* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Er hat vorgetragen, dieser habe die Erschöpfung seines Treibstoffes zu spät bemerkt, den Lastzug an einer hierzu ungeeigneten Straßenstelle abgestellt und verkehrswidrig die Beleuchtung des Fahrzeugs abgeochaltct; er habe auch den Lastzug nicht an der äußersten rechten Straßenseite abgestellt, vielmehr habe der rückwärtige Teil des Anhängers in die Straße hincingeragt, so daß er nur etwa 40 cm von der Fahrbahn-nitte entfernt gewesen sei. Die Berufung der Beklagten hatte nur den Erfolg, daß die Mitverantwortlichkeit des Klägers Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten - insoweit übereinstimmend mit dem Gericht des ersten Rechtszuges -darin, daß er den Lastzug nicht hart am rechten Fahr-bahnrand und parallel zur Straßenbegrenzung abgestellt hat. Wie es feststellt, hat der Lastzug schräg auf der Straße gestanden, dergestalt, daß er mit dem hinteren Ende etwa 3,35 m in die 3,75 m breite rechten Fahrbahn-hälfte hineinragte und mit dem linken Hinterrad nur ctr/a 0,40 m von der Mittellinie der Fahrbahn entfernt war. a) Ohne zu verkennen, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts in den Aussagen der Zeugen und eine entsprechende Grundlage finden, meint die Revision doch, das Berufungsgericht habe sich hierfür nicht auch auf die Aussagen des Zeugen stützen können, ohne gegen die Sprach- und Denkgesetze zu verstoßen. mitte, sondern lediglich etwa 25 "bis 30 cm vom rechten Fahrbahnrand gestanden, und er hatte auf eine Frage des Klägervertreters später hinzugefügts “Wenn ich mich vecht erinnere, stand der Lastzug nicht parallel zur Straße, sondern das hintere Ende war mehr vom Bordstein weg - so wie ich es vorhin angegeben habe, während das vordere Rad ziemlich nahe am Bordstein war,“ Las Berufungsgericht hat hierzu bemerkt, der Zeuge wolle den Lastzug vorn etwa 25 bis 30 cm vom rechten Fahrbahnrand gesehen haben* Loch hat es nicht etwa eine positive Feststellung dieses Inhalts getroffen! Laß der Anhänger mit seinem hinteren Ende nur 25 bis 30 cn vom rechten Bordstein entfernt gewesen sein sollte, war mit der maßstabgerechten polizeilichen Unfallskizze in den Ermittlungsakten nicht zu vereinbaren, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und auf die sich beide Parteien beweiseshalber bezogen hatten* Las Berufungsgericht hat den Aussagen des Zeugen Mitter-reiter ersichtlich nur in der Hinsicht Bedeutung beigenessen, daß sich auch aus seinen Bekundungen allgemein die Tatsache einer Schrägstellung des Lastzuges ergab; in welchem Maße dies der Fall gewesen ist, hat es dagegen seinen Aussagen nicht entnommen. Das Landgericht war in seinem Urteil zu der Auffassung gelangt, daß bei der Ausschaltung der eigenen Beleuchtung des Lastzuges eine ausreichende Erkennbarkeit nicht gewährleistet gewesen sei. Hiergegen hatten sich die Beklagten in der Berufungsinstanz unter wiederholter Bezugnahme auf das Zeugnis von B^p und Mappp gewandt. Dagegen ist durch ihr Zeugnis nicht auch unter Beweis gestellt worden, wie weit der Anhänger bei der Schrägstellung des Lastzuges zur Straßenmitte hin gestanden hat. Im übrigen bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel,, wenn sich nur ergibt, daß eine sachent-sprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BG-HZ 3, 162, 175)» An einer solchen hot es das Berufungsgericht nicht fehlen lassen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsurteil habe nicht von der Ursächlichkeit der nachlässigen Aufstellung des Lastzuges für den Unfall ausgehen dürfen. Wenn der Erstbeklagte,wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als erwiesen angesehen hat, seinen Lastzug ohne zwingenden Anlaß auf einer stark befahrenen und nicht sehr breiten Bundesstraße nicht scharf rechts abgestellt hat, so bedeutet dies nach der zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 15 StVO. maßen auf den äußersten linken Teil des Anhängers aufgefahren ist, konnte das Berufungsgericht davon überzeugt sein, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn der Anhänger um einen Bieter weiter rechts gestanden hätteo Nicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, daß sich die Größe des einen breiten Streifen der Fahrbahn versperrenden Bostzuges unfallursächlich ausgewirkt hat.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 15 StVO § 825 BGB
LastzugErstbeklagtenStraßeBerufungsgerichtLastzugesZeugeKlägerAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YI_JE^247/67
URTEIL
Verkündet am
25. März 1969
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 über Sl
1.	des Michael
S00 ITr o	, Gemeinde
2.	des Josef I_
Gemeinde V/;
und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br.
gegen
 Bieter K
i i
Str siel
 und Revi
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhrj
 en
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dtmz
 für Hecht erkannt:
Die Kevision der Beklagten gegen das den Parteien anstelle der Verkündung am 27. Juni 1967 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgevviesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 13. November 1963 gegen 22.15 Uhr befuhr der Erstbeklagte als Fahrer eines dem Zweitbeklagten gehörenden Lastzuges von München kommend bei Mühldorf die dort als Umgehungsstraße dienende und 7,5 m breite Bundesstraße 12 in Richtung Innbrücke* Da sein Treibstoff zu Ende ging, hielt er in einer leichten Linkskurve an, schaltete die Beleuchtung seines Fahrzeugs aus und machte sich zu Fuß auf die Suche nach einer Tankstelle. Die Eacht war dunkel, jedoch die Straße durch Peitschenleuchten erhellt. Diese wurden während der Abwesenheit des Erstbeklagten automatisch auf 1/3 ihrer vorherigen Leuchtkraft zurückgeschaltet,
 
Der Kläger kam nunmehr mit seinem Motorroller auf der Straße in Fahrtrichtung des Lastzuges mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st heran. Er prallte, ohne abzubremsen, links hinten auf den Anhänger auf, stürzte und erlitt Schädel- und Hirnverletzungen sowie eine Verletzung des linken Armes; er leidet unter Dauerfolgen.
Der Kläger gibt dem Erstbeklagten ein Verschulden an den Unfall. Er hat vorgetragen, dieser habe die Erschöpfung seines Treibstoffes zu spät bemerkt, den Lastzug an einer hierzu ungeeigneten Straßenstelle abgestellt und verkehrswidrig die Beleuchtung des Fahrzeugs abgeochaltct; er habe auch den Lastzug nicht an der äußersten rechten Straßenseite abgestellt, vielmehr habe der rückwärtige Teil des Anhängers in die Straße hincingeragt, so daß er nur etwa 40 cm von der Fahrbahn-nitte entfernt gewesen sei. Damit habe sich der ganze Lastzug in einer Art Schrägstellung befunden, die seine Erkennbarkeit für von hinten kommende Verkehrsteilnehmer vermindert habe.
Der Kläger begehrt von beiden Beklagten Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten, vom Erstbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, und ferner die Feststellung, daß die Beklagten - der Zweitbeklagte auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt - ihm weiteren Schaden zu ersetzen haben. Dabei will er sich ein eigenes Eitverschulden im Umfange von 2/3 anrechnen lassen'
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungs-anspruch stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur den Erfolg, daß die Mitverantwortlichkeit des Klägers
 
über den zugestandenen Umfang von 2/3 hinaus auf 7/10 erweitert wurde. Die Revision der Beklagten erstrebt weiterhin Klagabweisung.
e:
I. Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten - insoweit übereinstimmend mit dem Gericht des ersten Rechtszuges -darin, daß er den Lastzug nicht hart am rechten Fahr-bahnrand und parallel zur Straßenbegrenzung abgestellt hat. Wie es feststellt, hat der Lastzug schräg auf der Straße gestanden, dergestalt, daß er mit dem hinteren Ende etwa 3,35 m in die 3,75 m breite rechten Fahrbahn-hälfte hineinragte und mit dem linken Hinterrad nur ctr/a 0,40 m von der Mittellinie der Fahrbahn entfernt war. Der Erstbeklagte hätte daher, so hebt das Berufungsgericht hervor, den Anhänger mehr als 1 m nach rechts hcranfahren können.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese tatsächlichen Feststellungen angreift, müssen ohne Erfolg bleiben.
a)	Ohne zu verkennen, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts in den Aussagen der Zeugen	und
 eine entsprechende Grundlage finden, meint die Revision doch, das Berufungsgericht habe sich hierfür nicht auch auf die Aussagen des Zeugen stützen können, ohne gegen die Sprach- und Denkgesetze zu verstoßen. Indessen hat dieser Zeuge gleichfalls bestätigt, daß sich der Lastzug in einer Sehrägstellung befunden hat. Freilich hatte der Zeuge bekundet, nach seiner Erinnerung habe der Wagen nicht mehr zur Fahrbahn-
 
mitte, sondern lediglich etwa 25 "bis 30 cm vom rechten Fahrbahnrand gestanden, und er hatte auf eine Frage des Klägervertreters später hinzugefügts “Wenn ich mich vecht erinnere, stand der Lastzug nicht parallel zur Straße, sondern das hintere Ende war mehr vom Bordstein weg - so wie ich es vorhin angegeben habe, während das vordere Rad ziemlich nahe am Bordstein war,“ Las Berufungsgericht hat hierzu bemerkt, der Zeuge wolle den Lastzug vorn etwa 25 bis 30 cm vom rechten Fahrbahnrand gesehen haben* Loch hat es nicht etwa eine positive Feststellung dieses Inhalts getroffen! die Ausdrucksweise, daß der Zeuge die oben bezeichneten Abstände gesehen haben “wolle“, läßt deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht die Intfernungsangaben des Zeugen nur mit Vorbehalt aufgenommen hat* In der Tat konnte es ihm zweifelhaft erscheinen, ob diese Angaben zutrafen. Laß der Anhänger mit seinem hinteren Ende nur 25 bis 30 cn vom rechten Bordstein entfernt gewesen sein sollte, war mit der maßstabgerechten polizeilichen Unfallskizze in den Ermittlungsakten nicht zu vereinbaren, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und auf die sich beide Parteien beweiseshalber bezogen hatten* Las Berufungsgericht hat den Aussagen des Zeugen Mitter-reiter ersichtlich nur in der Hinsicht Bedeutung beigenessen, daß sich auch aus seinen Bekundungen allgemein die Tatsache einer Schrägstellung des Lastzuges ergab; in welchem Maße dies der Fall gewesen ist, hat es dagegen seinen Aussagen nicht entnommen. Lie Feststellungen, die es hierüber getroffen hat, gründen sich allein auf die Würdigung der Aussagen der Zeugen und KI^Pl*
 
L
b)	Das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorge-
nommenen Bev/eiswürdigung kann auch nicht damit beanstandet werden, daß die Zeugen	BoJ^	und
 nicht über das Ausmaß der SchrägstelXung vernommen worden sind. Die Beklagten hatten diese Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, daß der Lastzug trotz der Ausschaltung seiner Lichtanlage und der Zurückschaltung der Straßenbeleuchtung auf 1/3 ihrer Lichtstärke auf ausreichende Entfernung erkennbar gewesen sei. Hierüber sind diese Zeugen auch vom Landgericht vernommen worden. Das Landgericht war in seinem Urteil zu der Auffassung gelangt, daß bei der Ausschaltung der eigenen Beleuchtung des Lastzuges eine ausreichende Erkennbarkeit nicht gewährleistet gewesen sei. Hiergegen hatten sich die Beklagten in der Berufungsinstanz unter wiederholter Bezugnahme auf das Zeugnis von	B^p	und
 Mappp gewandt. Dagegen ist durch ihr Zeugnis nicht auch unter Beweis gestellt worden, wie weit der Anhänger bei der Schrägstellung des Lastzuges zur Straßenmitte hin gestanden hat. Durch die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten mußte sich dos Berufungsgericht auch nicht etwa zu der Frage veranlaßt sehen, ob noch Beweisanträge in dieser Hinsicht gestellt werden sollten. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO ist unbegründet.
c)	Die Revision bemängelt noch, daß der Inhalt der Strafakten vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Ober die Art der Schrägstellung des Lastzuges gaben die Strafakten keinen weiteren Aufschluß, als dies schon in der erwähnten polizeilichen Unfallskizze festgehalten worden war. Im übrigen bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne
 Beweismittel,, wenn sich nur ergibt, daß eine sachent-sprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BG-HZ 3, 162, 175)» An einer solchen hot es das Berufungsgericht nicht fehlen lassen.
XI. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsurteil habe nicht von der Ursächlichkeit der nachlässigen Aufstellung des Lastzuges für den Unfall ausgehen dürfen.
Wenn der Erstbeklagte,wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als erwiesen angesehen hat, seinen Lastzug ohne zwingenden Anlaß auf einer stark befahrenen und nicht sehr breiten Bundesstraße nicht scharf rechts abgestellt hat, so bedeutet dies nach der zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 15 StVO. Ein offensichtlicher Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs durch ein unnötig weitgreifendes Versperren der Fahrbahn zu vermeiden, so daß der Vorschrift insoweit die Bedeutung eines Sehutzgesetzes i.S. des § 825 Abs.2 BGB zukommt. Hot sich im Anschluß an einen solchen Verstoß ein Auffahrunfall, also eben das ereignet, was das Schutzgesetz unter anderem zu verhüten bestimmt ist, dann spricht für die Ursächlichkeit des Gesetzesver-otoßes nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 1964 - VI ZR 112/63 = VersE 1964, 1182). Umstände, welche geeignet gewesen wären, diesen Anseheinsbeweis auszuräumen, haben die Beklagten vor dem fat-richter nicht dargetan. Da der Kläger festgestellter-
8

maßen auf den äußersten linken Teil des Anhängers aufgefahren ist, konnte das Berufungsgericht davon überzeugt sein, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn der Anhänger um einen Bieter weiter rechts gestanden hätteo
III« Bas Berufungsgericht hat hiernach mit Hecht eine Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 BUB und des Zweitbeklagten nach § 7 StVG für begründet gehalten. In Abwägung der ursächlichen Unfallbeteiligung des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits hat es die Ersatzpflicht der Beklagten für die in ihren gesetzlichen Haftungsbereich fallenden Schäden auf einen 3/lO-Anteii begrenzt.
Biese Schodensverteilung wird von der Revision vergebens angegriffen. Es steht grundsätzlich im tat-richterlichen Ermessen, wie nach §§ 254 BGB, 17 StVG der Schaden unter den Unfallboteiligten zu verteilen ist. Bie Entscheidung des Tatrichters ist im Revisionsverfahren nur angreifbar, wenn die von ihm vorgenommene Schadensabwägung durch Hechtsfehler beeinflußt ist. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen einen Hechtsverstoß nicht erkennen. Ein solcher liegt insbesondere nicht darin, daß für die Betriebsgefahr des Bastzuges dessen Größe ins Gewicht gefallen sei. Nicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, daß sich die Größe des einen breiten Streifen der Fahrbahn versperrenden Bostzuges unfallursächlich ausgewirkt hat.
 
Die Kosten der Revision treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagten«
Hanebeck	Dr.	Bode	Dr.	Nüßgens
 Sonnabend
Dunz