Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Er hat behauptet, er habe 2 m seitlich neben dem Lastkraftwagen und damit so weit außerhalb des Ausfahrtbereichs gestanden, daß er über die 13 cm hoho Bordsteinschwelle hätte hinunterfahren müssen, um geradeaus auf die Eahrbahn zu gelangen. Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte habe mit dem langen Lastzug nicht anders als geschehen in die Straße einbiegen können. Er habe sich aber, obwohl er den angehängten Teerkocher wahrgenommen habe,, weit näher als 2 m neben dem Lastkraftwagen und zudem im toten Winkel des rechten Rückspiegels aufgestellt, so daß ihn der Zweitbeklagte bei der Orientierung nach rechts nicht habe sehen können. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Zweitbeklagte beim Einbiegen in die Latfim^ Straße in einem engen Bogen gefahren ist und dabei einen Raum mitbenutzt hat, der nicht zur eigentlichen, durch die Abschrägung und Abflachung der Bordstein-kente gekennzeichneten Ausfahrt gehörte, ln welchem Umfang dies geschehen ist, ergab sich aus der polizeilich gesicherten 1 o Entgegen der Meinung der Revision mußte der Zweitbeklagte sehr wohl damit rechnen, daß sich wartende Verkehrsteilnehmer rechts neben seinem Lastzug eingefunden haben konnten, während er für eine nicht unbeträchtliche Zeit den Fuß- und Radweg in seiner gesamten Breite versperrte o Woher sic gekommen soin mochten«, ob auf den versperrten Wegen oder ebenfalls aus der Ausfahrt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belango Der Zweitbeklagte mußte sich ferner sagen, daß sich solche Personen für ungefährdet halten würden, solange sie sich einwandfrei außerhalb des am abgesenkton Bordstein erkennbaren Ausfahrtbereichs aufhiolten«, Er konnte von ihnen weder erwarten, daß sie seine Absicht erkannten, einen engen Rechtsbogen unter Verzicht auf die Ausnutzung der vollen Fahrbahnbrcito auszuführen, noch daß sie den für diesen Fall zu erwartenden Nachlauf des letzten Rädorpaarcs richtig cinschUtztcrio Dem Zv/eitbeklagten mußten dagegen die Auswirkungen der von ihm gewählten Fahrweiso klar soin, zu demal ihm die Örtlichkeit nach den Feststellungen vertraut war« Er mußte wissen* daß das letzte Räderpaar bei der Länge des Lastzuges und der Überdies größeren Achsbreite betracht lieh zur Innenseite des Bogens hin abweichen und dabei entsprechend Uber den Bereich der Ausfahrt hinausgeraten würde Wollte er dennoch den ihm nicht vorbehaltenen Raum in Anspruch nehmen* so war es unerläßlich* sich von der Ungefähr lichkeit für andere Verkehrsteilnehmer eindeutig zu überzeugen« Der Gesichtspunkt der Überforderung, auf den die Revision abstellen möchte, vermag in einem solchen Palle den Pahrer nicht zu entlasten«, Es gibt keine erlaubte Fahrweise, bei der dio Gefährdung schuldloser Verkehrsteilnehmer von vornherein in Kauf genommen werden dürfte« Davon abgesehen kann den Erwägungen der Revision auch in tatsächlicher Hinsicht nicht beigetreten werden« Als besonders gefährdet kamen gojfäde Personen in Betracht, die der - auf den nachfolgenden Verkehr eingestellte - rechte Rückspiegel nicht zeigen konnte, weil sie bereits zu weit vorn neben dem Lastkraftwagen standen« Nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts hat dies der Zweitbeklagte im Strafverfahren selbst mit seiner Darstellung eingeräumt, daß er sich deshalb zur besseren Vergewisserung auf seinem Sitz etwas nach vorn gebeugt habe0 Daß dio Orientierung, gleichviel wie sie erfolgt sein mag, nicht ausreichend gewesen ist, ergibt sich aus der Verteidigung des Zweitbeklagten, daß er den neben dem Lastwagen stehenden Mopedfahrer zu keinem Zeitpunkt gesehen habe« Hierin läge ein Verschulden selbst dann, wenn die Wahrnehmung nur durch das geöffnete rechte Seitenfenster möglich gewesen sein sollteo In solchem Palle wäre der Zweitbeklagte im Hinblick auf dio besondere Gefahr der beabsichtigten Fahr-weise zu dieser Vorsichtsmaßnahme verpflichtet gewesen« Sollte sie die Dichte des von links herannahenden Verkehrs nicht zugolaocen haben« so hätte der Zweitbeklagte eine Aus der Wahl des Aufstellungsortes kann kein Vorwurf gegen den Kläger hergeleitet werden» Er befand eich unstreitig außerhalb des Bereichs der Ausfahrto Der seitliche Abstand zu dem Lastkraftwagen betrug zwei Meter» Dies ist eine tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die es auf Grund der gesicherten Spuren getroffen hat und die vom Berufungsgericht übernommen worden ist« Das übersieht die Revision bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht sei von diesem Abstand “ohne weiteres“ ausgegangen« Dasselbe gilt von der Feststellung, daß der Kläger etwa neben dem Fahrerhaus des Lastkraftwagens gestanden hat« Da dieser unstreitig mit den Vorderrädern die Fahrbahn erreicht hatte, war die Stellung der Beteiligten vor dem Unfall insgesamt hinreichend geklärt. Im übrigen hätte der Kläger, wenn seine Aufstellung rechts neben dem Ausfahrtbercich nicht möglich gewesen wäre, allenfalls hinter dem Lastzug bleiben müssen« Daß er sich links von Lastzug hätte aufstellen müssen, wie die Revision meint, trifft nicht zu, weil er ebenfalls nach rechts einbiegen wollte«, Schon das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen, daß der neben dem Zugwagen stehende Kläger den angehängton feerkocher gesehen haben müsse0 Es hat sich mit der Angabe des Klägers im Strafverfahren und der dortigen Urteilsfcst-stellung auseinandergesetzt, daß das Moped innerhalb der Ausfahrt von dem Lastkraftwagen überholt worden sei«, Mit rechtlich nicht anfechtbarer Begründung hat das Landgericht dargelegt, weshalb es hieraus nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß auch der Anhänger vor dem Unfall an dem Kläger vorbeigefahren sein müsse«. Der Beweis für das behauptete Selbstverschulden dos Klägers war von den Beklagten zu erbringen« Der Inhalt dor Strafakten;, auf den sie sich bezogen haben, ist vom Tatrichter gewürdigt und als für die begehrte Feststellung nicht ausreichend angesehen worden« Der abweichende Sachverhalt im zweiten Strafurteil schloß dies weder aus, noch hätte er vom Kläger gegenbeweislich entkräftet werden müssen« - Soweit die Revision auf die zwangsläufige Wahrnehmung durch den Geruch zurückkommt, übersieht sie, daß der Teerkocher unstreitig leer war« Endlich ist es auch mit der Lebenserfahrung vereinbar, daß der Kläger sein Augenmerk ebenso wie der Zweitbeklagte nach vorn auf die Fahrbahn gerichtet und dabei wohl den neben ihm haltenden Lastkraftwagen, nicht aber dessen Anhänger bemerkt hat« Im übrigen haben die Vorinstanzen diese Frage mit Recht als nicht entscheidend angesehen« Selbst wenn der Kläger sowohl den Anhänger als auch die nach rechts eingeschlagenen Vorderräder des Zugwageno bemerkt hätteP brauchte er nicht zu gewärtigen, daß er an seinem Standort von dem rechton Hinterrad des Teerkochers erfaßt werden würde« är mußte'» im Gegensatz zu dem Zweit beklagten ■» nicht wissen, daß das letzte Radpaar dos Anhängers so weit nach innen von der Spur dos Zugwagens abweichen konnte« Tatsächlich war dies auch nur möglich, wenn der Zweitbeklagte den Rechtsbogon sehr eng auoführte» Daß diese Absicht bestand, d«h« daß der Zweitbeklagto in die Fahrbahn ohne Ausnutzung ihrer ganzen Breite einbiegen wollte, war für den Kläger nicht ersichtlich« Er war dort, wo er sich aufgestellt hatte, auch nicht zur sorgfältigen Erwägung der etwa möglichen Fahrweise des Lastzuges verpflichtet« Wollte der Zweitbeklagto den Raum neben cler Ausfahrt mitbenutzen, so war es seine Sache, sich von der Ungefährlichkeit zu überzeugen« Nachdem diese als richtig festgestellt worden war, konnte die Schilderung des Klägers im ganzen geglaubt werden; denn daß es möglich war» den Fahrer des Lastzuges aus zwei Meter seitlicher Entfernung durch die Scheibe der Kabine zu seheri, lag auf der Hand und war auch von den Beklagten nicht bezweifelt worden. Endlich war vom Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, unter keinem Gesichtspunkt zu verlangen, daß er zugleich mit dem Lastzug oder sogar von diesem auf die Fahrbahn hinunterfuhr.
7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 247/64 URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 12o Juli 1966 Kriegl, JustizhauptSekretär ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Ei Straße & Coo in 2o des Kraftfahrers Helmut S Nr» B, Kreis in Hl Beklagten9 Berufungskläger und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro gegen den Kaufmann August W in &■■■) H®straßo flB/0, Kläger9 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagton. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 o 2 Per VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Kauß, Heinrich Meyer, Pr0 Pfretzschner und Pr» NUßgens für Recht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14* Juli 1964 wird zurückgewieseno Pie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Per Zweitbeklagte befuhr am 10o Oktober 1962 mit einem Lastkraftwagen und einem angehängten Teerkocher des Erstbe-klagten die Ausfahrt des Industriegeländes LaBHHIB Straße IB) in MBBBl. Er wollte nach rechts in die Landsberger Straße einbiegen, die dort durch besonders verlegte Straßenbahngleise in zwei Fahrbahnen von je etwa 8 m Breite geteilt wird« Als die Vorderräder des LKW bereits über den - in der Breite der Ausfahrt abgesenkten - Bordstein die Fahrbahn erreicht hatten, mußte der Zweitbeklagte wegen des von links herannahenden Verkehrs anhalten. Per 20 m lange Lastzug versperrte so den südlichen Gehweg und den hier-neben verlaufenden, 2 m breiten Radv/eg der LaBBiHfc Straße. Rechts neben dem Lastkraftwagen hielt der Kläger auf seinem Moped« Er war ebenfalls aus dem Industriegelände herausgekommen und wartete wie der Zweitbeklagte darauf? nach rechts in die LaflHHHV Straße einbiegen zu können« Der Kläger, der auf dem Moped saß, hatte beide Eüßo auf den Boden gestellt« Als sich eine Verkehrslücke ergab, fuhr der Zweitbeklagte zügig an« Der nachlaufende Teerkocher, dessen Achse 10 cm breiter als die des LKW war, erfaßte bei dem von ihn beschriebenen Rechtsbogen mit dem rechten Hinterrad den Kläger am linken Euß und stieß ihn zur Seite« Der Kläger erlitt u«a« eine schwere Knöchelverletzung; er ist für die Dauer gehbehindert« Der Zweitbcklagte ist dieserhalb rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden« Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Er hat behauptet, er habe 2 m seitlich neben dem Lastkraftwagen und damit so weit außerhalb des Ausfahrtbereichs gestanden, daß er über die 13 cm hoho Bordsteinschwelle hätte hinunterfahren müssen, um geradeaus auf die Eahrbahn zu gelangen. Er habe den angehängten Teerkocher nicht bemerkt, wohl aber den Zweitbeklagten im Eührerhauo des LKW gesehen, so daß dieser ihn auch hätte wahrneheen können« Der Zweitbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er den Rechtsbogen zu eng genommen habe, und zwar ohne sich vorher zu vergewissern, daß der dadurch schräg über den Radweg gezogene Teerkocher dort niemanden gefährdete« Der Kläger hat gebeten, die Beklagten zur Zahlung von 10«403 DM nebst Zinsen zuo Ausgleich des in den ersten sechs Monaten erlittenen Verdienstausfalls zu verurteilen und festzustellen, daß sie ihm auch zu dem Ersatz des weiteren Unfall- i Schadens verpflichtet seien. Vom Zweitbeklagten hat er außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte habe mit dem langen Lastzug nicht anders als geschehen in die Straße einbiegen können. Der Kläger habe dies erkennen und sich darauf einrichten müssen. Er habe sich aber, obwohl er den angehängten Teerkocher wahrgenommen habe,, weit näher als 2 m neben dem Lastkraftwagen und zudem im toten Winkel des rechten Rückspiegels aufgestellt, so daß ihn der Zweitbeklagte bei der Orientierung nach rechts nicht habe sehen können. Schließlich habe es der Kläger versäumt, zugleich mit dem Lastzug anzufahren, wodurch der Unfall ebenfalls vermieden worden wäre. Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Cr runde nach für gerechtfertig erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Zweitbeklagte beim Einbiegen in die Latfim^ Straße in einem engen Bogen gefahren ist und dabei einen Raum mitbenutzt hat, der nicht zur eigentlichen, durch die Abschrägung und Abflachung der Bordstein-kente gekennzeichneten Ausfahrt gehörte, ln welchem Umfang dies geschehen ist, ergab sich aus der polizeilich gesicherten Fahrspur des Anhängers und der dicht hierneben verlaufenden Kratzspur des Mopeds0 Das rechte Hinterrad des Teerkochero ist hiernach über den Radweg gezogen worden und an einer Stelle über den Bordstein auf die Fahrbahn gesprungen, die - in der Fahrtrichtung gesehen - zwei Meter rechts vom Beginn der Abschrägung lag« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß diese Fahrweise durch die Umstände gerechtfertigt war» Wegen ihrer Gefährlichkeit hat es jedoch eine erhöhte Achtsamkeit vom Zweitbeklagten gefordert, die er schuldhaft vernachlässigt habe«, Ein mitursachliches Selbst-versöhulden des Klägers ist verneint wordeno Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden<> 1 o Entgegen der Meinung der Revision mußte der Zweitbeklagte sehr wohl damit rechnen, daß sich wartende Verkehrsteilnehmer rechts neben seinem Lastzug eingefunden haben konnten, während er für eine nicht unbeträchtliche Zeit den Fuß- und Radweg in seiner gesamten Breite versperrte o Woher sic gekommen soin mochten«, ob auf den versperrten Wegen oder ebenfalls aus der Ausfahrt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belango Der Zweitbeklagte mußte sich ferner sagen, daß sich solche Personen für ungefährdet halten würden, solange sie sich einwandfrei außerhalb des am abgesenkton Bordstein erkennbaren Ausfahrtbereichs aufhiolten«, Er konnte von ihnen weder erwarten, daß sie seine Absicht erkannten, einen engen Rechtsbogen unter Verzicht auf die Ausnutzung der vollen Fahrbahnbrcito auszuführen, noch daß sie den für diesen Fall zu erwartenden Nachlauf des letzten Rädorpaarcs richtig cinschUtztcrio Dem Zv/eitbeklagten mußten dagegen die Auswirkungen der von ihm gewählten Fahrweiso klar soin, zu demal ihm die Örtlichkeit nach den Feststellungen vertraut war« Er mußte wissen* daß das letzte Räderpaar bei der Länge des Lastzuges und der Überdies größeren Achsbreite betracht lieh zur Innenseite des Bogens hin abweichen und dabei entsprechend Uber den Bereich der Ausfahrt hinausgeraten würde Wollte er dennoch den ihm nicht vorbehaltenen Raum in Anspruch nehmen* so war es unerläßlich* sich von der Ungefähr lichkeit für andere Verkehrsteilnehmer eindeutig zu überzeugen« Der Gesichtspunkt der Überforderung, auf den die Revision abstellen möchte, vermag in einem solchen Palle den Pahrer nicht zu entlasten«, Es gibt keine erlaubte Fahrweise, bei der dio Gefährdung schuldloser Verkehrsteilnehmer von vornherein in Kauf genommen werden dürfte« Davon abgesehen kann den Erwägungen der Revision auch in tatsächlicher Hinsicht nicht beigetreten werden« Als besonders gefährdet kamen gojfäde Personen in Betracht, die der - auf den nachfolgenden Verkehr eingestellte - rechte Rückspiegel nicht zeigen konnte, weil sie bereits zu weit vorn neben dem Lastkraftwagen standen« Nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts hat dies der Zweitbeklagte im Strafverfahren selbst mit seiner Darstellung eingeräumt, daß er sich deshalb zur besseren Vergewisserung auf seinem Sitz etwas nach vorn gebeugt habe0 Daß dio Orientierung, gleichviel wie sie erfolgt sein mag, nicht ausreichend gewesen ist, ergibt sich aus der Verteidigung des Zweitbeklagten, daß er den neben dem Lastwagen stehenden Mopedfahrer zu keinem Zeitpunkt gesehen habe« Hierin läge ein Verschulden selbst dann, wenn die Wahrnehmung nur durch das geöffnete rechte Seitenfenster möglich gewesen sein sollteo In solchem Palle wäre der Zweitbeklagte im Hinblick auf dio besondere Gefahr der beabsichtigten Fahr-weise zu dieser Vorsichtsmaßnahme verpflichtet gewesen« Sollte sie die Dichte des von links herannahenden Verkehrs nicht zugolaocen haben« so hätte der Zweitbeklagte eine größere Verkehrslücke abwarten müssen, die ihm entweder diese Rückschau Qdor die ungefährlichere Ausfahrt unter Benutzung der ganzen Fahrbahnbreite gestattet hätte«. Der Kläger hatte hierzu übrigens unwidersprochen vorgetragen, daß sich solche Lücken zwangsläufig durch eine vor der Unfallstelle befindliche Ampelanlage ergeben hätten«, Der Schuldvorv/urf der Vorinstanzen gegen den Zweitbeklagten besteht hiernach in jedem Falle zu Rechte 2» Ein mitursächliches Selbetverschulden des Klägers hat das Landgericht nicht als erwiesen angesehen; das Berufungsgericht ist dem beigotreten« Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» Aus der Wahl des Aufstellungsortes kann kein Vorwurf gegen den Kläger hergeleitet werden» Er befand eich unstreitig außerhalb des Bereichs der Ausfahrto Der seitliche Abstand zu dem Lastkraftwagen betrug zwei Meter» Dies ist eine tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die es auf Grund der gesicherten Spuren getroffen hat und die vom Berufungsgericht übernommen worden ist« Das übersieht die Revision bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht sei von diesem Abstand “ohne weiteres“ ausgegangen« Dasselbe gilt von der Feststellung, daß der Kläger etwa neben dem Fahrerhaus des Lastkraftwagens gestanden hat« Da dieser unstreitig mit den Vorderrädern die Fahrbahn erreicht hatte, war die Stellung der Beteiligten vor dem Unfall insgesamt hinreichend geklärt. Daß die Aufstellung des Klägers an dem festgestellten Ort von vornherein verkehrswidrig gewesen wäre, ist der Revision nicht zuzugeben« Insbesondere ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, auf welche Weise der Kläger an die fragliche Stelle gelangt ist« Der Fall ist nicht 8 - damit zu vergleichen, daß sich ein Rad- oder Mopedfahrer nachträglich in den engen Zwischenraum zwischen einem haltenden Rechtsabbieger und dem Bordstein schiebt» Der Kläger stand vielmehr auf dem Gehweg, den der Zweitbc-klagte dann mit den Rädern des Anhängers überrollt hat» Im übrigen hätte der Kläger, wenn seine Aufstellung rechts neben dem Ausfahrtbercich nicht möglich gewesen wäre, allenfalls hinter dem Lastzug bleiben müssen« Daß er sich links von Lastzug hätte aufstellen müssen, wie die Revision meint, trifft nicht zu, weil er ebenfalls nach rechts einbiegen wollte«, Ernstlich konnte ein Mitverschulden des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden, daß er seine Gefährdung auf dem an sich zulässigen Platz durch das Fahrmanöver des Zweitbeklagten außer Acht gelassen habe» Das Berufungsgericht hat sich von einem solchen Versagen des Klägers indessen nicht überzeugen können» Schon das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen, daß der neben dem Zugwagen stehende Kläger den angehängton feerkocher gesehen haben müsse0 Es hat sich mit der Angabe des Klägers im Strafverfahren und der dortigen Urteilsfcst-stellung auseinandergesetzt, daß das Moped innerhalb der Ausfahrt von dem Lastkraftwagen überholt worden sei«, Mit rechtlich nicht anfechtbarer Begründung hat das Landgericht dargelegt, weshalb es hieraus nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß auch der Anhänger vor dem Unfall an dem Kläger vorbeigefahren sein müsse«. Das Berufungsgericht ist diesen Erwägungen ausdrücklich beigetreten und hat sich das Ergebnis zu eigen gemacht«. Zu Unrecht rügt die Revision, daß es damit dem Kläger entgegen § 282 ZPO den Nachweis der Unrichtigkeit der strafgerichJ;lichen Feststellung erlassen habe,. Der Beweis für das behauptete Selbstverschulden dos Klägers war von den Beklagten zu erbringen« Der Inhalt dor Strafakten;, auf den sie sich bezogen haben, ist vom Tatrichter gewürdigt und als für die begehrte Feststellung nicht ausreichend angesehen worden« Der abweichende Sachverhalt im zweiten Strafurteil schloß dies weder aus, noch hätte er vom Kläger gegenbeweislich entkräftet werden müssen« - Soweit die Revision auf die zwangsläufige Wahrnehmung durch den Geruch zurückkommt, übersieht sie, daß der Teerkocher unstreitig leer war« Endlich ist es auch mit der Lebenserfahrung vereinbar, daß der Kläger sein Augenmerk ebenso wie der Zweitbeklagte nach vorn auf die Fahrbahn gerichtet und dabei wohl den neben ihm haltenden Lastkraftwagen, nicht aber dessen Anhänger bemerkt hat« Im übrigen haben die Vorinstanzen diese Frage mit Recht als nicht entscheidend angesehen« Selbst wenn der Kläger sowohl den Anhänger als auch die nach rechts eingeschlagenen Vorderräder des Zugwageno bemerkt hätteP brauchte er nicht zu gewärtigen, daß er an seinem Standort von dem rechton Hinterrad des Teerkochers erfaßt werden würde« är mußte'» im Gegensatz zu dem Zweit beklagten ■» nicht wissen, daß das letzte Radpaar dos Anhängers so weit nach innen von der Spur dos Zugwagens abweichen konnte« Tatsächlich war dies auch nur möglich, wenn der Zweitbeklagte den Rechtsbogon sehr eng auoführte» Daß diese Absicht bestand, d«h« daß der Zweitbeklagto in die Fahrbahn ohne Ausnutzung ihrer ganzen Breite einbiegen wollte, war für den Kläger nicht ersichtlich« Er war dort, wo er sich aufgestellt hatte, auch nicht zur sorgfältigen Erwägung der etwa möglichen Fahrweise des Lastzuges verpflichtet« Wollte der Zweitbeklagto den Raum neben cler Ausfahrt mitbenutzen, so war es seine Sache, sich von der Ungefährlichkeit zu überzeugen« 10 " i Ob hierfür ein Blick in den Rückspiegel genügte oder ob eine Beobachtung durch das Fenster oder gar die geöffnete Tür erforderlich war, entzog sich der Beurteilung durch den Klägero Er brauchte sie auch nicht anzustellen:, insbesondere nicht zu bedenken, ob er möglicherweise iui toten Winkel des Rückspiegels stand« Auf seinem Standort zwei Meter seitlich neben dem Führerhaus lind außerhalb des Aus-fahrtbereichs konnte er davon ausgehen, daß der Lastzug in ausreichender Entfernung vorbeifahren werde, so daß es auf die eigene Sichtbarkeit nicht ankam. Im übrigen hat das Berufungsgericht dem Kläger geglaubt, daß er während der Y/artezeit den Zweitbeklagten durch das Fenster des Führerhauses sehen konnto, so daß auch dieser ihn wahrzuhehmen vermochte. Bio Beklagten haben die Behauptung des Klägers - wie die Revision einräumt - nur mittelbar bestritten, indem sie seine Angabe über die seitliche Entfernung in Abrede gestellt haben. Nachdem diese als richtig festgestellt worden war, konnte die Schilderung des Klägers im ganzen geglaubt werden; denn daß es möglich war» den Fahrer des Lastzuges aus zwei Meter seitlicher Entfernung durch die Scheibe der Kabine zu seheri, lag auf der Hand und war auch von den Beklagten nicht bezweifelt worden. Bestand aber diese direkte Sichtverbindung« so durfte sich der Klüger in jedem Falle in Sicherheit glauben. Benn wenn er ohnehin nicht mit einer Fehrweiso des Zv/eitbeklagten zu rechnen brauchte, die ihn auf seinem Standort gefährdete, so erst recli nicht, wenn dieser Ort überdies im Sichtbereich des LKW-Fahrers lag. Ba der Zweitbeklagto unstreitig zügig angefahren ist, kann dem Kläger auch nicht angelastet werden, daß er vor dem heranrollenden Anhänger nicht wenigstens im letzten Augenblick zur Seite gewichen ist. Endlich war vom Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, unter keinem Gesichtspunkt zu verlangen, daß er zugleich mit dem Lastzug oder sogar von diesem auf die Fahrbahn hinunterfuhr. 3o Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet» Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurück gewiesen werden« > Hanebeck Bundesrichter Br«, Hauö und Bundes- richter Meyer sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert» Hanebeck Br» Pfretzschner Br» Nüßgens