* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 247/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 247/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 7/18 und die Beklagte 11/18 zu tragen. Denn hiernach ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte als "Hersteller'' des Minitrainers anzusehen ist, oder ob sie, da sie dieses Sportgerät aus Finnland importiert und in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrem Namen vertrieben hat, gleiche oder ähnliche Verkehrssicherungspflichten wie ein Hersteller zu erfüllen hatte. Da die Gefahren, die sich bei dem Unfall des Klägers verwirklicht haben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine andere Anbringung des Minitrainers vermieden worden wären, z.B. durch Anbringung an einer aus anderem Mauerwerk bestehenden Wand, und dem Gerät solche Hinweise nicht beilagen, ist die Haftung der Beklagten jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. ra. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden des Klägers sind jedoch aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 2 GSG § 823 BGB § 3 GSG
HerstellerAnbringungGefahrGSGGerätKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 247/86
in dem Rechtsstreit
 Paul
Straße
- Prozeßbevollmächtigter
t
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 GmbH, Geräte für Gesundheit und Medizin, vertreten durch den Geschäftsführer Sönke	I^IH^BlBdamm
 Hai
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwält^^^^^
Prof. Dr. MMI und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. April 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 1986 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 7/18 und die Beklagte 11/18 zu tragen.
Streitwert: 178.341,- DM (71.336,- + 107.005,-)
Gründe:
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allerdings in erster Linie § 823 Abs. 2 BGB i.V.ra. § 3 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) in Betracht. Denn hiernach ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte als "Hersteller'' des Minitrainers anzusehen ist, oder ob sie, da sie dieses Sportgerät aus Finnland importiert und in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrem Namen vertrieben hat, gleiche oder ähnliche Verkehrssicherungspflichten wie ein Hersteller zu erfüllen hatte. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GSG hat
3
derjenige, der ein technisches Arbeitsmittel oder ein ihm gleichgestelltes Erzeugnis in den Verkehr bringt, sei es der Hersteller oder der Importeur, immer dann, wenn bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung des Produkts verhütet werden, hierauf beim Inverkehrbringen hinzuweisen. Sportgeräte, wie z.B. der von der Beklagten im Geltungsbereich des GSG in den Verkehr gebrachte Minitrainer, sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 GSG den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt. Da die Gefahren, die sich bei dem Unfall des Klägers verwirklicht haben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine andere Anbringung des Minitrainers vermieden worden wären, z.B. durch Anbringung an einer aus anderem Mauerwerk bestehenden Wand, und dem Gerät solche Hinweise nicht beilagen, ist die Haftung der Beklagten jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.ra. § 3 Abs. 3 Satz 1 GSG begründet.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden des Klägers sind jedoch aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Auch die Abwägung, die ohnehin im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist, hält im Hinblick auf das erhebliche Gewicht, mit dem der Kläger das Gerät belastete, das er - für ihn ersichtlich - an einer aus Weichbaustoff bestehenden Wand anbrachte, den Angriffen der Revision stand.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann