Bas Landgericht hat eine mangelhafte Brüfung der Betriebssicherheit des Wagens durch den Beklagten angenommen und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,— SÄ verurteilt. Auf die Berufung des Klägers ist jedoch der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000*— SM verurteilt worden. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte die ihm nach § 7 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und der Unfall hierauf beruht. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte mindestens in den letzten vier Wochen vor dem Unfall die Federbriden weder selbst überprüft, noch eine Überprüfung durch eine Werkstatt veranlaßt hat. Der Beklagte hat darüber hinaus»die von ihm selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Inspektion des Wagens vor dem Unfall über ein Jahr lang und nach mehr als 20 000 Fahrkilometern nicht mehr durchführen lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe damit seine Pflichten als Führer und Halter, wie sie sich aus § 7 StVO ergeben, fahrlässig verletzt und sei dem Kläger deshalb zu dem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden verpflichtet, ist nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr nur deshalb eingehender mit der Frage befaßt, ob der Beklagte persönlich die Betriebssicherheit ausreichend geprüft hat, weil er längere Zeit keine Inspektion des Lastwagens durch Fachkräfte hat vornehmen lassen* Es mag offen bleiben, ob der Beklagte nicht bereits deshalb fahrlässig handelte, weil er diese notwendigen regelmäßigen Inspektionen unterließ» Jedenfalls war es fahrlässig, die Federbriden mehr als vier Wochen nicht su prüfen oder prüfen zu lassen. Bie Revision wendet sich nicht gegen die angenommene Verpflichtung zur Prüfung Und deren Zeitraum, - der Sachverständige hatte sogar eine Kontrolle der Briden in jeder zweiten Woche für erforderlich gehalten, sie meint aber, eine zuverlässige und ausreichende Wartung der Federbriden sei darin zu sehen, daß der Lastwagen aus anderen Anlässen in einer Kraftfahrzeugwerkstätte gewesen sei. Hit Recht hat aber das Berufungsgericht keine ausreichende Kontrolle der Betriebssicherheit des Lastwagens darin gesehen, daß dieser zu dem Abachmieren, zu dem Oelwechsel oder wegen sonstiger genau begrenzter Reparaturaufträge, die sich nicht auf die Federbriden bezogen, in einer Werkstatt war.
VI ZR 247/60 Verkündet am 27* Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 220$ 004 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Lucian MflflHHBl in SflIHliHMt bei Straße mmfa Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revi s ion sklägers , - ProzeÖbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. den Breher Herbert He< b. Kt i9 Am Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten 9 - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Oktober I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt• Von Rechts wegen Tatbestand: Ser Beklagte ist Halter eines Lastkraftwagens (Borgward), den er im April 1955 neu angeschafft hatte» Auf einer Fahrt am 3» Oktober 1956 steuerte er den Wagen über die Straße in in Höhe des Kilo- metersteins 2,4 versagte die Steuerung» Ser Wagen fuhr plötzlich schräg links auf die linke Seite der Fahrbahn» Sie Ursache für dieses Versagen war ein Bruch der vorderen Federbride an der linken Vorderfeder des Lastkraftwagens» Ser Kläger, der auf seinem Motorrad dem Beklagten entgegenkam, konnte weder ausweichen noch seine Maschine rechtzeitig zu dem Helten bringen« Er fuhr gegen den Lastkraftwagen und wurde schwer verletzt» Ser Kläger ist im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes entschädigt worden. Er hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe den Wagen nicht ordnungsgemäß gewartet. Bas Landgericht hat eine mangelhafte Brüfung der Betriebssicherheit des Wagens durch den Beklagten angenommen und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,— SÄ verurteilt. Sie Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers ist jedoch der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000*— SM verurteilt worden. Mit der Revision möchte der Beklagte seinem Klageabweisungsantrag zu dem Erfolg verhelfen. Ser Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. - 3 Ent8cheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte die ihm nach § 7 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und der Unfall hierauf beruht. Hach den tatrichterlichen Feststellungen war der Bruch eines Schenkels der vorderen Bride der linken Vorderfeder zur Zeit des Unfalls mindestens vier Wochen, eher doppelt so alt. Der Beklagte konnte als langjähriger Fuhrunternehmer diesen Mangel und seine Bedeutung für die Betriebssicherheit de8 Fahrzeugs erkennen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte mindestens in den letzten vier Wochen vor dem Unfall die Federbriden weder selbst überprüft, noch eine Überprüfung durch eine Werkstatt veranlaßt hat. Der Beklagte hat darüber hinaus»die von ihm selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Inspektion des Wagens vor dem Unfall über ein Jahr lang und nach mehr als 20 000 Fahrkilometern nicht mehr durchführen lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe damit seine Pflichten als Führer und Halter, wie sie sich aus § 7 StVO ergeben, fahrlässig verletzt und sei dem Kläger deshalb zu dem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden verpflichtet, ist nicht zu beanstanden. Nach § 7 StVO ist der Führer eines Fahrzeugs für dessen vorschriftsmäßigen Zustand verantwortlich. Auch der Halter darf nach dieser Bestimmung die Inbetriebnahme nicht anqrdnen, wenn sich das Fahrzeug nicht in vorschriftsmäßigem und verkehrssicherem Zustand befindet. Allerdings haftet der Beklagte als Führer und Halter aus unerlaubter Handlung nur für solche die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel, die er kennt oder fahrlässig nicht kennt. Die Rügen der Revision vermögen indessen die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, nicht zu erschüttern. Irrig ist die Auffassung 4 der Revision, das Berufungsgericht habe eine persönliche Überprüfung der Betriebssicherheit verlangt, also verkannt, daß eine Überprüfung auch durch Fachkräfte vorgenommen werden könne.* Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr nur deshalb eingehender mit der Frage befaßt, ob der Beklagte persönlich die Betriebssicherheit ausreichend geprüft hat, weil er längere Zeit keine Inspektion des Lastwagens durch Fachkräfte hat vornehmen lassen* Es mag offen bleiben, ob der Beklagte nicht bereits deshalb fahrlässig handelte, weil er diese notwendigen regelmäßigen Inspektionen unterließ» Jedenfalls war es fahrlässig, die Federbriden mehr als vier Wochen nicht su prüfen oder prüfen zu lassen. Bie Revision wendet sich nicht gegen die angenommene Verpflichtung zur Prüfung Und deren Zeitraum, - der Sachverständige hatte sogar eine Kontrolle der Briden in jeder zweiten Woche für erforderlich gehalten, sie meint aber, eine zuverlässige und ausreichende Wartung der Federbriden sei darin zu sehen, daß der Lastwagen aus anderen Anlässen in einer Kraftfahrzeugwerkstätte gewesen sei. Hit Recht hat aber das Berufungsgericht keine ausreichende Kontrolle der Betriebssicherheit des Lastwagens darin gesehen, daß dieser zu dem Abachmieren, zu dem Oelwechsel oder wegen sonstiger genau begrenzter Reparaturaufträge, die sich nicht auf die Federbriden bezogen, in einer Werkstatt war. Ber Beklagte konnte und durfte sich nicht darauf verlassen, daß bei diesen anderen Aufträgen auch die Federbriden einer ausreichenden Kontrolle unterzogen wurden. Soweit der Beklagte den Wagen angeblich selbst überprüft hat, hätten ihm Mängel nicht verborgen bleiben dürfen. Allerdings sind im Juli 1956-die Briden der rechten Vorderfeder repariert worden. Es mag zweifelhaft sein, ob der Beklagte trotz des hierauf begrenzten Reparaturauftrags mit einer gleichzeitigen Kontrolle der linken Vorderfeder rechnen durfte. Barauf kommt es aber deshalb nicht an, weil 5 der Zeitraum zwischen dieser Reparatur und dem Unfall etwa zehn Wochen betrug, die Kontrollfrist also weit überschritten war. Ob solche Mängel bei einem Wagen Vorkommen dürfen, ist nicht erheblich; sie sind möglich und deshalb durfte die Kontrolle nicht unterbleiben. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen rechtserheblichen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Engels Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Pfretzschner H. Meyer