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BGH

Gericht: BGH

- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 11« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Hecht erkannt: ■ Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 3*000 DK nebst Zinsen als Teilbetrag ihres Unterhaltsschadens sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. vor dem Unfall häufig vorgekommen, daß Unbefugte solcher Art verschlossene Weidetore geöffnet und nicht wieder verschlossen hätten; das sei auch dem Beklagten bekannt gewesen. Gegen 21 Uhr habe das Pferd des Beklagten die Weide verlassen, sei auf die Autostraße geraten und zunächst auf der Br hat geltend gemacht, sein Pferd sei kein Reitpferd gewesen, er habe es vielmehr kurz vor dem Unfall als Nutz-- und Arbeitstier erwörbe: Der Baun der Weide, auf die er das Pferd gebracht habe, sei von ihm selbst vorher in Ordnung gebracht worden. Die Klägerin hat bestritten, daß ihm Ehemann auf der Über holbahn und zu schnell gefahren sei. Bas Oberlandesgericht hat auf die.Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin den auf 6*172 BM erhöhten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Unfall durch das Pferd des Beklagten verursacht worden ist, dieser somit nach § 833 Satz 1 BGB für die Unfallfolgen haftet, falls er nicht den ihm nach § 833 Satz 2 offenstehenden Entlastungsbeweis führt. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die von keiner Partei beanstandeten Lichtbilder in den Ermittlungsakten, aus denen die völlig unzulängliche Art und Weise des Verschlusses durch Überwurf einer Hanfschlaufe Über einen Zaunpfahl und eine freibewegliche Torstange, zwischen denen sich ein erheblicher Zwischenraum befand, klar ersichtlich ist. 2, Das Berufungsgericht hat den Beweis einer sorgfältigen Verwahrung des Pferdes aber auch für den Pall als nicht geführt erachtet, daß die Möglichkeit eines Abstreifens der Überwurf Schlaufe durch ein Pferd verneint wird. Der Durchlaß, durch den das Pferd des Beklagten die Weide verließ, mündete zudem auf einen Weg, der nach wenigen hundert Metern zu der besonders verkehrsreichen Autostraße Düsseldorf-Wuppertal führte. Dieser hat aber auch nichts Stichhaltiges dafür vorgebracht, daß er mit solchen Vorkommnissen nicht habe zu rechnen brauchen« Im Hinblick darauf, daß die Weide in einem dicht besiedelten Industrie- und Wohngebiet lag und sich das Tor, das nur durch die geschilderte leicht abhebbare ÜberwurfSchlaufe gesichert war, in unmittelbarer Nähe eines Weges befand, lag für den Beklagten als Ortseingesessenen entgegen der Meinung der Revision die Annahme nicht fern, daß Unbefugte es Öffnen könnten« Der Beklagte kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß die von ihm angewendete Sicherung des Durchlasses allgemein üblich gewesen sei« War dies tatsächlich der Fall, so bestand jedenfalls dann, wenn sich die Weide - wie hier - in der Hähe einer verkehrsreichen Straße befand, eine Übung, die mit den an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen zur Verhinderung dos Ausbrechens von Weidetieren nicht zu vereinbaren ist« Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte habe sich auf den Landwirt WpHHB, dem er das Pferd in Pflege gegeben habe, verlassen dürfen« Das Beruf ungsgericht hat die zwischen beiden getroffene Vereinbarung rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, daß ITflP weder zur Pflege noch zur Verwahrung des Pferdes verpflichtet war. Bas Berufungsgericht hält irrtumsfrei den der Klä-gerin obliegenden Nachweis nicht für erbracht, daß der Unfall für ihren Ehemann ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs, 2 StVG dargestellt habe. Es verneint aber auch ein Mitverschulden des Ehemannes, weil nicht erwiesen sei, daß er auf der Überholbahn oder für seine Sichtverhältnisse zu schnell gefahren sei. Die Revision bemängelt ohne Erfolg, das Berufungsgericht j habe die vom Beklagten für die überhöhte Geschwindigkeit und j das Fahren auf der Überholbahn benannten Zeugen und j Bei der hiernach gemäß § 17 Abs« 2 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung hat das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/st ordnungsmäßig rechts fahr enden Personenwagens, zu Lasten des Beklagten die durch das Verhalten des Pferdes gesetzten Unfallursachen berücksichtigt. Es hält die Unfallverursachung durch das Pferd, das im Galopp dem Personenwagen auf der Gegenfahrbahn entgegenkam und dann plötzlich in wilder Panik I über den Mittelstreifen hinweg in dessen Fahrbahn sprang, für so Überwiegend, daß dagegen die Betriebsgefahr des Personenwa-gens außer Betracht zu bleiben habe.

Zitierte Normen: § 833 BGB § 7 StVG
UnfallBerufungsgerichtWeideVerschlußPferdKlägerinGegenfahrbahnRevision

Volltext der Entscheidung

2183 014
VJ.ZK.2i7/62
Verkündet am 11. Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Grundierers
w	,	Anschluß-
beruf ungsbeklagtenTundRerä^
- Frozeßbevollmächtigt erRechtsanwalt Dr
■g'..e-.g;-Ä n
die Witwe Frau Slisabeth Z HB gebe K^^r NgBHB^V/estf.
KlägerinV Berufuhgsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 11« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Hecht erkannt:	■
Die Revision^ des Beklagtet	des	1. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16, August 1962 y/ird zurückgewiesen.
Die Kosten d^r.Revision	dem	^
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 23. Mai 1961 gegen 21,45 Uhr kam es auf der Autostraße Wuppertal-Düsseldorf (Bundesstraße 326) in der Hähe der Eisenbahnüberführung der Strecke Haan-Düsseldorf zu einem Zusammenstoß zwischen einem Pferd des Beklagten und einem in Richtung Düsseldorf fahrenden Qpel-Rekord-Personenwagen, dessen Halter und Fahrer der Ehemann der Klägerin war. Dieser wurde so schwer verletzt, daß er bald darauf an den TJnfallfolgen verstarb. Die Klägerin, die Insassin des Personenwagens war, erlitt ebenfalls erhebliche Verletzungen. An dem Personenwagen entstand Totalschaden. Das Pferd des Beklagten verendete infolge der erlittenen Verletzungen an der Unfallstelle.
Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 3*000 DK nebst Zinsen als Teilbetrag ihres Unterhaltsschadens sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe das am Unfall beteiligte Pferd als Reitpferd gehalten. Etwa 3 Wochen vor dem Unfall habe er es auf eine Weide des Landwirts Y/entorf gebracht, wo es auch über Rächt geblieben sei. Die Weide sei mangelhaft umzäunt, insbesondere der Verschluß des Wei-detores mittels einer Überwurfschlinge aus Hanf völlig unzureichend gewesen. Es sei. vor dem Unfall häufig vorgekommen, daß Unbefugte solcher Art verschlossene Weidetore geöffnet und nicht wieder verschlossen hätten; das sei auch dem Beklagten bekannt gewesen. Die Weide sei zudem nur wenige hundert Meter von der stark befahrenen Autostraße Wuppertel-Düsseldorf entfernt.
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Gegen 21 Uhr habe das Pferd des Beklagten die Weide verlassen, sei auf die Autostraße geraten und zunächst auf der
 
nach Wuppertal führenden Fahrbahn in Richtung Wuppertal gelaufen» Dann sei es jäh nach links ausgebrochen und Uber den Mittelstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn unmittelbar vor den Wagon ihres ahnungslos in Richtung Düsseldorf fahrenden Ehemannes gelaufen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br hat geltend gemacht, sein Pferd sei kein Reitpferd gewesen, er habe es vielmehr kurz vor dem Unfall als Nutz-- und Arbeitstier erwörbe: Der Baun der Weide, auf die er das Pferd gebracht habe, sei von ihm selbst vorher in Ordnung gebracht worden. Das Pferd habe die Weide nicht etwa durch eine Zaunlücke verlassen, sondern sei durch das Weidetor entwichen. Dieses müsse von Unbekannten geöffnet worden sein. Der Verschluß des Tores habe von einem Weidetier nicht geöffnet werden können; er sei daher völ lig ausreichend gewesen, um ein Ausbrechen des Pferdes zu verhindern * Derartige Verschlüsse seien allgemein üblich, eine zusätzliche Sicherung durch eine Kette mit Schloß könne nicht gefordert werden. Ein Verschulden am Entweichen des Tieres könne allenfalls den Bauern	treffen, der seine Pflich-
ten aus dein Pensionsvertrag möglicherweise mißachtet habe. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihres Ehemannes entgegenhalten lassen, der unnötigarwe.^'#ay;die-- Überholfahrbahn benutzt habe, zu schnell und mit aufgeblendetem Dicht gefahren sei. Durch die Scheinwerfer sei das Pferd erschreckt worden un dann vor den Kraftwagen gelaufen. Bei genügender Aufmerksamkei habe der Ehemann der Klägerin das Tier - einen Schimmol - rech zeitig erkennen und sein Fahrzeug noch vor der Begegnung anhal ten, zu demindest stark abbremsen können.
Die Klägerin hat bestritten, daß ihm Ehemann auf der Über holbahn und zu schnell gefahren sei. Sie ist der Auffassung,
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dor Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar, da er das auf der Gegenfahrbahn herangaloppierende Pferd in seinem Scheinv/erferlicht nicht habe wahrnehmen können«
Bas Bandgericht hat der Klage stattgegeben*
Bas Oberlandesgericht hat auf die.Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin den auf 6*172 BM erhöhten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe:
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I. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Unfall durch das Pferd des Beklagten verursacht worden ist, dieser somit nach § 833 Satz 1 BGB für die Unfallfolgen haftet, falls er nicht den ihm nach § 833 Satz 2 offenstehenden Entlastungsbeweis führt. Biesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Es läßt offen, ob das Pferd als Haustier i.S« des § 833 Satz 2 BGB anzusehen ist, hält aber nicht für erwiesen, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt angewandt hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre* Bie hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch*
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Entlastung des Beklagten schon an der nicht ausgeräumten
 
Möglichkeit, daß die HanfSchlaufe, die zu dem Verschluß des Tores diente, von einem Pferd durch Scheuern mit dem Halse v/egge-streift werden konnte. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Präge, ob die Überwurf Schlaufe durch ein Pferd entfernt werden konnte, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen - wie vom Beklagten beantragt f- entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die von keiner Partei beanstandeten Lichtbilder in den Ermittlungsakten, aus denen die völlig unzulängliche Art und Weise des Verschlusses durch Überwurf einer Hanfschlaufe Über einen Zaunpfahl und eine freibewegliche Torstange, zwischen denen sich ein erheblicher Zwischenraum befand, klar ersichtlich ist. Hieraus konnte das Berufungsgericht die von ihm angenommene Möglichkeit herleiten, ohne sich eine Sachkenntnis anzu demaßen, die ihm nicht zukamo
2, Das Berufungsgericht hat den Beweis einer sorgfältigen Verwahrung des Pferdes aber auch für den Pall als nicht geführt erachtet, daß die Möglichkeit eines Abstreifens der Überwurf Schlaufe durch ein Pferd verneint wird. Wie es auf Grund der Aussage des Landwirts WUHP unangefochten feststellt, war es vor dem Unfalltage häufig vorgekommen, daß Passanten die Weiden WdHN? insbesondere abends, zu Puß und sogar mit Mopeds überquerten und dabei die von ihnen geöffneten Weidetore offenstehen ließen. Der Durchlaß, durch den das Pferd des Beklagten die Weide verließ, mündete zudem auf einen Weg, der nach wenigen hundert Metern zu der besonders verkehrsreichen Autostraße Düsseldorf-Wuppertal führte. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Sicherung des Weidedurchlasses durch ein ^Tor", das nur aus einigen vertikalen Holzstäben und horizontalen Drähten bestand und nur durch eine leicht abhebbare Überwurfschlaufe gesichert war, als unzurei-
chende Vorkehrung gegen ein Öffnen durch Unbefugte und ein Entweichen von Weidepferden angesehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959,
759). Es hält zwar nicht für erwiesen, daß die von dem Zeugen angeführten Vorkommnisse dem Beklagten bekannt waren. Dieser hat aber auch nichts Stichhaltiges dafür vorgebracht, daß er mit solchen Vorkommnissen nicht habe zu rechnen brauchen« Im Hinblick darauf, daß die Weide in einem dicht besiedelten Industrie- und Wohngebiet lag und sich das Tor, das nur durch die geschilderte leicht abhebbare ÜberwurfSchlaufe gesichert war, in unmittelbarer Nähe eines Weges befand, lag für den Beklagten als Ortseingesessenen entgegen der Meinung der Revision die Annahme nicht fern, daß Unbefugte es Öffnen könnten« Der Beklagte kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß die von ihm angewendete Sicherung des Durchlasses allgemein üblich gewesen sei« War dies tatsächlich der Fall, so bestand jedenfalls dann, wenn sich die Weide - wie hier - in der Hähe einer verkehrsreichen Straße befand, eine Übung, die mit den an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen zur Verhinderung dos Ausbrechens von Weidetieren nicht zu vereinbaren ist«
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte habe sich auf den Landwirt WpHHB, dem er das Pferd in Pflege gegeben habe, verlassen dürfen« Das Beruf ungsgericht hat die zwischen beiden getroffene Vereinbarung rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, daß ITflP weder zur Pflege noch zur Verwahrung des Pferdes verpflichtet war. Selbst wenn aber eine derartige Verpflichtung WflMHN bestanden hätte, so wäre der Beklagte dadurch nicht von der Haftung für den ihm bekannten Zustand des Durchlasses freigestellt worden. Nach allem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den
 
Entlastungsbewei3 nach § 833 Satz 2 BGB nicht als geführt erachtet hat»
II» 1. Bas Berufungsgericht hält irrtumsfrei den der Klä-gerin obliegenden Nachweis nicht für erbracht, daß der Unfall für ihren Ehemann ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs, 2 StVG dargestellt habe. Es verneint aber auch ein Mitverschulden des Ehemannes, weil nicht erwiesen sei, daß er auf der Überholbahn oder für seine Sichtverhältnisse zu schnell gefahren sei. Auch sei ungeklärt geblieben, ob er das auf der Gegenfahrbahn galoppierende Pferd in seinem Scheinwerferlicht rechtzeitig habe erkennen können.
Die Revision bemängelt ohne Erfolg, das Berufungsgericht j habe die vom Beklagten für die überhöhte Geschwindigkeit und j das Fahren auf der Überholbahn benannten Zeugen	und	j
ScMB vernehmen, zur Frage der Geschwindigkeit auch das bean- j
i
tragto Sachverständigengutachten einholen müssen. Die beiden ! Zeugen waren vom Beklagten im ersten Rechtszug benannt worden.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte nicht beanstandet, daß die - vom Landgericht zu dem Unfallhergang vernommenen-Zeugen nicht zu den hier in Rede stehenden Behauptungen gehört worden seien. In der allgemeinen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und Beweis erbieten in der Berufungsbegründung kann eine solche TRüge nicht erblickt werden (vgl. BGHZ 7, 170, 172). Zudem war es dem Beklagten unbenommen, dehnte	der	Ver-
nehmung vor dem Landgericht die entsprechenden Fragen vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung der Zeugen abgesehen hat.
Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Fahrgeschwindigkeit des Personenwagens brauchte es nicht zu entsprechen,
 
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weil, wie es zutreffend darlegt, dem Sachverständigen keine hinreichenden Grundlagen für eine zuverlässige Beurteilung dieser Präge zur Verfügung standen«
2. Bei der hiernach gemäß § 17 Abs« 2 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung hat das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/st ordnungsmäßig rechts fahr enden Personenwagens, zu Lasten des Beklagten die durch das Verhalten des Pferdes gesetzten Unfallursachen berücksichtigt. Es hält die Unfallverursachung durch das Pferd, das im Galopp dem Personenwagen auf der Gegenfahrbahn entgegenkam und dann plötzlich in wilder Panik I über den Mittelstreifen hinweg in dessen Fahrbahn sprang, für so Überwiegend, daß dagegen die Betriebsgefahr des Personenwa-gens außer Betracht zu bleiben habe.
Die Revision beanstandet die Abwägung als rechtsfehlerhaft , weil die durch das Verhalten des Pferdes gesetzten Unfallursachen nicht als derart überwiegend angesehen werden könnten, daß demgegenüber die Betriebsgefahr des Personenwagens völlig zurückträte. Die Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen. Seine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist möglich und hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 17 StVG zukommenden Ermessens} sie ist daher für die Revisionsinstanz bindend..
 
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus zurückzuwei s en<,
Engels	Hanebeck
 Meyer -	Dr»	Rfretzschner
§ 97 ZPO Dr o Hauß