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BGH · VI ZR 247/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 247/80

Darüber hinaus verweist er darauf, daß sein Verschulden gering und der Unfall wesentlich durch die kindliche Unvernunft des Klägers mitverursacht worden sei. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 100.000 DM an Schmerzensgeldkapital und einer Schmerzensgeldrente von 500 DM ab 1. Der Kläger sei aber - so meint das Berufungsgericht - nicht etwa empfindungs unfähig, so daß nicht nur ein symbolisches Schmerzensgeld in Betracht komme. Ein erhebliches Schmerzensgeld - auch in Form einer Rente -könne zur Genugtuung und zu dem Ausgleich entgangener Lebensfreude beitragen, indem dem Kläger je nach Lebensalter Annehmlichkeiten verschafft werden könnten, zu deren Leistung das Rehabilitationszentrum, in dem er untergebracht sei, von sich aus nicht in der Lage sei, die aber von dem Kläger durchaus als solche empfunden werden könnten. Sodann macht das Berufungsgericht Ausführungen zu dem Verschulden des Beklagten, das es entgegen dessen Ansicht nicht als sehr gering ansieht, und führt aus, daß es die zugesprochenen Beträge insgesamt für angemessen halte. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Schmerzensgeld des § 847 BGB dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und weiter Genugtuung für die zugefügten Leiden geben soll. Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß Ausgleichung und Genugtuung dann ihre Funktionen nicht mehr erfüllen können, wenn infolge schwerster Hirnverletzungen der Geschädigte sie nicht mehr wahrnehmen kann, so daß die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nur symbolische Wiedergutmachung sein kann, was sich auf dessen Bemessung auswirken muß (Senatsurteil vom 16. Die Revision rügt mit Recht, daß es im Ergebnis dem Kläger ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung zuspricht, wie es bei schwersten Dauerschäden zugebilligt wird, jedoch nicht näher begründet, inwiefern dem Kläger mit derart hohen Beträgen ein Ausgleich für körperliche und seelische Leiden verschafft Sf werden könnte, darüber hinaus auch nicht darlegt, inwiefern dem Kläger eine von ihm als solche empfundene Genugtuung verschafft werden kann. a) Möglicherweise meint das Berufungsgericht, immer dann, wenn ein Verletzter nicht ganz "empfindungs-unfähig" ist (genauer wohl: wenn über die Aufrechterhaltung rein vegetativer Funktionen hinaus er nichts mehr wahrnehmen und in irgendeiner Form intellektuell verarbeiten kann), komme eine Differenzierung bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht mehr in Betracht, vielmehr sei dann ein Betrag zuzubilligen, wie er einem geistig aufnahmefähigen, seine Verletzungen und deren Ursache intellektuell erfassenden und unter ihnen leidenden Geschädigten zuzusprechen wäre. Vielmehr ist in Grenzfällen zu einem lediglich als "körperliche Hülle" hinvegetierenden Verletzten, dem eine symbolische Wiedergutmachung geschuldet wird, stets zu prüfen, inwiefern darüber hinaus das Schmerzensgeld seine Funktionen noch erfüllen kann. Kann er darüber hinaus mit einer hohen Entschädigung nichts Sinnvolles anfangen, und können auch andere ihm damit seine Leiden letztlich nicht erleichtern, läuft die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes leer. Im Streitfall hätte sich daher das Berufungsgericht nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, der Kläger sei generell Empfindungen körperlicher und seelischer Art zugänglich, um allein auf dieser Grundlage die von ihm angesetzten Beträge zuzusprechen. Ist vielmehr gerade im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen ein Ausgleich der sogenannten immateriellen Schäden gar nicht oder nur in ganz geringem Maße möglich, muß die dem Kläger zustehende billige Entschädigung in Geld hinter den vom Berufungsgericht für angemessen gehaltenen Beträgen erheblich Zurückbleiben. bb) Im Hinblick auf die sogenannte Genugtuung fehlt es an einer Begründung im Berufungsurteil, inwiefern sie hier über eine symbolische Wiedergutmachung hinaus bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Funktion haben könnte. b) Wenn das Berufungsgericht aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens hat feststellen wollen, daß der (offenbar auch nach seiner Ansicht irreversible) körperliche und geistige Zustand des Klägers einen echten Ausgleich seiner immateriellen Schäden durch ein hohes Schmerzensgeld erlaubt, dann wäre, wie der Revision zuzugeben ist, eine solche Feststellung verfahrenswidrig zustande gekommen (§ 286 ZPO). Den Beweisantrag des Beklagten auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu seiner Behauptung, dem Kläger könne durch Einsatz von Geld sein Leben nicht erleichtert werden und ihm könne auch keine von ihm als solche empfundene Genugtuung verschafft werden, hat es nicht beschieden. Eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichts ist nicht ausgewiesen und von ihm auch nicht in Anspruch genommen worden.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 286 ZPO
SchmerzensgeldesSchmerzensgeldkörperlichBerufungsgerichtAusgleichKlägerGenugtuung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein

BGB § 847
Ist der Verletzte zwar noch empfindungsfähig, leidet er aber infolge erheblicher, durch eine schwere Hirnverletzung verursachter Ausfälle weder körperlich noch seelisch unter seiner Beeinträchtigung, so ist der weitgehende Wegfall der Punktionen des Schmerzensgeldes bei der Bemessung seiner Höhe mindernd zu berücksichtigen (Fortentwicklung von BGH LM § 847 BGB Nr. 55).
BGH, Urt. v. 22. Juni 1982 - VI ZR 247/80 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Juni 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 247/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bauschlossers Erwin Markt AB, H|■■■.
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
;eboren am 7. Mai
 Mehmet K
SHBBstraße	xwhmbhm,
 gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Ali und Sidika KjBHM, ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und BHBBI -
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 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 23. Januar 1977 überfuhr der Beklagte in der Ortschaft H. mit seinem Pkw den damals 33/4 Jahre alten Kläger, der plötzlich vom Bürgersteig aus vor ihm auf die Fahrbahn gelaufen war, und verletzte ihn schwer.
Nach dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Grund-und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 1978 ist der Beklagte zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 10.000 EM verpflichtet; der weitergehende Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt worden. Die Parteien streiten nunmehr noch um die Höhe des weiter geschuldeten Schmerzensgeldes.
Der Kläger hält mit Rücksicht auf seine schweren, nicht reversiblen Körperschäden ein Schmerzensgeld von mehr a 1s 100.000 DM sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich mindestens 500 DM für angemessen. Neben verschiedenen Frakturen und anderen, inzwischen verheilten Verletzungen hat er bei dem Unfall eine Himstamm-quetschung erlitten. Diese hat u.a. eine komplette motorische Aphasie, eine Stuhl- und Urin-Inkontinenz, eine rechtsbetonte spastische Tetraparese und gelegentliche epileptische Absencen zur Folge. Der Kläger kann sich nur mühsam im Rollstuhl bewegen, kann nicht sprechen und ist Zeit seines Lebens auf fremde Hilfe und Betreuung angewiesen. Im einzelnen ist das Ausmaß seiner Behinderungen umstritten.
Der Beklagte hält nur ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld für gerechtfertigt, weil der Kläger letztlich durch Geldzahlungen weder einen Ausgleich für entgangene Lebensfreude noch Genugtuung erhalten könne. Darüber hinaus verweist er darauf, daß sein Verschulden gering und der Unfall wesentlich durch die kindliche Unvernunft des Klägers mitverursacht worden sei.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 100.000 DM an Schmerzensgeldkapital und einer Schmerzensgeldrente von 500 DM ab 1. Mai 1980 verurteilt.
 
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Mit der Revision begehrt der Beklagte weiter die Abweisung der über die zugesprochenen 10.000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldklage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt seiner Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. P. zugrunde, der aufgrund der Krankenunterlagen, eigener Untersuchungen und der Angaben der Begleitperson des Klägers dessen Zustand beschrieben hat. Es kommt danach zu dem Ergebnis, der Kläger habe schwerste körperliche Schäden davon getragen, die irreversibel seien. Der Kläger sei aber - so meint das Berufungsgericht - nicht etwa empfindungs unfähig, so daß nicht nur ein symbolisches Schmerzensgeld in Betracht komme. Das ergebe sich schon aus dem schriftlichen Gutachten, ohne daß es einer - vom Beklagten beantragten - Ergänzung bedürfe. Danach sei der Kläger im wesentlichen orientiert. Er "verstehe alles" und neige zur Agressivität. Das beweise, daß er durchaus Empfindungen zugänglich sei. Ein erhebliches Schmerzensgeld - auch in Form einer Rente -könne zur Genugtuung und zu dem Ausgleich entgangener Lebensfreude beitragen, indem dem Kläger je nach Lebensalter Annehmlichkeiten verschafft werden könnten, zu deren Leistung das Rehabilitationszentrum, in dem er untergebracht sei, von sich aus nicht in der Lage sei, die aber von dem Kläger durchaus als solche empfunden werden könnten.
 
Sodann macht das Berufungsgericht Ausführungen zu dem Verschulden des Beklagten, das es entgegen dessen Ansicht nicht als sehr gering ansieht, und führt aus, daß es die zugesprochenen Beträge insgesamt für angemessen halte.
II.
Das hält den Revisionsangriffen nicht stand.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Schmerzensgeld des § 847 BGB dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und weiter Genugtuung für die zugefügten Leiden geben soll. Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß Ausgleichung und Genugtuung dann ihre Funktionen nicht mehr erfüllen können, wenn infolge schwerster Hirnverletzungen der Geschädigte sie nicht mehr wahrnehmen kann, so daß die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nur symbolische Wiedergutmachung sein kann, was sich auf dessen Bemessung auswirken muß (Senatsurteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - VersR 1976, 660
= NJW 1976, 1147).
2.	Das Berufungsgericht meint aber zu Unrecht, ein nur "symbolisches” Schmerzensgeld komme im Streitfall nicht in Betracht. Die Revision rügt mit Recht, daß es im Ergebnis dem Kläger ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung zuspricht, wie es bei schwersten Dauerschäden zugebilligt wird, jedoch nicht näher begründet, inwiefern dem Kläger mit derart hohen Beträgen
 ein Ausgleich für körperliche und seelische Leiden verschafft
 
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 werden könnte, darüber hinaus auch nicht darlegt, inwiefern dem Kläger eine von ihm als solche empfundene Genugtuung verschafft werden kann.
a) Möglicherweise meint das Berufungsgericht, immer dann, wenn ein Verletzter nicht ganz "empfindungs-unfähig" ist (genauer wohl: wenn über die Aufrechterhaltung rein vegetativer Funktionen hinaus er nichts mehr wahrnehmen und in irgendeiner Form intellektuell verarbeiten kann), komme eine Differenzierung bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht mehr in Betracht, vielmehr sei dann ein Betrag zuzubilligen, wie er einem geistig aufnahmefähigen, seine Verletzungen und deren Ursache intellektuell erfassenden und unter ihnen leidenden Geschädigten zuzusprechen wäre. Ein solcher Standpunkt wäre rechtlich nicht zu billigen. Vielmehr ist in Grenzfällen zu einem lediglich als "körperliche Hülle" hinvegetierenden Verletzten, dem eine symbolische Wiedergutmachung geschuldet wird, stets zu prüfen, inwiefern darüber hinaus das Schmerzensgeld seine Funktionen noch erfüllen kann. Ist das nur stark eingeschränkt möglich, muß sich dieser Umstand auf die Höhe des zuzusprechenden Betrages auswirken.
aa) Im Hinblick auf die sogenannte Ausgleichs-funktion bedeutet das: Auszugleichen ist die Beeinträchtigung des Verletzten, die in seinem körperlichen Leiden, etwa Schmerz- und anderen Mißempfindungen, und in seinem seelischen Leiden, etwa im Empfinden der Beeinträchtigung gegenüber anderen, gesunden Menschen und dem Gefühl der Abhängigkeit von fremder Hilfe liegt. Die Zubilligung eines hohen Kapitalbetrages kann dazu nichts beitragen, wenn der Verletzte gerade solche Be-
 
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einträchtigung nicht empfindet und wahmimmt. Kann er darüber hinaus mit einer hohen Entschädigung nichts Sinnvolles anfangen, und können auch andere ihm damit seine Leiden letztlich nicht erleichtern, läuft die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes leer. Erst recht besteht dann kein Sachgrund für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente, wenn der Verletzte nicht dauernd und immer wieder fühlbar unter den Folgen seiner Verletzungen leidet. Im Streitfall hätte sich daher das Berufungsgericht nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, der Kläger sei generell Empfindungen körperlicher und seelischer Art zugänglich, um allein auf dieser Grundlage die von ihm angesetzten Beträge zuzusprechen. Ist vielmehr gerade im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen ein Ausgleich der sogenannten immateriellen Schäden gar nicht oder nur in ganz geringem Maße möglich, muß die dem Kläger zustehende billige Entschädigung in Geld hinter den vom Berufungsgericht für angemessen gehaltenen Beträgen erheblich Zurückbleiben.
bb) Im Hinblick auf die sogenannte Genugtuung fehlt es an einer Begründung im Berufungsurteil, inwiefern sie hier über eine symbolische Wiedergutmachung hinaus bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Funktion haben könnte. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Kläger sehr schwere Hirnverletzungen davongetragen hat, die ihn daran hindern, seine Beeinträchtigungen in ihrer ganzen Schwere wahrzunehmen und sie in Verbindung mit dem schädigenden Ereignis und der Beteiligung des Beklagten daran zu setzen. Dieser Umstand ist, wie der Senat in seinem angeführten Urteil vom 16. Dezember 1975 schon ausgesprochen hat,
 bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Da, wo der Verletzte Genugtuung in Wahrheit nicht empfinden kann, muß ehr zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens erforderliche und angemessene Betrag gegenüber der sonst üblichen Größenordnung Zurückbleiben.
b) Wenn das Berufungsgericht aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens hat feststellen wollen, daß der (offenbar auch nach seiner Ansicht irreversible) körperliche und geistige Zustand des Klägers einen echten Ausgleich seiner immateriellen Schäden durch ein hohes Schmerzensgeld erlaubt, dann wäre, wie der Revision zuzugeben ist, eine solche Feststellung verfahrenswidrig zustande gekommen (§ 286 ZPO). Den Beweisantrag des Beklagten auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu seiner Behauptung, dem Kläger könne durch Einsatz von Geld sein Leben nicht erleichtert werden und ihm könne auch keine von ihm als solche empfundene Genugtuung verschafft werden, hat es nicht beschieden. Der Sachverständige hat dazu keine Stellung genommen; er ist bei seiner Beauftragung speziell danach auch nicht gefragt worden. Eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichts ist nicht ausgewiesen und von ihm auch nicht in Anspruch genommen worden. Auch von Amts wegen hätte es bei dieser Sachlage auf eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens hinwirken müssen. Die Nichterhebung des Beweises stellte unter diesen Umständen einen Verfahrensverstoß dar.
Das angefochtene Urteil würde darauf beruhen, weil, wie ausgeführt, eine tatsächliche Feststellung im Sinne des Beklagten die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes beeinflussen müßte.
 
3.	Nach allem kann das angefochtene Urteil derzeit nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird vielmehr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze den Sachverhalt weiter aufzuklären und das Schmerzensgeld sodann neu festzusetzen haben, wobei eine sogenannte symbolische Wiedergutmachung die untere und ein volles Schmerzensgeld dann, wenn dessen Funktionen zu dem Tragen kommen, die obere Grenze darstellen müßten. In der neuen Verhandlung wird der Beklagte auch Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht seine weiteren Verfahrensrügen vorzutragen.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann