985 zuerkannten Schadensersatz geht. Für das demzufolge noch in Streit befindliche Schadensrentenverlangen der Klägerin ab 22. August 1985 hält der Beklagte an seinem Berufungsbegehren fest.
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Entscheidunqsqründe: I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht entsprechend einem von diesem eingeholten Sachverständigengutachten angenommmen, daß die Klägerin als Folge des Schadensereignisses um 40 % in ihrer Hausarbeitsfähigkeit (sog. haushaltsspezifische MdE) gemindert sei, und die Einschätzung des Landgerichts gebilligt, daß infolgedessen angesichts eines Arbeitszeitsbedarfs von ca. 40 Stunden wöchentlich in einem Haushalt mit einem Kind und eines solchen von ca. 60 Stunden wöchentlich in einem Haushalt mit drei Kindern ein schadensbedingtes Hausarbeitsdefizit von 16 bzw. 24 Stunden wöchentlich anzunehmen sei. Als hierfür bei der Schadensberechnung in Ansatz zu bringendes Gehalt einer geeigneten Ersatzkraft erscheine nach der Art der Beeinträchtigung der Klägerin dasjenige einer geprüften Hauswirtschaftsmeisterin angemessen. Daß sich die Klägerin tatsächlich mit einer geringer bezahlten Hausgehilfin behelfe, könne dem Beklagten nicht zugute kommen. Ebenso sei der Einwand des Beklagten unerheblich, daß unter den hier gegebenen Verhältnissen der Ehemann der Klägerin - er ist Arzt - nach der Geburt der Zwillinge ohnehin eine Haushaltshilfe eingestellt hätte; denn damit stehe eine freiwillige Zuwendung Dritter in Frage, die den Schädiger nicht zu entlasten vermöge.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
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1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden liegt. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zu dem Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. des
§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; s. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016,
1017 m.w.N.). In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zu demutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müßte (dann Orientierung am Nettolohn) (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 86, 372, 375 ff. und 104, 113, 120 f.). Zu diesem Zwecke ist festzustellen, für wieviel Stunden nunmehr eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde (Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 -, insoweit in VersR 1989, 857 nicht mit abgedruckt.
2.	Wie sich bereits aus der Nichtannahme der Revision hinsichtlich des der Klägerin für die Zeit bis zu dem
21. August 1985 zuerkannten Schadensersatzes ergibt, trägt der Senat nach Lage des Falles keine durchgreifenden Bedenken gegen die Art und Weise, in der die Vorinstanzen hier das schadensbedingte Arbeitszeitdefizit in dem Haushalt der Klägerin ermittelt haben.
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a)	Der Revision ist freilich zuzugeben, daß die Stundenzahl, für die der verletzten Hausfrau eine - ggfls. fiktive - Hilfskraft zugutezuhalten ist, nicht zwangsläufig dem Anteil der abstrakten Minderung der Hausarbeitsfähigkeit an dem statistischem Arbeitszeitbedarf in einem Haushalt des betreffenden Zuschnitts entspricht. Der verletzungsbedingt zu überbrückende Ausfall bemißt sich vielmehr nach der konkreten Behinderung im Haushalt. Dem Tatrichter ist es indes nicht verwehrt, auf Erfahrungswerte zurückzugreifen, solange er sie nicht schematisch übernimmt, sondern sich bewußt bleibt, daß es sich lediglich um Anhaltspunkte für eine Schätzung des Hausarbeitsschadens nach § 287 ZPO handelt. Darüber war sich aber hier das Berufungsgericht erkennbar im Klaren: Es legt dar, daß es die von dem Sachverständigen angenommene Minderung der Hausarbeitsfähigkeit der Klägerin als "ausreichend sichere Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO" empfinde, diese Schätzung nach der Art der Beeinträchtigung der Klägerin auch gegenüber dem Hinweis des Beklagten auf technische Hilfsmittel Bestand habe und der - für die Zeit nach der Geburt der Zwillinge
- angenommene Arbeitszeitbedarf von 60 Wochenstunden "bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schadensschätzung" nicht als "absolute Grenze" verstanden werde dürfe.
b)	Soweit die Revision beanstandet, daß sich der Sachverständige für die von ihm angenommene und von dem Berufungsgericht wie schon von dem Landgericht übernommene 40%ige Minderung der Hausarbeitsfähigkeit der Klägerin auf nicht näher belegtes Schrifttum bezogen habe, verkennt sie, daß in dem Sachverständigengutachten die Beeinträchtigung der Klägerin, nämlich die weitgehende Verkrüppelung ihres
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rechten Unterarms und ihrer rechten Hand, ausführlich beschrieben wird und danach die Einschätzung, daß die Hausarbeitsfähigkeit um 40 % gemindert sei, unmittelbar einleuchtet (vgl. auch Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 3. Auflage, S. 28/29 [Tab. 6]; Reichenbach/Vogel VersR 1981, 812/813 mit ähnlichen Ergebnissen bei vergleichbaren Befunden). In diesem Sinne stellt auch das Berufungsgericht darauf ab, daß der Sachverständige den Zustand des rechten Unterarms und der rechten Hand der Klägerin eingehend untersucht und die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dargestellt habe.
Für die Einholung eines "arbeitstechnischen Gutachtens", wie es der Beklagte in 2. Instanz beantragt hatte, bestand angesichts des eine Schätzung der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit ermöglichenden medizinischen Befunds kein ausreichender Anlaß. Aufgrund der freien Stellung, die § 287 ZPO dem Tatrichter bei der Schadensschätzung einräumt, brauchte das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.
3.	Ebensowenig ist hier zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Schadensberechnung auf die Vergütung einer geprüften Hauswirtschaftsmeisterin abgestellt hat. Allerdings wird normalerweise, wenn die verletzte Hausfrau, wie hier die Klägerin, weiterhin die Leitung und Organisation des Haushalts wahrnehmen kann, auf eine niedrigere Gehaltsgruppe zurückzugreifen sein (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 104, 113, 121 f.). Das wird indes als Grundsatz von dem Berufungsgericht nicht verkannt. Es hält jedoch gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Orientierung an den Bezügen einer Hauswirtschaftsmeisterin
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für angemessen, weil nämlich die Klägerin nach der Art ihrer Beeinträchtigung nicht nur für die gröberen Hausarbeiten auf Hilfe angewiesen sei, sondern angesichts des Verlustes der Sensibilität des rechten Unterarms und der rechten Hand auch die zahlreichen Fingerfertigkeit und Fingerspitzengefühl erfordernden Haushaltsarbeiten nicht mehr sachgerecht ausführen und daher Unterstützung durch eine ausgebildete Fachkraft beanspruchen könne. Diese Einschätzung bleibt im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Mit ihrer abweichenden Wertung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
Auch mit ihrem Hinweis darauf, daß die konkret beschäftigte Haushaltshilfe keine Hauswirtschaftsmeisterin sei und eine geringere Vergütung beziehe, bleibt die Revision ohne Erfolg. Zwar ist der tatsächliche Umfang, in dem auf eine fremde Hilfe zurückgegriffen wird, häufig ein Indiz dafür, daß ein weitergehender Schaden nicht vorliegt. Gewinnt der Tatrichter jedoch die Überzeugung, daß der Hausfrau die Hausarbeit infolge der Verletzung ganz oder teilweise nicht mehr möglich oder zu demutbar ist, ist ihr Schadensersatz in Anlehnung an das Gehalt einer geeigneten Ersatzkraft auch dann zuzubilligen, wenn die anfallenden Arbeiten durch erhöhten eigenen Einsatz - etwa unter Ertragung von Schmerzen oder unter Inkaufnahme einer längeren Arbeitszeit - oder mit Hilfe des Ehepartners oder unentgeltlich von Verwandten oder Freunden bewältigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 372, 376). Nach den nämlichen Grundsätzen ist für den Fall, daß der Einsatz einer qualifizierteren Haushaltshilfe gerechtfertigt wäre, Schadensersatz unter Orientierung an deren Bezügen auch dann zuzuerkennen, wenn tatsächlich eine
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geringer qualifizierte Hilfskraft eingestellt und das verbleibende Defizit in anderer Weise - durch eigenen überobligationsmäßigen Einsatz oder die Mithilfe Dritter -ausgeglichen wird. Soweit bei einer solchen "Mischlösung" für einen Teilbereich eine Bruttoerstattung in Betracht kommt, wird der Beklagte dadurch, daß sich die Vorinstanzen hier durchgehend am Nettolohn einer fiktiven Ersatzkraft orientiert haben, nicht benachteiligt.
4.	Auf durchgreifende Bedenken stößt indes, daß das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten für unerheblich gehalten hat, unter den gegebenen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen wäre von dem Ehemann der Klägerin nach der Geburt der Zwillinge ohnehin eine Hilfskraft eingestellt worden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung eines Dritten gehandelt haben würde, welche den Schädiger nicht entlasten könne, geht in die falsche Richtung. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, wieweit der Einstellung einer Hilfskraft eine die Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt beschränkende Einvernehmensregelung i.S. des § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB entnommen werden könnte (vgl. hierzu näher Senatsurteil BGHZ 104, 113, 115). Vielmehr zieht der Beklagte bereits in Zweifel, daß das Schadensereignis in der Zeit nach Geburt der Zwillinge für ein Arbeitszeitdefizit in dem Haushalt der Klägerin kausal geworden sei: Hätte der Klägerin auch ohne ihre Behinderung eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestanden, liegt insoweit, als die Hausarbeit von dieser Hilfskraft verrichtet worden wäre, kein schadensbedingtes Defizit vor. Das Berufungsgericht muß sich daher mit dem
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hier behandelten Einwand des Beklagten auseinandersetzen. Dabei ist es Sache der Klägerin, diesen Einwand auszuräumen, da sie für den Umfang des Schadens - vorbehaltlich der Erleichterungen, die sich ggfls. aufgrund § 287 ZPO ergeben -die Darlegungsund Beweislast trägt. Demgemäß ist, wie es die Klägerin in 2. Instanz angeboten hat, ihr Ehemann zu der Behauptung zu vernehmen, daß man im Falle ihrer vollen Einsatzfähigkeit keine Veranlassung gesehen hätte, eine Haushaltshilfe einzustellen. Demgegenüber ist der Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß die Beschäftigung einer Haushaltshilfe unter den hier gegebenen Verhältnissen üblich sei, unbehelflieh. Es kommt nicht darauf an, was - möglicherweise - üblich ist, sondern allein darauf, was im Haushalt der Klägerin geschehen wäre. Hierzu wird sich das Berufungsgericht nach der Vernehmung des Ehemanns der Klägerin in freier Würdigung (§ 287 ZPO) eine Überzeugung zu bilden haben. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß nach der Geburt der Zwillinge eine Haushaltshilfe eingestellt worden wäre, wird es weiter abzuwägen haben, wieweit gleichwohl durch die schadensbedingte Beeinträchtigung der Klägerin ein über die zu erwartende Entlastung hinausgehender Bedarf für eine Haushaltshilfe entstanden ist, sei es, daß die Hilfskraft, die eingestellt worden wäre, eine geringere Arbeitszeit oder eine geringere Qualifikation gehabt hätte. Ggfls. ist eine nach diesem verbleibenden Defizit zu bestimmende Schadensrente auszuwerfen, soweit die Beträge, wegen derer der Beklagte das landgerichtliche Urteil für die Zeit ab 22. August 1985 unangefochten gelassen hat (7.808 DM für die Zeit bis 31. Oktober 1987; 423,04 DM monatlich ab 1. November 1987) als Ausgleich nicht ausreicht.
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5.	Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Verurteilung zu dem Schadensersatz für die Zeit ab 22. August 1985 betrifft, und der Rechtsstreit zur Klärung der vorstehend zu 4. erörterten Fragen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision, auch soweit der Senat sie teilweise nicht angenommen hat, hängt von dem endgültigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ab und war daher gleichfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann