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BGH · VI ZE 247/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 247/63

Rach einer längeren Heilbehandlung nahm er seinen Dienst bei der Landpolizei wieder auf.Der Haftpflichtversichprer des Beklagten hat die Schadensersatzansprüche S s durch außergerichtlichen Vergleich abgefunden. Der Kläger hat Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse, soweit die Ansprüche des verlots-ten Beamten auf ihn als den Dienstherrn übergehen. Rechtlich hat sich der Kläger dabei auf Art. 96 des Bayerischen Beamton-gesetzes vom 18. Ferner hat er die Erklärung des Haftpflichtversicherers, auf die Einrede der Verjährung bis Ende Juni 1962 verzichten zu wollen, auch für sich in Anspruch genommen. Er-hat die Ansprüche dem Grunde nach, das Zahlungsverlangen auch in ; seiner Höhe bestritten und sich hilfsweise auf die Verjährung der Forderungen berufen. Insoweit ist er der Rechts-anoicht des Klägers entgegengetreten, daß sich der zeitlich begrenzte Verzicht des Haftpflichtversicherers auf die Einrede auch auf die übergegangenen Ansprüche erstreckt habe, und daß der Beginn der Verjährung vom Inkrafttreten des neuen Bayerischen Beamtengesetzes vom 1. Es hat weiter ausgeführt, nach den schweren Verletzungen des Beamten seien künftige Beeinträchtigungen wahrscheinlich, so daß das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht worden müsse. Entgegen der Meinung des Beklagten seien die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche nicht verjährt. Soweit der Kläger den Beamten wegen unfallbedingtcr Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzen müsse, beginne die Verjährung erst mit dem Bekanntwerden der Unausbleiblichkeit dieser Maßnahme, und soweit bei vorübergehender Dienstunfähige it das Gehalt fortgezahlt werde, erst mit dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Bayerischen Beamtengesetzes am 1. Darin lag die auch im zweiten Rechtszug wiederholte Rüge, daß der Kläger mit der globalen Verweisung auf den Inhalt der Strafakten weder seiner Darlegungspflicht genügt noch die Beweismittel hinreichend bezeichnet habe, und daß überdies der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das vom Kläger gewünschte Verfahren verletzt werde. Das Landgericht hat die Strafakten zwar gleichwohl zu Beweiszwecken beigezogen, sein Urteil jedoch nicht darauf gestützt, sondern die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die weitere Feststellung, daß mit unfallbedingten Beeinträchtigungen des Verletzten auch künftig noch gerechnet werden müsse, konnte der Tatrichter nicht ohne eigene , Auf die Behebung der dargelegten Verfahrensmängel kommt es deshalb an, weil dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß die erst nach dem Bayerischen Beamtengesotz vom 18. Juni 1962 (VersR 62, 841) gemeint hat, darin zu sehen, daß der Kläger vor dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes nicht mit einiger Erfolgsaussicht hätte klagen können, weil die Rechtslage dafür zu verwickelt und zweifelhaft gewesen wäre (vgl. Die öffentlichen Dienstherrn unterließen den Rückgriff nicht wogen der Undurchschaubarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Lage, sondern wegen des klar erkannten Mangels einer rechtlichen Grundlage, dem dann durch das Beamtenrechtsrahmengesetz und die daran anschließenden gesetzgeberischen Maßnahmen abgeholfen worden ist. Mai i960 (VI ZR 96/59 = VersR 60, 714) ausgesprochen hat, ist dem Schädiger durch § 87a BBG und die entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze eine neue Last auferlegt worden. Zu dem derzeit erhobenen Einwand der unzulässigen Rückwirkung ist weiter ausgeführt worden, dci- Schädiger habe kein verfassungsmäßig geschütztes Recht darauf, daß die Haftungsfolgon schon im Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung abschließend geregelt sein müßten» Aus diesen Gesichtspunkten beantwortet:-; sich auch die Präge der Verjährung. September i960 entstanden ist, kann er zu diesem Zeitpunkt nicht schon verjährt gewesen sein, weil der Kläger spätestens 1954 Kenntnis von "dem Schaden" und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Im Ergebnis ist also dem Berufungsgericht darin beizutroten, daß die durch das Bayerische Beamtengesetz vom 18. Y/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, erstreckt sich das umfassende Peststellungsbegehren des Klägers allerdings auch auf den Ersatz künftiger, unfallbedingter Versorgungsleistungen und damit auf Ansprüche, die bereits das zur Unfallzeit geltende Bayerische Beamtengesetz vom 28. Bas Berufungsgericht hat das Interesse an der Feststellung bejaht, weil die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung des Beamten bei der Schwere der Verletzungen unzweifelhaft bestehe, und die Verjährung des Anspruchs verneint, weil sie erst beginne,.wenn die Unausbleiblichkeit der Zurruhesetzung bekannt werde. Er hat ausgeführt, daß § 852 Abs. 1 BGB eine so positive Kenntnis für den Beginn der Verjährung nicht fordere und daß deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen sei, Hiernach wären die'Ansprüche verjährt, sofern es richtig ist, daß .der Kläger schon auf Grund der in Erfahrung gebrachten, schworen Verletzungen seines Beamten dessen vorzeitige Pensionierung in Rechnung stellen mußte. Sollte der Kläger diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilen, so müßte öhrdarlegen, aus welchen Gründen er erst später - und zu welchem Zeitpunkt -eine unfallbedingte Versetzung in den Ruhestand ins Auge zu fassen vermochte. Aus den erörterten Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten hin aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 7 StVG § 852 BGB
BeamteVerjährungBerufungsgerichtAnspruchStrafaktenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 852 Abs. 1; BBG § 87a; BayBeambenG v. 18. Juli i960,
GVB1 1664, Art. 96.
Gewährt ein Beamtengesetz dem öffentlichen Dienstherrn erstmals Rückgriffsansprüche gegen den Schädiger wegen der Gehaltofortzahlung an den vorletzten und vorübergehend dienstunfähigen Beamten, so beginnt insoweit der Lauf der kurzen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
BGH, Ort. v. 16. Februar 1965 - VI ZE 247/63 - ^woSfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Februar 1965
9
JustizobersekretHr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Steinmetzmeisters B:	E	in	E;
Br. 89? Landkreis K
Beklagten, Berufungsbekla&ten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.	-
VI ZR 247/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 gegen
den Freistaat Bayern , vertreten durch die Finanzmittelstelle München,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzsehner und Dr. Ilüßgens
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2o. Juni 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
■ Am 22. August 1953 kam es auf der Landstraße von K
nach E	zu einem Verkehrsunfall. Der Beklag-
te und der in den Diensten des Klägers stehende Hauptwacht-meistcr S	stießen	in	einer Kurve mit ihren Motorrädern zusammen. S	v/urde	schwer	verletzt. Rach einer
 längeren Heilbehandlung nahm er seinen Dienst bei der Landpolizei wieder auf.
Der Haftpflichtversichprer des Beklagten hat die Schadensersatzansprüche S	s durch außergerichtlichen
 Vergleich abgefunden. Zuvor hatte er dem Anwalt des Verletzten unter dem 11. Dezember 1961 mitgeteilt, er sei bereit, "auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31.6.1962 zu verzichten". Die Abfindungserklärung vom 17. Dezember 1962
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enthält den Vermerk: "Ansprüche Dritter, z.B. des Freistaates Bayern, werden durch diese Regelung nicht berührt".
Der Kläger hat behauptet, S	sei	dem	Dienst	vom
12. bis 15» Februar 1962 wegen unfallbedingter.Kopfschmerzen ferngeblieben. Mit weiteren Beschwerden, die zu einer kürzeren oder längeren Dienstunfähigkeit führen könnten, müsse nach der erlittenen Kopfverletzung gerechnet werden. Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet. Während der genannten drei Tage seien dem Beamten seine Dienstbezüge in Höhe von brutto 81,67 DM■■ fortgezahlt worden. Der Kläger hat Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse, soweit die Ansprüche des verlots-ten Beamten auf ihn als den Dienstherrn übergehen. Rechtlich hat sich der Kläger dabei auf Art. 96 des Bayerischen Beamton-gesetzes vom 18. Juli i960 gestützt, das am 1. September i960 in Kraft getreten ist. Ferner hat er die Erklärung des Haftpflichtversicherers, auf die Einrede der Verjährung bis Ende Juni 1962 verzichten zu wollen, auch für sich in Anspruch genommen. Die Klage ist am 3o. Juni 1962 zugestellt worden.
Der Beklagte hat um' Klageabweisung gebeten. Er-hat die Ansprüche dem Grunde nach, das Zahlungsverlangen auch in ; seiner Höhe bestritten und sich hilfsweise auf die Verjährung der Forderungen berufen. Insoweit ist er der Rechts-anoicht des Klägers entgegengetreten, daß sich der zeitlich begrenzte Verzicht des Haftpflichtversicherers auf die Einrede auch auf die übergegangenen Ansprüche erstreckt habe, und daß der Beginn der Verjährung vom Inkrafttreten des neuen Bayerischen Beamtengesetzes vom 1. September i960 an zu rechnen sei, weil dieses die Rückgriffsmöglichkeit wegen der fortgezahlten Dienstbezüge erst geschaffen habe.
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Dac Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Das.Berufungsgericht hat dem Feststellungobegehren durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, ohne daß S	den
 Zusammenstoß bei äußerster Sorgfalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG abzuwenden vermochte. Es hat weiter ausgeführt, nach den schweren Verletzungen des Beamten seien künftige Beeinträchtigungen wahrscheinlich, so daß das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht worden müsse. Entgegen der Meinung des Beklagten seien die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche nicht verjährt. Soweit der Kläger den Beamten wegen unfallbedingtcr Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzen müsse, beginne die Verjährung erst mit dem Bekanntwerden der Unausbleiblichkeit dieser Maßnahme, und soweit bei vorübergehender Dienstunfähige it das Gehalt fortgezahlt werde, erst mit dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Bayerischen Beamtengesetzes am 1. September i960.
In dem letzten Punkt, der die Kernfrage des Rechtsstreits darstellt, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten. Im übrigen greifen jedoch die Rügen der Revision durch und zwingen zur Aufhebung des Urteils.
Die tatsächlichen Feststellungen zu dem Hergang und den Folgen des Unfalls leiden an dem Verfahrensmangel, daß
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sie ausschließlich und gegen den Widerspruch des Beklagten aus dem Inhalt der Akten des Strafverfahrens und aus einem zurückgezogenen Privatgutachten.,hergeleitet worden sind.
Der Kläger hat sich auf die Behauptung beschränkt, der Beklagte habe am 22. August 1953 schuldhaft einen Vcrkchre-unfall verursacht, bei dem S	schwer	verletzt wurde^
und Beweis durch Beiziehung der Strafakten erboten. Der Beklagte hat der Verwertung der Strafakten widersprochen und erklärt, er werde dem Klagevortrag erst begegnen, wenn hierfür tauglicher Beweis angetreten sei. Darin lag die auch im zweiten Rechtszug wiederholte Rüge, daß der Kläger mit der globalen Verweisung auf den Inhalt der Strafakten weder seiner Darlegungspflicht genügt noch die Beweismittel hinreichend bezeichnet habe, und daß überdies der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das vom Kläger gewünschte Verfahren verletzt werde. Das Landgericht hat die Strafakten zwar gleichwohl zu Beweiszwecken beigezogen, sein Urteil jedoch nicht darauf gestützt, sondern die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen dem Feststel-lungsbegehren statt.gegeben, nachdem es zuvor die Allein-ochuld des Beklagten am Unfall festgestellt hat. Die hierfür entscheidenden Tatsachen hat es allein "der 'Einlassung dos Beklagten" sowie "den Aussagen Y/i	und S	im
 Strafverfahren" entnommen. Das rügt die Revision zutreffend als verfahrenswidrig. Auch soweit sich Bestandteile der Strafakten im Wege des Urkundenbeweises verwerten lassen, muß über sie nach ordnungsgemäßem Beweisantritt verhandelt werden. Daß dies geschehen wäre, läßt sich weder der Gitzungsniederschrift noch der allgemeinen Bezugnahme auf die Strafakten im Tatbestand des Berufungsurteils entnehmen.
Die weitere Feststellung, daß mit unfallbedingten Beeinträchtigungen des Verletzten auch künftig noch gerechnet werden müsse, konnte der Tatrichter nicht ohne eigene ,
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Sachkunde allein aus der Schwere der vor fast zehn Jahren erlittenen Kopfverletzungen des Beamten herlci-ton. Bas zusätzlich herangezogene Privatgutachten der Universitätsklinik Erlangen vom 11. Januar 1962 war selbst als Parteivortrag nicht mehr verwertbar, nachdem • der Beklagte seiner Einführung in den Rechtsstreit widersprochen und der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, er wolle sich nicht mehr darauf beziehen (Sitzungsniederschrift vom 13. Juli 1962). Bas Berufungsgericht hätte daher einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, wie es dies wegen des noch unentschieden gelassenen Anspruchs auf Zahlung von 81,67 BM ohnehin und mit fast gleicher Fragestellung vorgesehen hat.
Auf die Behebung der dargelegten Verfahrensmängel kommt es deshalb an, weil dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß die erst nach dem Bayerischen Beamtengesotz vom 18. Juli i960 auf den Kläger übergegangenen Ansprüche nicht verjährt wären.
Bor Grund ist allerdings nicht, wie das Kammergericht in dem vom Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 4. Juni 1962 (VersR 62, 841) gemeint hat, darin zu sehen, daß der Kläger vor dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes nicht mit einiger Erfolgsaussicht hätte klagen können, weil die Rechtslage dafür zu verwickelt und zweifelhaft gewesen wäre (vgl. BGHZ 6, 195, 2o2). Auch liegt es nicht so wie bei der später unerwartet auftretenden Notwendigkeit einer vorzeitigen Pensionierung des verletzten Beamten. In diesen beiden Fällen ist die Forderung latent schon im Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche in diesen enthalten. Bio Geltendmachung wird nur durch die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Bienstherrn verhindert, worauf die Rechtsprechung in der Weise Rücksicht nimmt, daß sic eine solche Unkenntnis in diejenige vom Schaden und der
 
Person dos Ersatzpflichtigen einreiht. Im vorliegenden Pall war die läge gerade umgekehrt. Dem verletzten Beamten stand ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstentgangs überhaupt nicht zu, solange ihn nicht eine beamtenrechtliche Vorschrift dadurch erzeugte, daß sie den Porderungsübergang auf den Dienstherrn auch wegen der Gehaltsfortzahlung an-ordnote- (vgl. BGH2 21, 112; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1957 - VI ZR 3o4/56 = VersR 57, 522). Die öffentlichen Dienstherrn unterließen den Rückgriff nicht wogen der Undurchschaubarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Lage, sondern wegen des klar erkannten Mangels einer rechtlichen Grundlage, dem dann durch das Beamtenrechtsrahmengesetz und die daran anschließenden gesetzgeberischen Maßnahmen abgeholfen worden ist.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai i960 (VI ZR 96/59 = VersR 60, 714) ausgesprochen hat, ist dem Schädiger durch § 87a BBG und die entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze eine neue Last auferlegt worden. Zu dem derzeit erhobenen Einwand der unzulässigen Rückwirkung ist weiter ausgeführt worden, dci- Schädiger habe kein verfassungsmäßig geschütztes Recht darauf, daß die Haftungsfolgon schon im Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung abschließend geregelt sein müßten» Aus diesen Gesichtspunkten beantwortet:-; sich auch die Präge der Verjährung. Y/enn der Anspruch dem Grunde nach erst mit dem Inkrafttreten des neuen Bayerischen Beamtengesetzes,am 1. September i960 entstanden ist, kann er zu diesem Zeitpunkt nicht schon verjährt gewesen sein, weil der Kläger spätestens 1954 Kenntnis von "dem Schaden" und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Denn einen Schaden im Rcchtssinne hinsichtlich des Verdienstausfalls, wie er nach der Anordnung des Forderungsübergangs zu dessen Ermöglic angenommen worden muß, hatte der Verletzte bis dahin nicht,
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und eben dieser - unbefriedigende - Zustand war den öffentlichen Dienotherrn bekannt. Wäre die Lage anders gewesen, so ■ hätte der Kläger gewiß schon wegen seiner Gehaltsfortzahlung während des langen Krankenlagers des Verletzten Rückgriff genommen. Im Ergebnis ist also dem Berufungsgericht darin beizutroten, daß die durch das Bayerische Beamtengesetz vom 18. Juli i960 erstmals begründeten Regreßan-sprüchc bei Klageerhebung weder nach §-14 Abs. 1 StVG noch nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt waren. Baß diese Auffassung gegebenenfalls auch zu einer Verlängerung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren führen müßte, ist der Revision nicht zuzugeben. Benn diese Frist" rechnet vom Unfall bzw. der Begehung der Handlung an und läßt für eine Verlegung dieses Beginns auf einen späteren Zeitpunkt schlechthin keinen Raum.
Y/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, erstreckt sich das umfassende Peststellungsbegehren des Klägers allerdings auch auf den Ersatz künftiger, unfallbedingter Versorgungsleistungen und damit auf Ansprüche, die bereits das zur Unfallzeit geltende Bayerische Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 dem Bionstherrn gewährte. Zutreffend sind insoweit die Prägen des Peststellungsinteresses .und der Verjährung gesondert geprüft worden. Bas Berufungsgericht hat das Interesse an der Feststellung bejaht, weil die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung des Beamten bei der Schwere der Verletzungen unzweifelhaft bestehe, und die Verjährung des Anspruchs verneint, weil sie erst beginne,.wenn die Unausbleiblichkeit der Zurruhesetzung bekannt werde. Von dieser letzten, auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts beruhenden Ansicht (RGZ 85, 424, 428;
 RG JW 1915, 655) ist der erkennende Senat jedoch abgegangen. Er hat ausgeführt, daß § 852 Abs. 1 BGB eine so positive Kenntnis für den Beginn der Verjährung nicht fordere und daß deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen sei,
 
in dem die dem Dienstherrn bekannten Unfallfolgen voraussehcn lassen, daß mit einer Versetzung de.s Beamten in den Kuhost. nd gerechnet werden muß (Urteile vom 2o. Januar 1961 - VI ZR 92/60 VersK 61, 416; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 = VorcK 62, .615; von 24« März 1964 - VI ZR 179/62 = VersR 64, 64o). Hiernach wären die'Ansprüche verjährt, sofern es richtig ist, daß .der Kläger schon auf Grund der in Erfahrung gebrachten, schworen Verletzungen seines Beamten dessen vorzeitige Pensionierung in Rechnung stellen mußte. Sollte der Kläger diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilen, so müßte öhrdarlegen, aus welchen Gründen er erst später - und zu welchem Zeitpunkt -eine unfallbedingte Versetzung in den Ruhestand ins Auge zu fassen vermochte. Sollte dagegen der Kläger mit seinem ausdrücklichen Vortrag, eine solche Maßnahme werde gar nicht in Betracht gezogen, gemeint haben, daß sie als Unfallfolge aus-schcide, so hätte er insoweit sein Interesse an der begehrten Feststellung verneint. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht den Anspruch erneut zu prüfen haben.
Aus den erörterten Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten hin aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Engels Hanebeck Dr. Hauß Br. Pfrctzschner Dr. Uüßgcns