2o Soweit durch die in dem Gesetz angeordnete Rückwirkung einem Internierten Ansprüche auf Ersatz eines durch die Leistungen der Sozialversicherung nioht gedeckten Schadens wegen eines vor der Verkündung erlittenen Arbeitsunfalls entzogen worden sind, ist es wegen Verstosses gegen die Grundnorm der Eigentumsgarantie nichtig» Wegen des Unfalls gewährt ihm die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf Grund des Gesetzes Nr 119 Über die Sozialversicherung der Insassen von Arbeite- und Internierungslagern vom 19* April 1948 {BayrGVBl S 63) eine monatliche Dauerrente von 24 DM. Der Kläger hält den beklagten Staat als Halter des Lastkraftwagens und als Geschäftsherrn des Fahrers für verpflichtet, ihm auch den durch die Rente nicht gedeckten Teil seines Schadens zu ersetzen. Auch erblickt er eine die Schadenshaftung des beklagten Staates begründende Amtspflichtverletzung der Beamten der Lagerleitung darin, dass sie es versäumt haben, die Person des schuldigen Fahrers festzustellen, so dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, diesen auf Er-satz seines Schadens in Anspruch zu nehmen. Br hat ferner Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und um die Feststellung gebeten, dass der beklagte Staat verpflichtet sei, ihm allen noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger Ubergegangen ist. Widerklagend hat der beklagte Staat festzustellen beantragt dass dem Kläger auch über den Rahmen des eingeklagten Betrages hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Leistungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger erbetene Feststellung hinsichtlich 2/3 des noch entstehenden Schadens getroffen, beides insoweit, als nicht die Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind; das weitergehende Feststellungsbegehren des Klägers ist abgewiesen worden. Gegen das Urteil haben der beklagte Staat Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, jeder Teil mit dem Ziele, dass in vollem Umfange nach seinem erstinstanzlichen Begehren erkannt werde. Das Oberlandesgericht hat, soweit nicht die Ansprüche des Klägers auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, die Leistungsansprüche des Klägers in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Peststellungsbegehren gleichfalls voll entsprochen. Zwar hat das Berufungsgericht für die Haftung nach § 831 BGB irrigerweise als erforderlich angesehen, dass der Kläger ein Verschulden des Fahrers nachweise, der zur Führung des Lastkraftwagens von dem beklagten Staat bestellt gewesen sei. Die Urteilsausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Schuld des Fahrers an dem Unfall auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bejaht hat, lassen aber erkennen, dass es die Körperverletzung des Klägers auch für widerrechtlich gehalten hat. der Insassen von Arbeite- und Internierungslagern laut Rentenfeststellungsbescheid als Arbeitsunfall anerkannt worden ist* Zwar sei, so hat es erwogen, die in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung getroffene Entscheidung, dass es sich bei dem Unfall des Klägers j um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handle, * für das ordentliche Gericht nach § 901 RVO bindend. Wenn auch das Bonner Grundgesetz mit seiner das Eigentum gewährleistenden Bestimmung des Art 14 zur Zeit der Verkündung des Gesetzes Hr 119 noch nicht in Kraft gewesen sei, so habe doch auch die Weimarer Verfassung in Art 153 bestimmt, dass das Eigentum gewährleistet werde und eine Enteignung nur zu dem Wohle der Allgemeinheit vorgenommen werden könne. Hier diene die Beseitigung der Ansprüche des Klägers aber nur insofern zu dem Hutzen und Vorteil der Allgemeinheit, als für den beklagten Staat weitergehende Rentenansprüche und Schmerzensgeld eingespart würden. . Das Berufungsgericht ist hiernach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Staat auf Ersatz seines UnfallSchadens durch das Gesetz Br 119 nicht beeinträchtigt worden sind. Soweit der Kläger auf Grund des Gesetzes Br 119 Leistungen aus der Sozialversicherung erhalte, seien seine An-^ Sprüche gegen den beklagten Staat nur nach § 1542 RVO auf ‘ den Träger der Versicherung übergegangen. Die Revision hält diesen Ausführungen entgegen, das Gesetz Hr 119 sei richterlicher Bachprüfung durch die deutschen Gerichte darum entzogen, weil es vom Länderrat beschlossen worden sei und die Gesetzgebüngsbefugnis des Länderrats sich als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung charakterisiere. Allerdings ist das Gesetz Br 119 nicht auf dem in der Verfassung des Breistaates Bayern vorgesehenen Wege der Gesetzgebung zustande gekommen, sondern als ein vom Länder-^ rat nach Anhörung des Parlamentarischen Hates am 13* Januar 1948 beschlossenes Gesetz von dem Bayerischen Ministerpräsidenten auf Grund der Art II und III der Proklamation Nr 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1. Hiernach ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Erlass des Gesetzes’ Nr 119> das als zoneneinheitliches * Gesetz ergangen ist, auf der den Ministerpräsidenten von de^ Militärregierung eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis beruht hat. Juni 1949.hat der Hessische Staatsgerichtshof (VerwRspr 2, 17 ff) in Bezug auf das zoneneinheitliche Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5*. Da es vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist, die Hormenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GrundG daher nicht Platz greift (BVerfGE 2, 124 ff)» hat sich das Berufungsgericht mit Recht auch zur Vornahme der eigenen Inzidentprüfung’für befugt gehalten. Darum kann aber die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung nicht allgemein als eine Entschädigung angesehen werden, durch die der Hechtsverlust der Schadensersatzansprüche gegen .den Staat ausgeglichen würde» Die Schadensersatzansprüche, die Verletzten entstanden sind, können von sehr unterschiedlicher Höhe sein; ihre Entziehung kann sie ausserordentlich ungleich treffen, ohne dass die Leistungen der Sozialversicherung die Ungleichheit im mindesten zu beseitigen vermöchten. Die revision wendet sieh gegen diese Beurteilung nochu mit der Erwägung, dass, wenn das Gesetz Nr 119 als mit dem* Grundsatz des Eigentumsschutzes unvereinbar angesehen werde, dies zu dem unmöglichen Ergebnis führen müsse, die Unvereinbarkeit auch für den Ball zu bejahen, dass sich der Unfall nach dem Erlass des Gesetzes Nr 119 zugetragen habe. 5. Da hiernach die Ansprüche des Klägers, soweit sie ; nicht nach § 1542 RVO auf den fräger der Sozialversicherung? 6- Die Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts zur negativen Feststellungswiderklage an, indem sie geltend macht, die Widerklage habe nicht abgewiesen werden dürfen, bevor nicht die Prüfung der vom Kläger behaupteten Ansprüche ergeben habe, dass ihm über den eingeklagten Betrag hinaus weiterer Schaden zu ersetzen sei. Wenn mit der Widerklage um die Feststellung gebeten wurde, dass dem Kläger über den Rahmen des eingeklagten Betrages hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustehen, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss den Sinn dieses Begehrens ersichtlich dahin aufgefasst, eine Ersatzpflicht des beklagten Staates für vor Klagerhebung entstandener Schaden zu ersetzen sei, so war das Berufungsgericht nicht genötigt, im einzelnen in eine Erörterung über die Höhe der Schäden einzutreten und festzustellen, auf welchen Betrag sich der zu ersetzende Schaden beläuft« Von dem grundsätzlichen Bestehen der Scha densersatzpflicht des beklagten Staates ausgehend, konnte das Berufungsgericht die Widerklage abweisen, wenn es nur davon überzeugt war, dass dem Kläger irgendein über 1000 DM hinausgehender Schaden entstanden und zu ersetzen sei. Ebenso wie das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Widerklage einen weitergehenden Schaden als bestehend angesehen hat, ohne dass im Berufungsverfahren hiergegen Einwendungen erhoben worden sind, so ist ersichtlich aber auch das Berufungsgericht auf Grund des gesamten.
das Nachschlagewerk! fftcht für die Amtliche Sammlung!
2336 021
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Gesetz: Gesetz Nr 119 (BayrGVBl 1948 S 63); RVO § 898j
GrundG Art“ 14, 74 Ziff 12, 100 Abs 1, 125} WeimVerf Art 153
Rechtssatz: 1. Bas vom Lönderrat beschlossene Gesetz Nr 119
Über die Sozialversicherung der Insassen von Arbeitsund Internierungslagern unterliegt der richterlichen Prüfungszuständigkeit.
2o Soweit durch die in dem Gesetz angeordnete Rückwirkung einem Internierten Ansprüche auf Ersatz eines durch die Leistungen der Sozialversicherung nioht gedeckten Schadens wegen eines vor der Verkündung erlittenen Arbeitsunfalls entzogen worden sind, ist es wegen Verstosses gegen die Grundnorm der Eigentumsgarantie nichtig»
rfcenzeichen: VI ZR 247/53
'teil des BGH vom 8. Januar 1935 OLG München
VI Zg 247/53
Verkündet am 8, Januar 1955 Malessa, Justizsekretär als Ifrkundsbeamter der Geschäfts Stelle *
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch den -Präsidenten der Oberfinanzdirektion Zweigstelle Strasse
— Beklagt en^Widerklägers, Berufungs-
klägers und Anschlussberufungsbeklag-ten, Revisionaklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Georg SHH| in LUflH^ SgMstrasse
Kläger und Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger * Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br.Heiß und der Bundesrichter Br.Klei newefers, Br.Gelhaar, Hanebeck und Br«Bode
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bis zu dem 8. April 1948 mehrere Monate als politischer Häftling in dem vom beklagten Staat unterhaltenen Lager Augsburg-Göggingen interniert» Hr wurde dort mit Schreibarbeiten beschäftigt. Am 22. Februar 1948 wurde er durch einen vom beklagten Staat gehaltenen Last» kraftwagen angefahren und verletzt. Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, dass der unbekannt gebliebene Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit durch das Lager gefahren und hierbei von der Fahrbahn abgekommen sei. Wegen des Unfalls gewährt ihm die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf Grund des Gesetzes Nr 119 Über die Sozialversicherung der Insassen von Arbeite- und Internierungslagern vom 19* April 1948 {BayrGVBl S 63) eine monatliche Dauerrente von 24 DM. Der Kläger hält den beklagten Staat als Halter des Lastkraftwagens und als Geschäftsherrn des Fahrers für verpflichtet, ihm auch den durch die Rente nicht gedeckten Teil seines Schadens zu ersetzen. Auch erblickt er eine die Schadenshaftung des beklagten Staates begründende Amtspflichtverletzung der Beamten der Lagerleitung darin, dass sie es versäumt haben, die Person des schuldigen Fahrers festzustellen, so dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, diesen auf Er-satz seines Schadens in Anspruch zu nehmen. Der* Kläger, der nach seiner Behauptung infolge der erlittenen Verletzungen nach der Entlassung aus dem Lager seiner früheren Brwerbstätigkeit als Holzhändler nicht wieder hat nachgehen können, hat den bis zur Klagerhebung im Mai 1930 entstandenen Verdienstausfall auf mindestens 33000 TM beziffert und hiervon einen Teilbetrag von 1000 DM nebst 4 <£ Zinsen seit dem 1. Juni 1949 eingeklagt. Br hat ferner
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und um die Feststellung gebeten, dass der beklagte Staat verpflichtet sei, ihm allen noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger Ubergegangen ist.
Der beklagte Staat hat eine Schadensersatzpflicht bestritten. Er hat insbesondere die Ansicht vertreten, er könne schon darum nicht haftbar gemacht werden, weil auf Grund des mit Rückwirkung seit dem 1. Oktober 1946 in Kraft getretenen Gesetzes Nr 119 Schadensersatzansprüche gegen ihn nach § 898 RVO ausgeschlossen seien. Auch hat er eingewendet, der Kläger habe es selbst verschuldet, dass der Name des Lastkraftwagenfahrers nicht ermittelt worden sei. Widerklagend hat der beklagte Staat festzustellen beantragt dass dem Kläger auch über den Rahmen des eingeklagten Betrages hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Leistungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger erbetene Feststellung hinsichtlich 2/3 des noch entstehenden Schadens getroffen, beides insoweit, als nicht die Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind; das weitergehende Feststellungsbegehren des Klägers ist abgewiesen worden. Dementsprechend hat das Landgericht auch auf die Feststellungswiderklage erkannt.
Gegen das Urteil haben der beklagte Staat Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, jeder Teil mit dem Ziele, dass in vollem Umfange nach seinem erstinstanzlichen Begehren erkannt werde.
Das Oberlandesgericht hat, soweit nicht die Ansprüche des Klägers auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, die Leistungsansprüche des Klägers in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Peststellungsbegehren gleichfalls voll entsprochen. Die Widerklage ist abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten Staates, mit der die Abweisung der Klage und die Feststellung gemäss der Widerklage erstrebt wird.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungagründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetsungen für eine Schadenshaftung des beklagten Staates nach § 7 Abs 1 KrfzG (jetzt StVG) und nach § 851-BGB für gegeben erachtet. Das lasst sich im Ergebnis rechtlich nicht beanstanden.
Zwar hat das Berufungsgericht für die Haftung nach § 831 BGB irrigerweise als erforderlich angesehen, dass der Kläger ein Verschulden des Fahrers nachweise, der zur Führung des Lastkraftwagens von dem beklagten Staat bestellt gewesen sei. Zu den Anspruchsgrundlagen gehört es nicht, dass der Verrichtungsgehilfe den Schaden verschuldet, sondern dass er ihn dem Verletzten widerrechtlich zugefügt hat.
Die Urteilsausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Schuld des Fahrers an dem Unfall auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bejaht hat, lassen aber erkennen, dass es die Körperverletzung des Klägers auch für widerrechtlich gehalten hat. Rechtliche Bedenken können hierge-
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gen auch nicht bestehen« Bass die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung des beklagten Staates nach den genannten Bestimmungen vorliegen, wird von der Revision de auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Abweichend vom'Landgericht hat das Berufungsge- 1 rieht keinen die Schadensersatzansprüche ausschliessen- J den Umstand darin erblickt, dass der Unfall des Klägers I
der Insassen von Arbeite- und Internierungslagern laut Rentenfeststellungsbescheid als Arbeitsunfall anerkannt worden ist* Zwar sei, so hat es erwogen, die in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung getroffene Entscheidung, dass es sich bei dem Unfall des Klägers j um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handle, * für das ordentliche Gericht nach § 901 RVO bindend. Bei der Stellung, die der beklagte Staat als Betriebsunternehmer dem Kläger als einem im Lager beschäftigten In-ternierten gegenüber eingenommen habe, würde die Schadens-^ ersatzpflicht des beklagten Staates für die Unfallfolgen /
daher nach § 898 RVO zu verneinen sein. Biese Bestimmung l:
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könne aber nicht zur Anwendung gelangen. Ber Unfall des ? Klägers habe sich nämlich ereignet, bevor das Gesetz J Hr 119 erlassen und der Kläger der Sozialversicherung | unterstellt worden sei. Allerdings habe sich das Gesetz | Hr 119 rückwirkende Kraft beigelegt. Ber Kläger erhalte | infolgedessen ja auch die Unfallrente nach der Reichsver-* sicherungsOrdnung. Burch die angeordnete Rückwirkung des ^ Gesetzes hätten ihm die weitergehenden Rechte gegen i
den beklagten Staat auf Leistung von Schadensersatz $
aber nicht entzogen werden können. Bas Gesetz wider- >;
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spreche insoweit dem recht.sstaatlichen Grundsatz des 3
auf Grund des Gesetzes Hr 119 über die Sozialversicherung
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Eigentums Schutzes, der nicht nur das Eigentum im engeren Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern jedes private Vermögensrecht, insbesondere auch Forderungen umfasse. Wenn auch das Bonner Grundgesetz mit seiner das Eigentum gewährleistenden Bestimmung des Art 14 zur Zeit der Verkündung des Gesetzes Hr 119 noch nicht in Kraft gewesen sei, so habe doch auch die Weimarer Verfassung in Art 153 bestimmt, dass das Eigentum gewährleistet werde und eine Enteignung nur zu dem Wohle der Allgemeinheit vorgenommen werden könne. Solche den Rechtsstaat und die Grundrechte schützenden Einzelbestimmungen der Weimarer Verfassung seien nach dem Zusammenbruch von 1945 mindestens dem Grundsätze nach wieder in Geltung getreten. Auch die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 habe in Art 103 Abs 1 die Gewährleistung des Eigentums festgelegt.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, nur zu dem Wohle der Allgemeinheit sei ein Eingreifen in die geschützte Eigentums Sphäre zulässig gewesen. Hier diene die Beseitigung der Ansprüche des Klägers aber nur insofern zu dem Hutzen und Vorteil der Allgemeinheit, als für den beklagten Staat weitergehende Rentenansprüche und Schmerzensgeld eingespart würden. In einem solchen rein fiskalischen Nutzen könne das für eine Enteignung erforderliche Wohl der Allgemeinheit nicht gefunden werden. Soweit durch die Anordnung einer Rückwirkung des Gesetzes Hr 119 Rechte beseitigt würden, müsse das Gesetz daher als nichtig erachtet werden. Hiergegen könne nicht angeführt werden, dass die rückwirkende Unterwerfung unter die Sozialversicherung den Internierten auch einen Vorteil eintrage', den nämlich, dass sie mit den Leistungen der Unfallversicherung auch dann eine Entschädigung erhielten, wenn der Staat nach den
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften für den Unfall nicht haftbar sei; denn hierdurch ändere sich nichts daran, daß die angeordnete Rückwirkung des Gesetzes über den Rahmen der Reichs Versicherungsordnung hinausgehende Rechtö, die bereits zur Entstehung gelangt seien, beseitige.
. Das Berufungsgericht ist hiernach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Staat auf Ersatz seines UnfallSchadens durch das Gesetz Br 119 nicht beeinträchtigt worden sind. Dies gelte auch hinsichtlich der Schadensfolgen, die erst nach der Verkündung des Gesetzes eingetreten seien oder noch eintreten würden; die späteren Schäden seien nichts weiter als Ausfluss und Eortwirkung des Unfalls, der, was allein entscheid] dend sei, vor der Verkündung des Gesetzes stattgefunden habe. Soweit der Kläger auf Grund des Gesetzes Br 119 Leistungen aus der Sozialversicherung erhalte, seien seine An-^ Sprüche gegen den beklagten Staat nur nach § 1542 RVO auf ‘ den Träger der Versicherung übergegangen.
3. Die Revision hält diesen Ausführungen entgegen, das Gesetz Hr 119 sei richterlicher Bachprüfung durch die deutschen Gerichte darum entzogen, weil es vom Länderrat beschlossen worden sei und die Gesetzgebüngsbefugnis des Länderrats sich als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung charakterisiere. Mit Recht hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht gehindert gesehen, das Gesetz auf seine materielle Rechtswirksamkeit zu prüfen.
Allerdings ist das Gesetz Br 119 nicht auf dem in der Verfassung des Breistaates Bayern vorgesehenen Wege der Gesetzgebung zustande gekommen, sondern als ein vom Länder-^
rat nach Anhörung des Parlamentarischen Hates am 13* Januar 1948 beschlossenes Gesetz von dem Bayerischen Ministerpräsidenten auf Grund der Art II und III der Proklamation Nr 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1. März 1947 in Verbindung mit der Proklamation Nr 2 der amerikanischen Militärregierung vom 19* September 1945 erlassen und verkündet worden, nachdem die Militärregierung mit Schreiben der OMGTJS (Office of Military Government /ÜS/) vom 18» Februar 1949 ihre Genehmigung zu dem Gesetz erteilt hatte (Sammlung der Länderratsgesetze S 170/171)* Durch die—Proklamation Nr 2 (ABI US-MilReg A. S 2) waren von der amerikanischen Militärregierung die Länder Bayern, Hessen und Württemberg-Baden als Staaten mit voller gesetzgebender richterlicher und vollziehender Gewalt unter dem Vorbehalt der übergeordneten Ächtbefugnis Militärregierung gebildet und den Ministerpräsidenten für die Zeit bis zur Schaffung demokratischer Einrichtungen der Erlass staatlicher Gesetze übertragen worden. Im Anschluss hieran hatte sich auf amerikanische Anregung der aus den Ministerpräsidenten zusammengesetzte Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes gebildet, um im Bahmen der politischen Richtlinien der Besatzungsmacht die über das Gebiet eines Landes hinausreichenden Fragen gemeinschaftlich zu lösen.
Dem Länderrat fiel die Aufgabe zu, die Gesetzgebung in der Weise zu koordinieren, dass die Gesetze, sei es als gleichlautende zoneneinheitliche Gesetze, sei es als zonenange-glichene, d.h. nur im Grundsatz einheitliche, aber besondere Verhältnisse des jeweiligen Landes durch einzelne Abweichungen berücksichtigende Gesetze, von jedem der Ministerpräsidenten in seinem Lande zu verkünden waren, nachdem ihre Fassung im Länderrat genehmigt und von der Militärregierung gebilligt worden war. Nach dem Inkrafttreten
der Landesverfassungen hatte die Proklamation Nr 4 der amerikanischen Militärregierung (ABI US-MilReg C. S 1) die Gesetzgebungsbefugnis der Ministerpräsidenten aufrecht erhalten, um den Erlass zoneneinheitlicher Gesetzesbe-schlUsse des Länderrats ohne Befragung der Landtage weiterhin zu ermöglichen« Zur Sicherstellung des Einklangs seiner Beschlüsse mit den Landtagen hatte sich der Länderrat sodann im März 1947 als weiteres Organ der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit den von den Landtagen beschickten Parlamentarischen Rat geschaffen (vgl hierzu Här-I tel, Der Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes 19519 Vorwort von Strauss S IX ff; S 87 ff).
Hiernach ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Erlass des Gesetzes’ Nr 119> das als zoneneinheitliches * Gesetz ergangen ist, auf der den Ministerpräsidenten von de^ Militärregierung eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis beruht hat. Barum ist es aber kein Besatzungsrecht, das nach Art Abs 1 des Gesetzes Nr 15 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 25» November 1949 (AHK ABI 54) in der Fassung des Gesetzes Nr 26 vom 51. Mai 1950 (AHK ABI 391) und des Gesetzes vom 12. Juli 1951 (AHK ABI 989) der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte auf seine Rechtmässigkeit, und Wirksamkeit entzogen wäre. In dem von der Revision angezogenen Beschluss vom 24. Juni 1949.hat der Hessische Staatsgerichtshof (VerwRspr 2, 17 ff) in Bezug auf das zoneneinheitliche Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5*. März 1946 auch nur die Ansicht vertreten, dass Länderratsgesetze, da sie auf der Zonenebene erlassen seien und weder der Vorlage an die Lam tage bedurft hätten noch von diesen hätten geändert werden können, auch von den Sandesgerichten nicht auf die Über-
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einstimmung mit der Landes Verfassung überprüft werden könnten. Im vorliegenden Palle handelt es sich dagegen um die Präge der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem nicht nur in der bayerischen Verfassung ausgesprochenen, sondern ÜberdieseVerfassungsbestimnrang hinausgreifenden übergesetzlichen Grundsatz der Eigentumsgarantie (Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265 Z598£7)> wie er zuvor in Art 153 WeimVerf und nun auch wieder in Art 14 GrundG seinen verfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden und auch zu der hier in Betracht kommenden Zeit gegolten hat. Bas Gesetz Nr 119 ist nicht durch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht, sondern vom Länderrat, einer durch Vereinbarung der beteiligten deutschen Landesregierungen gegründeten und von eigener Verantwortung getragenen deutschen Organisation, beschlossen und übereinstimmend von den Ministerpräsidenten der Länder verkündet worden. Wenn auch die Initiative zur Gründung des Landerlöst s von der Militärregierung ausgegangen war und die Gesetzgebungsbefugnis der Ministerpräsidenten auf der Ermächtigung durch die Militärregierung beruht hatte, die vom Länderrat beschlossenen Gesetze auch der Billigung durch die Militärregierung bedurften, so spricht doch nichts für die Annahme, dass es sich bei dem Gesetz Nr 119 um.eine Rechtsnorm handele, die auf ausdrückliche bindende Weisung der Militärregierung ergangen und als mittelbares (indirektes, verdecktes) Besatzungsrecht anzusprechen wäre (vgl Entscheidung des Badischen Staatsgerichtshofs vom 31. August 1949* VerwRspr 2, 129 ff).
Mit dem Zusammentritt des Bundestages hat die gesetzgebende Tätigkeit des Länderrats gemäss Art 122 GrundG ihr Ende gefunden. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des
Besatzungsstatuts vom 12. Mai 1949 (AHK ABI 13 Anlage) wurden durch das Gesetz Kr 4 des Bates der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (AHK ABI 6) auch die Art II, III und IV der Proklamation Kr 2 und die Proklamation Kr 4 der amerikanischen Militärregierung, damit also die Grundlagen für das Gesetzgebungsrecht des Bänderrats, ausser Kraft gesetzt. Da es sich bei dem Gesetz Kr 119 nicht um Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden nach Ziff 7 des Besatzungsstatuts handelt, bestimmt sich ihr Rechtscharakter nunmehr nach deutschen Gesetzen. Wie. das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört, die im Gesetz Kr 119 geregelte Materie dem Bereich der Sözialversicherung an und ist somit nach Art 74 Ziff 12 GrundG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung; das « zoneneinheitliche Gesetz Kr 119 ist daher gemäss Art 123
(GrundG innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht ge-
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worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht infolgedessen < angenommen, dass das Gesetz der richterlichen Prüfungsbefug nis nicht entzogen ist. Da es vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist, die Hormenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GrundG daher nicht Platz greift (BVerfGE 2, 124 ff)» hat sich das Berufungsgericht mit Recht auch zur Vornahme der eigenen Inzidentprüfung’für befugt gehalten.
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4« Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Gesetz Kr 119, soweit es mit der angeordneten Rückwirkung Unfallverletzten Internierten bereits entstandene Schadens-* ersatzansprüche gegen den Staat entzieht, wegen Verstosses gegen die Grundnorm des Eigentumsschutzes nichtig ist, ste hen in Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl ins
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besondere BGHZ 6, 270 /S76 ffj)- 3)ass Unfallverletzten ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Staat, der ihnen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften haftpflich- • tig geworden war, genommen wurden, wenn sie in einem staatlichen Lager interniert waren und den Unfall im Zusammenhang mit den Arbeiten erlitten hatten, zu denen sie eingesetzt waren, nötigte ihnen ein Opfer auf, das sie im Gegensatz zu allen anderen Personen, denen wegen eines Unfalls Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger erwachsen waren, unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes besonders traf. Allerdings sollten ihnen auf Grund des Unfalls die Leistungen der Sozialversicherung zugute kommen. Unter Umständen mögen diese Leistungen im Einzelfall für einen Verletzten ebensoviel oder gar nocht mehr bedeuten wie die Schadensersatzansprüche, dies namentlich dann, wenn ihn ein eigenes Verschulden an dem Unfall trifft. Darum kann aber die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung nicht allgemein als eine Entschädigung angesehen werden, durch die der Hechtsverlust der Schadensersatzansprüche gegen .den Staat ausgeglichen würde» Die Schadensersatzansprüche, die Verletzten entstanden sind, können von sehr unterschiedlicher Höhe sein; ihre Entziehung kann sie ausserordentlich ungleich treffen, ohne dass die Leistungen der Sozialversicherung die Ungleichheit im mindesten zu beseitigen vermöchten. Das tritt besonders deutlich zutage, wenn Verletzte im Rahmen ihrer Schadensersatzansprüche auch Schmerzensgeld zu fordern berechtigt sind, für das, gleichviel von welcher Höhe es sein mag, die Sozialversicherung überhaupt keine entsprechende Leistung gewährt.
Mit Hecht ist das Berufungsgericht daher der Auffassung» dass die Zubilligung von Ansprüchen gegen den (Präger der Sozialversicherung die Annahme eines gegen die Eigentumsgarantie verstossenden Eingriffs nicht hindert.
Die revision wendet sieh gegen diese Beurteilung nochu mit der Erwägung, dass, wenn das Gesetz Nr 119 als mit dem* Grundsatz des Eigentumsschutzes unvereinbar angesehen werde, dies zu dem unmöglichen Ergebnis führen müsse, die Unvereinbarkeit auch für den Ball zu bejahen, dass sich der Unfall nach dem Erlass des Gesetzes Nr 119 zugetragen habe. Die Revision verkennt hierbei’, dass von einer enteignungsgleichen Entziehung von Forderungen auf Ersatz von Unfallschäden nur die Hede sein kann, soweit diese Forderung auf Grund eines vor dem Erlass des Gesetzes gesche- ’ henen Unfalls bereits entstanden waren. Es ist etwas anderes, ob solche Ansprüche durch das Gesetz entzogen worden t sind oder ob es das Gesetz unternommen hat, für die Zu- x kunft die Insassen von Arbeitsund Internierungslagern der Sozialversicherung zu unterstellen. Ob das Gesetz recht wirksam ist, soweit es für die Zukunft eine Regelung getroffen hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Soweit mi
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der angeordneten Rückwirkung des Gesetzes bereits entstan- ? dene Ansprüche vernichtet worden sind, ist das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls als nichtig anzusehen.
5. Da hiernach die Ansprüche des Klägers, soweit sie ; nicht nach § 1542 RVO auf den fräger der Sozialversicherung? übergegangen sind, nach § 7 KrfzG und § 831 BGB in Verbin-1 dung mit § 847 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt sind, | erübrigt es sich, auf die Hilfsbegründung und die von der I Revision gegen sie erhobenen Angriffe einzugehen, mit derj das Berufungsgericht die Ansprüche auch aus § 839 BGB in | Verbindung mit Art 97 der bayrischen Verfassung darum für ^ begründet gehalten hat, weil die zuständigen Beamten der
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Lagerleitung es unter Verletzung der ihnen gegenüber dem * Kläger obliegenden Fürsorgepflicht unterlassen haben, den § an dem Unfall schuldigen Fahrer des Lastkraftwagens zu k
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ermitteln.
6- Die Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts zur negativen Feststellungswiderklage an, indem sie geltend macht, die Widerklage habe nicht abgewiesen werden dürfen, bevor nicht die Prüfung der vom Kläger behaupteten Ansprüche ergeben habe, dass ihm über den eingeklagten Betrag hinaus weiterer Schaden zu ersetzen sei.
Die Rüge der Revision kann nicht durchdringen.
--- Die Feststellungswiderklage, deren Zulässigkeit nach
§ 256 ZPO nicht zweifelhaft ist, hat den feil des Schadens zu dem Gegenstand, der dem Kläger bis zur Klagerhebung über den eingeklagten Betrag von 1000 DM hinaus erwachsen ist. Ohne eine genaue Schadensaufstellung beizubringen, hatte der Kläger den bis zu diesem Zeitpunkt erwachsenen Schaden auf mindestens 35*000 DM beziffert. Wenn mit der Widerklage um die Feststellung gebeten wurde, dass dem Kläger über den Rahmen des eingeklagten Betrages hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustehen, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss den Sinn dieses Begehrens ersichtlich dahin aufgefasst, eine Ersatzpflicht des beklagten Staates für
. weiteren bis zur Klagerhebung entstandenen Schaden überhaupt zu verneinen, nicht aber zugleich auch dahin, festzustellen, in welchem minderen Umfange der Kläger gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen berechtigt sei. Die Revision hat keine Rüge in der Hinsicht erhoben, dass durch Ausübung des richterlichen Fragerechts hätte geklärt werden sollen, ob nicht die Widerklage vielleicht doch auch in diesem Sinne gemeint gewesen sei. Ging die Widerklage aber darauf aus, eine grundsätzliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob über die eingeklagten 1000 DM hinaus überhaupt bereits
vor Klagerhebung entstandener Schaden zu ersetzen sei, so war das Berufungsgericht nicht genötigt, im einzelnen in eine Erörterung über die Höhe der Schäden einzutreten und festzustellen, auf welchen Betrag sich der zu ersetzende Schaden beläuft« Von dem grundsätzlichen Bestehen der Scha densersatzpflicht des beklagten Staates ausgehend, konnte das Berufungsgericht die Widerklage abweisen, wenn es nur davon überzeugt war, dass dem Kläger irgendein über 1000 DM hinausgehender Schaden entstanden und zu ersetzen sei. Ebenso wie das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Widerklage einen weitergehenden Schaden als bestehend angesehen hat, ohne dass im Berufungsverfahren hiergegen Einwendungen erhoben worden sind, so ist ersichtlich aber auch das Berufungsgericht auf Grund des gesamten. Inhalts der Verhandlungen zu der Überzeugung gelangt, dass der vom beklagten Staat zu ersetzende Schaden über die eingeklagten 1000 DM hinausgeht, mag das Berufungsgericht auch keinen Anlass gesehen haben, sich hierüber näher auszusprechen. Dass hier durch die Abweisung der Widerklage keine *
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Rechtskraft hinsichtlich der Höhe der Uber den eingeklagten bezifferten «Anspruch hinausgehenden Schadensersatzforderungen des Klägers geschaffen wird, bedarf keiner besonderen Hervorhebung (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17• Aufl § 256 VI).
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Meiß— Dr,Kleinewefers Gelhaar Hanebeck Dr.Bode
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